BVerfG 2 BvR 1982/20
KVRE448672201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220520.2bvr198220 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20220520 2 BvR 1982/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 323 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 440 BGB, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 321a ZPO vorgehend LG Düsseldorf, 14. September 2020, Az: 22 T 35/20, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 14. August 2020, Az: 22 T 35/20, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 12. Juni 2020, Az: 32 C 28/20, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 19. Mai 2020, Az: 32 C 28/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) sowie auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) in einem Zivilverfahren bzgl die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs - Versagung von PKH ohne Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens sowie unter unzulässiger Beweisantizipation Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2020 - 22 T 35/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2020 - 22 T 35/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2 1. Die Beschwerdeführerin erwarb im Dezember 2018 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 1700 Euro. Nachdem verschiedene Mängel an dem Fahrzeug auftraten, begehrte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags und übergab dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens am 27. Mai 2019 das Fahrzeug samt Schlüssel. In der Folgezeit verlangte sie mehrfach vergeblich die Rückzahlung des Kaufpreises.
3 2. a) Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und erhob - bedingt auf deren Bewilligung - Klage gegen den Antragsgegner auf Rückerstattung des Kaufpreises. Dabei trug sie unter Benennung von Zeugen vor, der Antragsgegner habe ihr am 27. Dezember 2018 ohne Ausschluss der Gewährleistung ein Fahrzeug der Marke VW Polo Fox, silber, versprochen, das keinerlei Probleme habe und vollkommen heil und unfallfrei sei. Er habe lediglich die Zylinderkopfdichtung austauschen müssen, ansonsten unterscheide sich das Fahrzeug von einem Neuwagen nicht. Bereits einen Tag nach Übergabe des Fahrzeugs am 25. März 2019 habe das Fahrzeug jedoch einen vollständigen Ölverlust und Probleme mit Schaltung und Getriebe aufgewiesen. Gemäß des TÜV-Berichts vom 16. Mai 2019 habe das Fahrzeug zudem weitere erhebliche Mängel aufgewiesen.
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5 Die Beschwerdeführerin habe sich im Mai 2019 bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug doch nicht und ihr Geld zurück haben wolle. Nachdem er der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass er nicht Eigentümer und Verkäufer gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ihn gebeten, das Fahrzeug für sie weiterzuverkaufen. Er habe auch einen Käufer gefunden, allerdings habe die Beschwerdeführerin die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht übergeben. Später habe sie mitgeteilt, dass sie nicht mehr verkaufen wolle und die Angelegenheit an ihren Rechtsanwalt übergeben habe.
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10 3. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 wies das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
11 Trotz Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin verfüge entgegen ihren Angaben in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über weitere Einnahmen, wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe.
12 Im Übrigen biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Vortrag zu dem Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Antragsgegner sei auch nach dem Hinweis vom 27. März 2020 unsubstantiiert. Es fehlten jegliche Angaben darüber, ob der Vertrag persönlich oder telefonisch geschlossen worden sei und wer etwaige Gespräche geführt habe. Die Vernehmung der angegebenen Zeugen würde daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Weiter sei nicht ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten worden, dass die behaupteten Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hätten.
13 4. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 sofortige Beschwerde.
14 Sie verfüge über keine weiteren Einnahmen. Bei den vom Gericht in Bezug genommenen Einzahlungen handele es sich um Zahlungen ihres Sohns beziehungsweise ihres damaligen Lebensgefährten sowie um ein Privatdarlehen, die jeweils verhindern sollten, dass ihr Girokonto durch anstehende Lastschriften in Unterdeckung gerate.
15 Die Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin trug insoweit noch einmal umfassend und unter Beweisantritt vor zum Vertragsschluss, zum Bekanntwerden von Mängeln bei der ersten Fahrt mit dem Fahrzeug sowie zur Zusage des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen und der Beschwerdeführerin den Kaufpreis zurückzuzahlen.
16 5. Mit Beschluss vom 12. Juni 2020 half das Amtsgericht Düsseldorf der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Die Einwände gegen den angegriffenen Beschluss würden nicht durchgreifen. Der Vortrag zu etwaigen Mängeln zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bleibe unsubstantiiert.
