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BVerfG 2 BvR 1110/21

KVRE448532201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220519.2bvr111021 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20220519 2 BvR 1110/21 Stattgebender Kammerbeschluss § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 3 Nr 2 EGRaBes 584/2002, Art 4 Nr 3

§ 154Abs. 1 St

PO eingestellt worden. Eine Wiederaufnahme sei nach dem Urteil vom

  1. Juni 2015 nicht erfolgt. Trotz all dem und entgegen ihrer eigenen vorherigen schriftlichen Zusicherung hätten die tschechischen Behörden nach Rechtskraft des Urteils, der Einstellungsverfügung und dem Ablauf der Dreimonatsfrist die Ermittlungen aufgenommen, "wohl weil man die durch das Amtsgericht Chemnitz in der Sache verhängte Strafe für nicht ausreichend hielt". Es bestehe ein Überstellungshindernis in Form des ne bis in idem-Grundsatzes. Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO vom
  2. April 2015 entfalte jedenfalls eine "Sperrwirkung" und stelle ein faktisches Strafverfolgungshindernis dar. 17
  3. Am
  4. Oktober 2018 erließ das Oberlandesgericht Dresden einen Auslieferungshaftbefehl und setzte gleichzeitig dessen Vollzug gegen Auflagen aus. 18
  5. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom
  6. November 2018, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der anders lautenden Erklärung vom
  7. Oktober 2014 strafrechtlich verfolgt werde, antworteten die tschechischen Behörden, dass das nunmehr gegen sie geführte Strafverfahren auch die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom
  8. April 2015 einbeziehe. Aus der Stellungnahme von Eurojust ergebe sich, dass diese nach der deutschen Rechtsordnung "kein Hindernis einer rechtskräftig entschiedenen Sache" bilde. Das Schreiben vom
  9. Oktober 2014 habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Strafverfolgung. Diese Mitteilung sei im Kontext der damals bekannten Prozesssituation zu verstehen und betreffe "klar jene Taten, wegen denen die Beschwerdeführerin in der BRD verfolgt" worden sei. Die tschechische Staatsanwaltschaft sei von Amts und Gesetzes wegen verpflichtet zu ermitteln, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlange; dem stehe vorliegend auch keine international anders lautende Vorschrift entgegen. Der Inhalt des Schreibens sei unpräzise formuliert, wobei zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin in der Tschechischen Republik nicht wegen Taten verfolgt werde, derentwegen die Strafverfolgung in einem anderen Staat geführt werde. 19
  10. Mit Schriftsatz vom
  11. Januar 2019 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass der klare Wortlaut der Zusicherung der tschechischen Staatsanwaltschaft vom
  12. Oktober 2014 der neuen Lesart durch die tschechischen Behörden entgegenstehe. Zudem hätte es einer solchen Zusicherung nicht bedurft, weil die Strafverfolgung solcher Taten, die bereits Gegenstand der Strafverfolgung in Deutschland gewesen seien, schon nach dem ne bis in idem-Grundsatz nicht erfolgen dürfe. 20
  13. Mit angegriffener Vorabentscheidung vom
  14. Mai 2020 beschloss die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geltend zu machen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Chemnitz "in großer Allgemeinheit das Verfahren hinsichtlich sonstiger Taten, die in den betroffenen Tatzeitraum" gefallen seien, nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt habe. Ein Strafklageverbrauch sei nicht eingetreten, so dass auch kein Auslieferungshindernis bestehe. Allein die bandenmäßig organisierte, langfristig angelegte Vorgehensweise des Betäubungsmittelhandels führe nicht dazu, dass sämtliche von der Bande begangenen Straftaten als ein Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen zu bewerten seien. Auch nach deutschem Recht führe die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu einem endgültigen Strafklageverbrauch. Es könne jederzeit wiederaufgenommen werden, selbst wenn die Staatsanwaltschaft zuvor dem Beschuldigten eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO ausdrücklich zugesagt habe. Damit liege auch kein Verfolgungshindernis nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vor. 21 Die Beschwerdeführerin habe ihren gewöhnlichen und auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland, weshalb § 83b Abs. 2 IRG grundsätzlich anwendbar sei. Danach sei die Generalstaatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die Auslieferung zu bewilligen, übe aber ihr Ermessen nach Gesamtabwägung der Umstände dahingehend aus, die Bewilligung unter der Bedingung der Rücküberstellung für eine etwaige Strafvollstreckung auszusprechen. 22
  15. Am
  16. Juni 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Überstellung für zulässig zu erklären. Ergänzend trug sie vor, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  17. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 54 SDÜ voraussetze, dass die Strafklage endgültig verbraucht sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine Entscheidung im Sinne des Art. 54 SDÜ "rechtskräftig" ist, zu prüfen sei, ob das nationale Recht des Vertragsstaats, dessen Behörden die fragliche Entscheidung erlassen haben, diese als endgültig und bindend ansehe. Nach deutschem Recht führe eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO nicht zu einem endgültigen Strafklageverbrauch. Zudem handele es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ. Soweit die tschechische Staatsanwaltschaft im Laufe des deutschen Strafverfahrens signalisiert habe, die nunmehr im Europäischen Haftbefehl enthaltenen Taten nicht weiter zu verfolgen, habe dies keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer anderen Beurteilung führen könne. 23
  18. Mit angegriffenem Beschluss vom
  19. März 2021 erklärte das Oberlandesgericht Dresden die Überstellung für zulässig. Es bestehe kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG und Art. 54 SDÜ. Die tschechischen Behörden hätten im Schreiben vom
  20. Dezember 2018 ausdrücklich klargestellt, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom
  21. Juni 2015 geahndeten Taten nicht identisch seien mit den dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Taten. Nach europäischer Rechtsprechung sei für den Begriff "derselben Tat" die Identität der materiellen Tat maßgeblich, dies sei zu verstehen als Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände. Auch eine bandenmäßig organisierte, langfristig angelegte Vorgehensweise reiche nicht zur Annahme einer identischen Tat, wie dies etwa bei der von vornherein geplanten Aus- und Einfuhr derselben Betäubungsmittel in verschiedenen Vertragsstaaten in einem engen zeitlichen Zusammenhang der Fall sei. Im Übrigen bleibe die endgültige Beurteilung, wann im konkreten Fall eine entsprechende Identität der materiellen Tat gegeben sei, den zuständigen nationalen Gerichten vorbehalten. 24 Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden halte der nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG durchzuführenden Prüfung stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG seien zutreffend beurteilt und das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft habe deutlich gemacht, dass sie ein Bewilligungshindernis im Hinblick auf das bereits gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren der

