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BVerfG 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17

KVRE448432201 ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20220407.1bvl000318 BVerfG 1. Senat 20220407 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 80 Abs 2 S 1 GG, A

§§ 56, 249, 249a SGB VI) im Rahmen der Beitragszeiten Berücksichtigung.

Durch das Rentenreformgesetz 1992 (dazu oben Rn. 24) wurde die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 1992 von den ersten zwölf auf die ersten 36 Lebensmonate eines Kindes erweitert und betragsmäßig von 75 % auf (nahezu) 100 % des Durchschnittsverdienstes angehoben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 2 SGB VI). Bei Kindererziehungszeiten handelt es sich um Beitragszeiten, wobei die Beiträge seit dem 1. Juni 1999 vollständig vom Bund getragen werden (§ 177 Abs. 1 SGB VI). Im Jahr 2020 belief sich dieser Betrag auf rund 16,21 Mrd. Euro, im Vorjahr auf etwa 15,39 Mrd. Euro (Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen <DRV-Schriften Band 22, Oktober 2021>, S. 243; zur Wirkungsweise der Kindererziehungszeiten näher unten Rn. 337 ff.). 37 § 249 Abs. 1 SGB VI ergänzt § 56 SGB VI um eine Regelung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder. Nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage konnte für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet werden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde der Umfang der Kindererziehungszeit bei Geburten vor 1992 auf zwei Jahre verdoppelt (sogenannte Mütterrente I). Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wurde die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erneut um sechs Kalendermonate verlängert (sogenannte Mütterrente II). 38 Zusätzlich zu Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten werden unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes maximal zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeit angerechnet (vgl. § 57 SGB VI). Kinderberücksichtigungszeiten wirken insoweit anspruchsbegründend, als sie bei der Wartezeit von 35 Jahren, die für die Rente für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen maßgebend ist (vgl. § 50 Abs. 4 SGB VI), mitgezählt werden (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Gleiches gilt für die Rentenberechnung bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI). Sie haben anspruchserhaltende Wirkung, weil Zeiträume, in denen eine bestimmte Beitragsdichte an Pflichtbeiträgen gefordert wird, verlängert werden (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 sowie § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für die Rente wegen Erwerbsminderung und § 45 Abs. 4 SGB VI bei der Rente für Bergleute). Sie haben auch insoweit anspruchserhöhende Wirkung, als sie bei der Berechnung des Zuschlags für die Waisenrente berücksichtigt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Unmittelbar rentensteigernde Wirkung haben Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seit dem 1. Januar 2002 unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a SGB VI (zur Wirkungsweise näher unten Rn. 343 ff.). Ferner schließen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Rentenberechnung im Rahmen der sogenannten Gesamtleistungsbewertung Lücken im Versicherungsverlauf und wirken sich so indirekt auf die Rentenhöhe aus (§ 71 Abs. 3 SGB VI). 39 Kinderberücksichtigungszeiten finden auch bei den Anspruchsvoraussetzungen für die durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 (BGBl I S. 1879) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eingeführte Grundrente nach § 76g SGB VI Berücksichtigung. Danach wird die Rente um einen Zuschlag erhöht, wenn Versicherte mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten aufweisen (§ 76g Abs. 1 SGB VI). Grundrentenzeiten sind dabei auch solche Monate, die mit Kinderberücksichtigungszeiten belegt sind (§ 76g Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB VI). 40 Daneben finden sich Vorgaben zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Recht der Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach § 46 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf eine so genannte kleine Witwen-/Witwerrente, wenn der verstorbene Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Der Anspruch auf kleine Witwen-/Witwerrente ist grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats des Versicherten begrenzt. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird in Höhe von 25 % einer Altersrente geleistet (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI), die 55 % einer Altersrente ausmacht (§ 67 Nr. 6 SGB VI). Die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente liegen nach Vollendung des 47. Lebensjahrs vor, wenn der oder die Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bezugsdauer ist grundsätzlich unbegrenzt. Die große Witwen-/Witwerrente wegen Kindererziehung wird nach § 102 Abs. 3 SGB VI jedoch auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Dies wird in der Regel der Monat sein, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Zum 1. Januar 2002 wurde die Rentenhöhe der großen Witwen-/Witwerrente von 60 % einer Altersrente auf 55 % reduziert. Zugleich wurde zur Kompensation eine Kinderkomponente eingeführt: Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind die persönlichen Entgeltpunkte bei Witwen-/Witwerrenten um einen kinderzahlabhängigen Zuschlag zu erhöhen, der sich an der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres orientiert. 41 Auch die Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI) ist eine Rente wegen Todes mit Unterhaltsersatzfunktion, der Anspruch ergibt sich jedoch aus eigener Versicherung. Anspruchsberechtigt sind Versicherte nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten, wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden ist, sie nicht wieder geheiratet haben und ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen. 42

  1. c)Die soziale Pflegeversicherung ist in ihrer allgemeinen Anlage (aa), ihrer Versichertenstruktur (bb), ihrer Finanzierung (
  2. cc)sowie im Hinblick auf familienbezogene Leistungen und sonstige Vergünstigungen (
  3. dd)wie folgt verfasst: 43
  4. aa)Die soziale Pflegeversicherung wurde als jüngster Zweig der Sozialversicherung durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S.1014) zum 1. Januar 1995 eingeführt. Sie dient der Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden, und ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. 44 Pflegebedürftig sind nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB XI Personen, die auf Dauer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Leistungen im Pflegefall sind einheitlich festgelegt (§§ 28 ff. SGB XI) und wurden gemäß dem "Grad der Pflegebedürftigkeit" gestaffelt(§ 15 Abs. 2 SGB XI). 45
  5. bb)Zum versicherten Personenkreis gehören alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 SGB XI). Die weit überwiegende Zahl der Versicherten ist in der öffentlich-rechtlich verfassten sozialen Pflegeversicherung versichert. 46 Am 31. Dezember 2020 waren etwa 88 % der Gesamtbevölkerung in der sozialen Pflegeversicherung versichert (Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand: 14. Juni 2021, S. 1), woran sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei unveränderter Rechtslage auch künftig nichts Wesentliches ändern wird. Rund 78 % der Versicherten (etwa 69 % der Gesamtbevölkerung) sind als Mitglieder aktive Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in dem Sinne, dass von ihnen oder für sie Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden (Bundesministerium für Gesundheit, Soziale Pflegeversicherung - Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV> und der sozialen Pflegeversicherung <SPV> nach Altersgruppen und Geschlecht am 1.7.2020). 47 Im Jahr 2020 bezogen ca. 4,32 Mio. Pflegebedürftige Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Davon erhielten 3,48 Mio. ambulante und 0,84 Mio. stationäre Leistungen (Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand: 14. Juni 2021, S. 1). Die Zahl der Leistungsbezieher in der sozialen Pflegeversicherung hat sich in der Vergangenheit beständig erhöht (1995: 1,061 Mio.; 2000: 1,822 Mio.; 2005: 1,951 Mio.; 2010: 2,288 Mio.; 2015: 2,665 Mio.; 2016: 2,749 Mio.; 2017: 3,301 Mio.; 2018: 3,685 Mio.; 2019: 4 Mio.; zum Ganzen: Bundesministerium für Gesundheit, Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung am Jahresende nach Altersgruppen 1995 bis 2020, S.1). Die starke Zunahme zum Jahr 2017 ist auch auf die Einführung des neuen, weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab dem 1. Januar 2017 zurückzuführen (Siebter Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, April 2021, S. 28). 48 Daneben ergibt sich die beständige Erhöhung aus einer zunehmenden Zahl älterer Menschen (vgl. dazu: Statistisches Bundesamt <Destatis>, Bevölkerung im Wandel, Annahmen und Ergebnisse der 14. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung, 2019, S. 22 ff.) in Verbindung mit dem Umstand, dass das Risiko, pflegebedürftig zu werden, in hohem Maße vom Lebensalter bestimmt wird. Bei Personen unter 60 Jahren beträgt das Risiko der Pflegebedürftigkeit 1 %, im Alter zwischen 60 und 80 Jahren hingegen bereits - mit dem Alter ansteigend - 3 % bis über 13 %. Bei Personen über 80 Jahren beträgt das Risiko über 26 %. Dabei steigt das Risiko innerhalb der Altersgruppe der über 80-jährigen Personen nochmals deutlich an, von 26 % bei den 80- bis 85-Jährigen auf über 47 % bei den über 85-Jährigen (Siebter Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, April 2021, S. 16; geschlechtsbezogene Angaben gemittelt). 49
  6. cc)Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erfolgt im Wesentlichen durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen (§ 54 Abs. 1 SGB XI; vgl. auch § 1 Abs. 6 Satz 1 SGB XI). In der sozialen Pflegeversicherung war bis zum Jahr 2020 kein Zuschuss aus Steuermitteln vorgesehen. Bedingt durch die Corona-Pandemie erfolgte erstmals 2020 ein Steuerzuschuss in Höhe von 1,8 Mrd. Euro (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 <Zweites Nachtragshaushaltsgesetz> vom 14. Juli 2020 <BGBl I S. 1669>). Nach § 61a SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11. Juli 2021 (BGBl I S. 2754) überweist der Bund ab dem Jahr 2022 zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung jährlich 1 Mrd. Euro. 50

