SG) geltenden sogenannten 3G-Regelungen in Arbeitsstätten sowie im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und gegen die korrespondierenden Bußgeldvorschriften. I. 2 1.
SG (BGBl I 2021 S. 4906) dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte diejenigen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (im Sinne des § 2 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung <SchAusnahmV> in der jeweils geltenden Fassung) und einen entsprechenden
weis bei sich führen, verfügbar halten oder hinterlegt haben. Dieselben Anforderungen gelten
SG unter anderem für die Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs. Arbeitgeber und Beförderer müssen diese Verpflichtung überwachen. Auf Verlangen ist der entsprechende
weis vorzulegen. Verstöße sind
SG bußgeldbewehrt. 3 2. Die Beschwerdeführerin ist Richterin auf Probe am Verwaltungsgericht. Sie ist weder geimpft noch genesen. Ihre Arbeit könne sie nicht vollständig am heimischen Arbeitsplatz erledigen, sondern müsse für Verhandlungen und zur Postbearbeitung im Gericht tätig sein. Ihr sei durch die Regelungen der Zugang zum Gebäude wie die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für den Weg zur Arbeitsstätte wie auch zum Besuch der Eltern unzumutbar erschwert. Das verletze sie unter anderem in ihren Grundrechten auf Fortbewegungsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Außerdem liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Genesenen und Geimpften vor, die sich trotz des Risikos einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht testen müssten. Zudem sei ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, denn die Testpflicht halte sie von ihrer Rechtsprechungsaufgabe fern. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe
GG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. 5 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist
GG nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, worin die Möglichkeit einer unmittelbaren und gegenwärtigen Verletzung in eigenen Rechten konkret besteht. Dazu ist das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49> jeweils m.w.N.). 6 2. Dem genügen die Darlegungen hier nicht. Es fehlt insbesondere eine hinreichend substantiierte Darstellung der Tatsachen, die es ermöglichen würden, verfassungsrechtlich zu bewerten, wie schwer ein mit den angegriffenen Regelungen eventuell verbundener Eingriff in Grundrechte wiegt und ob dieser zu rechtfertigen ist. 7
SG in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und Nr. 7 der SchAusnahmV der Testnachweis auf einer Testung beruhen muss, die maximal 24 Stunden zurückliegt. Der Gesetzgeber eröffnet also ein Zeitfenster für die Testung und ermöglicht so, den Test morgens vor Arbeitsbeginn wie auch abends
Arbeitsende vornehmen zu lassen. Zudem sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, unmittelbar vor Ort einen Test beim Arbeitgeber zu machen (§ 28b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 10 Desgleichen ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die 3G-Regelung die Beschwerdeführerin unzumutbar daran hindert, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Dieser liegt von ihrem Wohnort sechs Kilometer entfernt. Sie trägt nichts dazu vor, warum sie gehindert wäre, zu einer der vielen Teststationen in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zu gelangen, die eine Testung von 7 bis 22 Uhr ermöglichen.
einer Testung und auch am nächsten Morgen könnte die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Dasselbe gilt für die gerügte Einschränkung ihres
G, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - Rn. 108, 166 ff.). Warum die Beschwerdeführerin wie oft unzumutbar daran gehindert wäre, die in 25 Kilometer Entfernung von ihrem Wohnort lebenden Eltern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, erschließt sich nicht. 11
weise der bei ihnen Beschäftigten über Impfung, Genesung oder Test zu kontrollieren. Dabei müssen jedoch die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit umgesetzt werden, die auch für andere personenbezogene Daten zur Anwendung kommen.
SG umfasst die Befugnis der Arbeitgeber, personenbezogene Daten von Beschäftigten in Bezug auf die COVID-19-Pandemie zu verarbeiten, auch nur die Erfüllung der Pflichten aus § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG. Desgleichen regelt § 28b Abs. 3 Satz 4 IfSG die Befugnis der Arbeitgeber, den Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten zu verarbeiten, nur soweit es für das betriebliche Hygienekonzept erforderlich ist.
2 Buchstabe i Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind solche Befugnisse zum Schutz der öffentlichen Gesundheit möglich (vgl. BTDrucks 20/89, S. 18). Entsprechend verweist § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG auf § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und
SG bleiben die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Mit all dem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 13 e) Ebenso wenig verfängt die Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern muss für eine zulässige Verfassungsbeschwerde konkret dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird, worin der individuelle
teil liegt, und welche naheliegenden Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung sprechen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch in keiner Weise damit auseinander, inwiefern eine Unterscheidung
der Immunität zum Schutz anderer Menschen, des Gesundheitssystems und hier auch der Justiz gerechtfertigt sein kann. Ihre These, der Gesetzgeber hätte zwischen Altersgruppen differenzieren müssen, weil junge Menschen seltener schwer erkrankten oder stürben, übergeht, dass sich der Gesetzgeber wesentlich darauf stützt, dass alle Menschen das Virus übertragen können (vgl. BTDrucks 20/89, S. 16). Auch den gesetzgeberischen Einschätzungs- und Ermessensspielraum berücksichtigt sie nicht, der dem Gesetzgeber in einer sich ständig verändernden Situation zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom
GG abgesehen. 16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE447772201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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