KVRE447962201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220426.1bvr161917 BVerfG 1. Senat 20220426 1 BvR 1619/17 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 BVerf
Art. 19Bay
VSG
- e)Art. 19a BayVSG
- f)Übergreifende Anforderungen an den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
- aa)Kernbereichsschutz
- bb)Berichtspflichten und Parlamentarische Kontrolle
- cc)Auskunft 4. Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse
- a)Art. 8b BayVSG
- b)Art. 25 BayVSG III. Die Verfassungsbeschwerde 1. Datenerhebungsregelungen 2. Übermittlungsregelungen
- a)Art. 25 BayVSG
- b)Art. 8b Abs. 2 und 3 BayVSG 3. Flankierende Regelungen
- a)Vorabkontrolle
- b)Benachrichtigung und Auskunft
- c)Parlamentarische Kontrolle und Öffentlichkeit IV. Stellungnahmen 1. Bayerische Staatsregierung
- a)Allgemeines
- b)Zu einzelnen Bestimmungen
- aa)Art. 9 und Art. 10 BayVSG
- bb)Art. 12 BayVSG
- cc)Art. 15 und Art. 16 BayVSG
- dd)Art.
Art. 19Bay
VSG
- ee)Art. 19a BayVSG
- ff)Datenübermittlung - Art. 25 und Art. 8b BayVSG
- gg)Auskunftsanspruch
- hh)Benachrichtigungspflichten
- ii)Parlamentarische Kontrolle 2. Bayerischer Landtag 3. Bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz V. Mündliche Verhandlung B. Beschwerdegegenstand und Zulässigkeit I. Beschwerdegegenstand II. Zulässigkeit 1. Maßstäbe
- a)Beschwerdebefugnis
- aa)Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
- bb)Betroffenheit
(1)Eigene und gegenwärtige Betroffenheit
(2)Unmittelbare Betroffenheit
- b)Subsidiarität 2. Art. 9 Abs. 1 BayVSG
- a)Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
- b)Betroffenheit 3. Art. 10 BayVSG 4. Art. 12 BayVSG 5. Art. 15 BayVSG
- a)Absatz 2
- b)Absatz 3 6. Art. 16 BayVSG 7. Art. 18, Art.19, Art. 19a BayVSG 8. Art. 25 BayVSG
- a)Absatz 1 Nr. 1 und 3
- b)Absatz 1a
- c)Absatz 2
- aa)Absatz 2 Satz 1Nr. 2 und Nr. 3
- bb)Absatz 2 Satz 2
(1)Delikte nach §§ 74a und 120 GVG
(2)Sonstige Straftaten
- d)Absatz 3
- aa)Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
- bb)Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 9. Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 BayVSG 10. Rügen bezüglich übergreifender Verhältnismäßigkeitsanforderungen
- a)Benachrichtigung
- b)Auskunftsanspruch
- c)Berichtspflichten III. Unionsrecht IV. Ergebnis zur Zulässigkeit C. Begründetheit I. Allgemeine Maßstäbe der materiellen Verfassungsmäßigkeit 1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zentraler Prüfungsmaßstab
- a)Legitimer Zweck
- b)Eignung und Erforderlichkeit
- c)Verhältnismäßigkeit i.e.S. 2. Besonderheiten nachrichtendienstlicher Befugnisse gegenüber polizeilichen Befugnissen
- a)Fehlen operativer Anschlussbefugnisse
- b)Konsequenzen für Anforderungen an Datenerhebungsbefugnisse
- aa)Grundsatz: Modifikation gegenüber Anforderungen an polizeiliche Maßnahmen
(1)Geringeres Eingriffsgewicht
(2)Dennoch Erfordernis gehaltvoller Eingriffsschwellen
(3)Verfassungsschutzspezifische Modifikation der Anforderungen
- bb)Keine Modifikation bei besonders weitgehender Erfassung der Persönlichkeit
- c)Konsequenzen für Anforderungen an Übermittlungsbefugnisse 3. Verhältnismäßigkeit i.e.S. der Datenerhebung
- a)Bei besonders weitgehender Erfassung der Persönlichkeit: Erfordernis einer Gefahr
- aa)Eingriffsschwellen
(1)Online-Durchsuchung
(2)Wohnraumüberwachung
- bb)Subsidiarität
- b)Im Übrigen Erfordernis eines verfassungsschutzspezifischen Aufklärungsbedarfs
- aa)Voraussetzungen
(1)Beobachtungsbedürftige Bestrebung (
- a)Bestrebung (
- b)Tatsächliche Anhaltspunkte (
- c)Dem Eingriffsgewicht gemäßer Beobachtungsbedarf (
- aa)Eingriffsgewicht (
- bb)Maß der Beobachtungsbedürftigkeit (
- cc)Gesetzlicher Regelungsbedarf (α) Maßstab (β) Konkrete Regelungsanforderungen
(2)Zur Aufklärung im Einzelfall geboten
- bb)Schutz Dritter
- cc)Vorabkontrolle
(1)Grundsatz
(2)Anwendbarkeit auf Befugnisse des Verfassungsschutzes (
- a)Abhängigkeit vom Eingriffsgewicht (
- b)Kontrollmöglichkeit und -notwendigkeit (
- c)Vertraulichkeitserfordernis 4. Verhältnismäßigkeit i.e.S. der weiteren Nutzung und Übermittlung
- a)Weitere Nutzung im Rahmen ursprünglicher Zwecke
- b)Zweckändernde Nutzung, insbesondere Übermittlung
- aa)Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung
- bb)Unterscheidung nach Übermittlungsadressaten
(1)Übermittlung an Gefahrenabwehrbehörden (
- a)Rechtsgut (
- aa)Erfordernis eines besonders gewichtigen Rechtsguts (
- bb)Rechtsgüter von besonderem Gewicht (
- b)Übermittlungsschwelle
(2)Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden (
- a)Rechtsgut (
- b)Übermittlungsschwelle
(3)Übermittlung an sonstige Stellen (
- a)Rechtsgut (
- b)Übermittlungsschwelle
(4)Übermittlung an ausländische Stellen (
- a)Rechtsgut und Übermittlungsschwelle (
- b)Datenschutz und Menschenrechtsgewährleistung im Empfängerstaat (
- aa)Datenschutz (
- bb)Menschenrechte (
- cc)Vergewisserung
(5)Eigene zweckändernde Weiterverarbeitung 5. Normenklarheit und Bestimmtheit 6. Kernbereichsschutz
- a)Allgemein
- b)Wohnraumüberwachung
- aa)Erhebungsebene
- bb)Auswertungsebene
- c)Online-Durchsuchung 7. Zusammenwirken von Überwachungsmaßnahmen 8. Verfahrensanforderungen II. Materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen angegriffenen Regelungen 1. Art. 9 Abs. 1 BayVSG - Wohnraumüberwachung
- a)Grundrechtseingriff
- b)Rechtfertigung
- aa)Eingriffsvoraussetzungen
(1)Schwelle und Rechtsgut
(2)Kein genereller Ausschluss des Verfassungsschutzes
(3)Unzureichende Ausrichtung auf die Abwehr einer Gefahr
(4)Subsidiarität der Befugnis des Verfassungsschutzes bb) Kernbereichsschutz
(1)Erhebungsebene
(2)Auswertungsebene 2. Art. 10 Abs. 1 BayVSG - Online-Durchsuchung
- a)Grundrechtseingriff
- b)Rechtfertigung
- aa)Eingriffsvoraussetzungen
(1)Unzureichende Ausrichtung auf die Abwehr einer Gefahr
(2)Subsidiarität der Befugnis des Verfassungsschutzes bb) Kernbereichsschutz
(1)Erhebungsebene
(2)Auswertungsebene
- cc)Folgerisiken für IT-Systeme 3. Art. 12 Abs. 1 BayVSG - Ortung von Mobilfunkendgeräten
- a)Grundrechtseingriff
- aa)Betroffenes Grundrecht
- bb)Eingriffsgewicht
- b)Rechtfertigung
- aa)Eingriffsvoraussetzungen
- bb)Vorabkontrolle 4. Art. 15 Abs. 3 BayVSG - Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung 5. Art. 18 Abs. 1 BayVSG - Verdeckte Mitarbeiter
- a)Grundrechtseingriff
- aa)Betroffenes Grundrecht und Eingriff
- bb)Eingriffsgewicht
- b)Rechtfertigung
- aa)Eingriffsvoraussetzungen
(1)Eingriffsschwelle
(2)Adressatenkreis
- bb)Fehlende Vorabkontrolle 6. Art. 19 Abs. 1 BayVSG - Vertrauensleute
- a)Grundrechtseingriff
- b)Rechtfertigung
- aa)Eingriffsvoraussetzungen
- bb)Vorabkontrolle 7. Art. 19a Abs. 1 BayVSG - Observation außerhalb der Wohnung
- a)Grundrechtseingriff
- b)Rechtfertigung
- aa)Eingriffsvoraussetzungen
- bb)Vorabkontrolle 8. Art. 25 BayVSG - Informationsübermittlung durch das Landesamt
- a)Absatz 1 Nr. 1 2. Alternative - Übermittlung sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit
- aa)Rechtsgut
- bb)Übermittlungsschwelle
- b)Absatz 1 Nr. 3 - weitere Übermittlungen
- aa)Rechtsgut
- bb)Übermittlungsschwelle
- c)Absatz 1a - Übermittlung ins europäische Ausland
- d)Absatz 2 Satz 1 - Übermittlung an Polizei, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und weitere Spezialbehörden
- aa)Satz 1 Nr. 2 1. und 2. Alternative - Übermittlung zur Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten
- bb)Satz 1 Nr. 2 3. Alternative - Übermittlung zur Verfolgung von Straftaten
- cc)Satz 1 Nr. 3 - Übermittlung bei gleicher Befugnis des Empfängers
- e)Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 - Übermittlung an ausländische öffentliche, über- und zwischenstaatliche Stellen 9. Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG - Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung
- a)Maßstäbe für die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen
- b)Subsumtion 10. Art. 8b Abs. 3 BayVSG - Daten aus Auskunftsersuchen
- a)Dynamische Verweisung
- b)Normenklarheit D. Ergebnis und Rechtsfolge I. Ergebnis II. Rechtsfolge 1. Artikel 15 Absatz 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 145), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 418) geändert worden ist, verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig. 2. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 Nummer 1 2. Alternative, Artikel 25 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 25 Absatz 1a, Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3, Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Artikel 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Artikel 8b Absatz 3 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 4 des Grundgesetzes nicht vereinbar. 3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2023, gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit den folgenden Maßgaben fort: Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 und gemäß Artikel 10 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, ergriffen werden und nur dann, wenn geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Dabei ist Artikel 8a Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz mit der Maßgabe der widerleglichen Vermutung anzuwenden, dass Erkenntnisse, die bei einer Wohnraumüberwachung gewonnen werden, den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz dürfen technische Mittel nicht so eingesetzt werden, dass die Bewegungen des Mobilfunkendgeräts einer beobachteten Person über einen längeren Zeitraum hinweg nachverfolgt werden. Eine Maßnahme nach Artikel 18 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz oder nach Artikel 19 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz ist nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn sie nicht zur Erforschung einer Bestrebung unerlässlich ist, die auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 2274), genannten Schutzgüter gefährden. Ist der Einsatz gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet, ist Artikel 19a Absatz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Auf der Grundlage von Artikel 19a Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz dürfen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen und zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nur dann verdeckt eingesetzt werden, wenn dies zur Erforschung einer Bestrebung unerlässlich ist, die auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz genannten Schutzgüter gefährden und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten personenbezogenen Daten und Informationen gemäß Artikel 25 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz ist nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse zulässig; dem entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten. Außerdem müssen die nach Maßgabe der Urteilsgründe an den jeweiligen Übermittlungsanlass zu stellenden Anforderungen erfüllt sein. 4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen. 5. