BVerfG 1 BvR 674/22
KVRE448452201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220426.1bvr067422 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20220426 1 BvR 674/22 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1626 BGB, § 1666a Abs 1 BGB vorgehend AG Halle (Saale), 29. November 2021, Az: 22 F 219/21 EASO, Beschlussvorgehend AG Halle (Saale), 12. Februar 2021, Az: 22 F 219/21 EASO, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Inobhutnahme eines Kindes und vorläufigem Sorgerechtsentzug - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ua mangels Rechtswegerschöpfung und Fristwahrung - Zweifel hinsichtlich Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung durch die Fachgerichte Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
1 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) im eigenen Namen und im Namen ihres 2018 geborenen Sohnes, dem Beschwerdeführer zu 3), gegen dessen Inobhutnahme durch das Jugendamt sowie gegen den vorläufigen Entzug von wesentlichen Teilen des Sorgerechts für diesen durch familiengerichtliche Entscheidungen.
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4 Ohne vorherige Anhörungen entzog das Familiengericht mit angegriffenem Beschluss vom 12. Februar 2021 den beschwerdeführenden Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitssorge sowie die Rechte nach §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf Hilfe zur Erziehung und übertrug diese Teilbereiche auf das Jugendamt als Amtspfleger. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf einen Bericht des Jugendamts vom 9. Februar 2021 Bezug. Nachdem das Familiengericht die Beschwerdeführenden und das Jugendamt persönlich angehört hatte, hielt es mit angegriffenem Beschluss vom 19. November 2021 seinen Beschluss vom 12. Februar 2021 unter Verweis auf dessen Gründe aufrecht.
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6 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführenden unter anderem die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 GG und bezüglich des familiengerichtlichen Beschlusses vom 12. Februar 2021 dessen Erlass ohne vorherige Anhörungen.
II.
7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
8 1. Es lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden auch gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2022 wenden. Insoweit führen sie aus, bei diesem Beschluss handele es sich lediglich "um ein weiteres Verbrechen", der Beschluss spiele aber hier keine Rolle. Das lässt nicht den Willen erkennen, die Entscheidung zur verfassungsgerichtlichen Prüfung zu stellen. Die darauf erstreckte Verfassungsbeschwerde wäre auch offensichtlich unzulässig, weil entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts fehlt.
9 2. Soweit die Beschwerdeführenden die Bescheide über die Inobhutnahme des Beschwerdeführers zu 3) durch das Jugendamt angreifen, haben sie weder die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt (a) noch den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft (b).
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12 Die Inobhutnahme stellt nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu einhellig vertretener Auffassung einen Verwaltungsakt des Jugendamts dar, für dessen Überprüfung die Verwaltungsgerichte zuständig sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris, Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris, Rn. 3; zu teilweise davon abweichenden Auffassungen in der Rechtslehre siehe Köhler, ZKJ 2019, 12 <14 Fn.17>). Auch wenn das Jugendamt bei Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeiführen muss, prüft das Familiengericht nur prospektiv erforderliche sorgerechtliche Maßnahmen, nicht aber retrospektiv die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Inobhutnahme durch das Jugendamt (vgl. BVerfGK 11, 323 <332>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 4 WF 145/18 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) wurden in den Inobhutnahmebescheiden auch zutreffend darüber belehrt, dass diese auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüft werden können. Auch wenn sie mittlerweile nicht mehr Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn sind, würde dies die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungs- bzw. (nach Erledigung) Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entfallen lassen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris, Rn. 5).
13 Die Beschwerdeführenden sind gegen die angegriffenen Inobhutnahmebescheide aber nicht verwaltungsgerichtlich vorgegangen; jedenfalls fehlt dazu jeglicher Vortrag. Gründe nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, warum etwa auch fachgerichtlicher Eilrechtsschutz unzumutbar wäre, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
14 3. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen Beschlüsse des Familiengerichts wenden, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis. Beide Beschlüsse sind durch die nicht angegriffene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2022 prozessual überholt (a). Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde insoweit auch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen (b).
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16 Hier hat das Oberlandesgericht nochmals geprüft und sich mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 <140 f.>) bezüglich der amtsgerichtlichen Beschlüsse haben die Beschwerdeführenden nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich.
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18 Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführenden haben versäumt für die verfassungsgerichtliche Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben. So fehlt vor allem der Bericht des Jugendamts vom 9. Februar 2021, auf den das Familiengericht seine Entscheidung ganz maßgeblich stützt. Ohne Kenntnis zumindest der wesentlichen Inhalte dieses Berichts kann nicht beurteilt werden, ob der mit einer Trennung des Beschwerdeführers zu 3) von seinen Eltern verbundene vorläufige Sorgerechtsentzug verfassungsrechtlicher Prüfung standhielte.
19 4. Insbesondere wegen der unterbliebenen Vorlage von entscheidungserheblichen Unterlagen kann nicht beurteilt werden, ob die familiengerichtlichen Beschlüsse über die vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts den dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG genügen, auch wenn daran ‒ soweit ohne die fehlenden Unterlagen beurteilbar ‒ Zweifel bestehen. Diese Zweifel rühren vor allem aus den wenig konkreten Feststellungen der Fachgerichte zu Art und Ausmaß der Kindeswohlgefährdung sowie aus der fehlenden Auseinandersetzung mit den Folgen der Fremdunterbringung des Beschwerdeführers zu 3) her.
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25 Beide Gerichte beziehen sich nur ganz allgemein auf eine Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Beschwerdeführers zu 3) in den Haushalt der Beschwerdeführenden zu 1) und 2), ohne diese Gefahr konkret zu benennen oder sie nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten. Ausführungen zu möglichen negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch die Fremdunterbringung erfolgen nicht. Soweit das Oberlandesgericht das Familiengericht darauf hingewiesen hat, was im Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht noch zu ermitteln sein wird, entspricht der Inhalt dieser Hinweise zwar im Wesentlichen den Anforderungen, die sich aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG für das Verfahren vor den Fachgerichten ergeben.
Allerdings sind auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren unter Berücksichtigung der im Eilverfahren vorhandenen Möglichkeiten nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Art und zum Gewicht der Gefahren, die dem Kind bei einem Verbleib im elterlichen Haushalt drohen könnten, sowie zu einer richterlichen Einschätzung der zeitlichen Dringlichkeit der Fremdunterbringung verfassungsrechtlich notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, Rn. 26). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich wegen befürchteter sehr hoher Schadensintensität und außergewöhnlichen Zeitdrucks die notwendigen richterlichen Ermittlungen, Darlegungen und Einschätzungen ausnahmsweise erübrigen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, Rn. 26, 34 f.).
26 5. Im bereits eingeleiteten Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge werden die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Erfordernisse ausreichend konkreter Feststellungen zu Art und Schwere der Kindeswohlgefährdung sowie zu den negativen Folgen einer Fremdunterbringung in den Blick nehmen müssen, zumal durch das bereits beauftragte Sachverständigengutachten und die Erkenntnisse der wohl eingeleiteten fachwissenschaftlichen Abklärung der Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes eine breitere Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehen wird.
27 6. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE448452201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public