§ 83bAbs.

1 Nr. 2 IRG hätte geltend machen können, habe dies aber nicht getan, weil ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei. 25 Nachdem die tschechischen Behörden die Rücküberstellung auf Wunsch der Beschwerdeführerin für den Fall einer Verurteilung zugesichert hätten, scheide auch ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG aus. In der Erklärung der tschechischen Staatsanwaltschaft vom

  1. Oktober 2014 könne entgegen ihrer Auffassung keine konkrete Zusicherung gesehen werden, dass die Aufnahme von Ermittlungen gegen sie nicht in Betracht komme oder solche nicht mehr durchgeführt würden. 26
  2. Nach Bewilligung der Überstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden am
  3. April 2021 unternahm die Beschwerdeführerin am XX. April 2021 einen Suizidversuch, weshalb eine für den
  4. April 2021 geplante Überstellung nicht hat durchgeführt werden können. Am
  5. April 2021 stellte sie einen Antrag nach § 33 Abs. 1 IRG. Die Suizidgefahr, die ausschließlich auf das Überstellungsverfahren zurückzuführen sei, sei eine neue Tatsache. 27
  6. Mit Schriftsatz vom
  7. Mai 2021 erweiterte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass als neuer Umstand im Sinne des § 33 IRG auch gelte, wenn das Oberlandesgericht seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Es habe ohne Begründung festgestellt, dass es sich bei dem Schreiben der tschechischen Staatsanwaltschaft vom
  8. Oktober 2014 nicht um eine konkrete Zusicherung handele, obwohl mehrfach vorgetragen worden sei, wie sehr sie auf diese Zusicherung vertraut habe. Ferner werde angeregt, dass das Oberlandesgericht die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage vorlege, ob und inwieweit auf die Zusicherung der tschechischen Staatsanwaltschaft habe vertraut werden dürfen und welche Folgen dies für die Bewertung der erfolgten Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz und für die Bewilligungsentscheidung habe. 28
  9. Mit angegriffenem Beschluss vom
  10. Juni 2021 wies das Oberlandesgericht Dresden den Antrag auf erneute Entscheidung zurück und lehnte einen Aufschub der Überstellung ab. Eine Suizidalität bestehe aktuell nicht mehr und einer solchen könne durch medizinische Maßnahmen beim Vollzug der Überstellung wirksam begegnet werden. Darüber hinaus lägen maßgebliche neue Gesichtspunkte, die im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien, nicht vor. II. 29
  11. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer am
  12. Juni 2021 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde Verletzungen in ihren Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1, Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 EMRK sowie Art. 50 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) geltend. 30 Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführerin unbekannt gewesen. Sie sei "aus heiterem Himmel" ergangen; es sei gegen die Grundsätze der Waffengleichheit, der Justizgewährung und gegen Informationspflichten des Gerichts verstoßen worden. 31 Das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft hätten die Dimension des Art. 50 GRCh verkannt. Zwar werde der Tatbegriff des Art. 50 GRCh nach den Kriterien des Art. 54 SDÜ bemessen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union sie entwickelt habe. Das Gericht habe jedoch keine eigene Überprüfung der Tatbestandsmerkmale vorgenommen, sondern sich lediglich auf die Stellungnahmen der tschechischen Behörden und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden verlassen. Das Oberlandesgericht habe ferner die Tragweite der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verkannt. Es bestehe danach die "Intention der Zuständigkeitskonzentration im Erstverurteilungsstaat". Die Annahme, dass die endgültige Entscheidung über die materielle Identität der Taten den ersuchenden tschechischen Behörden vorbehalten sei, gehe fehl. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Einstellung im Zusammenhang mit einer Aburteilung erfolgt sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, wie sich die Einstellung nach § 154 StPO zu der erneuten Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO verhalte. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe diese Konstellation in der Sache Turanský nicht entschieden. Mit Urteil vom