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. A. Sachbericht 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (BayGVBl S. 145; erheblich geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2018, BayGVBl S. 382), in denen die Befugnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz geregelt sind. I. Entstehung der angegriffenen Normen 2 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer im Juli 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Regelungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes. Der Bayerische Gesetzgeber hatte dieses im Jahr 2016 durch Neufassung umfassend novelliert. Neu geregelt wurden die Datenerhebungsbefugnisse einschließlich der nachrichtendienstlichen Mittel des Landesamts sowie dessen Befugnisse, Daten und Informationen an andere Stellen zu übermitteln. 3 Ziel der Novelle war insbesondere, die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten, Polizei- und sonstigen Sicherheitsbehörden zu verbessern. Angesichts des hohen Bedrohungs- und Gefährdungspotenzials durch den islamistischen Terrorismus und seine Folgewirkungen komme der engen und effektiven Zusammenarbeit existenzielle Bedeutung zu. Außerdem hätten die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren eingesetzte Bund-Länder-Kommission "Rechtsterrorismus" und der Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags ebenso wie die von zahlreichen anderen Landesparlamenten und vom Deutschen Bundestag eingesetzten Untersuchungsausschüsse gezeigt, dass der Prozess zur Reform des Verfassungsschutzes auch gesetzgeberisches Handeln erfordere. Innerhalb der Sicherheitsarchitektur habe der Verfassungsschutz die unverzichtbare Aufgabe, Bedrohungen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr zu identifizieren. Die Reform des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes beschränke sich nicht nur auf punktuelle Anpassungen. Durch logische Umstrukturierung, redaktionelle Überarbeitung und Straffung des Gesetzes werde der Verfassungsschutz in Bayern auf eine moderne und tragfähige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Neufassung setze dazu auf bundeseinheitlich geltende rechtsstaatliche Standards, wie sie im Artikel 10-Gesetz (G 10) und dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) niedergelegt seien (vgl. BayLTDrucks 17/10014, S. 1 f.). 4 Aufgrund des kurz vor der Neufassung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz (BVerfGE 141, 220) sah der Bayerische Gesetzgeber weiteren Handlungsbedarf, den er durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 (BayGVBl S. 382) umsetzte (vgl. BayLTDrucks 17/20763, S. 1). 5 Auch die im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz in Bezug genommenen Normen des Bundesrechts wurden während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens geändert. Insbesondere wurden die in Art. 15 BayVSG zitierten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) mit Ablauf des 30. November 2021 aufgehoben und überwiegend durch Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl I S. 1858) ersetzt. Am 2. März 2022 wurde ein Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zu Änderungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes veröffentlicht (BayLTDrucks 18/21537), der insoweit Anpassungen vorsieht. Außerdem sollen die ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Art. 13 BayVSG und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 15. Mai 2018 (BayGVBl S. 230) gestrichen werden. II. Verfahrensrelevante Normen im Wortlaut 6 Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz unterscheidet zwischen allgemeinen Befugnissen der Informationsverarbeitung in Art. 5 BayVSG, der speziellen Befugnis zur Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln in Art. 8 BayVSG und besonderen nachrichtendienstlichen Mitteln, die in Art. 9 bis Art. 19a BayVSG nochmals spezieller geregelt sind. Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten gilt Art. 8b Abs. 1 BayVSG. Die Informationsübermittlung einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen ist allgemein in Art. 25 BayVSG geregelt. Spezielle Regeln für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die durch eine Wohnraumüberwachung oder durch einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, finden sich in Art. 8b Abs. 2 BayVSG. Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die durch besondere Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie nach Art. 16 Abs. 1 BayVSG erlangt wurden, regelt Art. 8b Abs. 3 BayVSG spezielle Anforderungen. 7 Die für das Verfahren relevanten Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und die darin in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts haben in den hier maßgeblichen Fassungen den folgenden Wortlaut: 1. Allgemeine Befugnisse 8 Art. 5 BayVSG - Allgemeine Befugnisse
(1)1Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3,
- zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder
- zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. 2Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen. 3Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind; die Abfrage dieser Daten ist insoweit unzulässig. 4Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten.
(2)1Dem Landesamt steht kein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei zu. 2Es darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. 9 Der in Bezug genommene Art. 3 BayVSG lautet wie folgt: Art. 3 BayVSG - Aufgaben 1Das Landesamt hat die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben. 2Es beobachtet ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG). 10 Der hier in Bezug genommene § 3 BVerfSchG lautet auszugsweise: § 3 BVerfSchG - Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
(1)Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
- Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(2)1Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
- bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
- bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
- bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
- bei der Geheimschutzbetreuung von nicht öffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land. 2[...] 11 Die in Art. 3 BayVSG aufgeführten Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes sind in Art. 4 BayVSG definiert: Art. 4 BayVSG - Begriffsbestimmungen
(1)1Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 BVerfSchG finden Anwendung. 2Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen.
(2)Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
- unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
- unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder
- unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft. 12 Der in Bezug genommene § 4 BVerfSchG lautet aktuell: § 4 BVerfSchG - Begriffsbestimmungen
(1)1Im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
- b)Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
- c)Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. 2Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. 3Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. 4In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. 5Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
(2)Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
- a)das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
- b)die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
- c)das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
- d)die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
- e)die Unabhängigkeit der Gerichte,
- f)der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
- g)die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. 2. Nachrichtendienstliche Mittel 13 Die landesrechtliche Generalklausel für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel findet sich in Art. 8 BayVSG: Art. 8 BayVSG - Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
(1)1Das Landesamt darf bei der Erhebung von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), insbesondere Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und -kennzeichen, anwenden, soweit nicht die Art. 9 bis 19a ihren Einsatz besonders regeln. 2Es darf die Mittel im Sinne von Satz 1 auch zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten anwenden. 3Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. 4Bei Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG) darf das Landesamt nur das Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(2)1Die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. 2Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. 3. Besondere nachrichtendienstliche Mittel 14 Besondere nachrichtendienstliche Mittel sind in Art. 9 bis Art. 19a BayVSG speziell geregelt. Zu einigen dieser Befugnisregelungen sieht das Gesetz spezielle flankierende Vorschriften vor. 15 a) Art. 9 und Art. 10 BayVSG regeln die Wohnraumüberwachung und die sogenannte Online-Durchsuchung. aa) 16 Art. 9 BayVSG - Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
(1)1Das Landesamt darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen für eine dringende Gefahr für
- den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
- Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist. 2Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. 3§ 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 gilt entsprechend.
(2)1Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. 2In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
- die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält,
- sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
- eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. 17 Der in Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayVSG in Bezug genommene § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 lautet: § 3 G 10 - Voraussetzungen
(2)1Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2 […] 18 bb) Art. 10 BayVSG - Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme
(1)Auf informationstechnische Systeme, die der Betroffene in der berechtigten Erwartung von Vertraulichkeit als eigene nutzt und die seiner selbstbestimmten Verfügung unterliegen, darf das Landesamt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 verdeckt mit technischen Mitteln nur zugreifen, um
- Zugangsdaten und verarbeitete Daten zu erheben oder
- zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Nr. 1 spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln.
