(2000)und anschließend in den Jahren 2004, 2005 und 2007 drei Memoirenbände - im Haupttitel jeweils als "Erinnerungen" bezeichnet - veröffentlicht. 8 Im Februar 2008 stürzte der Erblasser schwer. Die Arbeit an den Memoiren musste er daher unterbrechen. In der Folgezeit kam es zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) zum Zerwürfnis. Im März 2009 kündigte der Erblasser die weitere Zusammenarbeit auf. Im September 2009 einigten sich der Beklagte zu 1) und der Verlag auf die Aufhebung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung an den Verlag und Verzicht des Beklagten zu 1) auf seine Benennung als Urheber. 9 Am
- Oktober 2014 erschien im (…)-Verlag, einer Verlagsmarke der Beklagten zu 3), ein vom Beklagten zu 1 zusammen mit dem Beklagten zu 2), ebenfalls einem Journalisten, als Co-Autor verfasstes, in der Folgezeit auch als Hörbuch herausgegebenes Buch mit dem Titel "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle". Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des Erblassers, von denen die Beklagten geltend machen, dass sie sämtlich anlässlich der zur Erstellung der Memoiren und des Tagebuchs geführten Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) gefallen und auf Tonband aufgezeichnet worden seien. 10 Kurz zuvor, am
- Oktober 2014, hatte der Erblasser der Beklagten zu 3) mitgeteilt, dass er mit einer Veröffentlichung von Zitaten nicht einverstanden sei und die geplante Veröffentlichung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sowie ihm zustehender Urheberrechte darstelle. 11
- Der Erblasser nahm mit Klage aus dem Jahr 2015 die Beklagten auf eine Geldentschädigung wegen der veröffentlichten Zitate in Höhe von 5 Millionen Euro in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, die Wiedergabe der verfahrensgegenständlichen Äußerungen als Originalzitate beziehungsweise als Äußerungen in indirekter Rede des Erblassers stellten eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die nicht durch die Meinungs- oder Pressefreiheit gerechtfertigt sei. Durch die Wiedergabe drastischer, abfälliger Formulierungen, die er in der Öffentlichkeit im Rahmen von Publikationen sonst stets vermieden habe, werde lediglich die Sensationslust bedient. Der Beklagte zu 1) sei nicht als Journalist und Publizist im Rahmen ihrer Zusammenarbeit tätig gewesen, sondern als sein Vertrauter und Zuarbeiter. Er, der Erblasser, habe nicht für eine durch den Beklagten zu 1) verfasste Biographie zur Verfügung stehen wollen, sondern vielmehr seine eigene Autobiographie schreiben wollen. Hierauf habe sich der Beklagte zu 1) eingelassen. Den Beklagten zu 2) und zu 3) seien die damit verbundenen Geheimhaltungsverpflichtungen den wesentlichen Umständen nach bekannt gewesen. 12 Mit Urteil vom
- April 2017 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1 Million Euro wegen der Veröffentlichung von insgesamt 116 angegriffenen Passagen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sämtliche Parteien legten Berufung ein. 13
- Während des Berufungsverfahrens verstarb der Erblasser im Juni
- Das Oberlandesgericht entschied durch Urteil vom
- Mai
- Es änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die von der Beschwerdeführerin als Alleinerbin fortgeführte Klage insgesamt ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführerin stehe in dem für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht (mehr) zu. Durch den Tod des Erblassers nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils komme es auf einen zu Lebzeiten entstandenen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB nicht an. Der Anspruch sei nicht vererblich und daher mit dem Tod des Erblassers erloschen. Es gebe auch keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise im Einzelfall eine andere rechtliche Bewertung geböten. Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Geldentschädigung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Dieser verliere mit dem Tod des Betroffenen an Bedeutung. Die in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnde Genugtuungsfunktion erledige sich faktisch. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in postmortalen Fällen sei unter Berücksichtigung des staatlichen Schutzauftrages, der nicht mit dem Tod ende, verfassungsrechtlich nicht geboten, weil die Rechtsordnung andere Möglichkeiten zum Schutz der Menschenwürde nach dem Tod bereithalte, beispielsweise zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Es gebe auch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen müsse. Genugtuung posthum erfordere keine Zahlung einer Geldentschädigung an die Erben, sie könne auch durch eine (inzidente) gerichtliche Feststellung einer zu Lebzeiten entschädigungswürdigen Persönlichkeitsrechtsverletzung erreicht werden. 14
- Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision blieb ohne Erfolg. Mit Teil-Urteil vom
- November 2021 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin, soweit sie die Beklagten zu 1) und 3) betrifft, zurück. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Grundsatz nicht vererblich. Dies gelte auch dann, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Verletzten bereits anhängig oder gar rechtshängig gewesen sei. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergebe sich dabei entscheidend aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Der Genugtuungsgedanke stehe im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne aber keine Genugtuung mehr verschafft werden. Dass der Anspruch auch der Prävention diene, ändere an der grundsätzlichen Unvererblichkeit nichts und gebiete das Fortbestehen eines solchen Anspruchs nach dem Tode auch nicht unter dem Aspekt der Menschenwürde. 15