17 6. Mit Beschluss vom 14. August 2020 wies das Landgericht Düsseldorf die sofortige Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2, § 323 BGB scheitere - ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner Vertragspartei des Kaufvertrags geworden sei und die behaupteten Mängel schon bei der Übergabe vorgelegen hätten - schon daran, dass die Beschwerdeführerin dem Antragsgegner keine Frist zur Nacherfüllung der von ihr behaupteten Mängel gesetzt habe. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin habe diese den Beklagten umgehend dazu aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Hierin liege - ungeachtet einer fehlenden Fristsetzung - bereits deshalb keine wirksame Aufforderung zur Nacherfüllung, weil die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag bereits Sekundärrechte auf Rückabwicklung des Vertrags geltend gemacht und den Antragsgegner gerade nicht aufgefordert habe, die behaupteten Defekte am Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Rücktritt sei daher unwirksam.
18 7. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. August 2020 Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. März 2020 nicht berücksichtigt. Darin habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, der Antragsteller habe gegenüber der Schwester der Beschwerdeführerin erklärt, er werde drei Wochen lang versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Falls ihm der Verkauf nicht gelänge, werde er der Beschwerdeführerin den Kaufpreis rückerstatten. Diesen Vortrag habe die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2020 wiederholt und konkretisiert. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin seien sich die Parteien über die Rückabwicklung einig gewesen. Die Rügeführerin leite ihren Anspruch daher auch nicht aus § 437 Nr. 2, § 323 BGB ab, sondern aus einer vereinbarten und ihrerseits auch vollzogenen Rückabwicklung.
19 Ungeachtet der vereinbarten Rückabwicklung lägen auch die Voraussetzungen gemäß § 440 Satz 1, Alt. 3 BGB vor. Eine Nachbesserung sei der Beschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Vortrag unzumutbar.
20 8. Mit Beschluss vom 14. September 2020 verwarf das Landgericht Düsseldorf die Anhörungsrüge als unzulässig.
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23 Soweit die Beschwerdeführerin meine, die Parteien hätten ein vertragliches Rücktrittsrecht gemäß § 346 Abs. 1, Alt. 1 BGB vereinbart, jedenfalls sei eine vorherige Fristsetzung aber gemäß § 440 BGB entbehrlich gewesen, folge die Kammer dieser Auffassung nicht.
24 Das Angebot des Antragsgegners, das Fahrzeug zurückzunehmen und zu versuchen, dieses anderweitig zu verkaufen, könne sich ebenso gut als bloßes kulanzweises Entgegenkommen des Antragsgegners darstellen. Dies liege umso näher als die Parteien darüber streiten würden, ob der Antragsgegner überhaupt Vertragspartner der Beschwerdeführerin sei. An die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts dürften keine zu geringen Anforderungen zu stellen sein. Bei der Annahme (konkludenter) vertraglicher Rücktrittsrechte sei Vorsicht geboten, um nicht in illegitimer Weise die Chancen und Risiken eines bereits abgeschlossenen Geschäfts umzuverteilen.
25 Hinzu komme, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin zu einem etwaigen vertraglichen Rücktrittsrecht widersprüchlich sei. Zwar sei eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Ein solcher Fall liege auch dann vor, wenn der Parteivortrag erkennbar widersprüchlich sei. Die Beschwerdeführerin trage vor, der Antragsgegner habe mit der Schwester der Beschwerdeführerin telefoniert und dieser mitgeteilt, die Beschwerdeführerin solle das Fahrzeug wieder nach Düsseldorf bringen. Er werde versuchen, das Fahrzeug innerhalb von drei Wochen zu verkaufen. Wenn er es verkaufe, bekomme die Beschwerdeführerin das Geld unmittelbar im Anschluss, wenn nicht, bekomme sie das Geld spätestens in drei Wochen. Dieser Vortrag sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wenn der Antragsgegner der Beschwerdeführerin den Kaufpreis unabhängig von seinen Bemühungen zum anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs ohnehin habe erstatten wollen, sei nicht nachvollziehbar, warum er der Beschwerdeführerin den Kaufpreis dann nicht umgehend zurückgezahlt habe und im Nachhinein versuche, das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen, was dann ja ohnehin in seinem Risikobereich gelegen hätte.