(2)1Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
- an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
- die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden und
- Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich nicht erhoben werden. 2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3)1Die Maßnahme darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. 2Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
- die Zielperson deren informationstechnisches System benutzt oder benutzt hat,
- sich dadurch für die Abwehr der Gefahr relevante Informationen ergeben werden und
- ein Zugriff auf das informationstechnische System der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. 19 cc) Flankierende Verfahrensregelungen finden sich in Art. 11 BayVSG, der folgenden Wortlaut hat: Art. 11 BayVSG - Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10
(1)1Der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 bedarf einer richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(2)1Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 G 10 sind entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung sowie das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an Betroffene gilt Abs. 1 entsprechend. 4Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
(3)1Dient der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Abs. 1 durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung. 2Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4)1Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 20 Die in Art. 11 Abs. 2 Satz 3 BayVSG in Bezug genommenen § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und Abs. 3 G 10 lauten: § 10 G 10 - Anordnung
(2)1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind der Grund der Anordnung und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen.
(3)1In den Fällen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet. 2Bei einer Überwachung der Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, anzugeben. […] § 12 G 10 - Mitteilungen an Betroffene
(1)1Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. 2Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. 3Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. 4Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 5Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass 1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und 3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
(2)[…]
(3)1Die Mitteilung obliegt der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist. 2Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger. 21 b) Art. 12 BayVSG regelt die Ortung von Mobiltelefonen und die Ermittlung ihrer Geräte- oder Kartennummer. Art. 12 BayVSG - Ortung von Mobilfunkendgeräten
(1)Das Landesamt darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(2)§ 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 gelten entsprechend. 22 Der in Art. 12 Abs. 2 BayVSG in Bezug genommene § 10 Abs. 1 G 10 lautet: § 10 G 10 - Anordnung
(1)Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. […] 23
- c)Art. 15 und Art. 16 BayVSG regeln besondere Auskunftsersuchen. 24
- aa)Art. 15 BayVSG - Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1)Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 Nr. 1 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(2)Das Landesamt darf Auskunft einholen bei 1. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs, 2. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 TKG und 3. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über
- a)Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
- b)Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
- c)Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(3)Das Landesamt darf bei den nach § 113a Abs. 1 TKG Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen.
(4)§ 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen. 25 Die in Art. 15 BayVSG enthaltenen Verweise auf das Telekommunikationsgesetz bezogen sich auf die Gesetzesfassung vor der Neufassung zum 1. Dezember 2021. Die in Art. 15 Abs. 3 BayVSG zitierten §§ 113a ff. TKG a.F. sind nun in §§ 175 ff. TKG n.F. geregelt. 26 bb) Art. 16 BayVSG - Weitere Auskunftsersuchen
(1)Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
- Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
- Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(2)Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen.
(3)Art. 15 Abs. 4 gilt entsprechend. 27 cc) Flankierende Verfahrensregelungen zu Art. 14 bis Art. 16 BayVSG finden sich in Art. 17 BayVSG, der folgenden Wortlaut hat: Art. 17 BayVSG - Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16
(1)1Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 2Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(2)1Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 sind die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3, § 18 G 10 sowie Art. 2 AGG 10 entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 10 Abs. 3 G 10 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 G 10 entsprechende Anwendung.
(3)1Auf Auskünfte nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 sind die Vorgaben des § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 BVerfSchG anzuwenden. 2Für die Erteilung von Auskünften nach Art. 14 Nr. 2, Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 16 Abs. 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung. 28 d) Art.
Art. 19BayVSG regeln den Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und von Vertrauensleuten: Art. 18 BayVSG - Verdeckte Mitarbeiter
(1)Das Landesamt darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen.
(2)1Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach Art. 3 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. 2Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. 3Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
- nicht in Individualrechte eingreifen,
- von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und
- nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. 4Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. 5Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.
(3)Bei Einsätzen zur Erfüllung der Aufgabe nach Art. 3 Satz 2 gilt § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend.
(4)Für Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden. Art. 19 BayVSG - Vertrauensleute
(1)Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist Art. 18 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(2)1Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. 2Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
- nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
- von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
- an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
- Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
- im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind. 3Die Behördenleitung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 2 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 G 10 oder § 100b Abs. 2 StPO bezeichneten Straftaten gerichtet sind. 4Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. 5Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. 29 e) Art. 19a BayVSG regelt länger andauernde Observationen und hat folgenden Wortlaut: Art. 19a BayVSG - Observationen
(1)1Das Landesamt darf außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, insbesondere
- das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie
- Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herstellen, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Zur Durchführung der Maßnahme kann das Landesamt den Betreiber einer Videoüberwachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln.
(2)Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass 1. sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist, 2. sie mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
- a)von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
- b)die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(3)1Über die Anordnung entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 3§ 10 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden. 4Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechend. 30 f) Das Gesetz regelt übergreifende Anforderungen an die Nutzung der verschiedenen nachrichtendienstlichen Befugnisse. 31 aa) Der Kernbereichsschutz ist übergreifend in Art. 8a BayVSG geregelt: Art. 8a BayVSG - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger
(1)1Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
- aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
- bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung (StPO) genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleich stehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte. 2Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. 3Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. 4Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, dürfen sie nicht verarbeitet werden. 5Beim Einsatz technischer Mittel findet § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) entsprechende Anwendung.
(2)1Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. 32 Der in Art. 8a Abs. 1 Satz 5 BayVSG in Bezug genommene § 3a G 10 wurde zum 9. Juli 2021 um einen Absatz 2 erweitert. Die nunmehr in Absatz 1 enthaltenen Sätze 4 bis 7 G 10 lauten: § 3a G 10 - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1)[…] 4Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich einem bestimmten Mitglied der G 10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 6Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu bestätigen. 7Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 8[…] 33 bb) Berichtspflichten des Staatsministeriums und des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind in Art. 20 BayVSG geregelt: Art. 20 BayVSG - Parlamentarische Kontrolle
(1)1Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG)
- im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach den Art. 15 und 16 Abs. 1,
- in jährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu a) Maßnahmen nach den Art. 9, 10 und 12 und 19a, b) dem Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nach den Art.
19 und c) Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des Landesamts unterliegen. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12, 15, 16 Abs. 1 und Art. 19a. 3Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2)Das Staatsministerium erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben. 34 cc) Eine übergreifende Regelung der Auskunftsansprüche von Betroffenen findet sich in Art. 23 BayVSG: Art. 23 BayVSG - Auskunft
(1)1Das Landesamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag, in dem ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt ist, kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. 2Legt der Betroffene nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft erstreckt sich nicht auf
- die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen,
- Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, der Betroffene macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse und
- Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das Hauptstaatsarchiv gespeichert sind. 4Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie
- eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,
- Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamts zu befürchten ist,
- die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder
- Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(3)1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. 2Sie enthält einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf, dass sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 3Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen ohne Zustimmung des Landesamts keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts zulassen. 4. Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse 35 Das Gesetz regelt die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten allgemein in Art. 8b Abs. 1 BayVSG. Die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach Art. 9 oder Art. 10 BayVSG gewonnen wurden (Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung), richtet sich nach Art. 8b Abs. 2 BayVSG. Die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 oder Abs. 3 oder aus Art. 16 Abs. 1 BayVSG erlangt wurden (Auskunftsersuchen), richtet sich nach Art. 8b Abs. 3 BayVSG. Die Informationsübermittlung durch das Landesamt an andere Stellen ist in Art. 25 BayVSG geregelt. Sofern Daten übermittelt werden, die aus Maßnahmen nach Art. 9 oder Art. 10 BayVSG beziehungsweise nach Art. 15 Abs. 2 oder Abs. 3 oder aus Art. 16 Abs. 1 BayVSG erlangt wurden, gelten wiederum Art. 8b Abs. 2 und Abs. 3 BayVSG. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut: 36 a) Art. 8b BayVSG - Zweckbindung
(1)1Das Landesamt darf personenbezogene Daten, die es für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. 2Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient.
(2)1Personenbezogene Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung oder einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden,
- wenn die sachlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die dringende Gefahr der Begehung von Straftaten im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO vorliegen oder
- zur Verfolgung von Straftaten, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozeßordnung angeordnet werden könnte. 2Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Art. 9, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(3)Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 G 10 weiterverarbeitet werden. 37 b) Art. 25 BayVSG - Informationsübermittlung durch das Landesamt
(1)Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt
- zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit,
- für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren oder
- zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat, insbesondere a) im Rahmen der Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, mit deren Einwilligung, b) in Ordensverfahren zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ‒ mit Ausnahme der Verdienstmedaille ‒ und des Bayerischen Verdienstordens oder c) bei einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einwilligung.
(1a)Abs. 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Informationen an
- öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten und
- öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.
(2)1Informationen, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, dürfen an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 AO, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt
- zum Schutz des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
- zur Verhinderung, sonstigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- wenn der Empfänger die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hätte erheben können. 2Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG ist das Landesamt zur Übermittlung verpflichtet.
(3)1Das Landesamt darf Informationen im Sinne des Abs. 1 auch übermitteln an
- Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen des Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
- August 1959 (BGBl 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist,
- ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist, es sei denn, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland stehen der Übermittlung entgegen,
- nicht-öffentliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter erforderlich ist und das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden. 2Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.
(4)1Art. 8b Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. 2Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 3Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und in den Fällen des Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.