(1)Im Jahr 2020 standen Gesamteinnahmen von rund 50,62 Mrd. Euro Ausgaben in Höhe von etwa 49,08 Mrd. Euro gegenüber, so dass sich ein Überschuss ergab. Ein solcher bestand auch im Jahr 2019 (Gesamteinnahmen in Höhe von ca. 47,24 Mrd. Euro gegenüber Ausgaben in Höhe von etwa 43,95 Mrd. Euro). Die Beitragseinnahmen betrugen ca. 47,89 Mrd. im Jahr 2020 und rund 46,53 Mrd. Euro im Jahr
  1. Die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung stiegen im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr deutlich um rund 25,2 % an, die Ausgaben erhöhten sich um etwa 6,5 % (zum Ganzen: Bundesministerium der Gesundheit, Die Finanzentwicklung der sozialen Pflegeversicherung von 1995 bis 2020, S. 2). Für das Jahr 2021 ist mit einem Defizit in Höhe von ca. 1,35 Mrd. Euro zu rechnen, das durch die Rücklagen ausgeglichen werden kann (GKV-Spitzenverband, "Pflegeversicherung muss in ruhigeres Fahrwasser geführt werden", Statement vom
  2. Februar 2022). 51
(2)Die Beiträge werden von den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung erhoben (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 SGB XI beitragsfrei versichert (§ 56 Abs. 1 SGB XI). Die Beiträge werden wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach dem versicherten Risiko, insbesondere nicht nach Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht, sondern nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 55, 57 SGB XI). Beitragsbemessungsgrundlage ist bei Beschäftigten - wie auch in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung - nach § 57 SGB XI in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und § 14 SGB IV das Bruttoarbeitsentgelt. 52 Der Beitragssatz in der zum
  1. Januar 1995 eingeführten sozialen Pflegeversicherung betrug ursprünglich bundeseinheitlich 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Später erhöhte er sich zunächst auf 1,7 % ab
  2. Juli 1996 und sodann weiter auf 1,95 % ab
  3. Juli 2008, 2,05 % ab
  4. Januar 2013, 2,35 % ab
  5. Januar 2015 und 2,55 % ab
  6. Januar
  7. Seit dem
  8. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz 3,05 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). 53 Für Versicherte, die das
  9. Lebensjahr vollendet haben und nicht Eltern sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XI). Die Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose in § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI sind in Reaktion auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  10. April 2001 (BVerfGE 103, 242) zum
  11. Januar 2005 eingeführt (dazu unten Rn. 67 ff.) und danach mehrfach geändert worden. Bis einschließlich
  12. Dezember 2021 betrug der Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert 0,25 Beitragssatzpunkte. Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (dazu oben Rn. 49) vom
  13. Juli 2021 (BGBl I S. 2754) wurde der Beitragszuschlag mit Wirkung ab dem
  14. Januar 2022 auf 0,35 Beitragssatzpunkte angehoben. 54 Die maßgeblichen und in den hier zu entscheidenden Verfahren gegenständlichen Regelungen zum Beitragssatz und zum Beitragszuschlag für Kinderlose in § 55 SGB XI sowie zum Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) lauten in den ab dem
  15. Januar 2022 geltenden Fassungen: § 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
(1)1Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. …
(2)
(3)1Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das
  1. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). 2Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. 3Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. 4Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. 5Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. 6Nachweise für vor dem
  2. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum
  3. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom
  4. Januar 2005 an. 7Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem
  5. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
(3a),
(4)und
(5)… § 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen
(1)1Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1 … des Fünften Buches ...
(2)bis
(5)… § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
(1)1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, …
(2)bis
(4)55 Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI Pflichtversicherten, also die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (die jeweils auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind), sowie ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; vgl. auch § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; zur sächsischen Sonderregelung BVerfGK 1, 198 <199 f.>). Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen die Beschäftigten jedoch stets allein (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). 56
(3)Der mit Wirkung zum 1. Januar 2015 durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl I S. 2222) eingeführte "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" (Pflegevorsorgefonds) dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 131, § 132 Satz 1 SGB XI). Mit ihm sollen durch Bildung einer Demografie-Rücklage die Finanzierung der im Zeitverlauf steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt und künftige Generationen von steigenden Pflegeversicherungsbeiträgen teilweise entlastet werden (vgl. BTDrucks 18/1798, S. 2, 16 f., 18). Hierzu werden von 2015 bis 2033 Mittel angespart und sodann in den folgenden Jahren ab 2035 allmählich der sozialen Pflegeversicherung zur Deckung von Leistungsmehrausgaben, die nicht auf Leistungsverbesserungen beruhen, wieder zugeführt (§ 135 Abs. 2, § 136 SGB XI). Ein individualisiertes Deckungskapital wird nicht gebildet. 57 Der Ansparzeitraum wurde mit Rücksicht darauf gewählt, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 deutlich stärker besetzt seien als die davor und danach liegenden Jahrgänge und dass im Jahr 2034 der erste der geburtenstarken Jahrgänge das 75. Lebensjahr erreiche, nach dem die Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeit deutlich ansteige. Etwa 20 Jahre später sei ein größerer Teil dieses Personenkreises bereits verstorben, und die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 rückten in das Pflegealter vor (vgl. BTDrucks 18/1798, S. 42). Gleichzeitig mit der Einführung des Pflegevorsorgefonds wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte von 2,05 % auf 2,35 % erhöht. Dies wurde damit begründet, dass die Erhöhung insbesondere zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen, zur Dynamisierung der Leistungen sowie zum Aufbau des Pflegevorsorgefonds erforderlich sei. Von der Erhöhung des Beitragssatzes soll dem Pflegevorsorgefonds jährlich insgesamt ein Betrag zugeführt werden, der 0,1 Beitragssatzpunkten entspricht (vgl. BTDrucks 18/1798, S. 39). Die Mittel werden monatlich zu Lasten des Ausgleichsfonds (§§ 65 ff. SGB XI) an den Pflegevorsorgefonds überwiesen. Im Jahr 2020 wurden dem Pflegevorsorgefonds ca. 1,53 Mrd. Euro (2019: etwa 1,48 Mrd. Euro) zugeführt (Bundesministerium der Gesundheit, Finanzentwicklung der sozialen Pflegeversicherung von 1995 bis 2020, S. 2). 58
  1. dd)Maßnahmen des Familienlastenausgleichs in der sozialen Pflegeversicherung sind die beitragsfreie Familienversicherung (§ 25 SGB XI) und der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI; dazu oben Rn. 53). 59 Die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Familienversicherung entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (dazu oben Rn. 14). Die Leistungen, die die soziale Pflegeversicherung für die mitversicherten Kinder erbringt, haben nach Auskunft der Bundesregierung einen Wert von knapp 2 Mrd. Euro jährlich. Der bis zum 31. Dezember 2021 mit 0,25 Beitragssatzpunkten bemessene Beitragszuschlag für Kinderlose führte zuletzt zu jährlichen Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rund 1 Mrd. Euro. Hiervon ausgehend sind angesichts der Erhöhung des Beitragszuschlags auf 0,35 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2022 jährliche Mehreinnahmen von etwa 1,4 Mrd. Euro zu erwarten. 60 Darüber hinaus gewährt die soziale Pflegeversicherung zahlreiche Leistungen, die von ihrer Ausgestaltung her primär auf die Versorgung durch pflegende Angehörige ausgerichtet sind. Dies hat den Hintergrund, dass die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können (§ 3 Satz 1 SGB XI). Diese Leistungen kommen insbesondere Kindern und Schwiegerkindern zugute, die mit 39 % die größte Gruppe unter den Pflegepersonen ausmachen, gefolgt von pflegenden Partnerinnen und Partnern mit 34 %. 61 Nach § 41 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung der Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei knapp 1 Mrd. Euro. 62 Anspruch auf Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI besteht, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die Verhinderungspflege kann zur Entlastung der Pflegeperson(
  2. en)stunden-, tage- oder wochenweise genutzt werden. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 1,5 Mrd. Euro. 63 Anspruch auf Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI besteht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und teilstationäre Hilfe nicht ausreicht. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 0,7 Mrd. Euro. 64 Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben gemäß § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbarer Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 1,9 Mrd. Euro. 65 Pflegende Angehörige, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Im Falle kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes kann ein pflegender Angehöriger Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage haben (§ 44a Abs. 3 SGB XI). 66 Zur Verbesserung der sozialen Sicherung pflegender Angehöriger werden für ehrenamtliche Pflegepersonen unter den in § 44 Abs. 1 SGB XI genannten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung gezahlt. Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Leistungen zur Alterssicherung pflegender Angehöriger betrugen im Jahr 2019 rund 2,4 Mrd. Euro. Ferner besteht für Pflegepersonen unter den in § 26 Abs. 2b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. 67 2. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung geht zurück auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff. - Pflegeversicherungsurteil). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es mit Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen "generativen Beitrag" zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung verfüge der Gesetzgeber über einen großen Spielraum. Bei der Bemessung der dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Neuregelung gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht, "dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird" (BVerfGE 103, 242 <270>). 68 3. Der Gesetzgeber reagierte auf den ihm mit dem Pflegeversicherungsurteil erteilten Auftrag für die Ausgestaltung der sozialen Pflegeversicherung und zur Prüfung der Bedeutung des Urteils für andere Zweige der Sozialversicherung wie folgt: 69

