BVerfG 2 BvR 2194/21
KVRE447882201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220407.2bvr219421 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20220407 2 BvR 2194/21 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 47 AO 1977, § 228 AO 1977, § 2 Abs 5 StGB, § 73e Abs 1 S 2 StGB, § 316j Nr 1 StGBEG vom 21.12.2020 vorgehend BGH, 19. Oktober 2021, Az: 1 StR 519/20, Beschlussvorgehend BGH, 28. Juli 2021, Az: 1 StR 519/20, Urteilvorgehend LG Bonn, 18. März 2020, Az: 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. September 2024, Az: 16678/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) - Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) - hier: Verfassungsbeschwerde bzgl Einziehung von Vermögenswerten aus "Cum-Ex"-Geschäften erfolglos Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
A.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro durch die Strafgerichte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Sie rügt - neben Verstößen gegen das Verbot von Ausnahmegerichten, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Verfahrensfairness - vorrangig die rückwirkende Anordnung der Anwendung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen die maßgebliche Übergangsvorschrift des Art. 316j Nr. 1 EGStGB.
I.
2 1. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872), durch das das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend neu geregelt wurde, war der Entzug von Taterträgen (nach damaliger Gesetzesdiktion: Verfall) ausgeschlossen, soweit Verletzten Ansprüche aus einer Straftat erwachsen waren (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). Entsprechende Vermögenswerte konnten nur vorläufig gesichert werden (§ 111i Abs. 3 StPO a.F.). Die Geschädigten waren sodann darauf verwiesen, ihre Ansprüche eigeninitiativ im Wege der Individualvollstreckung aus der gesicherten Vermögensmasse zu befriedigen. Blieb dies aus, konnte, um einen Rückfall der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Täter zu verhindern, in einem gesonderten Verfahren der sogenannte Auffangrechtserwerb des Staates angeordnet werden (§ 111 Abs. 5 und 6 StPO a.F.; vgl. dazu auch BTDrucks 18/9525, S. 1 f., 46).
3 2. Dieses zweistufige System von Rückgewinnungshilfe und Auffangrechtserwerb des Staates wurde zugunsten eines in das Strafvollstreckungsverfahren verlagerten Entschädigungsverfahrens aufgegeben. Nach reformierter Rechtslage hat eine Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. StGB auch dann zu erfolgen, wenn Ansprüche Verletzter bestehen.
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5 Durch die Regelung wollte der Gesetzgeber den Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigten vor einer doppelten Inanspruchnahme schützen. Durch den Wortlaut ("erloschen ist") sollte die Vorschrift klarstellen, dass der Betroffene nicht nur dadurch befreit wird, dass er die geschuldete Leistung bewirkt, sondern auch durch einen (Teil-)Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie war die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers "vergleichsfreundlich" ausgestaltet (vgl. BTDrucks 18/9525, S. 69).
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7 3. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 - entschied der für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO wegen Verjährung führe zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e Abs. 1 StGB. Der eindeutige Wortlaut beider Normen verbiete wegen der Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG eine gegensätzliche Auslegung über deren Wortsinn hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 173/19 -, NStZ-RR 2020, S. 46).
8 4. Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 führte der Gesetzgeber - ausdrücklich als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2019 (vgl. BTDrucks 19/20058, S. 28) - durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) § 375a AO ein. Die Vorschrift bestimmte, dass das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 AO einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht entgegenstehe. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung steuer- und zivilrechtlicher Ansprüche im strafrechtlichen Einziehungsverfahren beheben (vgl. BTDrucks 19/20058, S. 28).
9 § 375a AO sollte gemäß Art. 97 § 34 EGAO für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche gelten.