(5)Zur Übermittlung nach den Abs. 1 bis 3 ist auch das Staatsministerium befugt; Abs. 4 gilt entsprechend. 38 Der in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVSG in Bezug genommene § 20 BVerfSchG lautet wie folgt: § 20 BVerfSchG - Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
(1)1Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. 2Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. 3[…]
(2)1Die Polizeien dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. 2[…] 39 Besondere Übermittlungsverbote sind in Art. 27 BayVSG geregelt: Art. 27 BayVSG - Übermittlungsverbote
(1)Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn
- erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit oder des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
- überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Grün-de des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder
- besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2)1Ein Überwiegen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
- Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
- Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwer wiegenden Straftat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO, es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. 2Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium unterrichtet. 3Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. III. Die Verfassungsbeschwerde 40 Die Beschwerdeführer sind Mitglieder und zum Teil aktive Funktionsträger von Organisationen, die durch das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und auch in dessen Verfassungsschutzberichten erwähnt werden. Sie wenden sich mit ihrer im Juli 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse. Sie rügen die Verletzung von Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. In Folge der zwischenzeitlichen Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom
- Juni 2018 und eines Gesetzentwurfs der Bayerischen Staatsregierung vom
- März 2022 (BayLTDrucks 18/21537) haben sie Teile ihrer ursprünglichen Rügen zurückgenommen, die Verfassungsbeschwerde auf neue Regelungen erweitert und ergänzend vorgetragen. Insbesondere haben sie in Reaktion auf den jüngsten Gesetzentwurf im Nachgang der mündlichen Verhandlung die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, soweit Art. 13 BayVSG und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDSG angegriffen waren. 41
- Die Beschwerdeführer halten die im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vorgesehenen Eingriffsvoraussetzungen für unzureichend. Allgemein seien an Eingriffsschwellen desto höhere Anforderungen zu stellen, je schwerer der geregelte Überwachungseingriff wiege. Auch im Nachrichtendienstrecht verschärften sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen mit der Eingriffsintensität. Bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen konvergierten die Anforderungen an nachrichtendienstliche und an polizeirechtliche Ermächtigungen. Für Wohnraumüberwachungen ergebe sich dies bereits aus Art. 13 Abs. 4 GG. Insgesamt seien zwar Aufklärungsmaßnahmen der Nachrichtendienste ohne oder von geringer Eingriffsintensität zulässig, ohne dass ein konkretisierter Verdacht bestehen müsse. Hingegen erforderten personengerichtete Überwachungsmaßnahmen hoher Eingriffsintensität eine situationsbezogene Schadens- oder eine personenbezogene Gefährlichkeitsprognose. Der Gefahrbegriff im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz sei für das Nachrichtendienstrecht anschlussfähig (Verweisung auf BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>). 42 Die Befugnisse zur Durchführung von Wohnraumüberwachungen (Art. 9 BayVSG) und Online-Durchsuchungen (Art. 10 BayVSG) seien verfassungswidrig, weil ihr Ziel nicht darauf begrenzt werde, dringende Gefahren abzuwehren. Vielmehr könne das Landesamt eine konkret eingetretene Gefahr als Ausgangspunkt nutzen, um weiterreichende Überwachungsziele zu verfolgen. Zudem genüge der Kernbereichsschutz auch nach Einführung des Art. 8a BayVSG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 43 In weiteren Vorschriften seien vor allem die Eingriffsschwellen defizitär. So könne die Handyortung nach Art. 12 BayVSG eine hohe Eingriffsintensität erreichen, gerade wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg andauere und so die Erstellung eines Bewegungsprofils ermögliche. Die vorgesehene Eingriffsschwelle einer schwerwiegenden Gefahr für von Art. 3 BayVSG umfasste Schutzgüter sei dafür zu unbestimmt. Weder könne der polizeirechtliche Gefahrbegriff zur Konkretisierung herangezogen werden, noch existiere ein hinreichend klarer nachrichtendienstlicher Gefahrenbegriff. Zudem blieben die relevanten Schutzgüter zu unklar. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der ein gleichartiger Eingriffstatbestand gebilligt worden sei (Verweisung auf BVerfGE 120, 274 <348 f.>), bedürfe einer Neubewertung. 44 Dies gelte auch hinsichtlich der Regeln zu Auskunftsersuchen in Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 BayVSG, die ebenfalls die Eingriffsschwelle einer schwerwiegenden Gefahr für die von Art. 3 BayVSG umfassten Schutzgüter verwendeten. Art. 15 Abs. 3 BayVSG verstoße gegen Bundesrecht und sei gemäß Art. 31 GG nichtig. Er verpflichte die zur Erhebung von Vorratsdaten verpflichteten Diensteanbieter zu einer Übermittlung an das Landesamt. Die Diensteanbieter seien dazu jedoch nicht berechtigt, da ihnen § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG a.F. nur eine Übermittlung an Gefahrenabwehrbehörden erlaube. 45 Die Eingriffsschwellen für den Einsatz verdeckt tätiger Personen in Art.
Art. 19Bay
VSG und für Observationen in Art. 19a BayVSG seien zu niedrig. Für den Einsatz verdeckt agierender Personen reiche nach der gesetzlichen Regelung bereits die allgemeine Schwelle des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG aus, wonach lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für nach Art. 3 BayVSG beobachtungswürdige Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen müssten. Dies genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da durch diese Maßnahmen in erheblichem Ausmaß schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht werden könne, was einen Grundrechtseingriff gehobener Intensität bewirke. Daher sei schon bei nicht personengerichteten Einsätzen eine hinsichtlich des Objekts der Aufklärung qualifizierte Eingriffsschwelle wie zum Beispiel in § 9a Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nötig. Beim personengerichteten Einsatz sei das Eingriffsgewicht noch weiter gesteigert. Es bedürfe eines hinreichend gewichtigen Anlasses und einer präzisen und restriktiven Beschreibung möglicher Zielpersonen. 46 Auch die Observation nach Art. 19a BayVSG könne je nach den Umständen eine hohe Eingriffsintensität erreichen. Dafür genüge die vorgesehene Eingriffsschwelle nicht. Insbesondere setze sie keine Gewaltbereitschaft der beobachteten Bestrebung voraus. Zudem könne jeglicher Verdacht einer Beteiligung an der betreffenden Bestrebung ausreichen, um Zielperson der Maßnahme zu werden. 47 2.
- a)Auch die Übermittlungsbefugnisse nach Art. 25 BayVSG, die die Beschwerdeführer angreifen, soweit mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Daten betroffen sind, verfehlten zum Teil die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Für Datenübermittlungen an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden gelte verfassungsrechtlich ein informationelles Trennungsprinzip. Im BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei dies durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung allgemeingültig konkretisiert worden. 48 Danach sei Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG verfassungswidrig. Er erlaube eine Übermittlung generell für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. Dies ermögliche die Übermittlung an nahezu beliebige Empfangsbehörden, sobald diesen die Information nur nützlich sein könne. Eine qualifizierte Übermittlungsschwelle sei aber nicht nur im Verhältnis der Nachrichtendienste zu Empfangsbehörden mit polizeilichen Zwangsbefugnissen nötig, sondern auch bei Übermittlungen an andere Behörden. Verfassungswidrig sei auch der noch weiter gefasste Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayVSG, der die Übermittlung praktisch vollständig freigebe, da so gut wie jede Behörde berufen sei, die dort genannten Belange zu beachten. 49 Art. 25 Abs. 1a BayVSG teile durch den Verweis auf Absatz 1 die dortigen Mängel und vertiefe sie. 50 Auch die Übermittlungsbefugnis zur Verhinderung, sonstigen Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG sei verfassungswidrig, weil dafür bereits Delikte aus dem Bereich der mittleren Kriminalität ausreichen könnten. Zudem gebe es zahlreiche Straftaten von erheblicher Bedeutung, die bereits im Vorfeld strafbarer Rechtsgutverletzungen verwirklicht würden. Hier drohe der Eingriffsanlass zu entgrenzen. Weiterhin gewährleiste der unscharfe Begriff der Verhütung von Straftaten nicht, dass der erforderliche Ermittlungsansatz in jedem Fall bereits vorliege. Die in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVSG enthaltene Übermittlungsermächtigung greife zwar das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung auf, enthalte jedoch keinen eigenständigen Übermittlungstatbestand; der Bayerische Gesetzgeber müsse aber die Voraussetzungen einer Datenübermittlung selbst festlegen. Zu weit gefasst sei auch Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVSG in Verbindung mit der bundesrechtlichen Übermittlungsvorschrift in § 20 BVerfSchG. Der Begriff des Staatsschutzdelikts in § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG umfasse auch Straftaten von geringem Gewicht. 51 Die Übermittlung nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 und Nr. 3BayVSGsei ebenfalls ungenügend geregelt. Die Norm ermögliche eine Übermittlung in das Ausland zur Wahrung unspezifischer "erheblicher Sicherheitsinteressen" des Empfängers, ohne die zu schützenden Rechtsgüter oder den Übermittlungsanlass zu konkretisieren. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG bestehe ein hohes Risiko der zweckentfremdenden Nutzung, das nur in besonders gewichtigen Fällen hinnehmbar sei. 52
- b)Art. 8b Abs. 2 BayVSG sei verfassungswidrig, weil eine zweckändernde Weiterverarbeitung von Daten aus den besonders eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen nach Art. 9 und Art. 10 BayVSG nur grundrechtskonform sei, wenn deren Erhebungsvoraussetzungen wiederum vorlägen. Der in Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG in Bezug genommene Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO umfasse jedoch Vorfeldtatbestände, die nicht zwangsläufig voraussetzten, dass ein Schaden für Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar sei. Auch Art. 8b Abs. 3 BayVSG, der für die Weiterverarbeitung von Daten aus Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 BayVSG auf § 4 G 10 verweist, sei schon deshalb verfassungswidrig, weil an dieser Stelle eine dynamische Verweisung unzulässig sei. Zudem wiesen die damit in Bezug genommenen Übermittlungstatbestände des § 4 Abs. 4 G 10 verfassungsrechtliche Mängel auf. 53 3. Weiterhin bestünden verfahrensrechtliche Defizite. 54
- a)So fehle für Maßnahmen nach Art. 12, Art. 18, Art. 19 und Art. 19a BayVSG eine Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle. Soweit diese für andere Maßnahmen vorgesehen sei, seien die inhaltlichen Vorgaben für die Überwachungsanordnung zu unspezifisch, weil durchweg auf das Artikel 10-Gesetz verwiesen werde. 55
- b)Auch die transparenzschaffenden Regelungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine Benachrichtigung der Betroffenen sei nicht im gebotenen Ausmaß gewährleistet. Für Maßnahmen nach Art. 12, Art. 15 Abs. 1, Art.