  1. a)Zur Umsetzung des Pflegeversicherungsurteils wurde durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz der Beitragszuschlag für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführt (dazu oben Rn. 53 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zum Kinder-Berücksichtigungsgesetz war kontrovers erörtert worden, ob eine Beitragsdifferenzierung auch nach der Anzahl der Kinder verfassungsrechtlich geboten sei (vgl. BTDrucks 15/3837, S. 7 f.; Wortprotokoll der 72. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, Protokoll-Nr. 15/72, S. 8, 10 ff.). Der Bundesrat rief unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Sachverständigen den Vermittlungsausschuss an (vgl. BTDrucks 15/4176). Das Vermittlungsverfahren wurde ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen (vgl. BRDrucks 942/04). Der vom Bundesrat gegen das Gesetz erhobene Einspruch (vgl. BRPlenarprot 806, S. 578 D) wurde vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen (vgl. BTPlenarprot 15/143, S. 13334 D, 13349). 70
  2. b)In Umsetzung des mit dem Pflegeversicherungsurteil erteilten Auftrags, dessen Bedeutung auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen, verfasste die Bundesregierung einen Bericht, den sie dem Bundestag zuleitete (Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94> für andere Zweige der Sozialversicherung vom 4. November 2004, BTDrucks 15/4375).Diesem Bericht der Bundesregierung entsprechend wurde weder im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beitragsermäßigung wegen Kindererziehung eingeführt. 71 4. Seit dem Ergehen des Pflegeversicherungsurteils baute der Gesetzgeber außerhalb der Sozialversicherungssysteme bereits bestehende familienfördernde Maßnahmen aus und schuf neue (dazu a). Insgesamt ergibt sich ein erhebliches Entlastungsvolumen (dazu b). 72
  3. a)
  4. aa)Eltern erfahren über das Kindergeld mit der Einkommensteuer eine Steuerentlastung (§ 31 Satz 3 Einkommensteuergesetz <EStG>; subsidiär gilt das Bundeskindergeldgesetz, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BKGG). Daneben kommen jedem Elternteil für jedes zu berücksichtigende Kind nach § 32 Abs. 6 EStG grundsätzlich ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zu. Ergibt sich, dass die Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG höher ist als das Kindergeld, werden diese Freibeträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG); andernfalls bleibt es beim Kindergeld. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Grundsätzlich erfolgt die Berücksichtigung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 32 Abs. 3 EStG). Bei volljährigen Kindern müssen für den Kindergeldbezug weitere Voraussetzungen erfüllt werden, so dass sich die Bezugsdauer des Kindergeldes bis zum 25. Lebensjahr verlängern kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Ist ein Kind behindert und außerstande, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). 73 Die Höhe des Kindergeldes beläuft sich im Jahr 2022 auf 219 Euro für das erste und zweite Kind, auf 225 Euro für das dritte Kind und auf 250 Euro ab dem vierten Kind (§ 66 EStG beziehungsweise § 6 BKGG). Für jedes bei einem Steuerpflichtigen zu berücksichtigende Kind werden im Jahr 2022 ein Kinderfreibetrag von 2.730 Euro sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Dieser Gesamtfreibetrag von 4.194 Euro wird bei zusammen veranlagten Eltern, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht, zusammengeführt (8.388 Euro). Damit wurde das Kindergeld seit dem Jahr 2000 (138 Euro für das erste und zweite Kind, 153 Euro für das dritte Kind, 179 Euro ab dem vierten Kind) um 58,7 % (bezogen auf das erste Kind) erhöht. Beim Gesamtfreibetrag ist seit dem Jahr 2000 (damals 5.080 Euro für Kinder unter 16 Jahren) ein Anstieg um 65,1 % zu verzeichnen. 74
  5. bb)Das Elterngeld wurde durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) zum 1. Januar 2007 eingeführt und löste das Bundeserziehungsgeld ab. Anders als das frühere Erziehungsgeld wird das Elterngeld danach berechnet, welches Erwerbseinkommen zuvor erzielt wurde, es hat zumindest auch eine Lohnersatzfunktion. 75 Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Eltern, die nach der Geburt eines Kindes ganz oder teilweise auf Erwerbstätigkeit verzichten, für zwölf Monate (beziehungsweise bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile für 14 Monate - "Partnermonate", § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BEEG) einen Anspruch auf Ersatz von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens (nach Abzug von Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmerpauschbetrags) bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG); das Mindestelterngeld beträgt einkommensunabhängig 300 Euro monatlich (§ 2 Abs. 4 BEEG). Für Berechtigte mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von weniger als 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird das Elterngeld auf bis zu 100 % des Einkommens aufgestockt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG). 76 Das BEEG wurde zum 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BGBl I 2014 S. 2325) geändert. Jeder Elternteil kann seitdem statt eines Elterngeldmonats (Basiselterngeld im Sinne von § 4a Abs. 1 BEEG) zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Elterngeld Plus kann damit durch Halbierung des Auszahlungsbetrags doppelt so lange wie das Basiselterngeld, also längstens bis zu 28 Monate, beansprucht werden. Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate, wenn die Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern und beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind (§ 4b Abs. 1 BEEG). 77
  6. cc)Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum 1. Januar 2005 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine gezielte Förderung gering verdienender Familien mit Kindern. Der Kinderzuschlag betrug bei seiner Einführung pro Monat und Kind maximal 140 Euro und wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 auf 160 Euro, ab dem 1. Januar 2017 auf 170 Euro, ab dem 1. Juli 2019 auf 185 Euro und ab dem 1. Januar 2021 auf maximal 205 Euro erhöht. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt er maximal 209 Euro je Monat und Kind. 78
  7. dd)Der bereits durch das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz <UVG>) vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) zum 1. Januar 1980 eingeführte Unterhaltsvorschuss kann seit dem 1. Juli 2017 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden (§ 1 Abs. 1a Satz 1 UVG), zugleich ist die frühere Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ersatzlos entfallen. Mit der Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung an Berechtigte findet gemäß § 7 Abs. 1 UVG ein gesetzlicher Übergang des Anspruchs auf Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil auf das Land statt. Zur Berechnung der Höhe der Leistung verweist § 2 Abs. 1 UVG auf den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der monatliche Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (von 0 bis 5 Jahren) 396 Euro, in der zweiten Altersstufe (von 6 bis 11 Jahren) 455 Euro und in der dritten Altersstufe (von 12 bis 17 Jahren) 533 Euro. Ein Kindergeldanspruch führt zu einer entsprechenden Minderung des Zahlbetrags (§ 2 Abs. 2 UVG). 79
  8. ee)Nach dem durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) geschaffenen § 24 Abs. 2 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Dieser Anspruch ergänzt den bereits zuvor bestehenden aus § 24 Abs. 3 SGB VIII, nach dem ein Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat. Ziel der Ausweitung war neben der Förderung der Kinder auch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben (vgl. BTDrucks 16/9299, S. 1). 80
  9. b)Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium der Finanzen, Datensammlung zur Steuerpolitik 2020/2021, S. 54 ff.) wurde 2021 für ca. 17,649 Mio. Kinder Kindergeld bezahlt. Der Familienleistungsausgleich lag bei insgesamt rund 49,24 Mrd. Euro. Davon entfielen 46,66 Mrd. Euro auf das Kindergeld und 2,58 Mrd. Euro auf die Zusatzentlastung durch den Kinderfreibetrag. Es ergaben sich eine Freistellung des Existenzminimums in Höhe von 27,095 Mrd. Euro und ein Förderanteil von 22,145 Mrd. Euro. Die finanziellen Auswirkungen familienpolitischer Maßnahmen im Bereich der Steuerentlastungen und Ausgaben insgesamt wurden für das Jahr 2021 auf 84,102 Mrd. Euro beziffert (53,140 Mrd. Euro Steuerentlastungen; 30,962 Mrd. Euro Ausgaben). Dabei sind im Bereich der Steuern neben Kindergeld und Kinderfreibeträgen der steuerliche Absetzbetrag für Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) mit 860 Mio. Euro, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) mit 975 Mio. Euro, der Unterhaltsfreibetrag (§ 33a Abs. 1 EStG) mit 865 Mio. Euro, der Pflegepauschbetrag (§ 33b EStG) mit 80 Mio. Euro, die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) mit 590 Mio. Euro (ohne geringfügige Beschäftigung und Handwerkerleistungen) und das Realsplitting (Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistung für nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt) mit 310 Mio. Euro berücksichtigt. Bei den sonstigen Ausgaben war der größte Posten die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten (knapp 16,919 Mrd. Euro; dazu oben Rn. 36), gefolgt von den Ausgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (7,343 Mrd. Euro), nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (3,220 Mrd. Euro), nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (2,187 Mrd. Euro), nach dem Bundeskindergeldgesetz (1,19 Mrd. Euro), für die Stiftung "Mutter und Kind" (96 Mio. Euro) und den Ausgaben für Mutterschaftsgeld (4 Mio. Euro). II. 81 1. Das Verfahren 1 BvL 3/18 betrifft das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2015. 82
  10. a)Die Klägerin und der Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eltern von vier in den Jahren 2007, 2009, 2011 und 2013 geborenen Kindern. Sie gehen jeweils einer abhängigen Beschäftigung nach und sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie sind Mitglieder der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse sowie der dort beigeladenen Pflegekasse. 83 Im April 2015 stellten die Klägerin und der Kläger bei der Beklagten den Antrag, die von ihnen durch Barunterhalt und Betreuung ihrer Kinder erbrachte Erziehungsleistung bei der Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung gemäß der Anzahl der Kinder beitragsäquivalent zu berücksichtigen. Im Anschluss teilten sie der Beklagten mit, sie beanspruchten eine Berücksichtigung ab dem 1. Januar 2015 sowie rückwirkend für vier Jahre. 84 Mit Bescheiden vom 29. Juni 2015 lehnte die Beklagte eine Absenkung der in dem Bescheid bezifferten Arbeitnehmeranteile an den Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträgen wegen der Erziehung von Kindern unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Vorgaben ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Sozialgericht die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Beitragsrechts und mindestens die Berücksichtigung eines § 32 Abs. 6 EStG entsprechenden Freibetrags bei der Ermittlung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage geltend gemacht wurde, ab, soweit sie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung betraf. Zuvor hatte es das Verfahren betreffend die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abgetrennt. Insoweit begehrten die Klägerin und der Kläger zuletzt, die angegriffenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge ab 1. Januar 2015, betreffend die Klägerin des Ausgangsverfahrens bis zum 31. August 2016, unter Berücksichtigung des in § 32 Abs. 6 EStG genannten Betrags festzusetzen. 85
  11. b)Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 hat das Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 54, 55, 57, 131 bis 136 SGB XI insofern mit der Verfassung, namentlich Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG, im Einklang stehen, als Eltern von mehreren Kindern in gleicher Weise zu Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung herangezogen werden wie Versicherte mit nur einem Kind. 86