10 5. a) Mit Wirkung zum 29. Dezember 2020 hob der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096) § 375a AO auf und ergänzte stattdessen § 73e Abs. 1 StGB. Die Vorschrift hat nun folgenden Wortlaut: § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
11 Gleichzeitig wurde auch § 459g Abs. 4 StPO für das Vollstreckungsverfahren entsprechend ergänzt.
12 Zur Begründung führte der Gesetzgeber an, in Fällen des Erlöschens des Anspruchs des Verletzten durch Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seien Tatbeteiligte und Drittbegünstigte nicht der Gefahr der Doppelbelastung ausgesetzt. Um sie mit der Verjährung des Anspruchs und dem gleichzeitigen Ausschluss der Einziehung gegenüber Schuldnern von zivilrechtlichen Rückgewähransprüchen nicht in ungerechtfertigter Weise zu begünstigen, sei in § 73e Abs. 1 StGB eine Ausnahmevorschrift vorzusehen. Die infolge der Ausnahmeregelung des § 73e Abs. 1 StGB für verjährte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehende Abschöpfungslücke solle geschlossen werden (vgl. BTDrucks 19/25160, S. 210 f.).
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Art. 316j Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020 Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn 1. es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt oder 2. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder 3. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember 2020 eingetreten ist.
14 Der in Art. 316j EGStGB in Bezug genommene § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO regelt besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die fachgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies ab einem Betrag über 50.000 Euro an (vgl. BGHSt 61, 28 <32 Rn. 32 ff.>).
15 Zur Begründung des Art. 316j Nr. 1 EGStGB führte der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung vom 10. Dezember 2020 aus, die Übergangsvorschrift kollidiere nicht mit den in Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, denn die damit verbundene Rückwirkung sei jedenfalls durch hinreichend gewichtige Allgemeinwohlinteressen sachlich gerechtfertigt, ohne dass dem hinreichend schützenswertes Vertrauen der Betroffenen entgegenstünde. Durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung sollten beseitigt und so der Rechtsgemeinschaft verdeutlicht werden, dass sich Straftaten nicht lohnten. Die Erwartung, deliktisch erlangte Vermögenswerte infolge von Zeitablauf behalten zu dürfen, sei nicht schutzwürdig. Der Umstand, dass sich der Einziehungsadressat nicht mehr mit den - insoweit verjährten - Ansprüchen des Steuerfiskus konfrontiert sehe, begründe kein Vertrauen auf den Fortbestand einer deliktisch geschaffenen Vermögenslage im Hinblick auf die strafrechtlichen Rechtsfolgen (vgl. BTDrucks 19/25160, S. 211 ff.).
II.
16 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in (...), die als herrschendes Unternehmen mit der (…) (im Folgenden: (…)-Bank) durch einen 2007 geschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag verbunden ist. Aufgrund der darauf beruhenden körperschaftsteuerlichen Organschaft der beiden Unternehmen wird seit dem Veranlagungszeitraum 2007 das steuerliche Einkommen der (…)-Bank der Beschwerdeführerin zugerechnet, die hierauf anfallende Steuern zu entrichten hat.
17 2. Die Staatsanwaltschaft (…) erhob unter dem 2. April 2019 Anklage gegen zwei Angeschuldigte wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen. Sie warf ihnen die Beteiligung an mehreren Cum-Ex-Geschäften vor, die in fünf Fällen Eigengeschäfte der (…)-Bank in den Jahren 2007 bis 2011 betrafen.
18 3. Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts (…) ordnete mit Beschluss vom 19. August 2019 die Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Strafverfahren gemäß § 424 Abs. 1 StPO an, weil die Voraussetzungen der Einziehung mit der für die Einbeziehungsentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorlägen.
19 Die Hauptverhandlung begann am 4. September 2019. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich aktiv an dem Strafverfahren, etwa durch die Stellung von Beweisanträgen.
20 4. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. März 2020 verurteilte das Landgericht die beiden Angeklagten wegen mehrerer Steuerhinterziehungsdelikte zu Freiheitsstrafen. Gegen die Beschwerdeführerin ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 Euro an.
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Die Beschwerdeführerin habe als Organträgerin der (…)-Bank für die genannten Veranlagungszeiträume Körperschaftsteuererklärungen eingereicht und die wahrheitswidrigen Steuerbescheinigungen beigefügt. Ab dem Jahr 2009 seien zudem wahrheitswidrige Bestätigungen, dass keine Erkenntnisse über Absprachen oder Leerverkäufe vorlägen, von einer Steuerberatungsgesellschaft erstellt worden. Das zuständige Finanzamt habe den Anrechnungsanträgen der Beschwerdeführerin jeweils entsprochen und den geltend gemachten Betrag ausgezahlt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin dadurch 166.574.603 Euro erlangt. Die aus den zu Unrecht angerechneten Steuern von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Nutzungen schätzte die Strafkammer auf 10.000.000 Euro.