Art. 19Bay
VSG fehle eine Benachrichtigungspflicht ganz. Soweit bei anderen Maßnahmen eine Benachrichtigung vorgesehen sei, werde auf § 12 Abs. 1 G 10 verwiesen, der aber zu weite Ausschlusstatbestände enthalte. 56 Auch die Regelungen zum Auskunftsanspruch in Art. 23 BayVSG seien defizitär. Ein gebundener Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn ein besonderes Interesse dargelegt werde. Die Auskunft erstrecke sich nicht auf die Herkunft personenbezogener Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Zudem reiche der Ausschluss in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayVSG zu weit. 57
- c)Schließlich genügten die parlamentarische und öffentliche Kontrolle der eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen und der nachfolgenden Datenverarbeitungen nicht den grundrechtlichen Anforderungen. Die in Art. 20 Abs. 1 BayVSG enthaltenen Pflichten zur Berichterstattung reichten nicht weit genug. Sie erfassten nicht alle berichtspflichtigen Vorgänge. Insbesondere erstrecke sich die Berichtspflicht des Parlamentarischen Kontrollgremiums an den Landtag nicht auf den Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten. Die verfassungsrechtlich gebotene Berichterstattung an die Öffentlichkeit sei nicht sichergestellt. Die Berichtspflichten umfassten nicht den weiteren Umgang mit den durch eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten. Die Berichtspflichten reichten auch inhaltlich nicht weit genug. Es fehle an der Pflicht zur Berichterstattung darüber, inwieweit die Betroffenen über diese Maßnahmen benachrichtigt worden seien. IV. Stellungnahmen 58 Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bayerische Landtag, die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz Stellung genommen. 1. Bayerische Staatsregierung 59 Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. 60
- a)Allgemein führt die Staatsregierung aus, das Grundgesetz setze die Existenz von Nachrichtendiensten in Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 45d, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG voraus. Dies legitimiere die nachrichtendienstliche Aufgabe heimlicher Informationsbeschaffung und schließe aufgabenadäquate Ermächtigungen ein. Zwischen den Anforderungen an die Eingriffsbefugnisnormen für Polizei und Verfassungsschutz könne der Gesetzgeber differenzieren. Dies rechtfertigte sich zum einen daraus, dass die Nachrichtendienste in den Schutz von Staat und Verfassung in der spezifischen Modalität eines Informationsdienstleisters eingebunden seien. Dafür seien ein hinreichendes Maß an Vertraulichkeit und Ausschluss der Öffentlichkeit unabdingbar. Zum anderen sei das Landesamt zwar mit weitreichenden Informationserhebungsbefugnissen ausgestattet, habe aber keine operativ-polizeilichen Befugnisse. Dies rechtfertige, ihm Ermittlungen und Überwachungen teils unter niedrigeren Voraussetzungen zu erlauben als anderen Behörden. 61 Insbesondere liege es nicht nahe, Maßnahmen des Verfassungsschutzes durchgängig an das Vorliegen konkreter Gefahren zu binden. Zwar könnten für Befugnisse mit erheblicher Eingriffsintensität konkret drohende oder auch dringende oder schwerwiegende Gefahren gefordert werden. Mit Blick auf die Besonderheiten der Nachrichtendienste stehe damit indes nicht fest, dass die Anforderungen an polizeiliche und nachrichtendienstliche Befugnisnormen durchweg konvergieren müssten. Die analytische Auswertung durch den Nachrichtendienst vor einer Übermittlung an Polizeibehörden entfalte besonderen Grundrechtsschutz. Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz enthalte ein den gebotenen Differenzierungen entsprechend abgestuftes Modell, indem es für wenig eingriffsintensive Maßnahmen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsschutzrelevante Tätigkeiten oder Bestrebungen fordere, für Eingriffe mittlerer Intensität eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 BayVSG umfassten Schutzgüter und für die eingriffsintensiven Maßnahmen der Wohnraumüberwachung und der Online-Durchsuchung eine dringende Gefahr für höchste Rechtsgüter. 62 Ähnliches gelte für die Verantwortlichkeit der Betroffenen. Der Funktion der Nachrichtendienste als Vorfeldaufklärer würde es nicht gerecht, für die Bestimmung des Adressaten eines Informationseingriffs generell die polizeirechtliche Störerdogmatik heranzuziehen. Für nicht auf bestimmte Personen bezogene Maßnahmen reiche es grundsätzlich, dass diese zur Erforschung von beobachtungsbedürftigen Bestrebungen erforderlich seien. Für die eingriffsintensiven Maßnahmen in Art. 9, Art. 10 und Art. 19a BayVSG bestünden ausdrückliche Adressatenregelungen. Für weniger eingriffsintensive Maßnahmen liege eine Orientierung an den Adressatenregelungen der Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 19a Abs. 2 BayVSG im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung nahe. 63 Soweit die angegriffenen Vorschriften nicht in spezielle Grundrechte eingriffen, komme das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Tragen. Dieses sei 1983 entwickelt worden. In der heutigen Gesellschaft habe die Empfindlichkeit gegenüber der Verarbeitung personenbezogener Daten erheblich nachgelassen. Auch habe sich die Bedrohungslage grundlegend geändert. Der gesellschaftliche Wandel gebiete es, frühere Annahmen kritisch zu reflektieren. Hier sei dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum eigenverantwortlicher Bewertung einzuräumen. Andernfalls werde die rechtsstaatliche Gewaltenteilung relativiert. 64
- b)Die Bayerische Staatsregierung hält die jeweils angegriffenen Befugnisse für verfassungsgemäß. 65
- aa)Art. 9 BayVSG genüge der in Art. 13 Abs. 4 GG vorgesehenen Gefahrenschwelle. Die Tätigkeit des Landesamts müsse sich in dem in Art. 3 BayVSG in Verbindung mit § 3 BVerfSchG enthaltenen Aufgabenbereich halten, der als Zielbeschreibung diene. Die erhobenen Daten würden unter Beachtung von Art. 8b Abs. 2 BayVSG nur im Rahmen dringender Gefahren für die in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG genannten Rechtsgüter verwendet oder um die Strafverfolgungsbehörden über besonders schwere Straftaten zu informieren. Der Kernbereichsschutz werde durch Art. 8a BayVSG ausreichend gewährleistet. Einer gesetzlichen Vermutungsregelung der Kernbereichsrelevanz bedürfe es für Gespräche in Wohnräumen nicht. Dies könne beim Vollzug der Maßnahme sichergestellt werden. Dass die Sichtung durch eine unabhängige Stelle lediglich in Zweifelsfällen vorgesehen sei, sei in Abweichung von den im BKA-Urteil für das Polizeirecht aufgestellten Anforderungen wegen des fehlenden Risikos unmittelbar intervenierender Folgemaßnahmen unbedenklich. Zudem sei durch Art. 28 Abs. 2 BayVSG eine regelmäßige Ex-post-Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz vorgesehen. 66 Hinsichtlich Art. 10 BayVSG sei eine parallele Ausgestaltung zu der Eingriffsschwelle und zum Kernbereichsschutz bei Wohnraumüberwachungen gewählt worden. 67
- bb)Maßnahmen nach Art. 12 BayVSG hätten keine erhöhte Eingriffsintensität. Die Ermächtigung werde in der Praxis nicht genutzt, um ein umfassendes Bewegungsprofil zu erstellen. In jedem Fall sei die Eingriffsschwelle der tatsächlichen Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in Art. 3 BayVSG erfassten Schutzgüter ausreichend. Wegen der verhältnismäßig geringen Eingriffstiefe einerseits und der spezifischen Funktionsbedingungen nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Hinblick auf Transparenz und Kontrolle andererseits sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass keine gerichtliche Vorabkontrolle und keine Benachrichtigungspflicht geregelt seien. 68
- cc)Dass Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 BayVSG den Datenzugriff erlauben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 BayVSG umfassten Schutzgüter vorliegen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gehe um den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, welche die Erhebung personenbezogener Daten in relativ weitem Umfang rechtfertigten (Verweisung auf BVerfGE 141, 220 <339 Rn. 320>). Der Begriff der "schwerwiegenden Gefahr" sei nicht zu unbestimmt und lasse sich konkretisieren. 69 Art. 15 Abs. 3 BayVSG stehe auch nicht in Widerspruch zu § 113c Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. Der Begriff der "Gefahrenabwehrbehörde" werde dort nicht näher definiert. Dem Wortlaut nach könne auch das Landesamt erfasst sein, zu dessen Aufgaben es gehöre, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln, die (auch) der Abwehr von Gefahren für wichtige Rechtsgüter dienten. Die Nachrichtendienste stünden nicht außerhalb der Sicherheitsarchitektur, sondern seien deren integraler Bestandteil. Auch § 113 Abs. 3 TKG a.F. gebiete keine andere Auslegung. Selbst wenn die Ansicht der Beschwerdeführer zuträfe, sei aber nur die Übermittlung nach § 113b TKG a.F. ausgeschlossen. Art. 15 Abs. 3 BayVSG werde dadurch nicht sinnlos, sondern behalte eine Reservefunktion. 70
- dd)Für Eingriffe nach Art.