  1. aa)Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf die Verfassungsmäßigkeit der Beitragsregelungen des SGB XI an. Die Klägerin und der Kläger verlangten in der Sache eine Reduzierung ihrer Beiträge unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder, also einen größeren Teil ihres Einkommens als bisher beitragsfrei zu belassen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht bereits deshalb begründet, weil die angefochtenen Bescheide gegen einfaches Recht verstießen. Die Beklagte habe die Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung der §§ 55, 57 SGB XI zutreffend festgesetzt. Die beantragte Reduzierung der beitragspflichtigen Einkommen um Kinderfreibeträge sei im Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit Rücksicht auf den großen gesetzgeberischen Spielraum bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme der in konkreter Höhe geltend gemachte Anspruch von vornherein aus Verfassungsrecht nicht ableitbar sei. Die Klägerin und der Kläger sähen sich nicht in der Lage, ihren durch Kindererziehung geleisteten Beitrag zu beziffern, so dass sie auf die steuerrechtlichen Freibeträge zurückgriffen. Ihr Antrag zur Sache sei so auszulegen, dass jedenfalls als Minus auch andere Ausgestaltungen der Beitragsreduzierung wie etwa ein geringerer Beitragssatz umfasst seien. 87
  2. bb)Die im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Beitragsregelungen seien, jedenfalls im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2015 geltende Rechtslage, verfassungswidrig. 88

(1)Bisher habe das Gericht angenommen, der Gesetzgeber sei im Rahmen des Spielraums, der ihm bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG entsprechenden Beitragsrechts zukomme, in der Weise zur Pauschalierung befugt, dass er von einer - durch den nicht zu zahlenden Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten relativ entlasteten - Zwei-Kind-Familie als Standard ausgehe und eine Abweichung von einem Kind "nach oben oder unten" als unerheblich ansehe. Die Grenzen zulässiger Typisierung seien vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG jedoch überschritten, wenn sich - wie hier - die Beitragsvorschriften im Ergebnis in besonderer Weise zu Lasten kinderreicher Familien mit mehr als drei Kindern auswirkten. Im Jahr 2011 hätten in 1,8 % der Familienhaushalte vier Kinder gelebt. Der Anteil kinderreicher Familien an der Gesamtzahl der Familien sei danach nicht so gering, dass der Gesetzgeber sie habe vollständig unberücksichtigt lassen dürfen, denn ihr Anteil an den zukünftigen Beitragszahlern und somit ihr generativer Beitrag zur Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sei überdurchschnittlich hoch. Darüber hinaus verdoppele sich ihr monetärer Beitrag, wenn - wie hier - die Mütter auch kleiner Kinder zunehmend wieder einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen und deshalb ihrerseits nicht mehr den Vorteil beitragsfreier Mitversicherung genössen. Schließlich bestünden Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe des Beitragszuschlags seinen Gestaltungsspielraum eingehalten, insbesondere eine nachvollziehbare Typisierung vorgenommen habe. Typisierung setze eine gesetzgeberische Abwägung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen voraus. Trotz fehlender Quantifizierbarkeit des generativen Beitrags vermisse es eine Begründung für die Höhe des Beitragszuschlags. 89

(2)Jedenfalls mit Einführung des Pflegevorsorgefonds und der unterschiedslosen Beitragssatzsteigerung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum
  1. Januar 2015 und weiteren 0,2 Beitragssatzpunkten zum
  2. Januar 2016 (richtig: 2017) seien die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums aus Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG in Fällen wie dem vorliegenden überschritten. 90 (

