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BVerfG 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18

KVRE450632201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221108.2bvr248010 BVerfG 2. Senat 20221108 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 2 GG, Art 19

Art. 1Abs.

3, Art. 19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts. 3. Die Bestimmung des vom Grundgesetz geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz erfolgt auch im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta. 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen. A. 1 Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und/oder der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und in einem Fall zugleich mittelbar gegen einzelne Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (AusfO), der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (VOBK) und der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (VOGBK). I. 2 1. Mit dem Europäischen Patentübereinkommen (

  1. a)wurde die Europäische Patentorganisation gegründet (b), zu deren Organen das Europäische Patentamt zählt (c). Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ergänzt (d). Für die Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gibt es eigene Verfahrensordnungen (e). Der nationale Patentrechtsschutz wird von den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens nicht berührt (f). 3
  2. a)Das Europäische Patentübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 zugestimmt (vgl. BGBl II S. 649 ff.). Durch den Beitritt weiterer Staaten (vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139) hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen. 4 Das Europäische Patentübereinkommen wurde mehrfach geändert, in der Sache zuletzt mit der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (vgl. ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 3 ff.). Deutschland unterzeichnete die Änderungsakte am 21. August 2001 und ratifizierte sie mit Gesetz vom 24. August 2007 (vgl. BGBl II 2008 S. 1082). 5 Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zusammen und gewährt mit einem Erteilungsakt ein geprüftes Patent mit einheitlichem Schutzumfang (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ). Die erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ). 6
  3. b)Die Europäische Patentorganisation ist nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGK 8, 325 <329>; 17, 266 <270>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 - 2 BvR 444/17 -, Rn. 17) eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ). Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des Völkerrechts und wird durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ). 7
  4. c)Organe der Europäischen Patentorganisation sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ). Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ). 8 Art. 15 EPÜ regelt die Bildung von bestimmten Abteilungen für die Durchführung der im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Verfahren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine Eingangsstelle (Art. 16 EPÜ), Recherchenabteilungen (Art. 17 EPÜ), Prüfungsabteilungen (Art. 18 EPÜ), Einspruchsabteilungen (Art. 19 EPÜ), eine Rechtsabteilung (Art. 20 EPÜ), Beschwerdekammern (Art. 21 EPÜ) und eine Große Beschwerdekammer (Art. 22 EPÜ). 9
  5. aa)Der Präsident des Europäischen Patentamts wird gemäß Art. 11 Abs. 1 EPÜ vom Verwaltungsrat ernannt. Er leitet das Amt und ist dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich (Art. 10 Abs. 1 EPÜ). Dem Präsidenten obliegen gemäß Art. 10 Abs. 2 EPÜ organisatorische, dienstrechtliche, budgetäre, legislative und quasi-legislative Aufgaben sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ihm steht ein Vorschlags- beziehungsweise Anhörungsrecht für die Ernennung hoher Beamter zu (Art. 11 Abs. 2, 3 und 5 EPÜ), er ernennt und befördert die übrigen Bediensteten, verfügt über ein Weisungsrecht gegenüber dem Personal und die Disziplinargewalt (Art. 10 Abs. 2 Buchstaben f bis h EPÜ). Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. 10
  6. bb)Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig (Art. 18 Abs. 1 EPÜ) und setzen sich gemäß Art. 18 Abs. 2 EPÜ jeweils aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück, sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ). 11
  7. cc)Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig (Art. 19 Abs. 1 EPÜ). Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht an dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Näheres zum Einspruchs-, Beschränkungs- und Widerrufsverfahren regeln die Art. 99 bis 105c EPÜ. 12
  8. dd)Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts wird innerhalb der Europäischen Patentorganisation durch die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer gewährt. 13