Art. 19Bay
VSG sei die allgemeine Eingriffsschwelle des Art. 5 Abs. 1 BayVSG ausreichend. Die in tatsächlicher Hinsicht relativ niedrige Eingriffsschwelle sei gerechtfertigt, weil auf der einen Seite die Rechtsgüter des Verfassungsschutzes besondere Bedeutung hätten und auf der anderen Seite der Eingriff bei Maßnahmen nach Art.
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VSG wegen der offenen Kommunikationsstrukturen regelmäßig nicht schwer wiege. Die bloße Existenz verdeckt agierender Personen stelle noch keinen Grundrechtseingriff dar. Grundrechtliche Relevanz habe es erst, wenn der Staat die verdeckt agierende Person gezielt dazu einsetze, Vertrauen auszunutzen und so Informationen zu gewinnen. Dann liege ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, der aber nicht besonders tief sei, da die verdeckt agierende Person als solche offen handele. 71 Der Einsatz verdeckt agierender Personen setze ein hohes Maß an Vertraulichkeit voraus, was der vorherigen Zustimmung einer unabhängigen Stelle entgegenstehe. Durch Behördenleitervorbehalte sei das "Vier-Augen-Prinzip" gewahrt. 72
- ee)Observationen außerhalb von Wohnungen nach Art. 19a BayVSG erreichten nicht dieselbe Eingriffstiefe wie Wohnraumüberwachungen oder Online-Datenerhebungen. Soweit die Beschwerdeführer hier eine "hinreichende Gefährdungsprognose" forderten, würden sie den Schwerpunkt nachrichtendienstlicher Tätigkeit im Bereich der Vorfeldaufklärung verkennen. Zudem seien nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG "tatsächliche Anhaltspunkte" erforderlich, sodass es durchaus eine hinreichend konkrete, wenn auch weit im Vorfeld liegende Gefährdungsprognose geben müsse. Dass untergeordnete und legale Tätigkeiten ausreichen könnten, liege an der Besonderheit nachrichtendienstlicher Tätigkeit. 73 Dass die Durchführung der Maßnahme nicht an die Entscheidung einer unabhängigen Stelle, sondern der Behördenleitung gebunden sei, sei zur Gewährleistung nachhaltiger Vertraulichkeit gerechtfertigt. Richtervorbehalte setzten zudem voraus, dass eine überschaubare Erkenntnislage bestehe, die eine externe Stelle nach Aktenlage beurteilen könne. Insbesondere im Vorfeldbereich seien Bewertungen aufgrund geringer Tatsachendichte aber generell stärker abhängig von Erfahrung, Fachwissen und nachrichtendienstlichen Erkenntnislagen, über die ein aus dem Nachrichtendienstbetrieb ausgelagertes Organ unter Wahrung der operativen Sicherheit nicht angemessen verfügen könne. 74
- ff)Die Übermittlungsermächtigungen in Art. 25 wie auch in Art. 8b Abs. 2 und Abs. 3 BayVSG seien verfassungsgemäß. In der Übermittlung von Informationen durch das Landesamt nach Art. 25 BayVSG liege keine Zweckänderung und damit auch kein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff. Der Aufgabenbereich des Landesamts sei nicht auf das Sammeln von Informationen beschränkt. Ein Nachrichtendienst könne seinen Schutzauftrag aber mangels exekutiv-polizeilicher Befugnisse nur durch Weitergabe seiner Erkenntnisse erfüllen. Darin liege gerade ein wesentlicher Zweck der Datenerhebung. Selbst wenn man einen Eingriff annehme, sei dieser aber gerechtfertigt. Die Übermittlung analytisch aufbereiteter und verdichteter Erkenntnisse durch das Landesamt weise eine geringere Eingriffsintensität auf als ihre hypothetische Neuerhebung. 75 Die in Art. 25 Abs. 1 BayVSG vorgesehene Übermittlung an inländische öffentliche Stellen, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, diene verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Weiterhin sei der normative Kontext der Vorschrift zu beachten. Für Daten aus den besonders eingriffsintensiven Maßnahmen der verdeckten Wohnraumüberwachung und der Online-Datenerhebung enthalte Art. 8b Abs. 2 BayVSG besondere gesetzliche Regelungen, die einer Datenübermittlung entgegenstehen könnten. Zudem sei eine Übermittlung an Staatsanwaltschaften nur nach Art. 25 Abs. 2 BayVSG möglich. Außerdem könnten im Einzelfall nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG schutzwürdige Interessen der Betroffenen gegenüber dem Interesse an der Übermittlung überwiegen. 76 Die Befugnis in Art. 25 Abs. 1a BayVSG zur Übermittlung an Stellen innerhalb der Europäischen Union und an öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes anwenden, trage dem EU-rechtlichen Äquivalenzgrundsatz Rechnung. Dass nicht auf die Voraussetzungen für eingriffsintensive Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 2 BayVSG verwiesen werde, habe seinen Grund darin, dass das in den Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 BayVSG zum Ausdruck kommende informationelle Trennungsprinzip in anderen Staaten der Europäischen Union unbekannt sei. Darauf dürfe der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Kooperation Rücksicht nehmen. Dafür spreche auch die Integrationsfreundlichkeit des Grundgesetzes. 77 Auch Art. 25 Abs. 2 BayVSG sei verfassungsgemäß. Der in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG enthaltene Verweis auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" sei weder zu unbestimmt noch zu weitgehend. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVSG entspreche den Anforderungen des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung. Die Übermittlungspflicht in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVSG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 BVerfSchG trage dem besonderen Gewicht des Staatsschutzes Rechnung. 78 Art. 25 Abs. 3 BayVSG sei ebenfalls verfassungsgemäß. Die in Satz 1 Nr. 2 geregelte Kooperation mit anderen Staaten liege im erheblichen Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik. Auch die in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG vorgesehene Informationsübermittlung an Private sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da erhebliche sicherheitsrelevante Elemente der Infrastruktur in privater Trägerschaft stünden, müsse der Verfassungsschutz auch an private Stellen Informationen übermitteln können. Dabei seien die Einhaltung des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 BayVSG sowie nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen zu beachten. 79 Außerdem gelte als Eingriffsschwelle bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach Art. 9 und Art. 10 BayVSG auch Art. 8b Abs. 2 BayVSG. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Erfassung von Vorfeldtatbeständen verkenne die besondere Aufgabe der Nachrichtendienste als Vorfeldinformationsdienstleister. Lägen dem Staat Hinweise auf Straftaten nach den §§ 89a und 129a StGB vor, gebiete das Untermaßverbot eine hinreichend effektive Informationsübermittlung. 80 Auch die Übermittlungsermächtigung des Art. 8b Abs. 3 BayVSG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 G 10 für Daten aus Auskunftsersuchen nach Art. 15 und Art. 16 BayVSG sei verfassungsgemäß. Da die Datenerhebung in Grundrechte aus Art. 10 GG eingreife, sei es naheliegend, für die Übermittlung § 4 Abs. 4 G 10 heranzuziehen. Die dortige Übermittlungsschwelle habe das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Verweisung auf BVerfGE 100, 313). 81
- gg)Dass ein gebundener Auskunftsanspruch nach Art. 23 BayVSG nur bei Darlegung eines besonderen Interesses bestehe, schütze das Landesamt vor systematischen Ausforschungsanträgen. Dass sich die Auskunft nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen erstrecke, diene insbesondere dem Quellen- und Methodenschutz. Die Einschränkung auf strukturiert in automatisierten Dateien gespeicherte Daten sei durch die Funktionsbedingungen des Landesamts begründet, da andere Daten nicht durch eine automatische Suche aufgefunden werden könnten. 82
- hh)Zu Benachrichtigungspflichten, die zu einer Gefährdung nachrichtendienstlicher Quellen, Methoden und Aufklärungsansätze führen könnten, sehe das Gesetz ein sachgerechtes und nach Eingriffsintensität abgestuftes Regelungskonzept vor. So könne angesichts der regelmäßig nur geringen Eingriffsintensität für Maßnahmen nach Art. 8 und Art. 12 BayVSG von einer Benachrichtigungspflicht abgesehen werden. Soweit Art. 19a Abs. 3 Satz 4 BayVSG eine Benachrichtigungspflicht nur bei eingriffsintensiveren Überwachungen vorsehe, bestünden keine Bedenken. Für den Einsatz Verdeckter Mitarbeiter und von Vertrauenspersonen (Art. 18, Art. 19 BayVSG) sei keine Benachrichtigungspflicht vorgesehen, weil die verdeckt agierenden Personen ansonsten unbeherrschbaren Gefahren ausgesetzt würden und dieses Mittel ansonsten in der Praxis unanwendbar wäre. Im Übrigen werde die Benachrichtigung hinreichend durch Verweisungen auf § 12 G 10 geregelt. Die darin enthaltenen Einschränkungen seien den Besonderheiten nachrichtendienstlicher Tätigkeit geschuldet. 83