  1. a)Der Gesetzgeber sei seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht gerecht geworden, bei der zum Aufbau dieses Fonds erforderlichen zusätzlichen Beitragserhebung die Belange von Eltern mit mehreren Kindern und deren generativen Beitrag zumindest mit in die Überlegungen einzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Die Finanzierung des Pflegevorsorgefonds erfolge durch Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds (vgl. § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) und damit mittelbar durch die auch kinderreiche Versicherte wie die Kläger treffende Beitragserhöhung. Denn der Ausgleichsfonds speise sich unter anderem aus den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), die ihrerseits auf Beiträgen der Versicherten beruhten. Umgekehrt würden die dem Ausgleichsfonds nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB XI unmittelbar zugeführten Mittel aus von Sozialversicherungsträgern zu tragenden oder einzubehaltenden Beiträgen den Betriebsmitteln der Pflegekasse entzogen, so dass Leistungen dann vermehrt aus Beiträgen der versicherungspflichtigen Beschäftigten finanziert werden müssten. Der Ausgleichsfonds und ihm folgend der Pflegevorsorgefonds würden damit im wirtschaftlichen Ergebnis rechtlich relevant zumindest auch aus Beiträgen versicherungspflichtiger Beschäftigter gebildet. Jedenfalls seien Bezugspunkt für die Höhe der dem Vorsorgefonds zuzuführenden Mittel gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung, womit die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder gemeint seien. Für die Berechnung des Abführungsbetrags werde gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 SGB XI, also derjenige ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI, zugrunde gelegt. Das bedeute, dass Bezugspunkt für die Mittel des Fonds ein Beitragssatz sei, der für kinderlose, ein Kind und mehrere Kinder erziehende Beitragszahler gleich sei. 91 An der Maßgeblichkeit der Kindererziehung für die Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung habe sich durch die Errichtung des Pflegevorsorgefonds nichts Wesentliches geändert. Der Pflegevorsorgefonds belaste spezifisch die derzeit unterhaltsverpflichtete Elterngeneration. Sie leiste (zumindest mittelbar) Beiträge zu dem Fonds, obwohl sie durch finanzielle Beiträge und Kindererziehung bereits doppelt ihren Teil zur Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung erbringe, ohne dass sie während der Laufzeit des Fonds voraussichtlich Bedarf an Leistungen der Pflegeversicherung habe, weil sie währenddessen nicht das Alter erreiche, in dem Pflegebedürftigkeit in gesteigertem Maße zu erwarten sei. Kinderreiche Eltern wie die Klägerin und der Kläger trügen bereits durch Erziehung und Betreuung einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Kindern zu der mit der Errichtung des Pflegevorsorgefonds bezweckten Beitragsstabilität bei. Diesen Beitrag habe der Gesetzgeber zumindest gewichten müssen. 92 (
  2. b)Auch im Übrigen habe der Gesetzgeber die Vorgaben von Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG bei der unterschiedslosen Erhöhung der Beiträge um 0,5 Beitragssatzpunkte nicht hinreichend beachtet. Die Erhöhung beruhe zumindest teilweise auch auf der demografischen Entwicklung. Sie führe zu einem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag, den kinderreiche Versicherte in die Versicherung einbrächten, und dem Geldbetrag von Kinderlosen oder Eltern mit einem Kind. Der Gesetzgeber hätte auch insoweit die Belange kinderreicher Familien in seine Überlegungen einbeziehen und gegebenenfalls die Höhe des Beitragszuschlags für Kinderlose oder die Beitragserhöhung um 0,5 Beitragssatzpunkte bei Familien mit vielen unterhaltsberechtigten Kindern überprüfen müssen. 93 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen einen Familienlastenausgleich geschaffen habe, namentlich durch Anhebung des Kindergeldes, des steuerfreien Grundfreibetrags und der Betreuungsfreibeträge sowie durch Einführung eines höheren und vereinfachten Erziehungsgeldes beziehungsweise nunmehr Elterngeldes. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ein systeminterner Nachteilsausgleich geboten. 94 Die zusätzlichen Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz und die damit verbundenen Leistungen nach § 44a SGB XI kämen zwar im intergenerationellen Ergebnis Pflegebedürftigen mit Kindern zugute. Sie vermieden jedoch vor allem weitere Nachteile bei einer Dreifachbelastung durch Kindererziehung, Pflege der Eltern und Berufstätigkeit, glichen aber den Nachteil der Doppelbelastung durch Kindererziehung und monetäre Beiträge nicht aus. 95 (c) Der Gesetzgeber habe darüber hinaus seinen verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG insofern nicht erfüllt, als er bei der Änderung der Beitragssätze zum 1. Januar 2015 nicht überprüft habe, ob die lebenslange Befreiung vom Beitragszuschlag für Eltern nach Beendigung der Unterhaltspflicht oder zumindest nach der Erwerbsphase weiterhin gerechtfertigt sei. 96 2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 betrifft das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008. 97

