KVRE447862201 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211112.1bvr057619 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20211112 1 BvR 576/19 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EURL 104/2014, § 474 Abs 1 StPO, § 477 Abs 4 StPO vom 17.08.2017, § 479 Abs 4 S 2 StPO vom 20.11.2019, § 479 Abs 4 S 3 StPO vom 20.11.2019, § 142 Abs 1 ZPO, § 273 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 432 ZPO vorgehend LG Stuttgart, 4. Februar 2019, Az: 11 Qs 1/19, Beschlussvorgehend AG Stuttgart, 28. Mai 2018, Az: 27 Gs 1554/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer britischen LLP gegen die Versagung von Einsicht in Strafakten gem §§ 406e, § 475 StPO zwecks Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche - unzureichende Darlegungen zur Grundrechtsberechtigung der beschwerdeführenden britischen Personengesellschaft - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Antrags auf Aktenbeiziehung im Zivilprozess Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die in London/Vereinigtes Königreich ansässige Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens gemäß § 406e StPO und § 475 StPO, in dem gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand der Porsche Automobil Holding SE wegen Verdachts der Marktmanipulation nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin - ein Hedgefonds - sieht sich durch diese Marktmanipulation geschädigt. Daher betreibt sie mit weiteren ausländischen Hedgefonds eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen die Porsche Automobil Holding SE. 2 Mit Blick auf diese Schadensersatzklage begehrten die Beschwerdeführerin und die weiteren klagenden Hedgefonds bereits einmal erfolglos Einsicht in die Strafakten und erhoben gegen die Versagung von Akteneinsicht Verfassungsbeschwerde. Mit Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2015 - 1 BvR 2449/14 - erkannte die 3. Kammer des Ersten Senats in dem fachgerichtlich zugrunde gelegten engen Verständnis des Begriffs des Verletzten im Sinne des § 406e StPO keinen Willkürverstoß. Auch stellte die Kammer keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren fest. Es sei jedenfalls keine strukturell begründete Beweisnot von solchem Gewicht vorgetragen, dass diese nur durch Akteneinsicht behoben werden und so einen verfassungsunmittelbaren Informationsbeschaffungsanspruch durch die Stellen der Strafrechtspflege zur Förderung eines Zivilrechtsstreits begründen könnte. Vor diesem Hintergrund könne im Übrigen dahinstehen, inwiefern die damaligen Beschwerdeführerinnen, die ihren Sitz überwiegend außerhalb der Europäischen Union hätten, grundrechtsberechtigt seien. 3 Nachdem im Jahr 2015 eine weitere Anklage gegen die beiden Vorstände der Porsche Automobil Holding SE erhoben wurde und die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - Kartellschadensersatzrichtlinie - (ABl L 349, S. 1) in Kraft trat, erneuerten die Beschwerdeführerin und die weiteren die Porsche Automobil Holding SE auf Schadensersatz verklagenden Hedgefonds ihr Akteneinsichtsgesuch. Gegen die neuerliche Versagung von Akteneinsicht wendet sich mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nur noch die in London/Vereinigtes Königreich ansässige Beschwerdeführerin. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte auf Schutz des Eigentums, auf ein faires Verfahren, auf Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht und auf den gesetzlichen Richter sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 5 1. Beschwerdeführer müssen ihren Vortrag ergänzen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist ändert (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 57). Danach hätte die Beschwerdeführerin substantiiert dartun müssen, ob und inwieweit sie nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union in der Folge des vollzogenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 30. Januar 2020 (ABl L 29, S. 7) hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen überhaupt noch grundrechtsberechtigt ist. Das ist nicht geschehen. 6 2. Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch nicht die Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.