(1)Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig (Art. 21 Abs. 1 EPÜ). Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen. 14
(2)Die Große Beschwerdekammer ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EPÜ zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe a), für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe b), und für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Art. 112a EPÜ (Buchstabe c). Letztere eröffnen allerdings lediglich eine begrenzte Überprüfungsmöglichkeit (vgl. Art. 112a Abs. 2 EPÜ). Der Antrag kann nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel (Art. 112a Abs. 2 Buchstaben a bis d EPÜ) oder darauf gestützt werden, dass eine Straftat (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe e EPÜ) die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Er hat weder das Ziel, die sachliche Begründetheit der Entscheidung der Beschwerdekammern zu überprüfen, noch die richtige Anwendung des Verfahrensrechts durch diese oder eine einheitliche Rechtsanwendung umfassend zu sichern (vgl. Günzel/Kinkeldey, in: Benkard, EPÜ, 3. Aufl. 2019, Art. 112a Rn. 4). 15
(3)Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ). 16
(4)Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert. 17 (
  1. a)Der Vorsitzende des Präsidiums der Beschwerdekammern war zugleich Leiter der die Beschwerdekammern bildenden Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts und einer seiner Vizepräsidenten (vgl. Regel 9 und Regel 12 Abs. 1 AusfO 2007). Er wurde gemäß Art. 11 Abs. 2 EPÜ nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt. Von der Vertretung im Außenverhältnis war er ausgeschlossen, um den Anschein einer Vermischung von Verwaltungs- und Rechtsprechungsfunktionen zu vermeiden (vgl. Pignatelli/Irmscher, in: Benkard, EPÜ, 2. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 46). Er unterstützte den Präsidenten und unterlag dessen Weisungen (Art. 10 Abs. 2 und 3 EPÜ). Einzelheiten regelte eine vom Präsidium der Beschwerdekammern erlassene Verfahrensordnung für die Beschwerdekammern (Regel 12 Abs. 3 AusfO 2007). 18 Der für die Generaldirektion 3 zuständige Vizepräsident wurde zudem nach Art. 11 Abs. 3 EPÜ regelmäßig zum Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer bestellt. Das war rechtlich zwar nicht gefordert, entsprach aber der ständigen Praxis (vgl. GBK EPA, Entscheidung vom 25. April 2014, R 0019/12, EP:BA: 2014:R001912.20140425, Rn. 14.1). 19 (
  2. b)Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wurden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren ernannt (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EPÜ). Eine Wiederernennung war nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer konnten auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten ernannt werden, die ihre ursprüngliche Tätigkeit weiterhin ausüben durften (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 EPÜ). Ihre Amtszeit betrug drei Jahre. Eine Wiederwahl war möglich (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 EPÜ). 20 (
  3. c)Die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Beschwerdekammern stand bereits vor 2016 nur dem Verwaltungsrat zu (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Der Präsident des Europäischen Patentamts konnte allerdings Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Beschwerdekammern vorschlagen (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ). 21
(5)Im Jahre 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eine Neufassung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und damit eine grundlegende Strukturreform des Rechtsschutzsystems innerhalb der Europäischen Patentorganisation (vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.). Diese trat am 1. Juli 2016 in Kraft. 22 Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016). 23 Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ). 24 Am 14. Februar 2017 hat der Präsident des Europäischen Patentamts seine Befugnisse aus Art. 11 Abs. 3 und 5 EPÜ - mit Ausnahme des Vorschlags- und Anhörungsrechts für die Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer - auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen (vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 3 Buchstabe c). Das gilt auch für seine Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Disziplinargewalt aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ (Regel 12a Abs. 2 Satz 1 AusfO 2016; vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 1). 25