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23 5. Gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Revision, die sie ausschließlich mit der Sachrüge begründete.
24 6.Am 7. Juni 2021 wurde in der ARD eine Sendung mit dem Titel "Der Milliardenraub - Eine Staatsanwältin jagt die Steuer-Mafia" ausgestrahlt, in der sich insbesondere die Oberstaatsanwältin, die das Ausgangsverfahren bei der Staatsanwaltschaft (…) geführt hatte, der Präsident des Landgerichts (…) und der Justizminister des Landes (…) zu den Ermittlungen im Zusammenhang mit den Cum-Ex-Geschäften sowie der großen Bedeutung des - unter anderem gegen die Beschwerdeführerin als Einziehungsbeteiligte - vor dem Landgericht (…) geführten Verfahrens äußerten. Erwähnt wurde in dem Beitrag auch die (…)-Bank. In der Sendung heißt es unter anderem, der Bundesgerichtshof prüfe Teile des landgerichtlichen Urteils noch, doch schon jetzt sei es ein Meilenstein.
25 7. Am 15. Juni 2021 fand die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt, bei der die Beschwerdeführerin durch drei Rechtsanwälte vertreten wurde. In diesem Rahmen ließ sie durch einen ihrer Bevollmächtigten auf die Ausstrahlung der Sendung vom 7. Juni 2021 hinweisen.
26 8. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Juli 2021 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen der Angeklagten, der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Lediglich hinsichtlich eines der Angeklagten korrigierte der Bundesgerichtshof das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis.
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33 9. Gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin unter dem 28. September 2021 mit einer Gehörsrüge.
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III.
36 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Urteile des Landgerichts (…) vom 18. März 2020 und des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 sowie gegen dessen Beschluss vom 19. Oktober 2021, mittelbar zudem gegen Art. 316j Nr. 1 EGStGB in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020. Sie rügt primär eine Verletzung des Verbots rückwirkend belastender Gesetze gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Daneben macht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, des Verbots von Ausnahmegerichten gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend.
37 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, Art. 316j Nr. 1 EGStGB verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Da der Bundesgerichtshof sein Urteil für die Einziehungsbeträge der Jahre 2007 bis 2009 auf diese Norm gestützt habe, verletze das Urteil ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte.
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Art. 316j Nr. 1 EGStGB sei deshalb schon nicht geeignet, eine von der Rechtsordnung nicht anerkannte und strafrechtswidrige Vermögenslage zu korrigieren. Der Gesetzgeber - mithin der Geschädigte - habe in § 47 AO auch für Fälle der Steuerhinterziehung angeordnet, dass der Vermögensbestand des Betroffenen nach Ablauf der verlängerten Festsetzungsverjährung oder Zahlungsverjährung nicht mehr rechtswidrig, sondern von der Rechtsordnung anerkannt sei. Der Gesetzgeber habe also - der Sache nach - freiwillig auf seinen eigenen Anspruch verzichtet. Dies entspreche dem Wesen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, bei denen die Verjährung ein von Amts wegen zu beachtender Erlöschensgrund sei. Auch in der entsprechenden zivilrechtlichen Situation - der Vereinbarung eines Erlasses gemäß § 397 Abs. 1 BGB - sei die Einziehung nach der Konzeption des Gesetzgebers und des Gesetzes ausgeschlossen.
Mit der Einführung von § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB habe der Gesetzgeber daher keinesfalls einen Wertungswiderspruch aufgelöst, sondern einen neuen Widerspruch geschaffen. Die Einziehung stehe damit im Widerspruch zum materiellen Recht und führe anders als bei Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht zur Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensordnung. Insgesamt jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, die durch steuerrechtliche Verjährung legitimierte Vermögenslage sei von der Rechtsordnung nicht anerkannt und könne deshalb im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 316h EGStGB keinen Bestand haben. Im Gegenteil gelte die frühere Feststellung des Gesetzgebers, dass im Falle des Erlasses (oder Verzichts durch Anordnung des Erlöschens) kein Grund für die Einziehung bestehe.
