gehend OLG Dresden,
übergehend zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-Spiele […] auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt […], um zu gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder zu bearbeiten". 4 Der Beschwerdeführer habe das Urheberrecht an der Client-Software für die streitgegenständlichen Online-Spiele verletzt. Indem der Beschwerdeführer oder die Mitarbeiter der GmbH die Client-Software dauerhaft auf den Festplatten gespeichert und bei der Teilnahme an den Online-Spielen
übergehend in die Arbeits- und Grafikspeicher des betroffenen Computers geladen hätten, sei es zu Vervielfältigungen der urheberrechtlich geschützten Spiele-Software im Sinne von § 69c Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG gekommen, was durch das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht lediglich zu privaten Zwecken nicht gedeckt sei. Der Beschwerdeführer hafte für eigene Verletzungen sowie als Geschäftsführer der GmbH für Verletzungshandlungen durch deren Mitarbeiter, weil er das Geschäftsmodell des Unternehmens entworfen und das rechtsverletzende Verhalten der Mitarbeiter veranlasst habe. 5 3. Im Vollstreckungsverfahren, dem Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde, begehrte die Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 890 ZPO die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das titulierte Unterlassungsgebot. Der Beschwerdeführer habe Veränderungen an der Bot-Software
genommen, die zwingend das Ablaufenlassen der Client-Software
aussetze. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine inländischen Mitarbeiter schriftlich angewiesen worden seien, die Client-Software des Spiele-Betreibers nicht weiter zu verwenden. Zudem hielten sich weitere Mitarbeiter, die in die Entwicklung der Bot-Software eingebunden seien, nicht in Deutschland, sondern im Ausland auf. 6
. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sei nicht auf eine Verletzungshandlung gegen das inländische Schutzrecht, sondern auf eine Zuwiderhandlung gegen das auf das Inland begrenzte Verbot des Titels abzustellen. Zudem genüge es, wenn ein Teil der Handlung im Inland begangen sei. Im Streitfall sei die Zuwiderhandlung gegen den Titel im Inland erfolgt. Der Umfang des Verbotstitels erstrecke sich auch auf eine im Inland begangene Beteiligung an einer Vervielfältigung durch Dritte. Dass die Vervielfältigung ihrerseits unterbunden werden könne, was im Ausland nicht der Fall sei, setze das Titelverbot einer Beteiligung nicht
aus. Der Titel verlange vom Schuldner nicht nur, im Inland alles zu unterlassen, sondern im Inland auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich war, um künftige Vervielfältigungen der Client-Software des Spiels durch Dritte - und sei es auch im Ausland - zu verhindern. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei, sondern müsse auch auf Dritte einwirken, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liege und ihm wirtschaftlich zugutekomme. Dem habe der Beschwerdeführer nicht genügt. So sei bereits nicht ersichtlich, dass er vom Inland aus alle Mitarbeiter seines Unternehmens ausreichend belehrt und angewiesen habe. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer über eine im Inland registrierte und abrufbare Internetdomäne Daten und Informationen für die Weiterentwicklung seiner verfahrensgegenständlichen Bots im Falle von Softwareänderungen der Gläubigerin habe bereitstellen lassen, ohne hiergegen, wie vom Titel verlangt, einzuschreiten. Bei diesen Änderungen sei die Client-Software der Klägerin durch Dritte, die dem Einfluss des Beschwerdeführers unterlägen, vervielfältigt worden. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. 9 c) Die vom Beschwerdeführer eingelegte Gehörsrüge hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Unterlassungstenor verbiete Zuwiderhandlungen im Inland gegen den auf das Inland begrenzten Titel und nicht nur Vervielfältigungen im Inland. Eine solche sei keine
aussetzung für einen Verstoß. Der Beschwerdeführer habe nicht vom Inland aus darauf hingewirkt, den von ihm herbeigeführten Störungszustand zu beseitigen und Vervielfältigungen auch durch Dritte im Ausland zu unterbinden. II. 10 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG, hilfsweise aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 11 Das Oberlandesgericht lege den Unterlassungstitel so aus, dass der Beschwerdeführer auch im Inland alles Erforderliche und Zumutbare tun müsse, um künftige Vervielfältigungen der Client-Software durch Dritte auch im Ausland zu verhindern. Aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses betreffend die Gehörsrüge werde deutlich, dass es der Auffassung sei, sogar Änderungen der Bot-Software des Beschwerdeführers und die Verwertung von Informationen aus Vervielfältigungshandlungen im Ausland seien untersagt. Dadurch werde die Anpassung der Bot-Software - und damit die Berufsausübung des Beschwerdeführers - vollständig verhindert. Einen im Hinblick auf erfolgte Vervielfältigungen fortbestehenden Zustand lege das Oberlandesgericht nicht dar. Der Verweis auf das Geschäftsmodell der GmbH genüge dafür nicht, da dieses gerade nicht untersagt worden sei. Die angegriffenen Beschlüsse seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich und nachvollziehbar, mithin willkürlich. Schließlich sei das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG durch die Auslegung des Oberlandesgerichts verletzt. 12 Hilfsweise beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Den Gerichten sei es aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes untersagt, den Tenor eines Unterlassungstitels in einer Weise auszulegen, die für den Betroffenen nicht
hersehbar sei. Einer Auslegung des Unterlassungstitels dahingehend, dass der Beschwerdeführer aktiv auf Dritte einzuwirken habe, dass diese Vervielfältigungshandlungen der Spiele-Software außerhalb von Deutschland unterlassen, stehe aber die Wortlautgrenze des Titels entgegen. III. 13 Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, von der letztere Gebrauch gemacht hat. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen
. IV. 14 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. 15 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Maßstäbe der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; stRspr). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 16 Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. 17
aussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom
genommene Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist indes rechtlich nicht begründbar und verlässt den durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gezogenen Bereich zulässiger Auslegung des Verbotstitels
hersehbaren und daher insoweit von ihm nicht befolgbaren Auslegung des Unterlassungstitels, auf der die angegriffene Sanktionierung gemäß § 890 ZPO beruht
genommene Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist rechtlich nicht tragfähig und in sich widersprüchlich. 22 (a) Zwar ist es unbedenklich, bei der Auslegung eines Unterlassungstitels die in ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung entwickelte "Kerntheorie" zur Anwendung zu bringen, wonach der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots dem Schuldner erkennbar nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche kerngleichen Verletzungshandlungen umfassen kann, in denen ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der
hersehbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
bem.