- Die Beschwerdeführerin rügt, der Erblasser sei durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem (postmortalen) Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 2 GG verletzt. Ferner sei die Beschwerdeführerin selbst aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG verletzt. Die Annahme der Fachgerichte, dass der Geldentschädigungsanspruch nicht vererblich sei, werde dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Auftrag zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Schutz des fortwirkenden Lebensbildes des Verstorbenen gegen grobe Entstellungen nicht ansatzweise gerecht. Die Entscheidungen beruhten auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte. Die Fachgerichte übersähen, dass der Persönlichkeitsrechtsschutz verkümmere und wertlos sei, wenn die Gewährung eines Entschädigungsanspruchs davon abhängig gemacht werde, ob der Verletzte zu Lebzeiten eine rechtskräftige Verurteilung erreiche. Sei wie hier zu erwarten, dass der Geschädigte den Abschluss eines jahrelangen Prozesses nicht mehr erleben werde, sei das Schutzniveau des Persönlichkeitsrechts herabgesetzt, weil die Präventionsfunktion völlig ins Leere gehe. II. 16 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist. 17 Die angegriffenen Urteile verletzen nicht das aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers. 18
- Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem Tod. Demgegenüber wird ein Verstorbener nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>; 146, 1 <46 Rn. 103>; BVerfGK 9, 325 <327>). 19 Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines lebenden Menschen begründet der postmortale Schutz der Menschenwürde nicht selbst bestimmte materiellrechtliche Ansprüche gegenüber Verletzungen durch Private. Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ist jedoch bei der Ausformung des einfachen Rechts Rechnung zu tragen, durch die er konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 63, 131 <142 f.>; 73, 118 <201>; 99, 185 <194 f.>; 101, 361 <386>). Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern, soweit er keine Entscheidung getroffen hat, auch die Gerichte (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
- Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -). 20 Die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht ist jedoch grundsätzlich unbestimmt. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines angemessenen Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschät-zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers die Schutzpflicht wahrnehmen. Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten ableiten (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>). 21
- Nach diesem Maßstab haben die erkennenden Gerichte die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht nicht dadurch verletzt, dass sie der Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Erblassers einen Entschädigungsanspruch wegen einer zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Persönlichkeitsrechtsverletzung verweigert haben. 22 a) Der aus der Garantie der Menschenwürde folgende Schutzauftrag gebietet nicht die Bereitstellung einer bestimmten Sanktion für Würdeverletzungen. Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 <328>). Jedoch müssen die Gerichte bei der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale von Normen, die die Persönlichkeit postmortal schützen, die Fundierung dieses Schutzes in Art. 1 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGK 3, 49 <52>; 9, 325 <328>). 23 b) Der Bundesgerichtshof hat - entsprechend dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts - in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei im Grundsatz nicht vererblich. Dies gelte auch dann, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Verletzten und ursprünglichen Anspruchsinhabers bereits bei Gericht anhängig oder gar rechtshängig sei. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergebe sich entscheidend aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Insoweit stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne aber Genugtuung nicht mehr verschafft werden. Dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention diene, ändere an der grundsätzlichen Unvererblichkeit des gesamten Anspruchs nichts und gebiete das (Fort-)Bestehen eines solchen Anspruchs nach dem Tode auch nicht unter dem Aspekt der Menschenwürde. 24 Diese Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Garantie der Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 <327 ff.>). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Präventionsgedanke es rechtfertigen könnte, in Fällen wie dem vorliegenden einen Anspruch auf eine Geldentschädigung zu gewähren. 25 c) Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsordnung andere Möglichkeiten zum Schutz der postmortalen Menschenwürde bereithält. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die postmortale Menschenwürde des Erblassers gegen Übergriffe durch die Beklagten schutzlos gestellt war. Dem Erblasser standen zu Lebzeiten und stehen nach Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu (vgl. BGH, Teil-Urteil vom
- November 2021 - VI ZR 248/18 -, juris und BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -). 26 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 27 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE450352201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public