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44 2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zudem in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
45 Der Bundesgerichtshof sei auf mehrere "ganz zentrale Vorbringen" der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, nämlich auf die Bedeutung der Erhebung der Kapitalertragsteuer durch den Eingang der Aktienkaufpreise einschließlich eines Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer bei der Depotbank des Leerverkäufers, die fehlerhafte Beweiswürdigung in Bezug auf zentrale Belastungszeugen und die diversen Verletzungen des Gebots eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens durch medienmanipulierende Vorverurteilung, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Gehörsrüge nochmals hingewiesen habe. Die Entscheidungsgründe des Revisionsurteils und mehr noch die "Formelbegründung" der Entscheidung über die Gehörsrüge machten deutlich, dass der Bundesgerichtshof sich mit der zentralen Depotbank-Thematik sowie den beiden anderen Aspekten der Revisionsführung der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
46 3. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, die 12. Große Strafkammer des Landgerichts (…) sei unter Verstoß gegen das Verbot von Ausnahmegerichten gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG im Jahr 2018 allein für Cum-Ex-Verfahren eingerichtet worden.
47 4. Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, durch die Ausstrahlung der Fernsehsendung vom 7. Juni 2021 unter Beteiligung des Präsidenten des Landgerichts (…), der für das Verfahren zuständigen Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft (…) und des (…) Justizministers sei sie in ihrem Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren in seiner Ausprägung als Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Sie selbst habe sich nicht in gleicher Weise darstellen können. Darauf, ob der Bundesgerichtshof sich tatsächlich messbar von der Sendung habe beeinflussen lassen, komme es nicht an. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass ihre mediale Vorverurteilung in der Entscheidung Niederschlag gefunden habe. Schon dies genüge, um ihren Anspruch auf ein faires Verfahren zu verletzen.
B.
48 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde angesichts der Klärung der maßgeblichen Fragen, insbesondere durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - (BVerfGE 156, 354), nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie teils unzulässig (I.), im Übrigen unbegründet ist (II.).
I.
49 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung des Verbots von Ausnahmegerichten (1.) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (2.) gerügt wird.
50 1. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG hat die Beschwerdeführerin dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügt, indem sie keine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsverfahren erhoben hat.
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53 2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung unzulässig.
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BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGK 5, 170 <171>). In Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist die Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung zudem eine argumentative Auseinandersetzung mit deren Gründen (vgl.
BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>).
55 b) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 64, 135 <143 f.>; vgl. auch BVerfGE 86, 133 <145>).
Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 88, 366 <375 f.>).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet hingegen nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutz Suchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfGE 115, 166 <180>). Grundsätzlich besteht zudem keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 81, 97 <106>; 118, 212 <238>).
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II.
59 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
60 1. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil die angewandten gesetzlichen Vorschriften (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F., Art. 316j Nr. 1 EGStGB) verfassungswidrig wären.
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62 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber in den Fällen der steuerrechtlichen Verjährung nicht die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensordnung herbeiführe, sondern die Vermögenseinziehung im Widerspruch zur nach § 47 AO verbindlichen Vermögenszuordnung zugunsten des Steuerpflichtigen stehe, verkennt sie den Regelungsgehalt der §§ 73 ff. StGB. Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 für ein Nebeneinander von Einziehungsansprüchen einerseits und Ansprüchen der Geschädigten andererseits entschieden, die sich in ihren Voraussetzungen, ihrem Umfang und ihrem Verjährungsregime unterscheiden.