UWG, Rn. 155 m.w.N.). 29 (c) Die
genommene Auslegung des Unterlassungstitels ist hiernach rechtlich nicht begründbar und verlässt den durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gezogenen Bereich zulässiger Auslegung des Verbotstitels. 30 Im Ergebnis untersagt das Oberlandesgericht die weltweite Herstellung der Bot-Software selbst sowie bereits das Unterlassen des Einwirkens im Inland darauf, dass diese nicht durch mit dem Beschwerdeführer verbundene Dritte im Ausland unter Nutzung der Computerspiele der Gläubigerin hergestellt werde. Ein solches Gebot ist von dem Unterlassungstitel indes offensichtlich nicht erfasst, weil es bereits nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, das allein auf die Untersagung von Vervielfältigungshandlungen an der verfahrensgegenständlichen Spielesoftware der Gläubigerin selbst im Inland - durch den Beschwerdeführer oder ihm zurechenbare Dritte - und nicht darauf gerichtet war, die Herstellung der Bot-Software selbst als solches zu unterlassen. 31 (aa) Der Wortlaut des Tenors verlangt vom Beschwerdeführer, es zu unterlassen, die Client-Software der Gläubigerin zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Der Verweis im Tenor auf die Herstellung und Bearbeitung der Bot-Software ist dabei lediglich eine Beschreibung des gewerblichen Zwecks der Vervielfältigung. Der Gläubigerin steht daher nach dem Titel gegen den Beschwerdeführer nur ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in Bezug auf die gewerbliche Vervielfältigung der Client-Software zu. 32 Der Unterlassungstenor umfasst demgegenüber nicht die Herstellung und Verbreitung der Bot-Software. Die Verwendung der für die Herstellung der Bot-Software notwendigen Informationen, die durch die Vervielfältigung und anschließende Analyse der Client-Software erlangt wurden, ist ebenfalls nicht vom Wortlaut des Titels umfasst. Auch aus den Entscheidungsgründen und den
bereitenden Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass die Herstellung der Bot-Software selbst Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Erkenntnisverfahrens war. Soweit die Klage ursprünglich diese Klageanträge umfasst hatte, hatte das Landgericht Leipzig das Verfahren an das Landgericht (…) verwiesen. 33 (bb) Aus den im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden dazugehörigen Entscheidungsgründen aus dem Erkenntnisverfahren ergibt sich ferner, dass sich das titulierte Verbot allein auf in Deutschland
genommene Vervielfältigungshandlungen bezog, da es sich um einen auf § 97 UrhG gestützten Unterlassungsanspruch handelt. 34 Als Folge des Territorialitätsprinzips besteht für Werke und für eine durch ein Leistungsschutzrecht geschützte Leistung in jedem Staat ein räumlich begrenztes Schutzrecht nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Urheberrechts. Ein inländisches Urheberrecht kann daher grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 <222>; BGH, Urteil vom
bem.
Rn. 112). Folglich ist im Wege der Auslegung in den Tenor auch dann eine entsprechende räumliche Begrenzung hineinzulesen, wenn sich eine solche daraus nicht ausdrücklich ergibt (vgl. KG, Beschluss vom
bereitungshandlungen genügen hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom
bem.
Rn. 112). 36 Eine Vervielfältigung der Client-Software im Inland hat das Oberlandesgericht allerdings nicht festgestellt. Bei einer solchen Ausgangslage sind dann aber weder Teilnahmehandlungen an Vervielfältigungen im Ausland noch die bloße Verwertung der dabei erlangten Informationen vom beschwerdegegenständlichen Unterlassungstenor umfasst. Auch auf der materiellen Ebene liegt eine Urheberrechtsverletzung nur bei einer zumindest teilweise im Inland begangenen Handlung
und nicht bei einer inländischen Teilnahme an einer ausländischen Verletzungshandlung (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022,
bem.