- ii)Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Transparenz und Kontrolle seien wegen der Besonderheiten der Nachrichtendienste insbesondere im Vergleich zum Polizeirecht reduziert. Das verfassungsrechtliche Mindestmaß sei gewährleistet. Das Landesamt sei nach Art. 1 BayVSG eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Behörde und unterliege als solche allgemein dessen staatlicher Aufsicht. Die verfassungsrechtliche Verantwortung jedes Staatsministers gegenüber dem Landtag sei hinsichtlich des Landesamts nicht eingeschränkt. Dementsprechend besäßen die Abgeordneten des Landtags ein allgemeines Kontrollrecht, auch wenn dieses hier durch Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt sein könne. In Ergänzung zur allgemeinen Staatsaufsicht übe der Staatsminister die Dienstaufsicht aus. Daneben bestehe die Kontrolle durch den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. 84 Weiterhin erfolge eine parlamentarische Kontrolle nach Maßgabe des Parlamentarischen-Kontrollgremium-Gesetzes. Art. 20 BayVSG sehe eine regelmäßige Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums über eingriffsintensive Maßnahmen des Landesamts vor. Dass sich die Berichtspflicht des Gremiums an den Landtag nicht auf den Einsatz verdeckter Personen erstrecke, sei wegen der Schutzpflicht des Staates für diese Personen und der Notwendigkeit erfolgreicher Rekrutierung gerechtfertigt. 2. Bayerischer Landtag 85 Der Bayerische Landtag hat sich der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung angeschlossen. Die unmodifizierte Übertragung der im BKA-Urteil entwickelten Vorgaben sei nicht geboten. Zudem stelle sich die Frage, ob die bisherige Interpretation des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angesichts der umfassenden und vielseitigen Datennutzung und -preisgabe im 21. Jahrhundert noch trage. Die sehr konkreten aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gingen "an die Grenzen der Abgrenzung Rechtsprechung - Gesetzgebung". Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative müssten wieder klar gezogen werden. Der Freistaat Bayern habe eine Gestaltung getroffen, die einerseits die informationellen Selbstbestimmungsrechte Dritter achte, andererseits aber auch das Sicherheitsbedürfnis der Bürger und den Glauben an den Rechtsstaat stärke. 3. Bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz 86 Nach Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz legen die Ausführungen im BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 141, 220) eine Übertragung auf heimliche Überwachungsmaßnahmen anderer Sicherheitsbehörden nahe. Dass dem Verfassungsschutz keine exekutiv-polizeilichen Befugnisse zustünden, verringere das Eingriffsgewicht nicht wesentlich. Der Datenschutzbeauftragte verweist auf seine Stellungnahme, die er im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes im Jahre 2016 zu den damaligen Regelungsvorschlägen abgegeben hat. Zu der Regelung über den Abruf von Vorratsdaten teilte er dort die Ansicht, dass das Landesamt keine "Gefahrenabwehrbehörde" im Sinne des § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG a.F. sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nicht wenigstens auf gewaltanwendende Bestrebungen beschränkt sei. Dass die ‒ allerdings später noch modifizierten ‒ Regelungen zur Übermittlung von Daten den verfassungsrechtlichen Anforderungen voll entsprächen, hielt er für zweifelhaft. Der Datenaustausch müsse einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, was durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen zu sichern sei. Zudem dürften durch den Austausch nicht die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten unterlaufen werden. Dies sei nicht hinreichend geregelt. Über seine Stellungnahme im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren hinaus halte er insbesondere die vorgesehenen Protokollierungs-, Benachrichtigungs- und Berichtspflichten für unzureichend. Auch die Regelung zum Kernbereichsschutz in Art. 8a BayVSG sei unzureichend. Es genüge nicht, dass die G 10-Kommission beteiligt werden müsse, wenn Zweifel an der Verwertbarkeit erhobener Daten bestünden. V. Mündliche Verhandlung 87 Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Dezember 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Geäußert haben sich die Beschwerdeführer, der Bayerische Landtag durch die Vorsitzende des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, die Bayerische Staatsregierung durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration und das Landesamt für Verfassungsschutz. Als sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG haben sich der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. geäußert. B. Beschwerdegegenstand und Zulässigkeit I. Beschwerdegegenstand 88 1. Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer ursprünglichen Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2017 und deren Erweiterung vom 30. Juli 2017 eine Reihe von Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und eine Bestimmung des Bayerischen Datenschutzgesetzes angegriffen. Durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 und das Bayerische Datenschutzgesetz vom 15. Mai 2018 wurden die ursprünglich angegriffenen Normen zum Teil verändert. Am 2. März 2022 wurde ein Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur erneuten Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes veröffentlicht (BayLTDrucks 18/21537). Darauf haben die Beschwerdeführer jeweils reagiert. Soweit die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen oder für erledigt erklärt haben, war dies zulässig (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 <113>; 98, 218 <242 f.>; 126, 1 <17>). Im Übrigen sind die im Laufe des Verfahrens geänderten Vorschriften wirksam in jener Fassung zum Verfahrensgegenstand gemacht worden, die sie durch die Gesetzesänderungen gefunden haben. 89 2. Im Ergebnis richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen Überwachungsbefugnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (Art. 9 Abs. 1 Satz 1; Art. 10 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3; Art. 16 Abs. 1; Art. 18 Abs. 1; Art. 19 Abs. 1; Art. 19a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 BayVSG) sowie gegen dessen Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse (Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3; Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BayVSG). 90 Darüber hinaus bezeichnen die Beschwerdeführer einige übergreifende Regelungen zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung der Überwachung als Verfahrensgegenstand (Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 5; Art. 11 Abs. 2 Satz 3; Art. 17 Abs. 2 Satz 1; Art. 20 Abs. 1; Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayVSG). Diese sind zwar nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand, können aber insbesondere für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Befugnisse von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 155, 119 <157 Rn. 64>‒ Bestandsdatenauskunft II; stRspr; näher unten Rn. 132). 91 3. Nicht als Beschwerdegegenstand anzusehen ist bei verständiger Auslegung der Verfassungsbeschwerde der von den Beschwerdeführern genannte Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVSG. Da sich hierzu kein weiterer Vortrag findet, wäre eine entsprechende Rüge jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Auch soweit die Beschwerdeführer Art. 9 BayVSG formal ohne weitere Einschränkung als Beschwerdegegenstand bezeichnen, finden sich hierzu über Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG hinaus keine Ausführungen zur Sache und ist die Verfassungsbeschwerde entsprechend begrenzend auszulegen. Art. 15 Abs. 1 BayVSG ist ebenfalls entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdeführer nicht als Beschwerdegegenstand anzusehen, weil sie hierzu neben der allgemeinen Beanstandung unzureichender Benachrichtigungspflichten nichts vortragen. Art. 25 BayVSG greifen die Beschwerdeführer nur an, soweit die Übermittlung von Daten ermöglicht wird, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen wurden. Obwohl sie keine weitere Einschränkung vorgenommen haben, ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung bei verständiger Auslegung außerdem, dass nur Teile von Art. 25 Abs. 1 BayVSG beanstandet werden. So bemängeln sie dessen Nummer 1 inhaltlich nur insoweit, als eine Übermittlung "für Zwecke der öffentlichen Sicherheit" erlaubt wird. Darüber hinaus greifen sie nur noch Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayVSG an. Dessen Regelungsgehalt haben die Beschwerdeführer in ihrer ursprünglichen Beschwerdeschrift als damalige Nummer 2 beanstandet. Sie sind darauf nach den Änderungen des Gesetzes in ihrem erweiterten Vortrag nicht eingegangen. Es wird jedoch deutlich, dass sie an ihrer ursprünglichen Rüge in der Sache festhalten wollen. Die Verfassungsbeschwerde ist so auszulegen, dass sie nunmehr Art. 25 Abs. 1 Nr. 3, nicht aber Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 BayVSG zum Gegenstand haben soll. Sollten weitere Übermittlungstatbestände des Art. 25 Abs. 1 BayVSG angegriffen sein, fehlte es dazu jedenfalls an Ausführungen. II. Zulässigkeit 92 Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, weil die Beschwerdeführer hinsichtlich einiger der angegriffenen Normen ihre Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt haben und hinsichtlich einiger Normen die Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht gewahrt sind. 1. Maßstäbe 93
- a)Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis) (vgl. BVerfGE 140, 42 <54 Rn. 47>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (
- aa)als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (
- bb)den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 125, 39 <73>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 25 - Bundesnotbremse II). 94
- aa)Der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen sein und der Vortrag muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern sich die Beschwerdeführenden durch den angegriffenen Hoheitsakt in ihren Rechten verletzt sehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180>). Die Verfassungsbeschwerde hat sich dabei mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 89 - Bundesnotbremse I m.w.N.; stRspr). 95 Ist die Verletzung einer Schutzpflicht gerügt, muss die Darlegung besonderen Anforderungen genügen. Eine mögliche Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführenden geht hier aus dem Vortrag regelmäßig nur dann hervor, wenn sich dieser nicht in pauschalen Behauptungen und punktuell herausgegriffenen, angeblichen Unzulänglichkeiten der Rechtslage erschöpft. Erforderlich ist vielmehr, den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 51 - IT-Sicherheitslücken). 96
- bb)Für die Darlegung der eigenen und gegenwärtigen
(1)sowie der unmittelbaren
(2)Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen besondere Anforderungen. 97