Die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB ist nicht akzessorisch zu Geschädigtenansprüchen, sie setzt solche nicht einmal voraus, wie sich besonders im Bereich der Delikte ohne unmittelbar finanziell Geschädigten, etwa der Umweltdelikte oder der Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, zeigt. Verbunden sind die unterschiedlichen Rechtsmaterien lediglich durch § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen vermeidet, sowie die Vorschriften zur Entschädigung der Tatverletzten aus den durch die Strafgerichte eingezogenen Vermögenswerten (§§ 459h StPO ff.). Infolge der Eigenständigkeit der Einziehung handelt es sich auch im Falle zugrundeliegender Steuerhinterziehungen bei der Einziehungsentscheidung nicht um eine Steuererhebung, sodass insbesondere auch die Steuern betreffenden finanzverfassungsrechtlichen Regelungen nicht von Belang sind.
63 Auf die Frage der verfassungsrechtlichen Relevanz eines Wertungswider-spruchs zwischen Regelungen unterschiedlicher Rechtsgebiete kommt es deshalb nicht an.
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73 Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts Wirkung entfaltet - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 75, 246 <280>; 109, 133 <182>; 128, 326 <390>; 156, 354 <402 Rn. 133>). Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich betroffene Grundrecht (vgl. BVerfGE 109, 133 <186 f.>; 128, 326 <390>; 156, 354 <402 Rn. 133>).
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75 (a) Eine Rechtsnorm entfaltet - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 135, 1 <13 Rn. 37>; 148, 217 <255 Rn. 135 f.>; 156, 354 <403 Rn. 134>).
76 (b) Art. 316j Nr. 1 EGStGB führt in diesem Sinne zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber begründete die Einführung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB damit, dass er eine gleichheitswidrige Abschöpfungslücke schließen wolle. Die mit Art. 316j Nr. 1 EGStGB zugleich angeordnete Rückwirkung begründete er damit, dass die Erwartung, deliktisch erlangte Vermögenswerte infolge Zeitablaufs nicht behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig sei. Er griff damit ersichtlich in abgeschlossene Vorgänge nachträglich ändernd ein (vgl. BVerfGE 156, 354 <403 Rn. 136> zu Art. 316h EGStGB).
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78 (a) Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
79 (aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten (vgl. BVerfGE 72, 200 <257>; 156, 354 <404 Rn. 139>). Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 72, 200 <242>; 156, 354 <405 Rn. 139>). In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 135, 1 <21 Rn. 60>; 156, 354 <405 Rn. 139>).
80 (bb) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 132, 302 <317 Rn. 41 f.>; 135, 1 <13 Rn. 37; 21 Rn. 60>; 156, 354 <405 Rn. 140>).
81 (cc) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 122, 374 <394>; 126, 369 <393>; 135, 1 <21 Rn. 61>; 156, 354 <406 Rn. 142>). Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 122, 374 <394>) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 50, 177 <193>; 131, 20 <41>; 135, 1 <21 Rn. 61>). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl.
BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 135, 1 <22 Rn. 61>; 156, 354 <406 Rn. 142>). Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 156, 354 <406 Rn. 142>). Die Kategorie der "echten" Rückwirkung - verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände - findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl.
BVerfGE 127, 1 <19>; 156, 354 <406 Rn. 142>).
82 (dd) Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 88, 384 <404>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143>).
83 (b) Der Gesetzgeber verfolgte mit der in Art. 316j Nr. 1 EGStGB enthaltenen Erstreckung der Wirkung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. auch auf Fälle, in denen steuerrechtliche Verjährung bereits eingetreten war, ausweislich der Gesetzesmaterialien das Ziel, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen (vgl. BTDrucks 19/25160, S. 211 f.). Dieses Ziel ist legitim und überragend wichtig (vgl. BVerfGE 156, 354 <410 Rn. 149>).
84 Das Interesse der Allgemeinheit, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen, geht dem Interesse der Betroffenen, durch Steuerdelikte erlangte Vermögenswerte nach Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung behalten zu dürfen, vor (a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 <448>).