  1. a)Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis zum 15. April 2008 versicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitslos beziehungsweise wegen der Geburt ihres vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Im März 2017 hat sie erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Sie ist Mitglied der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse sowie der dort beigeladenen Pflegekasse. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden in dem im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum in gesetzlicher Höhe entrichtet. Ihren im Januar 2008 gestellten Antrag, ihr in der sozialen Pflegeversicherung anstelle eines pauschalen Beitragsnachlasses gegenüber kinderlosen Versicherten "denselben Beitragsnachlass je Kind […] für den Zeitraum, in dem für mich Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Kind besteht", zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2008 unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Vorgaben ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Beschwerdeführerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurück. Mit Bescheid vom 28. November 2008 "konkretisierte" die Beklagte die vorangegangenen Bescheide dahingehend, dass der Pflegeversicherungsbeitrag für den Beitragszeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008 95,04 Euro betrage und jeweils zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber zu tragen sei. Das Sozialgericht wies die dagegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 14. September 2010 ab, die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angegriffenen Urteil vom 22. März 2013 zurückgewiesen. 98
  2. b)Die Revision wies das Bundessozialgericht mit angegriffenem Urteil vom 30. September 2015 zurück. Die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin stehe im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, mit denen der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt habe. Eine Differenzierung nach der Kinderzahl habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt, sondern lediglich eine relative Beitragsentlastung von Versicherten mit Kindern gegenüber Kinderlosen, wie sie der vom Gesetzgeber eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose bewirke. Die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche Beitragsentlastung von Eltern mit mehreren Kindern würde zu Beitragsausfällen führen, die mit Beitragssatzerhöhungen für andere Versicherte kompensiert werden müssten, was bei angestrebter Beibehaltung des Beitragsaufkommens (noch) höhere Beiträge für Kinderlose zur Folge hätte. 99 Der Gesetzgeber habe mit seiner Entscheidung, die gebotene relative Beitragsentlastung von Versicherten mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose zu bewerkstelligen, die ihm bei der Ausgestaltung des Sozialrechts von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen für generalisierende beziehungsweise typisierende Regelungen eingehalten. Das Bundessozialgericht habe bereits früher entschieden, dass der Gesetzgeber vom Regelfall ausgegangen sei und so die geforderte relative Entlastung gegenüber Kinderlosen an das (bloße) Vorhandensein bereits eines Kindes habe knüpfen und ab dessen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung habe vorsehen dürfen (Bezugnahme auf BSGE 100, 77 <81 Rn. 17>). So hätten im Jahr 2008 in 15,6 % aller Privathaushalte ein Kind, in 11 % zwei Kinder, in 2,8 % drei Kinder, in 0,6 % vier Kinder und in 0,2 % fünf und mehr Kinder gelebt. Vor diesem Hintergrund reiche die geforderte Berücksichtigung des "generativen Beitrags" aus, um typisierend an die Elterneigenschaft anzuknüpfen, ohne dass etwa nach tatsächlichem Umfang oder tatsächlicher Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung differenziert werden müsse. Nichts Anderes könne für einen tatsächlich erhöhten Umfang beziehungsweise eine tatsächlich längere Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung infolge einer größeren Kinderzahl gelten. 100
  3. c)Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die sozialgerichtlichen Urteile sowie die ihnen vorausgegangenen Bescheide richtet, macht die Beschwerdeführerin geltend, die gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung in § 55 SGB XI, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhten, verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie keine Staffelung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl vorsähen. 101 Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Pflegeversicherungsurteil eine relative Beitragsentlastung "bereits ab dem ersten Kind" gefordert und damit betont, dass jedes Kind zähle. Eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl sei danach geboten, weil - was das Bundessozialgericht verkannt habe - das Bundesverfassungsgericht den auszugleichenden Nachteil kindererziehender Versicherter explizit konkretisiert habe. Dieser bestehe in dem erziehungsbedingten Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung, der aber, so die Beschwerdeführerin, mit zunehmender Kinderzahl entsprechend höher ausfalle. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Verzicht im Wesentlichen proportional zur Kinderzahl sei. Es wäre sonst nicht erklärlich, weshalb im Steuerrecht Kinderfreibeträge in gleicher Höhe gemäß der Anzahl der Kinder gewährt würden. Es fehle an einem einleuchtenden Grund dafür, dass der tatsächliche Unterschied in der Erziehungsleistung beispielsweise im Verhältnis von Versicherten mit einem Kind und Versicherten mit zwei Kindern unberücksichtigt bleibe, obwohl er - im Hinblick auf die Nützlichkeit der aufgezogenen Kinder als potentielle Beitragszahler in der sozialen Pflegeversicherung - nach Art und Ausmaß genauso groß sei wie der Unterschied zwischen Versicherten mit einem Kind und Kinderlosen. Dabei handele es sich nicht um eine zulässige gesetzgeberische Typisierung. Die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts sei nicht nachvollziehbar, weil nach den von ihm selbst angeführten statistischen Zahlen die Gruppe der Privathaushalte mit nur einem Kind und die Gruppe der Privathaushalte mit zwei und mehr Kindern in etwa gleich groß seien. Der Grundrechtsverstoß sei auch intensiv. Denn der relative Unterschied zwischen Versicherten mit einem Kind und Versicherten mit zwei oder mehr Kindern sei - gemessen an dem kindererziehungsbedingten Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung - genauso groß wie oder größer als derjenige zwischen kinderlosen Versicherten und Versicherten mit einem Kind, den das Bundesverfassungsgericht als so intensiv angesehen habe, dass es eine Beitragsentlastung bereits ab dem ersten Kind gefordert habe. Dementsprechend hätten auch im Gesetzgebungsverfahren zum Kinder-Berücksichtigungsgesetz zahlreiche Experten sowie der Bundesrat eine Beitragsstaffelung nach der Kinderzahl für erforderlich gehalten. Besondere Schwierigkeiten seien damit nicht verbunden. So könne der Beitragssatz etwa an der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder festgemacht werden, womit zugleich der Forderung des Pflegeversicherungsurteils nach einer Entlastung der Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung Rechnung getragen würde. 102 Mit ergänzendem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der Bundesregierung, dass die seit dem Ergehen des Pflegeversicherungsurteils erfolgte Ausweitung der Leistungen der Pflegeversicherung insbesondere Familien mit Kindern zugutekomme. Die Pflegeversicherung bewirke in erster Linie eine Umverteilung von jüngeren zu älteren Versicherten, weil Kinder seltener auf Leistungen der Pflegeversicherung angewiesen oder in kostenintensiven Heimen untergebracht seien. Außerdem werde der Anteil der Leistungen an Kinder bezogen auf die Gesamtausgaben der Pflegeversicherung in den nächsten Jahren sinken. 103 Die Notwendigkeit, die Kindererziehung auf der Beitragsseite zu berücksichtigen, entfalle nicht aufgrund der Einführung eines kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds. Hierfür sei die demografische Entwicklung maßgeblich gewesen, also der Geburtenrückgang sowie die ungünstige Entwicklung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern in dem Zeitraum, in dem die geburtenstarken Jahrgänge ins pflegebedürftige Alter kämen. Auf die Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihrem Mann vier Kinder erziehe, treffe dies nicht zu. Unerheblich sei auch der Anstieg der Leistungen der allgemeinen Familienförderung seit 2001, weil es sich nicht um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten systeminternen Ausgleich handele. Soweit der Gesetzgeber auf die demografischen Veränderungen reagiert habe, sei der Erfolg dieser Maßnahmen, etwa die Förderung gezielter Zuwanderung, ungewiss oder diese belasteten, wie der Pflegevorsorgefonds, Eltern wie Kinderlose gleichermaßen. Schließlich sei das Beitragsrecht der Sozialversicherung eine wesentliche Ursache für Kinderarmut. 104 3. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 betrifft das Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung in den im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 24. April 2012 geltenden Fassungen; für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nur der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 in Streit, weil er nur bis zu diesem Zeitpunkt Mitglied der beklagten beziehungsweise beigeladenen Kranken- und Pflegekasse war. 105
  4. a)Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Eltern dreier in den Jahren 1990, 1992 und 1995 geborener Kinder. Sie gehen jeweils einer abhängigen Beschäftigung nach und sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie sind (oder waren) Mitglieder der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse sowie der im Ausgangsverfahren jeweils beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund und einer Pflegekasse. 106 Im Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der Betreuungs- und Erziehungsleistung für ihre Kinder die beitragsmindernde Berücksichtigung ihres Unterhalts in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Vorgaben ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2007 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurück. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. 107
  5. b)Auf die Revision der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers hob das Bundessozialgericht durch Urteil vom 30. September 2015 unter Abänderung der Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts den Ausgangsbescheid und die Widerspruchsbescheide auf, weil es an einer Festsetzung der konkreten Beitragshöhe fehle. Im Übrigen wies das Bundessozialgericht die Revision zurück, weil die im streitigen Zeitraum einschlägigen Beitragsregelungen die begehrte Beitragsreduzierung nicht vorsähen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. 108
  6. aa)Das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung sei von der Bindungswirkung des Pflegeversicherungsurteils nach § 31 BVerfGG nicht erfasst. Auch entspreche die gesetzliche Rentenversicherung in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Pflegeversicherungsurteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit Kindern und Versicherten ohne Kinder aufgestellt habe. Ihr fehle es an der notwendigen Mindestgeschlossenheit, weil nicht angenommen werden könne, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder der heutigen Beitragszahler in Zukunft nicht nur Mitglieder, sondern auch selbst Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung sein werde. Ein "generativer Beitrag" durch Kindererziehung und -betreuung und ein daraus folgender Vorteil kinderloser Versicherter bestehe deshalb jedenfalls im hier streitigen Zeitraum nicht, in dem etwa die Hälfte der potentiellen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler - obwohl statistisch als "Versicherte" geführt - tatsächlich keine oder allenfalls in einem geringfügigen Umfang Beiträge gezahlt hätten. 109 Unabhängig hiervon sei die beitragsrechtliche Gleichbehandlung beziehungsweise Benachteiligung der von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer repräsentierten Personengruppe auch "in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext" sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums einen Ausgleich der durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile zulässigerweise bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt. Dass auf einen Ausgleich des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung als systemgerecht abgestellt werden dürfe, habe das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung als verfassungsgemäß bestätigt; ein Ausgleich sei demnach nicht nur im Beitragsrecht möglich (Bezugnahme auf BVerfGE 109, 96 <127>). Insoweit komme es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers - nicht auf den Ausgleich eines "positiven externen Effektes" eines Kindes auf die gesetzliche Rentenversicherung an, sondern darauf, inwieweit die mit der Erziehungs- und Betreuungsleistung der Eltern verbundene Belastung während der Erwerbsphase ausgeglichen werde, was auch durch familienfördernde Elemente außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung geschehen könne, die in vielfältiger Form existierten. 110 Die beitragsrechtliche (Un-)Gleichbehandlung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil ein in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegender "Beitrag" einerseits und der Finanzbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits weder gleichartig noch gleichwertig seien. Denn mit "generativen Beiträgen" durch Kindererziehung könnten aktuelle Renten nicht bezahlt werden. 111 Ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge liege auch darin, dass der Ausgleich des Betreuungs- und Erziehungsaufwands keine "systemspezifische" Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung sei, sondern sich als Teil ihrer allgemeinen Rahmenbedingungen darstelle, weil sie in ihrem Fortbestand auf nachwachsende Beitragszahlerinnen und -zahler ebenso angewiesen sei wie das Staatswesen in seinem Fortbestand auf ein nachwachsendes Staatsvolk. Der Ausgleich könne deshalb auch durch steuerrechtliche Maßnahmen bewerkstelligt werden und müsse nicht in einem bestimmten sozialen Leistungssystem erfolgen. 112 Eine Berücksichtigung der Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung könne zudem zu verfassungsrechtlich kaum hinnehmbaren Verwerfungen an anderer Stelle in Gestalt neuer Ungleichbehandlungen führen. Ein beitragsrechtlicher Binnenausgleich könne Eltern benachteiligen, die nicht Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung seien und deshalb selbst (privat) für ihre Altersvorsorge sorgen müssten, obwohl sie einen gleich hohen Betreuungs- und Erziehungsaufwand hätten wie gesetzlich rentenversicherte Eltern. Umgekehrt könnten Kinderlose, die nicht Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung seien, an diesem Ausgleich nicht teilnehmen. Selbst bei einer Betrachtung nur innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung könne es zu einer schwer zu rechtfertigenden Umverteilung zu Lasten der Bezieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen kommen, weil besserverdienende Kindererziehende von einer Beitragsentlastung in stärkerem Maße begünstigt würden. Bei Kinderlosen könnten gut verdienende Versicherte gegenüber weniger gut verdienenden Versicherten privilegiert werden. Dies alles folge daraus, dass das beitragspflichtige Einkommen durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sei. Allgemein sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass jedwede Änderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als einem auf lange Sicht angelegten System der sozialen Alterssicherung vielfältige verfassungsrechtliche Risiken und Folgewirkungen enthalte. Den Sozialgesetzgeber treffe insoweit auch eine gewisse Schutzverpflichtung zugunsten des selbstgesetzten Systems. Zuletzt sei der Verzicht auf eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern auch wegen des grundsätzlichen strukturellen Unterschieds, der im Hinblick auf die Leistungsbemessung zwischen bedarfsbezogener sozialer Pflegeversicherung und beitragsbezogener gesetzlicher Rentenversicherung bestehe, gerechtfertigt. 113
  7. bb)Hinsichtlich des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung sei bereits das Vorliegen der im Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen für einen Gleichheitsverstoß zweifelhaft. Es sei fraglich, ob die gesetzliche Krankenversicherung ein versichertes Risiko abdecke, das "überproportional" im Alter auftrete und durch Beiträge nachwachsender Generationen finanziert werde. Denn der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheitskosten) sei in den statistisch erfassten Jahren in der Generation der Erwerbstätigen entstanden. Überdies werde ein nicht unerheblicher Anteil der Krankheitskosten von der nicht mehr erwerbstätigen Generation selbst getragen, weil auch Rentner Krankversicherungsbeiträge entrichteten. 114 Ungeachtet dessen sei die beitragsrechtliche Gleichbehandlung beziehungsweise Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in einem "weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext" sachlich gerechtfertigt. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente, mit denen der Gesetzgeber die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile bereits im Beitrags- und Leistungsrecht ausgeglichen habe. Insoweit komme es nach dem Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts auf den Ausgleich der mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Eltern während ihrer Erwerbsphase verbundenen Belastung an, nicht hingegen auf einen Ausgleich des Vorteils der Kinderlosen im Versicherungsfall, also des Transfers, den die heutigen Kinder als zukünftige Beitragszahler zugunsten der kinderlosen Versicherten im Rentenalter würden erbringen müssen. Beitragsrecht und Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung seien bereits spezifisch familien- und kinderorientiert, die Solidarkomponente zugunsten von Versicherten mit Kindern und Familien demzufolge erheblich stärker ausgeprägt als in der sozialen Pflegeversicherung. Rechtfertigend wirke vor allem die beitragsfreie Familienversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich weiter reiche als in der sozialen Pflegeversicherung, weil Leistungen im Krankheitsfall von Kindern und beitragsfrei mitversicherten Ehegatten häufiger in Anspruch genommen würden. Dieser Einschätzung stehe das Ergebnis des von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachtens(Niehaus, Familienlastenausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung? Die "beitragsfreie Mitversicherung" auf dem Prüfstand, 2013)nicht entgegen, wonach Familien im Durchschnitt mehr an Beiträgen einzahlten als sie an Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nähmen. Selbst wenn dieser Befund sachlich zutreffen sollte, bliebe dabei doch zu Unrecht unberücksichtigt, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine Risikoabsicherung biete, in der allein schon ein wirtschaftlicher Wert liege. 115 Nicht anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch in der Krankenversicherung der "generative Beitrag" und der Finanzbeitrag weder gleichartig noch gleichwertig, sei der Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder Teil der allgemeinen Rahmenbedingungen und sein Ausgleich deshalb keine spezifische Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung und könne eine beitragsrechtliche Berücksichtigung der Kinderbetreuung und -erziehung zu verfassungsrechtlich kaum hinnehmbaren Verwerfungen an anderer Stelle in Gestalt neuer Ungleichbehandlungen führen. 116
  8. cc)Schließlich hielt das Bundessozialgericht wie im Verfahren 1 BvR 717/16 auch das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsgemäß. 117
  9. c)Zwei gegen das Urteil erhobene Anhörungsrügen hat das Bundessozialgericht verworfen. Die erste - bereits vor Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erhobene - Anhörungsrüge sei unstatthaft, die zweite mangels Darlegung einer Gehörsverletzung unzulässig. 118
  10. d)Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts sowie mittelbar gegen das Beitragsrecht der drei Sozialversicherungszweige. Zudem greifen sie die erst- und zweitinstanzliche gerichtliche Entscheidung sowie die ihnen zugrunde liegenden Bescheide der Kasse an. 119
  11. aa)Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG sei verletzt, weil die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) oder nur unzureichend (soziale Pflegeversicherung) berücksichtigten. 120