(1)Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschriften, erlangen die Betroffenen jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, darzulegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 <160 Rn. 75>). Ein Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein, ist zum Beleg der Selbstbetroffenheit grundsätzlich ebenso wenig erforderlich wie Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. BVerfGE 130, 151 <176 f.>; stRspr). 98 Für die Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit spricht eine große Streubreite der Überwachungsmaßnahme, wenn die Maßnahme also nicht auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt, insbesondere wenn sie auch Dritte in großer Zahl zufällig erfassen kann. Hingegen kann nicht ohne Weiteres von der Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit ausgegangen werden, wenn durch die Begrenzung auf bestimmte Eingriffsschwellen und zu schützende Rechtsgüter ein deutlicher Einzelfallbezug verlangt ist oder wenn ein Richtervorbehalt besteht. Dann bedarf es näherer Darlegungen, warum dennoch eine individuelle Betroffenheit hinreichend wahrscheinlich ist. In besonderen Fällen müssen die Beschwerdeführenden darüber hinaus nähere Aussagen zu Art und Gegenstand der möglicherweise überwachbaren Techniken und Dienste sowie dem eigenen Nutzungsverhalten treffen. Dies ist erforderlich, wenn sonst nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher Behördenaktivitäten geraten könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 1732/14 -, Rn. 33 f., 42). 99
(2)Bedürfen die angegriffenen Regelungen erst der Umsetzung durch Vollzugsakte, ist im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen dennoch von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 <159 Rn. 73>). 100
- b)Besondere Zulässigkeitsanforderungen ergeben sich auch aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Zwar steht unmittelbar gegen Parlamentsgesetze kein ordentlicher Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Verfügung, der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden müsste. Die Verfassungsbeschwerde muss aber auch den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Die Anforderungen der Subsidiarität beschränken sich nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann. 101 Wenn sich die Beschwerdeführenden unmittelbar gegen ein Gesetz wenden, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Ausschlaggebend ist auch dann, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Ein solcher Fall wird in der Regel gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind. 102 Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung hingegen nicht. Außerdem ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht erforderlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können. Darüber hinaus gelten Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre oder sie sonst nicht zumutbar ist. Dabei ist allerdings die Anrufung der Fachgerichte nicht schon dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerfGE 143, 246 <321 f. Rn. 210>; 145, 20 <54 f. Rn. 85 f.>; 150, 309 <326 f. Rn. 42 ff.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 68 ff.; stRspr). 2. Art. 9 Abs. 1 BayVSG 103 Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG gerichtet ist, ist sie zulässig. Die Beschwerdeführer sind insbesondere beschwerdebefugt. 104
- a)Sie haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG hinreichend dargelegt, soweit sie geltend machen, dass eine Ausrichtung der Überwachungsmaßnahmen auf die Abwehr einer Gefahr fehle und Defizite beim Kernbereichsschutz (vgl. Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 5 BayVSG) bestünden. 105 Sofern sie darüber hinaus nach der Einführung des Art. 9 Abs. 2 BayVSG an der Rüge festhalten, die richterliche Vorabkontrolle (Art. 9 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayVSG) sei verfassungsrechtlich unzureichend ausgestaltet, genügt dies hingegen nicht. Die Beschwerdeführer hatten zunächst gerügt, dass die inhaltlichen Vorgaben für die Überwachungsanordnung teils zu unspezifisch seien. Es kann dahinstehen, ob sie sich insoweit hinreichend mit dem bereits damals in Art. 11 Abs. 2 Satz 3 BayVSG in Bezug genommenen § 10 Abs. 2 Satz 2 G 10 befasst haben. Dieser sieht vor, dass in der schriftlichen Anordnung der Beschränkungsmaßnahme auch deren Umfang zu bestimmen ist. Jedenfalls genügt ihr Vortrag nach der Einführung des Art. 9 Abs. 2 BayVSG durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 nicht mehr den Begründungsanforderungen. Dort ist in Satz 1 und Satz 2 ausdrücklich geregelt, auf welche Wohnräume sich die Maßnahme beziehen darf. Damit haben sich die Beschwerdeführer nicht näher befasst. 106
- b)Die Beschwerdeführer haben hinreichend dargelegt, dass sie von einer Maßnahme nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG betroffen sein könnten. Zwar erfolgte eine konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschrift. Weil sie davon aber in der Regel keine Kenntnis erlangen (aa), genügt es, dass sie darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit betroffen zu sein (bb). 107
- aa)Die durch Art. 9 Abs. 1 BayVSG ermöglichte Überwachung von Wohnraum wird heimlich durchgeführt. Den Beschwerdeführern würde nach Art. 11 Abs. 2 Satz 3 BayVSG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 3 G 10 ein Gebrauch der angegriffenen Befugnis nicht ohne Weiteres mitgeteilt. Dort sind Einschränkungen der Mitteilungspflicht vorgesehen, teilweise sogar ihr völliger Entfall. Durch Art. 11 Abs. 2 Satz 4 BayVSG ist die Mitteilungspflicht noch weiter eingeschränkt. Den Beschwerdeführern ist nicht etwa abzuverlangen, zunächst über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayVSG zu versuchen, Näheres über eine konkrete Betroffenheit zu erfahren. Der Auskunftsanspruch unterliegt nach Art. 23 BayVSG weiten Einschränkungen. Würde eine Auskunft erteilt, hätte sie wegen dieser Einschränkungen nur begrenzte Aussagekraft und könnte nicht zuverlässig belegen, ob die Beschwerdeführer von einer Maßnahme nach Art. 9 Abs. 1 BayVSG betroffen sind oder nicht. Insbesondere erstreckt sich die Auskunft nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayVSG nicht auf die Herkunft der Daten, sodass die Betroffenen im Falle einer Auskunftserteilung nicht zuverlässig über das für die Datenerhebung eingesetzte Mittel informiert wären. 108
- bb)In dieser Situation haben die Beschwerdeführer nach den oben genannten Maßstäben (Rn. 97 f.) hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Zwar hat die Befugnis nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG keine besondere Streubreite. Die Beschwerdeführer haben aber substantiiert dargelegt, dass für sie aufgrund besonderer persönlicher Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Überwachung besteht. Insbesondere haben sie vorgetragen, dass sie als Mitglieder von in Bayern durch das Landesamt beobachteten Organisationen mit einiger Wahrscheinlichkeit von Überwachungsmaßnahmen betroffen sein könnten. 3. Art. 10 Abs. 1 BayVSG 109 Die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 10 Abs. 1 BayVSG ist zulässig, soweit die Beschwerdeführer rügen, die Maßnahme sei nicht auf die Abwehr einer Gefahr begrenzt und soweit sie Defizite beim in Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 5 BayVSG geregelten Kernbereichsschutz geltend machen. 110 Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, sofern die Beschwerdeführer beanstanden, die richterliche Vorabkontrolle (Art. 10 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayVSG) sei verfassungsrechtlich unzureichend ausgestaltet. Auch hier gehen sie weder näher auf die Bedeutung des durch Art. 11 Abs. 2 Satz 3 BayVSG in Bezug genommenen § 10 Abs. 2 Satz 2 G 10 ein, noch befassen sie sich mit dem neu eingefügten Art. 10 Abs. 3 BayVSG, der Vorgaben hinsichtlich der möglichen Zielsysteme enthält. 111 Ihr Vortrag erfüllt die verfassungsprozessrechtlichen Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie geltend machen, Art. 10 BayVSG stehe mit der objektivrechtlichen Dimension des Grundrechts auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme nicht in Einklang, da er keine begrenzenden Vorgaben dafür enthalte, in welcher Weise die Zielsysteme solcher Überwachungen infiltriert werden dürfen, es aber eine schwerwiegende Bedrohung der IT-Sicherheit darstelle, wenn eine Sicherheitsbehörde eine solche Sicherheitslücke geheim halte, um sie in der Zukunft für Überwachungen nutzen zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 49ff.). Erforderlich ist dafür, den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist. Der Vortrag der Beschwerdeführer wird dem nicht gerecht. Sie sind innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) nicht darauf eingegangen, ob Regelungen bestehen, die eine mögliche Schutzpflicht erfüllen könnten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 53 ff.). Soweit die Beschwerdeführer auf die Gefahr abstellen, dass das Landesamt wegen der ihm bekannten Schwachstellen selbst Ziel von Kriminalität werden könnte, gehen sie nicht auf Art. 10 Abs. 2 Satz 3 BayVSG ein, der dies möglicherweise adressiert. 4. Art. 12 BayVSG 112 Die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 12 Abs. 1 BayVSG ist zulässig. Insbesondere ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt. Das gilt für die Rüge, die Eingriffsvoraussetzungen seien zu unbestimmt, da zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden Gefahr wegen der nachrichtendienstlichen Besonderheiten nicht auf den polizeilichen Gefahrenbegriff zurückgegriffen werden könne, die Gefahr daher in der Praxis eigenständig verstanden werde, so aber praktisch keine Konturen habe. Auch soweit die Beschwerdeführer rügen, es fehle an einer unabhängigen Vorabkontrolle, haben sie das