  13. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung dann nicht das Verbot der Doppelverfolgung auslöse, wenn aus dem Einstellungsbeschluss deutlich werde, dass keine Prüfung in der Sache erfolgt sei. Vorliegend habe aber die Staatsanwaltschaft Chemnitz das Verfahren erst nach Abschluss der Ermittlungen, die auch die Auswertung von Telefonüberwachungsbändern umfasste, eingestellt. In der Zusammenschau der konkreten Umstände hätten sich für das Gericht zumindest Zweifel ergeben müssen, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Turanský nicht einschlägig sein könnte. Bei solchen Zweifeln bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Pflicht zur Vorlage. 32 Insbesondere aus der Einstellungsentscheidung der

§ 170Abs. 2 St

PO ergebe sich, dass die von der Einstellung betroffenen Taten den Gegenstand des Auslieferungsverfahrens unmittelbar beträfen. Demgegenüber hätten das Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft Dresden nicht geprüft, ob die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz im um Übergabe ersuchten Staat den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Zweck der Einstellung sei gerade gewesen, dass das Verfahren nicht wiederaufgenommen werde, sie habe "quasi [die] Wirkung eines Freispruches". Die Staatsanwaltschaft Chemnitz habe auch nicht auf eine Strafverfolgung zugunsten eines anderen Mitgliedstaats verzichtet. 33 2. Am 28. Juni 2021 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Überstellung der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden einstweilen untersagt hat. Diese ist mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 wiederholt worden. 34 3. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Sachsen hat von einer Stellungnahme abgesehen. 35 4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 36 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. 37 2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 6. Mai 2020 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2021 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 50 GRCh. 38

  1. a)Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 156, 182 <197 Rn. 35 m.w.N.>). Das gilt auch für fakultative Bewilligungshindernisse, die in Art. 4 RbEuHb abschließend geregelt sind. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.>; 156, 182 <197 Rn. 36>). Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle der Entscheidung eines Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat (vgl. BVerfGE 152, 216 <236 Rn. 50 und 237 Rn. 52>; 156, 182 <197 Rn. 36>). 39
  2. b)Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 152, 216 <243 f. Rn. 68>), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten (vgl. BVerfGE 156, 182 <198 Rn. 38>). Die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab der in der Charta gewährleisteten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union deren Auslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind - etwa auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Einzelfall auch den Inhalt der Charta bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), oder unter Heranziehung der Rechtsprechung mitgliedstaatlicher Verfassungs- und Höchstgerichte zu Grundrechten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben und den in der Charta der Grundrechte gewährleisteten Grundrechten entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 4 GRCh). Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden (vgl. BVerfGE 152, 216 <244 Rn. 70>; 156, 182 <199 Rn. 39>). 40
  3. c)Das in Art. 54 SDÜ aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31), fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird. Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45). Allerdings schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45). Denn die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ muss im Lichte von Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erfolgen und entsprechend nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46 f.). 41 aa)