85 (aa) Zwar sind gesetzliche Regelungen grundsätzlich geeignet, dem Bürger schutzwürdiges Vertrauen zu vermitteln. Dennoch bestehen Abstufungen, wie weit sich Vertrauen auf eine bestimmte gesetzliche Regelung legitimerweise bilden kann. Hinsichtlich der normativ zu beantwortenden Frage, ob und in welchem Umfang das tatsächlich bestehende Vertrauen der von einer rückwirkenden Gesetzesänderung Betroffenen schutzwürdig ist, kann nicht isoliert auf die rückwirkend geänderte Norm abgestellt werden. Vielmehr ist der von ihr geregelte Sachverhalt in die Bewertung miteinzubeziehen. Denn der Inhalt einer Norm wird wesentlich davon bestimmt, auf welche Umstände sich ihr Regelungsgehalt erstreckt. Bezugspunkt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist demnach nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die geänderte Rechtsnorm in ihren sachlichen Bezügen (vgl. BVerfGE 156, 354 <411 Rn. 153 f.>).
86 (bb) Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>). Das Strafrecht wird eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 <258>; 96, 10 <25>; 120, 224 <239 f.>). Dem Täter wird - Verschulden vorausgesetzt - ein rechtswidriges sozial-ethisches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht (vgl. BVerfGE 117, 71 <110>; 131, 268 <306>; 134, 33 <81 Rn. 110>). Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 156, 354 <411 Rn. 155>).
87 (cc) Mit dem Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung gerät dieses Unwerturteil nicht in Wegfall.
88 (α) Verjährungsregelungen sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grund-sätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber (vgl. BVerfGE 133, 143 <159 Rn. 43>).
89 Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dient die steuerrechtliche Verjährung der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erweisbarkeit von Ansprüchen oder auch ihre Abweisung umso schwieriger wird, je älter die Ansprüche werden (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 1989 - VII R 77/86 -, juris, Rn. 11 [BFHE 156, 30 <33>]; Beschluss vom 9. September 1994 - III B 78/94 -, juris, Rn. 19 [BFHE 175, 318 <322>]; Urteil vom 19. August 1999 - III R 57/98 -, juris, Rn. 13 [BFHE 191, 198 <202>]; Urteil vom 27. Oktober 2009 - VII R 51/08 -, juris, Rn. 34 [BFHE 227, 327 <337 Rn. 34>]).
90 (β) Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter jedoch nicht dadurch, dass die aus ihr gezogenen steuerlichen Vorteile auf der Grundlage der Abgabenordnung nicht mehr zurückgefordert werden können. Diese Folge zieht selbst der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung nicht nach sich (vgl. BVerfGE 25, 269 <287>); erst recht revidiert die steuerrechtliche Verjährung das in den Strafnormen enthaltene Unwerturteil nicht. Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seitens der staatlich verfassten Gemeinschaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet.
91 (γ) Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 156, 354 <413 Rn. 161>; ebenso Weinbrenner, NStZ 2022, S. 65 <70>; a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 <448>). Diese Betrachtungsweise beansprucht Geltung nicht allein für den Bereich der Organisierten Kriminalität sowie der Delikte ohne unmittelbar Geschädigten, mag die Vermögensabschöpfung für diese Bereiche auch von besonderer Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 156, 354 <411 Rn. 151>), sondern für jegliche Erträge aus Straftaten. Letztlich nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat (vgl. BVerfGE 156, 354 <414 Rn. 162>).
92 2. Ein Verfassungsverstoß der angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch nicht aus der Ausstrahlung der Fernsehsendung "Der Milliardenraub" am 7. Juni 2021. Es handelt sich um einen außerhalb des Bereichs des Revisionsgerichts liegenden Umstand, dem zunächst keine Relevanz für das Revisionsverfahren zukommt. Bedeutung könnte er erst über die Beeinflussung der Berufsrichter des zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs gewinnen. Eine solche liegt jedoch fern und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.
III.
93 Die beantragte Auslagenerstattung gemäß § 34a BVerfGG kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen angesichts der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht vor. Auch nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist die Anordnung der Auslagenerstattung nicht angezeigt. Insbesondere kann die Verfassungsbeschwerde nicht zur Klärung bisher noch offener verfassungsrechtlicher Fragen beitragen. Die wesentlichen Fragen waren bereits durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - (BVerfGE 156, 354) geklärt.
94 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
95 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE447882201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public