  1. d)Nach Art. 164 Abs. 1 EPÜ ist die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente Bestandteil des Übereinkommens, diesem gegenüber jedoch nachrangig (Art. 164 Abs. 2 EPÜ), und kann vom Verwaltungsrat geändert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ). Von dieser Befugnis hat der Verwaltungsrat mehrfach Gebrauch gemacht, letztmals mit seinen Beschlüssen vom 13. Dezember 2017 sowie vom 15. Dezember 2020 (vgl. ABl EPA 2018, A2; ABl EPA 2020, A132). 26 Das Präsidium der Beschwerdekammern bestand zunächst aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder waren. Das Präsidium der Beschwerdekammern erließ die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und Bestimmung seiner Mitglieder (Regel 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AusfO 2007). Diese Vorschriften wurden im Rahmen der Strukturreform 2016 durch die neugeschaffenen Regeln 12a bis 12d AusfO 2016 ersetzt (vgl. ABl EPA 2016, A100, S. 1 ff.). Die Zusammensetzung des Präsidiums legt jetzt Regel 12b Abs. 1 AusfO 2016, die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses Regel 12c AusfO 2016 fest. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 26 EPÜ und drei aus dem Kreis amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen, europäischen oder nationalen Gerichten ausgewählt werden. Das Präsidium hat demgegenüber nur noch beratende Funktion (Regel 12b Abs. 3 Buchstabe c AusfO 2016). 27 Regel 124 Abs. 1 AusfO enthält Vorschriften für die Anfertigung eines Protokolls über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme. 28
  2. e)Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts in der hier relevanten Fassung vom 25. Oktober 2007 (vgl. ABl EPA 2007, S. 536 ff.; Folgeänderungen erfolgten zum 1. Januar 2020 und 1. April 2021, vgl. ABl EPA 2019, A63, S. 1 ff. und ABl EPA 2021, A19, S. 1 f.) regelt die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 2 Abs. 1 und 2 VOBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 3 Abs. 1 VOBK), Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VOBK), die Erweiterung einer Beschwerdekammer (Art. 9 VOBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 13 Abs. 1 VOBK), die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Art. 15 Abs. 1 VOBK) sowie die Abweichung von früheren Entscheidungen einer Kammer oder von Richtlinien (Art. 20 Abs. 1 und 2 VOBK). 29 In ähnlicher Weise regelt auch die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in der Fassung vom 25. März 2015 (vgl. ABl EPA 2015, A35, S. 1 ff.) unter anderem die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 3 Abs. 1 und 2 VOGBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 4 Abs. 1 VOGBK), Änderungen in der Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VOGBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 12 Abs. 1 VOGBK) sowie die Einreichung von Unterlagen vor mündlichen Verhandlungen (Art. 14 Abs. 1 VOGBK). 30
  3. f)Gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ hat das europäische Patent - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Europäischen Patentübereinkommen - dieselben Wirkungen und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in dem jeweiligen Vertragsstaat erteiltes nationales Patent. Nach seiner Erteilung wird das europäische Bündelpatent den einzelnen nationalen Rechtsordnungen unterstellt (Art. 2 Abs. 2, Art. 139 Abs. 1 EPÜ). Das Europäische Patentamt ist insoweit nur für das Einspruchsverfahren zuständig. Das Nichtigkeitsverfahren gehört dagegen in die Verantwortlichkeit der nationalen Gerichte oder Behörden, für seinen Deutschland betreffenden Teil gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts. Nach § 81 Abs. 2 PatG kann eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents allerdings solange nicht erhoben werden, wie ein Einspruch noch möglich oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist (vgl. BGHZ 163, 369 <370 f.>). Entscheidungen der Beschwerdekammern werden in Deutschland lediglich als Sachverständigengutachten berücksichtigt, haben jedoch keinen weitergehenden rechtlichen Effekt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - X ZR 57/96 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 -, juris, Rn. 14). 31 2.Die Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens in der Fassung vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 56 ff.)haben - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut: Artikel 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen. Artikel 2 Europäisches Patent
(1)Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
(2)Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt. (…) Artikel 4 Europäische Patentorganisation
(1)Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.
(2)Die Organe der Organisation sind:
  1. a)das Europäische Patentamt;
  2. b)der Verwaltungsrat.
(3)Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird. (…) Artikel 5 Rechtsstellung
(1)Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(3)Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation. (…) Artikel 10 Leitung
(1)Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.
