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BVerfG 1 BvQ 50/22

KVRE449422201 ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220810.1bvq005022 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20220810 1 BvQ 50/22 Einstweilige Anordnung Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 158 Abs 1 S 1 FamFG, § 158 Abs 3 S 1 Nr 2 FamFG, § 158 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG vorgehend AG Bamberg,
  3. März 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschlussvorgehend BVerfG,
  4. August 2022, Az: 1 BvQ 50/22, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands Die einstweilige Anordnung vom
  5. August 2022, wonach die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom
  6. März 2022 - 0206 FH 1/22 - bis zum
  7. August 2022 ausgesetzt wird, wird mit der Maßgabe wiederholt, dass die Vollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts bis zum
  8. September 2022 ausgesetzt bleibt. 1
  9. Die Kammer hat mit Beschluss vom
  10. August 2022 die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom
  11. März 2022, in dem festgestellt wird, dass die Antragstellerin aufgrund der Entscheidung des Gerichts
  12. Instanz Nr. 79 von Madrid vom
  13. September 2021 verpflichtet sei, ihren Sohn an dessen in Spanien lebenden Vater herauszugeben, bis zum
  14. August 2022 ausgesetzt. Die Befristung erfolgte vor dem Hintergrund des möglichen Fristablaufs für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin, der Mutter des betroffenen Kindes. Mit Beschluss vom
  15. August 2022 hat das Amtsgericht Bamberg dem Kind nunmehr eine Verfahrensbeiständin bestellt. 2
  16. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom
  17. August 2022 weiterhin vor. 3 Um auch dem betroffenen Kind die Möglichkeit einer durch die Verfahrensbeiständin für das Kind zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu erhalten und mögliche Verletzungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend machen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der
  18. Kammer des Ersten Senats vom
  19. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 34), bedarf es der Wiederholung der einstweiligen Anordnung (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe. Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre nicht von vornherein wegen Versäumung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 <215>; 99, 145 <155 f.>; BVerfG, Beschluss der
  20. Kammer des Ersten Senats vom
  21. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27). 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE449422201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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