BVerfG 2 BvR 1419/18
KVRE447762201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220309.2bvr141918 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20220309 2 BvR 1419/18 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 454 Abs 2 StPO, § 463 Abs 3 S 3 StPO vorgehend OLG Braunschweig, 6. Juni 2018, Az: 1 Ws 104/18, Beschlussvorgehend LG Göttingen, 9. März 2018, Az: 51 StVK 278/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer von bereits lang andauerndem Maßregelvollzug einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der bislang nicht mit dem Inhaftierten befasst war - hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG durch Fortdauerentscheidung ohne hinreichende Sachaufklärung bei Freiheitsentziehung von bereits ca 20 Jahren - Gegenstandswertfestsetzung Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 9. März 2018 - 51 StVK 278/17 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Juni 2018 - 1 Ws 104/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Juni 2018 - 1 Ws 104/18 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall.
I.
2 1. Der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich vorbestrafte Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
3 2. a) Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde die Sicherungsverwahrung seit dem 27. April 2001 vollstreckt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 ordnete das Landgericht Lüneburg die Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus gemäß § 67a Abs. 2 StGB an, die es am 30. September 2008 wieder aufhob. Seit dem 16. Oktober 2008 wurde die Maßregel wieder im Vollzug der Sicherungsverwahrung vollstreckt.
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8 3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. März 2018 ordnete das Landgericht Göttingen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung sowie die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den Sicherungsverwahrungsvollzug an. Zur Begründung führte das Gericht aus, es bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Aufgrund des aktuellen Gutachtens des Sachverständigen Dr. X. sei es überzeugt, dass der Beschwerdeführer neben einer Alkoholabhängigkeit und mindestens erheblichen dissozialen Persönlichkeitsanteilen unter einer schweren chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F 20.9) leide.
9 Des Weiteren wies das Landgericht darauf hin, dass es die Fortdauerentscheidung erst verspätet habe treffen können, weil die Stellungnahme des Maßregelvollzugszentrums die zusätzliche Einschaltung eines Sachverständigen erfordert habe.
10 4. Der Beschwerdeführer begründete seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 unter anderem damit, dass das Landgericht einerseits eine psychische Störung bejaht, andererseits aber die Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgehoben habe. Auch sei die Kausalität zwischen psychischer Störung und der Gefahr weiterer schwerer Straftaten nicht belegt. Unabhängig davon sei zu rügen, dass derselbe Gutachter zum wiederholten Male beauftragt worden sei und keine Möglichkeit bestanden habe, sich gegen die Gutachterauswahl zu wehren.
11 5. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 6. Juni 2018 verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet. Im Hinblick auf die Begutachtung des Beschwerdeführers sah das Oberlandesgericht keinen Verfahrensverstoß. Die erneute Beauftragung von Dr. X., mit dem der Beschwerdeführer ein Explorationsgespräch in früheren und in der aktuellen Begutachtung abgelehnt habe, sei unter Berücksichtigung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung nicht zu beanstanden.
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II.
18 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich in seinen Freiheitsrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG verletzt.
19 Die angegriffenen Entscheidungen genügten nicht den Grundsätzen prozeduraler Rechtssicherheit, die das Bundesverfassungsgericht für Verfahren bezüglich unbefristeter freiheitsentziehender Sanktionen herausgearbeitet habe. Der Sachverständige sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers ausgewählt worden, weshalb keine Exploration zustande gekommen sei. Der Beschluss werde den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht ansatzweise gerecht; ebenso wenig seien die Anforderungen an eine umfassende, gründliche Sachaufklärung - insbesondere unter Berücksichtigung der über 20-jährigen Vollzugsdauer - erfüllt worden.
20 Die Entscheidung könne auch inhaltlich keinen Bestand haben. Sie verstoße gegen die besonderen Anforderungen an eine Fortdauerentscheidung in Altfällen und missachte eklatant den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
III.
21 1. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
22 2. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sachverständigen oder durch seinen Verteidiger zu äußern. Eine Beeinträchtigung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten sei nicht schlüssig dargelegt. Die Beanstandungen der Gefahrenprognose und der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung gingen fehl.
23 3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
B.