(2)Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. a)er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit;
  2. b)er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;
  3. c)er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;
  4. d)er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;
  5. e)er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;
  6. f)er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;
  7. g)vorbehaltlich des Artikels 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;
  8. h)er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;
  9. i)er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.
(3)Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten. Artikel 11 Ernennung hoher Bediensteter
(1)Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
(2)Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.
(3)Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden.
(4)Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
(5)Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden. (…) Artikel 15 Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) Recherchenabteilungen; c) Prüfungsabteilungen; d) Einspruchsabteilungen; e) eine Rechtsabteilung; f) Beschwerdekammern; g) eine Große Beschwerdekammer. (…) Artikel 18 Prüfungsabteilungen
(1)Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.
(2)Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Mitglied der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag. Artikel 19 Einspruchsabteilungen
(1)Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig.
(2)Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen. Bis zum Erlass der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag. (…) Artikel 21 Beschwerdekammern
(1)Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.
(2)Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.
(3)Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus:
  1. a)zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist;
  2. b)drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert;
  3. c)drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.
(4)Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus:
  1. a)zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist;
  2. b)drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert. Artikel 22 Große Beschwerdekammer
(1)Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
  1. a)Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden;
  2. b)die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;
  3. c)Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.
(2)In Verfahren nach Absatz 1
  1. a)und
  2. b)setzt sich die Große Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1
  3. c)setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz. Artikel 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
(1)Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts.
(2)Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.
(3)Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.
(4)Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats. (…) Artikel 26 Zusammensetzung
(1)Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen.
(2)Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen. (…) Artikel 97 Erteilung oder Zurückweisung
(1)Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht.
(3)Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. (…) Artikel 99 Einspruch
(1)Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt kann jedermann nach Maßgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
(2)Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
(3)Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
(4)Weist jemand nach, dass er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in Bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, dass beide dies verlangen. Artikel 100 Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
  1. a)der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist;
  2. b)das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
  3. c)der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. (…) Artikel 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
(1)Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
  1. a)befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen;
  2. b)kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt.
(3)Die in Absatz 1a) vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend. Artikel 112a Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
(1)Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer stellen.
(2)Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass
  1. a)ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat;
  2. b)der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war;
  3. c)ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 vorliegt;
  4. d)das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder
  5. e)eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte.
(3)Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Der Antrag ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2
  1. a)bis
  2. d)gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2e) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
(5)Die Große Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.
(6)Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. (…) Artikel 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidung
(1)Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(2)Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten. Artikel 114 Ermittlung von Amts wegen
(1)In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2)Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. (…) Artikel 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
(1)In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
  1. a)Vernehmung der Beteiligten;
  2. b)Einholung von Auskünften;
  3. c)Vorlegung von Urkunden;
  4. d)Vernehmung von Zeugen;
  5. e)Begutachtung durch Sachverständige;
  6. f)Einnahme des Augenscheins;
  7. g)Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.
(2)Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung. (…) Artikel 123 Änderungen
(1)Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.
(2)Die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
(3)Das europäische Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird. (…) Artikel 164 Ausführungsordnung und Protokolle
(1)Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll, das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sowie das Personalstandsprotokoll sind Bestandteile des Übereinkommens.
(2)Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor. (…) Artikel 177 Sprachen des Übereinkommens
(1)Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
(2)Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend. 32
  1. Die Regelungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente haben - soweit hier von Bedeutung - in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom
  2. Dezember 2006 (vgl. ABl EPA 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 103 ff.) sowie in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom
  3. Juni 2016 (vgl. ABl EPA 2016, A100, S. 1 ff.) folgenden Wortlaut: Fassung 2007 Fassung 2016 Regel 9 Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
(1)Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.
(2)Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion. (…) Regel 9 Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
(1)Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a bis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.
(2)Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion. (…) Regel 12 Präsidium der Beschwerdekammern
(1)Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekammern umfassenden Organisationseinheit (das "Präsidium der Beschwerdekammern") setzt sich zusammen aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von de- nen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
(2)Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder Mitglieder besetzt.
