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BVerfG 2 BvR 900/22

KVRE450602201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221220.2bvr090022 BVerfG

  1. Senat 20221220 2 BvR 900/22 Einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 362 Nr 5 StPO vorgehend OLG Celle,
  2. April 2022, Az: 2 Ws 62/22 2 Ws 86/22, Beschlussvorgehend LG Verden,
  3. Februar 2022, Az: 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22), Beschlussvorgehend BVerfG,
  4. Juli 2022, Az: 2 BvR 900/22, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG,
  5. Juni 2023, Az: 2 BvR 900/22, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG,
  6. Oktober 2023, Az: 2 BvR 900/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Aussetzung des Haftbefehls verlängert Die einstweilige Anordnung vom
  7. Juli 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). I. 1 Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom
  8. Juli 2022 den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Verden vom
  9. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des Landgerichts gibt. Zudem ist der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich zweimal wöchentlich bei der von der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) zu bestimmenden Dienststelle nach näherer zeitlicher Festlegung durch diese zu melden. Ferner ist es ihm untersagt worden, das Gebiet seines Wohnortes (Stadt …) ohne Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zu verlassen. II. 2 Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der
  10. Kammer des Zweiten Senats vom
  11. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der
  12. Kammer des Zweiten Senats vom
  13. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2). 3 Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom
  14. Juli 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer ist den ihm auferlegten Weisungen beanstandungsfrei nachgekommen. Auch eingedenk des Beschleunigungsgrundsatzes, der bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl prinzipiell weiterhin gilt (vgl. BVerfGE 53, 152 <159 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
  15. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 54), sind die fortgeltenden Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer für weitere sechs Monate noch verhältnismäßig. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE450602201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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