(1)Nach Maßgabe von Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG sei eine beitragsrechtliche Differenzierung zwischen Versicherten mit Kindern und solchen ohne Kinder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich geboten. Wie die soziale Pflegeversicherung decke die gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie die Risiken des Alters ab und werde als Umlagesystem wesentlich durch die Beiträge der jeweils erwerbstätigen Generation finanziert, so dass sie von einem stabilen Gleichgewicht zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern und damit insbesondere auch von "generativen Beiträgen" durch Betreuung und Erziehung der nachwachsenden Generation abhänge. 121 Die gesetzliche Rentenversicherung weise auch auf Grundlage einer auf den Längsschnitt des Versichertenlebens bezogenen Betrachtung die notwendige Mindestgeschlossenheit im Sinne der rechtlich fundierten Wahrscheinlichkeit auf, dass die Kinder gegenwärtiger Beitragszahler künftig selbst Beiträge leisteten und dadurch zum Fortbestand des Systems beitrügen. Aufgrund gegebenenfalls auch mehrfacher Wechsel im Erwerbsstatus und in der beruflichen Stellung im Lebenszyklus trage effektiv ein weit höherer Anteil der Erwerbs- und letztlich der Gesamtbevölkerung - mindestens phasenweise - zur Finanzierung des Systems bei, als sich nach Maßgabe der vom Bundessozialgericht eingenommenen Querschnittsperspektive, das heißt anhand der Daten einzelner Jahre, ablesen lasse. Bei den sogenannten passiv Versicherten, auf die das Bundessozialgericht für die fehlende Mindestgeschlossenheit abhebe, handele es sich ganz überwiegend um frühere oder zukünftige Beitragszahler, die nur gerade in dem bei einer Querschnittsbetrachtung in den Blick genommenen Jahr keine Beiträge geleistet hätten. Es sei deshalb zur Bestimmung der Mindestgeschlossenheit auf die Versicherten und nicht lediglich auf die aktiven Beitragszahler abzustellen. 122 Da auch seit langem absehbar sei, dass ein relevanter Teil der Versicherten den zur Erhaltung der umlagefinanzierten Rentenversicherung notwendigen generativen Beitrag der Pflege und Erziehung nachwachsender Beitragszahler nicht erbringe, sei eine beitragsrechtliche Differenzierung zwischen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, und kinderlosen Versicherten verfassungsrechtlich geboten. Mit dem vom Bundessozialgericht herangezogenen "weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext" wende es sich in der Sache gegen das Pflegeversicherungsurteil, das es ganz offensichtlich ablehne. 123 Die Annahme, der Gesetzgeber habe durch die Kindererziehung entstehende Nachteile systemgerecht bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen, stehe im Widerspruch zu der Prämisse des Bundesverfassungsgerichts, dass der gebotene Ausgleich während der Erziehungsphase zu erfolgen habe. Kindererziehungszeiten seien zudem aufgrund ihrer Finanzierung durch die Gesamtheit der Steuerzahler kein echter Vorteilsausgleich zwischen Versicherten mit Kindern und Kinderlosen. Anders als in der Pflegeversicherung wirke sich die Erziehung von Kindern in der Rentenversicherung negativ auf den Leistungsumfang aus, der maßgeblich von einer durchgängigen Erwerbsbiografie abhängig sei. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Ansprüche auf Witwenrente kompensierten den - regelmäßig Frauen treffenden - Verlust an persönlichen Entgeltpunkten infolge kindererziehungsbedingter Unterbrechungen und Einschränkungen der Erwerbsbiografien nicht. 124 Ohnehin treffe die Annahme des Bundessozialgerichts nicht zu, der Gesetzgeber habe seit Ergehen des "Trümmerfrauen-Urteils" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt. Tatsächlich seien Leistungserweiterungen vielfach mit mindestens ebenso tiefen Einschnitten zu Lasten von Müttern bei zuvor bestehenden Fördermaßnahmen oder Ausgleichsmechanismen einhergegangen. Beispielhaft lasse sich der Fall einer Mutter bilden, deren Rentenanspruch auf der Grundlage des Rechtszustands von 2001 im Vergleich zum Rechtszustand von 1996 aufgrund zwischenzeitlicher Verschlechterungen bei der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre sowie von Zeiten der Arbeitslosigkeit um gut 46 % geringer ausfalle. 125 Soweit das Bundessozialgericht für den Fall eines beitragsrechtlichen Nachteilsausgleichs "verfassungsrechtlich kaum hinnehmbare Verwerfungen an anderer Stelle" erwarte, bleibe unklar, welche Verwerfungen dies sein und wo genau die verfassungsrechtlichen Probleme liegen sollten. Letztlich betreffe das Argument die Frage der Umsetzung, die indes nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei. Im Übrigen gebe es seit langem Vorschläge, wie eine Beitragsdifferenzierung versicherungsmathematisch so ausgestaltet werden könne, dass sie keine zusätzlichen Umverteilungseffekte auslöse - etwa durch Kinderfreibeträge. 126