(3)Das Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das Präsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammern allgemein betreffen.
(4)Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden. (…) Regel 12a Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
(1)Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die "Beschwerdekammereinheit") organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet. Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt. Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vertreten.
(2)Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.
(3)Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Artikels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit. Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird. Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung.
(4)Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung. Regel 12b Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
(1)Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das "Präsidium der Beschwerdekammern") setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind. (…)
(3)Das Präsidium (…) c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer; (…) Regel 12c Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
(1)Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den "Beschwerdekammerausschuss") ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen. Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses.
(2)Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäß Absatz 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer. Regel 12d Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
(1)Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt.
(2)Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.
(3)Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus, indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt. Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern in Absprache mit dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss fest. Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerdekammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt. 33 Im Übrigen enthält die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente seit 2007 (vgl. ABl EPA 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 103 ff.; ABl EPA 2007, S. 8 ff.) im Wesentlichen unverändert die nachfolgenden Regelungen: Regel 106 Rügepflicht Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. (…) Regel 109 Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung
(1)In Verfahren nach Artikel 112a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2, Regel 118 Absatz 2 Satz 1 und Regel 132 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Große Beschwerdekammer kann eine von Regel 4 Absatz 1 Satz 1 abweichende Frist bestimmen.
(2)Die Große Beschwerdekammer
  1. a)in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;
  2. b)in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.
(3)In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags. (…) Regel 116 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1)Mit der Ladung weist das Europäische Patentamt auf die Fragen hin, die es für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Gleichzeitig wird ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereicht werden können. Regel 132 ist nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind.
(2)Sind dem Anmelder oder Patentinhaber die Gründe mitgeteilt worden, die der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so kann er aufgefordert werden, bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 34 Regel 124 AusfO, deren Absatz 3 durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 (vgl. ABl EPA 2015, A17, S. 1) geändert worden ist, regelt mit Blick auf die Protokollierung: Regel 124 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
(1)Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.
(2)Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder, wenn sie mit technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde, vorgespielt, sofern er nicht auf dieses Recht verzichtet. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. Das Vorspielen der Niederschrift und die Genehmigung erübrigen sich, wenn die Aussage wörtlich und unmittelbar unter Verwendung von technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde. Fassung 2007
(3)Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet. Fassung 2014
(3)Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.
(4)Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. 35
  1. Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts enthielt in der Fassung vom
  2. Oktober 2007 (VOBK 2007 - vgl. ABl EPA 2007, S. 536 ff.) folgende, durch Beschluss des Verwaltungsrats vom
  3. Juni 2019 (vgl. ABl EPA 2019, A63, S. 1 ff.) mit Wirkung vom
  4. Januar 2020 geänderte Regelungen: Fassung 2007 Fassung 2020 Artikel 2 Vertretung der Mitglieder
(1)Vertretungsgründe sind Verhinderungsgründe, wie insbesondere Krankheit, Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen.
(2)Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden der betreffenden Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung.
(3)Der Vorsitzende der Kammer kann ein anderes Mitglied der Kammer nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans vertretungsweise zum Vorsitzenden für eine bestimmte Beschwerde bestimmen. Artikel 2 Ersetzung der Mitglieder
(1)Ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ist zu ersetzen, wenn dieses Mitglied oder der Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert ist, insbesondere infolge von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbaren Verpflichtungen.
