BVerfG 1 BvR 1846/22
KVRE449922201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221027.1bvr184622 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20221027 1 BvR 1846/22 Einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 18. August 2022, Az: 27 O 340/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit in einer äußerungsrechtlichen Sache 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. August 2022 - 27 O 340/22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
I.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine durch das Landgericht Berlin erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin die Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall mit vermeintlich islamistischem Hintergrund auf dem Vorfeld des (…) Flughafens untersagt wurde.
2 1. Die Beschwerdeführerin verlegt die deutschlandweit erscheinende Tageszeitung (…)-Zeitung, deren Internetseite www.(...).de sie ebenso verantwortet wie deren Kanäle auf Instagram, Twitter und YouTube. In allen fünf Medien berichtete die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2022 in Wort und Bild über einen Vorfall auf dem Vorfeld des (…) Flughafens, bei dem drei Mitarbeiter der Gepäckabfertigung - darunter die beiden Antragsteller des Ausgangsverfahrens - dabei fotografiert wurden, wie sie, in Richtung eines mit Passagieren besetzten Flugzeugs blickend, nebeneinanderstehend jeweils mit einem etwa auf Kopfhöhe neben sich gehaltenen Zeigefinger himmelwärts zeigten.
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Unter dem Übertitel "Wegen ISIS-Gruß: Bundespolizei sperrt Kofferträger am (…) Flughafen" und dem Haupttitel "ISLAMISTEN-ALARM auf dem Rollfeld" berichtete die Beschwerdeführerin darüber, dass drei Mitarbeiter "den ISIS-Zeigefinger zum Himmel" gereckt und "ihre Sympathie mit islamistischen Terroristen" bekannt hätten, wobei sie mitteilte, dass es sich um die deutschen Staatsangehörigen (…) (19), (…) (20) und (…) (20) handele und diese "ihren Job am Flughafen los" seien. Einen Sprecher des Polizeipräsidiums (…) zitierte die Beschwerdeführerin mit dem Satz "Wir haben mit zwei Personen Gefährderansprachen durchgeführt.", einen Politiker mit der Äußerung "Ein sicherheitspolitischer Skandal!", es müsse "unverzüglich Konsequenzen" geben.
Unter der Abbildung einer bis auf ihre Augen verhüllten Person, die in vergleichbarer Weise mit seitlich vom Körper nach oben abgewinkeltem Arm ihren Zeigefinger himmelwärts richtet, druckte die Beschwerdeführerin die Überschrift "Das ist der ISIS-Gruß" ab, gefolgt von der Erläuterung "Der nach oben gestreckte Zeigefinger ("Tauhid") ist der Gruß der ISIS-Terroristen. Er leitet sich aus dem Islam ab. Zeigefinger nach oben bedeutet: Es gibt keinen Gott außer Allah.".
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6 2. Am 3. August 2022 forderte zunächst der Antragsteller zu 1), am 5. August 2022 auch der Antragsteller zu 2) die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Berichterstattung vom 22. Juli 2022 in der (…)-Zeitung, auf ihrer Internetseite www.(...).de und in ihren Kanälen auf Instagram und Twitter anwaltlich zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen bis spätestens 8. August 2022, 18 Uhr, auf. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigten sie an, ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einzuleiten. Ihre Abmahnungen begründeten die Antragsteller damit, dass sie keine Islamisten seien. Die Gesten seien aus einem Spaß heraus entstanden. Weder hätten sie sich als Islamisten "outen" wollen, noch hegten sie ansonsten irgendeine Nähe zu Islamisten.
Bei der Geste handele es sich um das sogenannte Tauhid-Zeichen, das von Muslimen, wie auch Beispiele aus dem Sport zeigten, als Zeichen des Glaubens und der Einheit und zu 99,9 % friedlich verwendet werde, nicht aber als Zeichen für Sympathie mit dem IS. Sie seien zudem keine Gefährder und am Flughafen weiter beschäftigt. Hierauf Bezug nehmend, begründeten die Antragsteller in gleicher Weise auch ihre Abmahnungen hinsichtlich des auf YouTube eingestellten Videos durch anwaltliche Schreiben vom 11. August 2022 unter jeweiliger Fristsetzung bis 15. August 2022, sowie hinsichtlich des auf der Internetseite www.(...).de am 23. Juli 2022 veröffentlichten Beitrags durch anwaltliche Schreiben vom 12.
August 2022, ebenfalls unter Fristsetzung bis 15. August 2022.
7 3. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu sämtlichen Schreiben nicht, woraufhin die Antragsteller am 17. August 2022 beim Landgericht Berlin den Erlass einer mit den zuvor begehrten Unterlassungserklärungen inhaltlich übereinstimmenden einstweiligen Verfügung beantragten und dabei mit Rücksicht auf bevorstehende Urlaube ab dem 27. August 2022 dringlichst um schnellstmögliche Entscheidung baten. In ihrer Begründung beschränkten sie sich gegenüber ihren außergerichtlichen Aufforderungen darauf, dass sie sich gegen unwahre und hochgradig ehrverletzende Tatsachenbehauptungen wehrten. Die in den Berichterstattungen veröffentlichten Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit. Am 22. Juli 2022 seien in der Google-Suche allein bei Eingabe der Suchworte "Flughafen (…)" Dutzende weitere Berichte anderer Medien erschienen, welche die in höchstem Maße vorverurteilenden Anschuldigungen der Beschwerdeführerin übernommen hätten. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Veröffentlichung der Artikel hätten die Antragsteller nicht erhalten.