(2)Die Erwägungen im Pflegeversicherungsurteil seien auch übertragbar auf die gesetzliche Krankenversicherung, deren Organisations- und Finanzierungsstrukturen denjenigen der Pflegeversicherung weitgehend entsprächen. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung trete der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration auf, wie - vom Bundessozialgericht selbst zitierte - statistische Zahlen zu dem mit zunehmendem Lebensalter einhergehenden Anstieg der Leistungsausgaben pro Kopf belegten. 127 Die gesetzliche Krankenversicherung werde trotz der Beitragspflicht der Rentnerinnen und Rentner durch die Erwerbstätigengeneration finanziert. Im Übrigen könne aus der gebotenen realökonomischen Perspektive von einem "Eigenfinanzierungsanteil" der Rentner ohnehin keine Rede sein, weil deren Beiträge auf ihrerseits im Umlageverfahren finanzierten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beruhten. Aufgrund einer weitgehend identischen Versichertenstruktur weise die gesetzliche Krankenversicherung eine mit der sozialen Pflegeversicherung vergleichbare Mindestgeschlossenheit auf. 128 Ein Ausgleich der durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile sei im Beitrags- oder Leistungsrecht trotz der beitragsfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht erfolgt. Entscheidend sei allein, dass das Krankheitsrisiko überproportional im Alter auftrete. Auch deckten die meisten Familien in der Phase, in der die Kinder noch im elterlichen Haushalt lebten, ihre Krankheitskosten durch die eigenen Krankenversicherungsbeiträge im Durchschnitt selbst. Zudem werde mit dem Bruttoeinkommen der Eltern zugleich der vom Unterhaltsrecht den Kindern und nicht erwerbstätigen Ehegatten zugewiesene Einkommensanteil verbeitragt, so dass bei vollständiger Betrachtung von Beitragsfreiheit keine Rede sein könne. Im Übrigen finde schon deshalb kein Vorteilsausgleich durch Kinderlose statt, weil diese in aller Regel während ihrer Kindheit selbst in den Genuss der Mitversicherung gekommen seien. Dies gelte auch für die übrigen vom Bundessozialgericht aufgeführten Leistungen. 129
(3)Hinsichtlich einer kinderzahlabhängigen Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung sei es dem Bundesverfassungsgericht im Pflegeversicherungsurteil auf die Zahl der Kinder gerade angekommen. Es liege auf der Hand, dass der laut Bundesverfassungsgericht auszugleichende Nachteil des kindererziehungsbedingten Verzichts auf Konsum und Vermögensbildung in Abhängigkeit von der Kinderzahl größer oder kleiner ausfalle. Um eine unzulässige gesetzliche Typisierung handele es sich schließlich auch insoweit, als Eltern unabhängig davon, ob sie noch Unterhalts-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbrächten, in der Pflegeversicherung lebenslang beitragsrechtlich privilegiert würden. 130 bb) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das "Grundrecht auf intragenerationelle Gleichbehandlung" (Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG) sei es für ein aussagekräftiges Bild der Belastung von Familienhaushalten im Vergleich zu anderen Haushalten unzureichend, lediglich bestimmte Leistungspositionen in den Blick zu nehmen. Geboten sei eine system- und generationenübergreifende Betrachtung der komplexen Transferzusammenhänge unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung von Einkommen- und Verbrauchsteuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge. Während der Familienanteil an der Bevölkerung seit Jahrzehnten rückläufig sei, hätten sich durch Reformen bei der Einkommen-steuer Einkommensunterschiede unter dem Strich zulasten der Familienhaushalte vergrößert und seien vertikale Effekte der Einkommensteuer deutlich abgemildert worden, was ebenso eine höhere relative Belastung von Familien zur Folge habe wie gestiegene Verbrauchsteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Überlasten von Familien in der Sozialversicherung zeigten sich augenfällig darin, dass selbst Durchschnittsfamilien mit zwei Kindern und durchschnittlichem Einkommen allein durch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen unter das steuerrechtliche Existenzminimum gedrückt würden. Ein solches Ergebnis sei verfassungswidrig. 131 Darüber hinaus sehen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer "ihre allgemeine Handlungsfreiheit, das Rechtsstaatsprinzip (Transparenz-, Saldierungs- und Wahrheitsgebot sowie Systemgerechtigkeit) und das Sozialstaatsprinzip" verletzt. 132 4. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 betrifft das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 27. Januar 2012. 133

  1. a)Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Eltern dreier in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborener Kinder. Sie gehen jeweils einer abhängigen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und Mitglied der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse. Der Beschwerdeführer war bis 2010 dort versicherungspflichtiges Mitglied; seit 2011 ist er dort als versicherungsfreier Arbeitnehmer freiwillig krankenversichert. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind bei der im Ausgangsverfahren beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert und bei der im Ausgangsverfahren gleichfalls beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund rentenversichert. Ihren im Januar 2004 gestellten Antrag, auf die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten, hilfsweise einen Beitragsnachlass zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 3. Februar 2004 unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Vorgaben ab. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurück, bezugnehmend auch auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2005, in dem diese eine verfassungskonforme Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge, darüber hinaus aber auch der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verlangt hatten. Das Sozialgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 17. Juni 2010 ab, die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 27. Januar 2012 zurückgewiesen. 134
  2. b)Auf ihre Revision hob das Bundessozialgericht durch das angegriffene Urteil vom 20. Juli 2017 unter Abänderung der Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts die Ausgangsbescheide und den Widerspruchsbescheid der Beklagten auf, weil es an einer Festsetzung der konkreten Beitragshöhe fehle. Die darüber hinausgehende Revision zu dem Antrag festzustellen, dass die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung nicht über eine Höhe von 50 vom Hundert der gegenwärtigen Bemessung hinaus zu erheben seien, hilfsweise festzustellen, dass bei der Beitragsbemessung ein Betrag von 833 Euro je Kind und Monat beziehungsweise (weiter) hilfsweise ein Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums gemäß § 32 Abs. 6 EStG von der Beitragsbemessungsgrundlage abzuziehen sei, wies es zurück. 135 Hinsichtlich des auf die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung bezogenen Begehrens sei die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil es an einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde über einen entsprechenden Feststellungsantrag fehle. Im Übrigen, also in Bezug auf die Beitragserhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei die Feststellungsklage unbegründet, weil die einschlägigen beitragsrechtlichen Vorschriften die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer begehrte Beitragsreduzierung nicht vorsähen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. 136 Zwar trügen - was das Bundessozialgericht anders als im Verfahren 1 BvR 2257/16 ausdrücklich anerkennt - Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in ganz besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Umlagesystems der gesetzlichen Rentenversicherung bei, indem sie dafür sorgten, dass es auch in der Zukunft Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zur Finanzierung künftiger Renten gebe. Damit leisteten sie zusätzlich zu ihren monetären Beiträgen einen generativen Beitrag und unterlägen wegen des damit verbundenen Betreuungs- und Erziehungsaufwands typischerweise Einschränkungen persönlicher und finanzieller Art, von denen kinderlose Versicherte nicht betroffen seien. 137 Gleichwohl aber verletze das geltende Beitragsrecht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Für die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von Versicherten mit Kindern und kinderlosen Versicherten gebe es auch unter Zugrundelegung eines strengen, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfungsmaßstabs hinreichende sachliche Gründe. Der Gesetzgeber habe insoweit die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Der generative Beitrag finde Berücksichtigung in Form verschiedener familienfördernder Elemente zugunsten Versicherter mit Kindern, und zwar in erster Linie im Leistungsrecht, darüber hinaus aber auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts und in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung. 138 Die Verfassung gebiete nicht, dass Versicherte mit Kindern durch den Gesetzgeber "auf Euro und Cent" so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder. Die Bundesregierung habe den sich aus dem Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Prüfauftrag für andere Zweige der Sozialversicherung angenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Gesetzgeber beschrittene Weg, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Kindererziehung auf der Leistungsseite zu honorieren, sachgerecht sei. Damit werde ein Eingriff in das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung und die sie prinzipiell prägende Beziehung von erbrachter Beitragsleistung und späterer Rentenleistung (vgl. § 63 SGB VI) verhindert. Zugleich unterscheide sich das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung hierdurch strukturell wesentlich von dem nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogenen Leistungsrecht der sozialen Pflegeversicherung, wo der Erziehungs- und Betreuungsaufwand für Kinder von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden könne. 139 Die einschlägigen beitragsrechtlichen Bestimmungen stünden nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG. Der Gesetzgeber sei danach nicht gehalten, jede zusätzliche finanzielle Belastung von Familien zu vermeiden. Aus der in Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip wurzelnden allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ließen sich keine konkreten Folgerungen für einzelne Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten. Insoweit bestehe vielmehr Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Im Übrigen existierten zahlreiche einschlägige Leistungen, unter anderem familienfördernde und familienentlastende Leistungen in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, des Sozialrechts und in anderen Rechtsbereichen. 140 c) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts und mittelbar gegen das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, namentlich die § 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 SGB VI in den im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen und rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs.

Art. 6Abs. 1 GG. Hierfür nehmen sie zunächst Bezug auf die Beschwerdeschrift im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 1 Bv

R 2257/16, namentlich betreffend die dortigen Ausführungen zum Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts und zur Übertragbarkeit der maßgeblichen Prämissen dieses Urteils auf die gesetzliche Rentenversicherung. 141 In der hier angegriffenen Entscheidung habe das Bundessozialgericht die Reichweite seiner Bindung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das Pflegeversicherungsurteil verkannt, die sich auch auf die tragenden Entscheidungsgründe zu den Funktionsbedingungen eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems erstrecke, das der Absicherung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos diene und von nachwachsenden Beitragszahlerinnen und -zahlern abhängig sei. Daraus habe das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass Versicherte mit Kindern nicht nur einen monetären, sondern auch einen generativen Beitrag zur Stabilisierung des Systems leisteten. Dies beanspruche Geltung auch und erst recht für die Rentenversicherung, desgleichen seine Annahme, dass ein Belastungsausgleich zwischen Eltern und Kinderlosen während der Zeit der kindererziehungsbedingten Belastung der Elterngeneration und mithin in ihrer Erwerbsphase zu erfolgen habe, was nur auf Beitragsseite möglich sei. 142 Der vom Bundessozialgericht

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