KVRE448232201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220324.1bvr200021 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20220324 1 BvR 2000/21 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 924 Abs 1 ZPO, § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Hannover, 22. Juli 2021, Az: 25 O 221/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl einer ohne vorherige Anhörung erlassenen einstweiligen Verfügung in einem kartellrechtlichen Eilverfahren - Subsidiarität bei unterbliebenem Widerspruch gem §§ 936, 924 Abs 1 ZPO Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Der Verfassungsbeschwerde liegt ein kartellrechtliches Eilverfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Berufung auf ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit gegen eine einstweilige Verfügung, die ohne ihre Anhörung im gerichtlichen Verfahren erlassen wurde. 2 1. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Online-Marktplatz. Über diese Plattform können Dritthändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Produkte an ihre Endkunden vertreiben. Voraussetzung hierfür ist die Eröffnung eines Verkäuferkontos. 3 2. Im Juni 2021 sperrte die Beschwerdeführerin das Verkäuferkonto der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragstellerin) unter Hinweis darauf, dass diese in missbräuchliche Rückabwicklungen von Zahlungen zu Lasten der Beschwerdeführerin involviert sei. Nachdem ihre außergerichtliche Aufforderung, ihr Verkäuferkonto zu entsperren, erfolglos geblieben war, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, ihr lägen keine Anhaltspunkte für die Gründe der Kontosperrung vor; insbesondere habe sie keine Kenntnis von unlauteren Verkaufsprozessen. Ihre Bemühungen, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, um die Hintergründe in Erfahrung zu bringen und auf die Vorwürfe einzugehen, seien erfolglos geblieben. 4 3. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung wies der zuständige Richter den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in zwei Fällen auf rechtliche Bedenken hinsichtlich des Antrags hin. Daraufhin ergänzte die Antragstellerin ihren Antrag um weiteren Vortrag sowie um einen Hilfsantrag. Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 gab das Landgericht dem Antrag ohne mündliche Verhandlung oder anderweitige Gelegenheit der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme im Umfang des Hilfsantrags statt. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Deaktivierung ihres Verkäuferkontos gemäß §§ 33 Abs. 1 Alternative 2, 19 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), §§ 3, 3a, 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebsvertrag. Gegen die einstweilige Verfügung legte die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch ein. 5 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe bewusst ein einseitiges Geheimverfahren durchgeführt und bis zu dem Erlass des angegriffenen Beschlusses von der Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin abgesehen. 6 5. Das Niedersächsische Justizministerin und die Antragstellerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine zwingende Annahme liegen nicht vor. Der Sache kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 8 1. Zwar ist der Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da sich die Rüge auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst bezieht. 9 Die insoweit geltend gemachte Grundrechtsverletzung kann vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden. Zwar kann die einstweilige Verfügung wegen anderer Rechtsverletzungen - auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör - fachgerichtlich angegriffen werden. Hier wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch gegen ein ihrem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Diesbezüglich besteht kein fachgerichtlicher Rechtsbehelf. Insbesondere können eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung oder eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht allein aufgrund des Verstoßes gegen das Recht auf prozessuale Waffengleichheit erreicht werden, wenn die einstweilige Verfügung nicht auf dem Verfahrensfehler beruht. Es besteht auch keine Möglichkeit, im Wege einer Feststellungsklage eine formelle Feststellung des Verstoßes gegen das Recht auf prozessuale Waffengleichheit durch das Fachgericht zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10). 10 Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden. 11 2. Dagegen wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.