BVerfG 1 BvR 161/21
KVRE450522201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221109.1bvr016121 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20221109 1 BvR 161/21 Nichtannahmebeschluss § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 43 Abs 1 GwG 2017, § 43 Abs 2 GwG 2017, § 43 Abs 6 GwG 2017, § 46 GwG 2017, § 47 Abs 1 GwG 2017, § 47 Abs 4 GwG 2017, § 47 Abs 6 GwG 2017, § 48 Abs 1 GwG 2017, § 51 Abs 2 GwG 2017, § 51 Abs 5 GwG 2017, § 51 Abs 5a GwG 2017, § 52 Abs 1 GwG 2017, § 52 Abs 5 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 69 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 70 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 71 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 73 GwG 2017, § 56 Abs 2 Nr 6 GwG 2017, § 56 Abs 2 Nr 7 GwG 2017, § 56 Abs 3 GwG 2017, § 1 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 3 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 4 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 5 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 6 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 7 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 43 Abs 1 VwGO, § 63 Nr 1 VwGO, § 63 Nr 2 VwGO, § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 121 Nr 1 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) sowie der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien - juris: ImGwGMeldV) wegen Subsidiarität unzulässig - negative Feststellungsklage gem § 43 VwGO als zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 43 Abs. 1, 2, 6, § 46, § 47 Abs. 1, 4, 6, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2, 5, 5a, § 52 Abs. 1 und 5, § 56 Abs. 1 Nr. 69, 70, 71 und 73, Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) -vom 23. Juni 2017 (BGBI I S. 1822) sowie gegen § 1 und §§ 3 bis 7 der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) in der Fassung vom 20. August 2020 (BGBI I S. 1965).
2 2. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht dem Grundsatz der Subsidiarität.
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4 Anders verhält es sich, soweit die Beurteilung einer angegriffenen Norm ausschließlich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären; einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung bedarf es dann nicht (vgl. BVerfGE 143, 246 <322 Rn. 211>; 150, 309 <327 Rn. 44>; stRspr). Gleiches gilt, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>; 150, 309 <327 Rn. 45>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl.
BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>; 123, 148 <172>). Grundsätzlich unzumutbar ist es, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können. Doch genügt eine Verfassungsbeschwerde auch dann nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <271 f. Rn. 23>; 145, 20 <54 Rn. 85>). Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene - vorbeugende negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl.
BVerfGE 74, 69 <76>; 115, 81 <95>; 145, 20 <54 f. Rn. 86>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 -, Rn. 11 f.). Diese ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 -, Rn. 6).
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Gabriel, in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 15 GwG Rn. 34; Krais, in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 6 GwGMeldV-Immobilien Rn. 5; ders., CCZ 2020, S. 311 <316, 320>; Pelz, in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 4 GwGMeldV-Immobilien Rn. 7; Thelen, Geldwäscherecht in der notariellen Praxis, 2021, Rn. 480, 487, 503 und 522; siehe zu der genannten Formulierung aus § 4 Abs. 3 und Abs. 6 GwGMeldV-Immobilien auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 8).
8 Die Begrenzung der Prüfpflichten in § 1 Satz 2 GwGMeldV-Immobilien wird als unklar formuliert und als für die Abgrenzung der Pflichtenkreise unbehelflich angesehen (vgl. Krais, CCZ 2020, S. 311 <321>). Schließlich wird die Reichweite des § 7 GwGMeldV-Immobilien als weitgehend unklar erachtet und der praktische Anwendungsbereich der Norm in Zweifel gezogen (vgl. Krais, CCZ 2020, S. 311 <313 f., 321>; ders., in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 7 GwGMeldV-Immobilien Rn. 6 f.); Auslegungsbedarf wird auch im Hinblick auf die Abgrenzung des § 7 GwGMeldV-Immobilien zum "offensichtlichen wirtschaftlichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck" in § 4 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien gesehen (vgl. Pelz, in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 4 GwGMeldV-Immobilien Rn. 13).
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14 (a) Der Verwaltungsgerichtsordnung liegt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Rechtsträgerprinzip zugrunde, wonach Klagen und korrespondierende Eilrechtsschutzanträge gegen diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts - etwa Bund, Land, Kreis oder Gemeinde - zu richten sind, deren Behörde gegenüber Rechte oder Pflichten bestehen beziehungsweise nicht bestehen sollen. Von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Behördenprinzip) hat das Land Berlin keinen Gebrauch gemacht. Einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung über Pflichten nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien und dem Geldwäschegesetz käme demnach Wirkung zwischen den Beschwerdeführern als Normadressaten und dem Rechtsträger der verbotsvollziehenden Behörde sowie allen diesem zugeordneten Behörden zu (§ 121 Nr. 1, § 63 Nr. 1 und 2 VwGO; dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - 9 VR 11/02 -, Rn. 4; vgl. dazu auch BVerfGE 75, 329 <346>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1993 - 1 BvR 340/91 -, juris, Rn. 18).
15 (b) Für Notare ist nach § 50 Nr. 5 GwG der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, die für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständige Aufsichtsbehörde, im Fall der Beschwerdeführer also der Präsident des Landgerichts Berlin. Der Präsident des Landgerichts Berlin ist nach § 36 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 1 Nr. 13 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des Landes Berlin (OWi-ZustV), aber auch die für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach dem Geldwäschegesetz zuständige Verwaltungsbehörde. Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen gegen das Land Berlin als Rechtsträger der normvollziehenden Behörde (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichteten Rechtsschutzantrag der Beschwerdeführer würde sich daher gemäß § 121 VwGO auf den Präsidenten des Landgerichts Berlin erstrecken. Eine verwaltungsgerichtliche Feststellung wäre also auch gegenüber der für die Ahndung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde verbindlich, so dass über den fachgerichtlichen Rechtsschutz eine solche Ahndung verhindert werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 142, 268 <280 Rn. 44>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u.a. -, Rn. 25).
16 3. Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt jedenfalls wegen des umfangreichen fachgerichtlichen Klärungsbedarfs nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 139, 321 <347 Rn. 84>; 145, 365 <372 Rn. 19>).
17 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE450522201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public