24 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung an die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergebenden Anforderungen - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BverfGG; vgl. BVerfGE 65, 317 <321 f.>; 70, 297 <308 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 33a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
25 Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Göttingen und des Oberlandesgerichts Braunschweig verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
26 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
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31 Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der prozeduralen Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; BVerfGK 15, 287 <298 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 32).
32 Ob eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung vorliegt, weil eine erneute Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung verbunden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Indiz für eine derartige Gefahr kann insbesondere sein, dass der Sachverständige mehrere Gutachten in einer engen zeitlichen Abfolge erstattet hat. Entscheidend sind insoweit die Häufigkeit und die Intensität der Vorbefassung des beauftragten Sachverständigen. Verstärkt wird diese Gefahr, wenn der Betroffene zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit ist und das Gutachten daher nach Aktenlage erstellt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 33).
33 2. Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.
34 Die Fachgerichte haben der verfahrensrechtlichen Dimension des Freiheitsgrundrechts mit der vierten Bestellung desselben Sachverständigen in Folge nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen. Die erneute Beauftragung von Dr. X. stellt einen Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung dar, dem in Anbetracht der außerordentlich langen Gesamtvollzugsdauer von drei Jahren Strafvollzug und anschließend über siebzehn Jahren Sicherungsverwahrungsvollzug vorliegend besonderes Gewicht zukam.
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36 Der Sachverständige Dr. X. hatte mit seinen Gutachten vom 29. Mai 2015, 12. Februar 2016 und 7. Dezember 2016 bereits an den drei vorausgegangenen Fortdauerentscheidungen mitgewirkt, ehe er mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 erneut zur Begutachtung herangezogen wurde. Damit hat er den Beschwerdeführer innerhalb von weniger als drei Jahren vier Mal in Folge begutachtet. Neben ihm legten in diesem Zeitraum keine weiteren externen Sachverständigen Gutachten vor.
37 Angesichts der engen zeitlichen Abfolge der durch den Sachverständigen erstatteten Gutachten lag die Gefahr einer repetitiven Routinebegutachtung bei einer erneuten Beauftragung dieses Sachverständigen auf der Hand. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu einer Exploration durch den Sachverständigen Dr. X. nicht bereit war.
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44 Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung richtet sich an die Gerichte und ist der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Feststelllungen des Sachverständigen vorgelagert. Da mit der Auswahl des Sachverständigen der Gefahr einer repetitiven Begutachtung vorgebeugt werden soll, kann ein in der erneuten Bestellung liegender Verstoß gegen dieses Gebot nicht dadurch geheilt werden, dass das Gutachten anschließend materiell durch die Gerichte daraufhin geprüft wird, ob es objektivierbare Anhaltspunkte für eine sachlich unzureichende repetitive Begutachtung enthält. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Oberlandesgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der erneuten Begutachtung für den Beschwerdeführer prognostisch günstige Umstände außer Betracht geblieben seien, ohne Belang.
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48 Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, Rn. 16). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>; 109, 133 <163>; BVerfGK 4, 176 <181>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, Rn. 16). Daher ist es Aufgabe des Gerichts, durch eine entsprechende Gestaltung des Überprüfungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass es fristgerecht über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden kann, ohne das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung zu verletzen. Die Mittel, die zur Beschleunigung des Verfahrens eingesetzt werden, dürfen die übrigen aus dem Freiheitsgrundrecht folgenden Anforderungen nicht konterkarieren.
49 Zwar ist es nachvollziehbar, dass mit der Beauftragung des vorbefassten Sachverständigen Dr. X. die Erwartung einer Beschleunigung der Gutachtenerstellung verbunden war. Angesichts der damit einhergehenden Gefahr repetitiver Routinebegutachtung war dafür aber kein Raum. Kommt es aufgrund der Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung zu einer Überschreitung der Überprüfungsfrist, ist dem durch die Feststellung der hierin gegebenenfalls liegenden Grundrechtsverletzung Rechnung zu tragen, nicht aber durch eine Einschränkung der Sachaufklärung.
II.
50 1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BverfGG ist daher festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Göttingen vom 9. März 2018 - 51 StVK 278/17 - und des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Juni 2018 - 1 Ws 104/18 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
51 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE447762201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public