BVerfG 1 BvR 1941/22
KVRE450062201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221110.1bvr194122 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20221110 1 BvR 1941/22 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 12. September 2022, Az: 27 O 367/22, Beschlussvorgehend BVerfG, 9. November 2022, Az: 1 BvR 1941/22, Ablehnung einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. September 2022 - 27 O 367/22 - den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.
I.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine durch das Landgericht Berlin ohne vorherige Anhörung erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihm eine durch E-Mail an den Rundfunk (…) am 26. August 2022 gerichtete Äußerung über den Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsteller), einen Rechtsanwalt, untersagt wurde.
2 1. Der Beschwerdeführer ist als Syndikusrechtsanwalt Justiziar des (…)-Verlags und nebenberuflich in geringem Umfang als selbständiger Rechtsanwalt in (…) tätig. Anlässlich von Recherchen in Bezug auf den Komplex um die entlassene Intendantin des (…) richtete der Beschwerdeführer als Justiziar des (…)-Verlags am 26. August 2022 unter Verwendung seiner persönlichen Verlags-Adresse eine E-Mail an den (…), in der er mehrere Fragen der Redaktion zum Mandatsverhältnis zwischen dem (…) und dem Antragsteller übermittelte. Die vom Antragsteller gerügte Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem (…) lautete:
Wie bewerten Sie den Umstand, dass sich (…) als Anwalt des (…) anscheinend (weiterhin) mit (…) privat trifft, die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des (…) zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte?
3 Die weiteren Fragen zielten unter anderem darauf ab, wer die Entscheidung getroffen habe, (…) zu mandatieren, weshalb dies geschehen sei, und ob der (…) eine erneute Mandatierung beabsichtige.
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Ich bin am 12. September 2022 wieder telefonisch und per E-Mail zu erreichen. Bitte sprechen Sie mich dann erneut an.
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Mit freundlichen Grüßen (…) 5
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10 2. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. September 2022 hat der Beschwerdeführer durch am 7. Oktober 2022 eingereichten Schriftsatz Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er sinngemäß die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechtes auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt. In seiner Begründung verweist er für das Feststellungsinteresse auf die Ankündigung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2022, nach der es bei zukünftigen Verstößen gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit durch die Berliner Pressekammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde stets als gegeben ansehen werde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 42). Indem ihm seitens des Landgerichts keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, liege ein solcher neuerlicher Verstoß vor. Zum einen habe der Antragsteller seinen Antrag erst eine Woche nach Ablauf der dem Beschwerdeführer zuletzt gesetzten Frist eingereicht, obschon die diesem zuvor gesetzten Fristen nur auf wenige Stunden bemessen gewesen seien. Zum anderen seien der Inhalt der Abmahnungsschreiben und der der Antragsschrift nicht identisch, da erstmals der Antragsschrift eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers beigefügt gewesen sei.
11 3. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 Gebrauch gemacht. Die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin hat eine Stellungnahme der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vorgelegt und von einer eigenen Äußerung abgesehen.
12 4. Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat die Kammer im vorliegenden Verfahren den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -).
13 Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
II.
14 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
15 1. Die Verfassungsbeschwerde wurde binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig.
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18 2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. September 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20). Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 22).
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Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23).
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Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27). Auch wird inhaltlich regelmäßig bereits dann keine gleichwertige Erwiderungsmöglichkeit bestehen, wenn das Antragsbegehren erstmals im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird. Denn soweit ein ohne Glaubhaftmachung angekündigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg bietet, braucht sich der Antragsgegner ungleich weniger zu einer Stellungnahme veranlasst sehen als durch eine außergerichtliche Abmahnung, die erkennbar bereits die prozessualen Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17.
Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16). Das Gebot schließlich, zusammen mit der Antragsschrift ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners bei Gericht einzureichen, ist in einem weiten Sinne zu verstehen und schließt deshalb jegliche - auch automatisierte - Rückäußerungen des Antragsgegners ein, die für die inhaltliche Beurteilung des Antrags oder auch nur für die Verfahrenshandhabung durch das Gericht von Bedeutung sind.
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April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25). Eine auch hiervon absehende Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen in äußerungsrechtlichen Eilverfahren nur im Ausnahmefall genügen. In jedem Fall unzulässig ist es, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 23; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 27; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 37; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 29; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 32; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 40; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25).
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25 Während die dem Beschwerdeführer durch den Antragsteller zunächst am 1. September 2022 eingeräumte Stellungnahmefrist nicht einmal fünf Stunden betrug und die zweite, am Folgetag neu gesetzte Stellungnahmefrist nicht einmal vier Stunden, richtete der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 9. September 2022 an das Landgericht und damit acht Tage nach Ablauf der ersten und sieben Tage nach Ablauf der zweiten Frist. Aufgrund der Beifügung beider Schriftsätze als Anlagen zur Antragsschrift standen dem Landgericht diese zeitlichen Abläufe vor Augen. Ebenso offensichtlich war, dass die der Antragsschrift beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bereits vom 1. September 2022 datierte, dem Beschwerdeführer jedoch weder mit der ersten noch mit der zweiten Abmahnung zur Kenntnis gebracht worden war. Überdies hatte die Pressekammer vor ihrer Entscheidung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer den Antragsteller noch am 12. September 2022 um 09:59 Uhr ausdrücklich darum gebeten hatte, ihm die dem Gericht vorgelegte eidesstattliche Versicherung zu übersenden, um sich zu deren Inhalt gegebenenfalls einlassen zu können.
26 Wenn das Landgericht formelhaft ausführt, eine Anhörung des Antragsgegners durch das Gericht sei nicht erforderlich gewesen, weil die Abmahnung der Antragsschrift inhaltlich entspreche, trifft dies mithin schon nicht zu, da der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung hatte. Nicht nachvollziehbar ist ebenso, weshalb das Landgericht am 12. September 2022 von einer Übersendung der bereits drei Tage zuvor eingegangenen Antragsschrift nebst Anlagen abgesehen hat, obschon es Kenntnis von einer durch den Antragsteller ergänzend gewährten Stellungnahmefrist und der im Zuge dessen ausdrücklich geäußerten Bitte des Beschwerdeführers um Übersendung der eidesstattlichen Versicherung besaß.
Soweit das Landgericht die Anhörung des Antragsgegners als "nicht erforderlich" bezeichnet, missversteht es die verfassungsrechtlichen Anforderungen aber auch grundsätzlich. Denn nach diesen ist die Anhörung des Antragsgegners keiner Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen, sondern der umgekehrten Überlegung, ob von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden darf. Der besonderen Eilbedürftigkeit, die weniger einschneidende Alternativen der Verfahrenshandhabung nicht gestattet, hätte es im vorliegenden Verfahren daher selbst dann bedurft, wenn Abmahnung und gerichtlicher Antrag - wie das Landgericht angenommen hat - tatsächlich identisch gewesen wären. Da die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Absehen von einer Anhörung im Interesse der prozessualen Waffengleichheit kumulative Voraussetzungen bilden, ist es dem Gericht verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt war (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32).
III.
27 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).
28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE450062201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public