32). Ein hinreichender Inlandsbezug ist ebenfalls anzunehmen, wenn eine im Ausland begangene Handlung eines mittelbaren Täters, Teilnehmers oder Störers eine Rechtsverletzung eines Dritten im Inland adäquat veranlasst hat (vgl. Fezer/Koos, in: Staudinger, BGB, Internationales Wirtschaftsrecht, 2019, D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht Rn. 1098). Eine solche Rechtsverletzung im Inland hat aber das Oberlandesgericht ebenfalls nicht festgestellt. 37 Die Erweiterung des Umfangs des Unterlassungstitels durch die Auslegung des Unterlassungstitels im Streitfall etabliert damit im Ergebnis eine von einer konkreten Verletzungshandlung im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes losgelöste allgemeine Handlungspflicht. 38 Zwar ist - wie dargestellt - fachgerichtlich anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung dann nicht im bloßen Nichtstun erschöpft, wenn allein durch
nahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands einem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann. Hier fehlt es jedoch bereits an einem vergleichbaren fortdauernden Störungszustand. Soweit das Oberlandesgericht diesen darin sieht, dass der Beschwerdeführer das Geschäftsmodell der GmbH entworfen und das rechtsverletzende Verhalten der Mitarbeiter veranlasst habe, verkennt es, dass das Geschäftsmodell als solches gerade keinen urheberrechtlichen Störungszustand darstellt. Die vom Verbotstenor erfasste Rechtsverletzung bestand vielmehr ausschließlich in der Vervielfältigung der Client-Software als Erfolgsdelikt. Mit der Argumentation des Oberlandesgerichts lässt sich zwar mit dem Bundesgerichtshof im Erkenntnisverfahren die persönliche Haftung des Beschwerdeführers begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 -, GRUR 2017, S. 266 <273 Rn. 68> - World of Warcraft I), nicht aber der Sinngehalt des Unterlassungstenors nachträglich ausweiten. Ein Störungszustand lässt sich auch nicht damit begründen, dass im Ausland Verletzungshandlungen
genommen werden, da Auslandsvervielfältigungen gerade nicht untersagt sind. 39 Da eine dauerhafte Beeinträchtigung des Urheberrechts durch eine Vervielfältigung im Inland nicht
liegt, kann auch ein Unterlassen des Einwirkens auf Dritte im Ausland nicht als inländischer Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel genommen werden. Was die Verletzung ausländischer Schutzrechte anbelangt, wäre es indes gegebenenfalls Sache der Gläubigerin gewesen, ihren Anspruch im Erkenntnisverfahren -
behaltlich der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - auch auf im Ausland bestehende Schutzrechte zu stützen. 40 (cc) Das Oberlandesgericht legt auch selbst zunächst dar, dass nach dem Territorialitätsprinzip eine Verletzung eines inländischen Schutzrechts durch eine Auslandshandlung nicht in Betracht kommt. Dann widerspricht es sich aber insoweit, dass der Unterlassungstenor auch die inländische Pflicht umfassen soll, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Vervielfältigungen durch Dritte im Ausland zu verhindern. Ein Verstoß gegen diese Handlungspflicht soll dann eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung im Inland darstellen. Diese rechtliche Konstruktion einer täterschaftlichen Verletzung ist aufgrund der inkonsequenten Anwendung des Territorialitätsprinzips in sich widersprüchlich, weil selbst eine urheberrechtlich relevante Teilnahmehandlung eine rechtswidrige und damit zumindest teilweise inländische Haupttat
aussetzt. Dem Unterlassungstenor wird hierdurch eine Reichweite verliehen, die mit der rechtskräftigen Entscheidung nicht mehr vereinbar ist. 41
hersehbaren und daher nicht befolgbaren Auslegung des Unterlassungsgebots, auf der die angegriffene Sanktionierung gemäß § 890 ZPO beruht. 42 cc) Die Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist auch willkürlich im aufgezeigten Sinne. 43 Die rechtliche Konstruktion der etablierten Handlungspflicht ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen unter keinen denkbaren Gesichtspunkten tragfähig und zudem in sich widersprüchlich. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass die angenommene Handlungspflicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht untersagt im Ergebnis die weltweite Herstellung der Bot-Software selbst, beziehungsweise bereits das mangelnde Einwirken darauf, dass diese nicht durch mit dem Beschwerdeführer verbundene Dritte im Ausland hergestellt werde. Das ist von dem Unterlassungstitel indes offensichtlich nicht erfasst, weil es bereits nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, das allein auf die Untersagung von Vervielfältigungshandlungen an der verfahrensgegenständlichen Software der Gläubigerin gerichtet war. 44 2. Der angegriffene Ordnungsgeldbeschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Er ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos. V. 45 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE448482201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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