(1)Der Begriff einer rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise eines rechtskräftigen Freispruchs nach Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur richterliche Strafurteile oder Freisprüche, sondern kann auch staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen betreffen, die das nationale Ermittlungsverfahren endgültig abschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 28 und 38; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 39). 42
(2)Das Verbot in Art. 50 GRCh impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom
  1. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37; Urteil vom
  2. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50). Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom
  4. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom
  5. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35). 43
(3)Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  1. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom
  2. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom
  3. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom
  4. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56). Eine Einstellungsentscheidung, die ohne eigene Sachprüfung und damit ohne Beurteilung des dem Beschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens ergeht, ist keine Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom
  6. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom
  7. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom
  8. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58). Diesem Ziel liefe es offensichtlich zuwider, wenn durch eine solche Entscheidung die konkrete Möglichkeit, das einem Beschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in einem betroffenen Mitgliedstaat zu ahnden, beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen werden würde (vgl. EuGH, Urteil vom
  9. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 f.; Urteil vom
  10. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 49). Folglich kann die Einstellungsentscheidung einer Staatsanwaltschaft, mit der das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, dann nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ angesehen werden, wenn sie getroffen wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären (vgl. EuGH, Urteil vom
  11. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 54). 44 bb) Der deutsche Gesetzgeber hat den Grundsatz ne bis in idem für Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen differenzierend geregelt. 45
(1)Zunächst ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG, der der Umsetzung von Art. 3 Nr. 2 RbEuHb dient (vgl. BTDrucks 15/1718, S. 19), eine Auslieferung unzulässig, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits rechtskräftig in einem anderen Mitgliedstaat abgeurteilt und die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Gemäß § 9 Nr. 1 IRG, der nach § 78 Abs. 1 IRG auch im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gilt, ist eine Auslieferung weiter unzulässig, wenn ein deutsches Gericht oder eine Behörde gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtskraft erlassen hat, nach § 204 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, gemäß § 174 StPO ein Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen wurde, das Verfahren gemäß § 153a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt wurde oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen beziehungsweise das Verfahren eingestellt wurde. 46
(2)Zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 3 RbEuHb (vgl. BTDrucks 15/1718, S. 21), der sich wiederum an Art. 9 Satz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens orientiert (vgl. Kommissionsentwurf zum RbEuHb, KOM [2001] 522 endg., Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
  1. November 2001, C 332 E/305, S. 305 ff.), hat der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus für Ermittlungsverfahren und Einstellungsentscheidungen fakultative Bewilligungshindernisse in § 83b IRG geregelt. So kann die Bewilligung nach § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat ein strafrechtliches Verfahren in Deutschland geführt wird. Nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG besteht auch dann ein fakultatives Bewilligungshindernis, wenn wegen derselben Tat die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein bereits eingeleitetes Verfahren wieder eingestellt worden ist. Das Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 IRG umfasst daher vor allem Einstellungen der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, § 153 Abs. 1 und § 154 StPO (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, IRG,
  2. Aufl. 2021, § 83b Rn. 8; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
  3. Aufl. 2020, § 83b IRG Rn. 25; zu § 154 StPO vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom
  4. Juli 2018 -
(4)151 AuslA 206/17 (1/18) -, Rn. 18). Der Ablehnungsgrund nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 IRG beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass dem Strafverfolgungsinteresse durch das in dem ersuchten Staat eingeleitete Strafverfahren bereits dann genügt wurde, wenn ein solches Verfahren eingestellt wurde, der Verfolgte dementsprechend Vertrauensschutz genießt und vor erneuter Strafverfolgung im ersuchenden Staat geschützt werden soll (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, IRG,
  1. Aufl 2021, § 83b Rn. 9 f.; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
  2. Aufl. 2020, § 83b IRG Rn. 28). 47 d) Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die angegriffene Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom
  3. Mai 2020 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
  4. März 2021 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 50 GRCh. 48 Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden und das Oberlandesgericht Dresden haben bei der Anwendung von § 83b IRG Bedeutung und Tragweite des Art. 50 GRCh nicht hinreichend beachtet. Mit den auf § 154 Abs. 1 StPO und § 170 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom
  5. April 2015 und vom
  6. April 2018 liegen in der Gesamtschau verfahrensabschließende Einstellungsentscheidungen vor, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ unterfallen. 49 Hinsichtlich eines erheblichen Teils der Taten, derentwegen die tschechischen Behörden um Überstellung der Beschwerdeführerin ersuchen, liegt nicht nur eine Einstellungsentscheidung der