(2)Will ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ersetzt werden, so ist der Vorsitzende der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Artikel 3 Ausschließung und Ablehnung
(1)Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder einem Beteiligten Kenntnis erhält. (…) Artikel 3 Ausschließung und Ablehnung
(1)Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund nach Artikel 24 EPÜ auf andere Weise als von dem betroffenen Mitglied oder von einem Beteiligten Kenntnis erhält. (…) Artikel 8 Änderung in der Zusammensetzung der Kammer
(1)Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer damit einverstanden sind. (…) Artikel 8 Änderung in der Zusammensetzung einer Kammer
(1)Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer im jeweiligen Beschwerdeverfahren damit einverstanden sind. (…) Artikel 9 Erweiterung einer Beschwerdekammer Ist eine Beschwerdekammer, die sich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammensetzt, der Meinung, dass die Art der Beschwerde es erfordert, dass sich die Beschwerdekammer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzt, so entscheidet die Kammer hierüber zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Prüfung der Beschwerde. (…) Artikel 9 Erweiterung einer Kammer Ist eine Kammer, die sich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammensetzt, der Meinung, dass die Art der Beschwerde es erfordert, dass sich die Kammer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzt, so trifft die Kammer die Entscheidung über die Erweiterung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Prüfung der Beschwerde. (…) Artikel 12 Grundlage des Verfahrens (…)
(4)Unbeschadet der Befugnis der Kammer, Tatsachen, Beweismittel oder Anträge nicht zuzulassen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können oder dort nicht zugelassen worden sind, wird das gesamte Vorbringen der Beteiligten nach Absatz 1 von der Kammer berücksichtigt, wenn und soweit es sich auf die Beschwerdesache bezieht und die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt. (…) Artikel 12 Grundlage des Beschwerdeverfahrens (…)
(4)Erfüllt ein Teil des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nicht die Erfordernisse nach Absatz 2, so ist dieser Teil als Änderung zu betrachten, sofern der Beteiligte nicht zeigt, dass dieser Teil in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde. Es steht im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen. Der Beteiligte hat jede Änderung klar zu kennzeichnen und zu begründen, warum sie im Beschwerdeverfahren erfolgt. Im Falle einer Änderung der Patentanmeldung oder des Patents hat der Beteiligte die Grundlage der Änderung in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung anzugeben sowie Gründe anzuführen, warum mit der Änderung die erhobenen Einwände ausgeräumt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie.
(5)Es steht im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit es die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt.
(6)Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären oder die nicht mehr aufrechterhalten wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. (…) Artikel 13 Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten
(1)Es steht im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt. (…) Artikel 13 Änderung des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten
(1)Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung bedürfen rechtfertigender Gründe seitens des Beteiligten und ihre Zulassung steht im Ermessen der Kammer. Artikel 12 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Beteiligte muss die Gründe dafür angeben, weshalb er die Änderung erst in dieser Phase des Beschwerdeverfahrens einreicht. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere den Stand des Verfahrens, die Eignung der Änderung zur Lösung der von einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise aufgeworfenen Fragen oder der von der Kammer selbst aufgeworfenen Fragen, ferner ob die Änderung der Verfahrensökonomie abträglich ist, und bei Änderung einer Patentanmeldung oder eines Patents, ob der Beteiligte aufgezeigt hat, dass die Änderung prima facie die von einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren oder von der Kammer aufgeworfenen Fragen ausräumt und keinen Anlass zu neuen Einwänden gibt. (…) Artikel 15 Mündliche Verhandlungen
(1)Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann die Kammer eine Mitteilung erlassen, in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache hingewiesen wird, dass bestimmte Fragen offenbar nicht mehr strittig sind; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche zu konzentrieren. (…) Artikel 15 Mündliche Verhandlung und Erlass der Entscheidung
(1)Unbeschadet der Regel 115 Absatz 1 EPÜ bemüht sich die Kammer, wenn eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, um eine Ladungsfrist von mindestens vier Monaten. In Verfahren mit mehr als einem Beteiligten bemüht sich die Kammer, nicht früher als zwei Monate nach Erhalt der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c genannten schriftlichen Erwiderung oder Erwiderungen die Ladung zu versenden. Für die mündliche Verhandlung wird ein einziger Termin festgelegt. Um in der mündlichen Verhandlung die Konzentration auf das Wesentliche zu erleichtern, erlässt die Kammer eine Mitteilung, in der sie auf Punkte hinweist, die für die zu treffende Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden. Die Kammer kann auch eine vorläufige Einschätzung mitteilen. Die Kammer bemüht sich, die Mitteilung mindestens vier Monate vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu erlassen. (…)
(9)Die Kammer erlässt die Entscheidung über die Beschwerde zeitnah.