26 Auch die Voraussetzungen des § 440 BGB lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Nacherfüllung fehlgeschlagen sei. Dies setze regelmäßig zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche voraus. Zu Nacherfüllungshandlungen des Antragsgegners sei es aber gar nicht erst gekommen, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises bestanden habe, ohne dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
II.
27 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
28 1. a) Die Beschlüsse des Amtsgerichts verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Amtsgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen, wonach sie sich mit dem Antragsgegner auf eine Rückabwicklung geeinigt habe.
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31 Zudem habe das Gericht die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörungsrüge hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gemäß § 440 Satz 1, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB offenbar nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht erwogen. Denn das Gericht führe insoweit lediglich aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen sei. Auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörungsrüge abstelle, indem sie die Interessenlage der Parteien abwöge, fehle völlig.
32 2. Zudem verletzten sowohl die Beschlüsse des Amtsgerichts als auch der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannten und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlten. Insbesondere überschreite der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2020 den eng begrenzten Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Beweisantizipation, indem er darauf abstelle, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens eines vertraglichen Rücktrittsrechts in sich widersprüchlich sei. Das Gericht verkenne, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei sei und die Ausführungen des Antragsgegners zum Gegenstand habe.
33 3. Schließlich verletzten die Beschlüsse des Landgerichts den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da keine Entscheidung durch ein gemäß Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf zuständiges Kammermitglied oder dessen Vertreter erfolgt sei.
III.
34 Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.
IV.
35 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August und 14. September 2020 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf Rechtsschutzgleichheit angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die Verfassungsbeschwerde überwiegend zulässig und, soweit zulässig, offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
36 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2020 in der Fassung vom 17. Dezember 2019 in vollständiger Fassung vorgelegt. Allerdings setzt sie sich nicht damit auseinander, ob sich im Laufe des Jahres 2020 Änderungen im Geschäftsverteilungsplan ergeben haben (vgl. § 21e Abs. 3 GVG). Dies hätte die Beschwerdeführerin dem auf einer Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme ausliegenden Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 9 GVG) entnehmen können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angegriffenen Entscheidungen erst im August beziehungsweise September 2020 ergangen sind, hätte es hier weiteren Vortrags bedurft.
37 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und auch begründet.
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40 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>; stRspr).
41 Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23).
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43 Das Landgericht setzt sich nicht im Ansatz damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin mehrfach vorgetragen hatte, dass der Antragsgegner ihr die Rückabwicklung des Kaufvertrags angeboten habe. Wenn sich die Parteien jedoch tatsächlich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - über die Rückabwicklung des Kaufvertrags einig waren, käme es auf die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 437 Nr. 2, § 440, § 323 BGB - auf deren Fehlen allein das Landgericht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags gestützt hat - nicht an. Insofern lässt das Schweigen der Entscheidungsgründe zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin den Schluss zu, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.
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47 Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, Rn. 23). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 27 m.w.N.; stRspr).
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50 Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Vortrag der Beschwerdeführerin insoweit nicht erkennbar widersprüchlich. Vielmehr sind durchaus Gründe denkbar, aus denen der Antragsgegner der Beschwerdeführerin in der von ihr behaupteten Weise die Rückabwicklung des Kaufvertrags zugesagt haben könnte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, stellt das Gericht allein die Motiv- und Interessenlage des Antragsgegners in Frage, ohne hierdurch jedoch Widersprüche im Vortrag der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, die insoweit allein eine (angebliche) Aussage des Antragsgegners wiedergegeben hat. Ob der Antragsgegner der Beschwerdeführerin tatsächlich die Erstattung des Kaufpreises zugesagt hat, wäre insofern durch eine Vernehmung der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugin zu klären. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen würde, liegen nicht vor.
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V.
52 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19. Mai und 12. Juni 2020 richtet, war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
53 1. In Bezug auf den Beschluss vom 19. Mai 2020 genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung auf der gerügten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Denn die Beschwerdeführerin setzt sich in keiner Weise damit auseinander, dass das Amtsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag auch deshalb abgelehnt hat, weil sie ihre Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe. Die insoweit beanstandeten Mängel hat die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde behoben.
54 2. Von dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 12. Juni 2020 geht keine eigenständige Beschwer aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43).
VI.
55 1. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 14. August 2020 und vom 14. September 2020 waren daher aufzuheben und die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
56 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
57 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE448672201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public