§ 154Abs. 1 St

PO vom

  1. April 2015 vor, sondern auch eine Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO vom
  2. April 2018 wegen eines Verfolgungshindernisses. 50 Nach deutschem Recht bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst als solche zwar noch keinen Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 54, 1 <7> m.w.N.). Gleichwohl schafft auch die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung für den Beschuldigten regelmäßig eine Vertrauensgrundlage. Ein Beschuldigter und die Allgemeinheit haben ein schutzwürdiges Interesse an dem Bestand und der Verlässlichkeit der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidung. Der Verfahrensabschluss befreit einen Beschuldigten nicht nur von der erheblichen Belastung, die das Strafverfahren mit sich bringt, sondern er dient auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Um diesen Interessen umfassend gerecht zu werden, erfordert auch eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach dem Opportunitätsprinzip eine gewisse Beständigkeit. Die Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes erfolgen, um das Vertrauen des Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlusses nicht zu gefährden (vgl. BGHSt 54, 1 <7> m.w.N.). 51 Die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht haben nicht hinreichend berücksichtigt, dass schon die auf § 154 Abs. 1 StPO gestützte Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom
  3. April 2015 verfahrensabschließend sowie begleitend zur Anklageerhebung im Übrigen erfolgt ist. Dieser Einstellungsentscheidung gingen mit der Auswertung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, einer Wohnungsdurchsuchung sowie der wiederholten Vernehmung der Beschwerdeführerin als Beschuldigte eingehende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden voraus. Damit ist die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor der Verfahrenseinstellung erforderliche Prüfung der Tatvorwürfe in der Sache erfolgt. 52 Zudem war hier zu berücksichtigen, dass, nachdem das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom
  4. Juni 2015 rechtskräftig geworden war, auf dessen Urteilsausspruch hin die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ursprünglich erfolgt war, die Staatsanwaltschaft Chemnitz - im Rahmen der nach Nr. 101 Abs. 3 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vorzunehmenden Prüfung, ob es bei der Einstellung verbleiben kann - das Verfahren nicht wiederaufgenommen hat und somit weiterhin davon ausgegangen ist, dass eine zu erwartende Strafe im Vergleich zur bereits ausgeurteilten nicht wesentlich ins Gewicht falle. 53 Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Chemnitz in Bezug auf die Mehrheit der bereits nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Taten in der weiteren Folge ausdrücklich das Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Wiederaufnahme verneint und in ihrem Einstellungsbescheid vom
  5. April 2018 daraus ein Strafverfolgungshindernis abgeleitet hat, was eine neuerliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zur Folge hatte. Spätestens seit dem Vorliegen dieser Einstellungsentscheidung war die von Eurojust im Jahr 2016 abgegebene rechtliche Einschätzung nicht mehr aktuell. Dies gilt auch, soweit in dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom
  6. April 2018 ein kleiner Teil der Taten wiederum nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, da nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich dieser Taten eine zu erwartende Strafe im Vergleich zur bereits ausgeurteilten nicht wesentlich ins Gewicht gefallen wäre. 54
  7. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 50 GRCh Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus weitere Unionsgrundrechte der Beschwerdeführerin verletzen. IV. 55 Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom
  8. Mai 2020 - 12 Ausl A 209/18 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
  9. März 2021 - OLG Ausl 209/18 - werden aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). 56 Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung vom
  10. März 2021 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
  11. Juni 2021 gegenstandslos. V. 57 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 58 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE448532201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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