  1. a)Wird die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Absatz 6 vom Vorsitzenden verkündet, so fasst die Kammer ihre Entscheidung schriftlich ab und versendet sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Verhandlung. Sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage, so teilt sie den Beteiligten mit, wann die Entscheidung versendet wird. Dies wird auch dem Präsidenten der Beschwerdekammern mitgeteilt.
  2. b)Wird die Entscheidung über die Beschwerde, obwohl die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, nicht gemäß Absatz 6 vom Vorsitzenden verkündet, so nennt der Vorsitzende das Datum, an dem die Entscheidung über die Beschwerde versendet werden wird; dieses soll spätestens drei Monate nach der mündlichen Verhandlung liegen. Ist die Kammer nicht in der Lage, die Entscheidung bis dahin zu versenden, so teilt sie den Beteiligten ein neues Datum mit oder erlässt im Ausnahmefall eine Mitteilung, in der die nächsten vorzunehmenden Verfahrensschritte dargelegt werden. (…) Artikel 20 Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien
(1)Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, dass diese Begründung mit einer früheren Stellungnahme oder der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Einklang steht. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird hierüber unterrichtet.
(2)Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann. Artikel 20 Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien für die Prüfung
(1)Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, diese Begründung steht mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ in Einklang. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird über die Entscheidung der Kammer unterrichtet.
(2)Legt eine Kammer in ihrer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien für die Prüfung vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum besseren Verständnis der Entscheidung beitragen kann. 36
  1. In der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in der Fassung vom
  2. März 2015 (vgl. ABl EPA 2015, A35, S. 1 ff.) finden sich schließlich folgende Bestimmungen: Artikel 3 Vertretung der Mitglieder
(1)Vertretungsgründe sind Verhinderungsgründe, wie insbesondere Krankheit, Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen.
(2)Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung. (…) Artikel 4 Ausschließung und Ablehnung
(1)Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn die Kammer von einem möglichen Ausschließungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder einem Beteiligten Kenntnis erhält. (…) Artikel 7 Änderung in der Zusammensetzung der Kammer
(1)Ändert sich die Zusammensetzung der Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die mitwirkungsberechtigten Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer damit einverstanden sind. (…) Artikel 12 Neues Vorbringen nach Fristablauf in Verfahren nach Artikel 112a EPÜ
(1)Unbeschadet der Regel 109 Absatz 3 EPÜ kann die Kammer neues Vorbringen des Antragstellers nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Überprüfung berücksichtigen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. (…) Artikel 14 Mündliche Verhandlungen
(1)Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so bemüht sich die Kammer darum, dass die mitwirkungsberechtigten Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Informationen und Unterlagen einreichen. (…) Artikel 17 Weiterleitung des Falles von der Kammer in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2
  1. a)EPÜ an die Kammer in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2
  2. b)EPÜ Kommt die Kammer in Verfahren gemäß Artikel 112a EPÜ in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2
  3. a)EPÜ nach Beratung nicht einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Überprüfung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zu verwerfen ist, so legt sie den Antrag unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Kammer in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2
  4. b)EPÜ zur Entscheidung vor. 37 6. Am 14. Februar 2018 beschloss der Präsident des Europäischen Patentamts, Aufgaben und Befugnisse auf den Präsidenten der Beschwerdekammern zu übertragen (vgl. ABl EPA 2017, A19; ABl EPA 2018, A63, S. 1 f.): Artikel 1 Der Präsident des Europäischen Patentamts überträgt dem Präsidenten der Beschwerdekammern, Herrn Carl Josefsson, seine in Artikel 10 Absatz 2 a), e),
  5. f)und h), Artikel 11 Absätze 3 und 5 und Artikel 48 Absatz 1 EPÜ verankerten Aufgaben und Befugnisse, soweit sie die Beschwerdekammereinheit und ihre Bediensteten einschließlich der Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer betreffen. Artikel 2 Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hält sich der Präsident der Beschwerdekammern an die Bestimmungen des EPÜ, insbesondere Artikel 23, berücksichtigt die Interessen des Europäischen Patentamts sowie dessen Regelwerk und den vom Verwaltungsrat genehmigten Haushalt. Artikel 3 Die Übertragung nach Artikel 1 gilt vorbehaltlich folgender Voraussetzungen und Ausnahmen:
  6. a)Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Artikel 10 Absatz 2
  7. a)EPÜ betreffend die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Patentamts.