8 Ihrer Antragsschrift beigefügt waren eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller jeweils vom 16. August 2022, in denen diese übereinstimmend schilderten, sie hätten nach dem Beladen eines Urlaubsflugzeugs angefangen, auf dem Rollfeld genau neben der Urlaubsmaschine zu rangeln, und dies auch fortgesetzt, nachdem sie bemerkt hätten, dass ein Passagier sie hierbei filmte. Das Foto, auf dem sie die Zeigefinger einer Hand gen Himmel ausstreckten, sei entstanden, als der Fluggast mit einer Geste aus dem Flugzeug heraus mitgeteilt habe, dass er ein Foto von ihnen machen wolle. Hierzu hätten sie sich nebeneinandergestellt und begonnen, für den Fluggast und die anderen Fluggäste zu "posieren", ganz sicher jedoch keine Sympathie für den IS ausdrücken wollen. Ergänzend versicherte der Antragsteller zu 1) darüber hinaus an Eides statt, er habe auch nicht gewusst, dass Anhänger des IS ihre Sympathie für diesen ausdrücken wollten, wenn sie die Geste mit der rechten Hand machten. Ihm sei später erklärt worden, dass er hierzu die rechte anstatt die linke Hand hätte nutzen müssen.
9 4. Durch Beschluss vom Folgetag, 18. August 2022, erließ das Landgericht "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Zur Begründung führte es aus, das "glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen" rechtfertige den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin sei entbehrlich gewesen, weil die Antragsschrift der Abmahnung inhaltlich entspreche.
10 5. Der Beschluss des Landgerichts wurde der Beschwerdeführerin im Parteibetrieb am 5. September 2022 zugestellt. Nach Zugang und Prüfung der Antragsunterlagen legte sie durch Schriftsatz vom 22. September 2022 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung, wurde für den 1. November 2022 bestimmt.
11 6. Durch am 26. September 2022 eingegangenen und begründenden Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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Darüber hinaus fehle es an der Identität von Antragsschrift und Abmahnungen. Nicht nur gehe die Antragsschrift im Umfang erheblich über den der Abmahnungen hinaus, sondern hätten die Antragsteller erstmals mit ihr auch eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde sei daher gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG zur Durchsetzung ihrer in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Insbesondere bestehe auch ein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse. Die Beschwerdeführerin müsse jederzeit mit einer Wiederholung in künftigen Verfügungsverfahren rechnen, zudem deute die wiederholte Missachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch die Berliner Pressekammer in besonderem Maße auf eine generelle Vernachlässigung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Landgericht Berlin hin.
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14 7. Den Begünstigten des Ausgangsverfahrens sowie der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
II.
15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
16 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
17 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie durch die vollstreckbare Unterlassungsverfügung schwerwiegend in ihrer Berichterstattungsfreiheit eingeschränkt sei. Insbesondere ist es ihr durch die Verfügung vom 18. August 2022 versagt, den am 22. Juli 2022 in der Printversion erschienenen Artikel über ihre digitalen Verbreitungswege, insbesondere Online-Archiv, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten.
18 Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20 ff.).
19 2. Die Verfassungsbeschwerde wurde binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig.
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22 3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20). Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (BVerfG, Beschlüsse der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 22).
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Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23).
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August 2022, 18 Uhr, abgelaufenen Fristen zur Stellungnahme auf die weiteren Abmahnungsschreiben vom 11. und 12. August 2022 deutlich kürzer bemessen war, könnte möglicherweise nicht ausschlaggebend sein, da die hierin angegriffenen Beiträge der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits vom 22. beziehungsweise 23. Juli 2022 stammten, wie auch die Antragsteller sich in ihrer Antragsschrift zur Begründung sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen auf ihre ersten Abmahnungsschreiben bezogen. Zudem baten die Antragsteller in ihrer Antragsschrift zwar "dringlichst", "schnellstmöglich" zu entscheiden, begründeten dies jedoch gleichzeitig mit bevorstehenden Urlauben ab dem 27. August 2022 und benannten damit einen Zeitraum, innerhalb dessen eine Entscheidung über ihren Antrag einschließlich der Veranlassung ihrer Bekanntgabe im Wege des Parteibetriebs gemäß § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 2 ZPO auch unter Anhörung der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Gaben sie damit aber zu erkennen, auch eine durch ihren Bevollmächtigten bis spätestens am 26. August 2022 veranlasste Bekanntgabe als rechtswahrend zu betrachten, könnte auch dies gegen die Annahme einer Dringlichkeit sprechen, die einer Anhörung der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 25) - entgegengestand.
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29 4. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht Berlin Gelegenheit, bei einer neuerlichen Entscheidung beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen.
30 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten.
31 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE449922201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public