  8. b)Der Präsident des Europäischen Patentamts erhält Gelegenheit, sich zu dem in Artikel 10 Absatz 2
  9. e)EPÜ vorgesehenen Tätigkeitsbericht über die Beschwerdekammereinheit zu äußern, bevor dieser dem Verwaltungsrat vorgelegt wird.
  10. c)Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das in Artikel 11 Absatz 3 EPÜ vorgesehene Vorschlags- und Anhörungsrecht, soweit es die Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer betrifft. Artikel 4 Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Europäischen Patentamts als letztes Mittel und auf der Grundlage einer detaillierten Begründung diesen Akt der Übertragung in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat widerrufen. Artikel 5 Dieser Akt der Übertragung tritt am 1. März 2017 in Kraft, wenn der Präsident der Beschwerdekammern seine Tätigkeit aufnimmt, und wird im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. II. 38 1. Mit ihrer am 26. Oktober 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu I. gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 28. Mai 2009, mit der ein zugunsten der Beschwerdeführerin zu I. bestehendes europäisches Patent aufgehoben wurde, sowie gegen die diese Entscheidung bestätigende Überprüfungsentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 27. September 2010 und rügt eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG sowie ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs.

Art. 24Abs.

1 GG, weil die angegriffenen Entscheidungen auf einem generellen und offenkundigen Rechtsschutzdefizit beruhten. 39

  1. a)Die angegriffenen Entscheidungen seien taugliche Gegenstände einer Verfassungsbeschwerde. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG erfassten nicht nur Akte deutscher öffentlicher Gewalt, sondern auch solche von supranationalen Organisationen, soweit diesen Hoheitsrechte übertragen worden seien. Die Beschwerdeführerin zu I. sei Mitinhaberin eines europäischen Patents gewesen, dessen Schutzwirkung aufgrund des Widerrufs in jedem Vertragsstaat entfallen sei. Insoweit liege ein Rechtsakt vor, der die Beschwerdeführerin zu I. unmittelbar "betreffe". 40
  2. b)Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin zu I. in ihren Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs.

Art. 24Abs.

1 GG verletzten. Die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer sei eine Überraschungsentscheidung, denn die Kammer habe es unterlassen, auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen. 41 Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts weise generelle und offenkundige Defizite auf und verstoße daher gegen Art. 2 Abs.

Art. 24Abs.

1 GG. Bereits an der Unparteilichkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer bestünden durchgreifende Zweifel, soweit diese auch mit Mitgliedern besetzt werden könne, die der Beschwerdekammer in der Vorinstanz angehört hätten. Hinzu komme, dass die Beschwerdekammern die Generaldirektion 3 bildeten und somit von der Verwaltung des Europäischen Patentamts nicht unabhängig seien. Auch habe der Präsident des Europäischen Patentamts aufgrund seines Vorschlagsrechts einen zu großen Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern. Dass ihm bei der Wiederernennung ein Anhörungsrecht zustehe, könne eine "Wohlverhaltenskontrolle" bewirken. 42 2. Mit ihrer am 25. Februar 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu II. - eine juristische Person mit Sitz in Australien, über die am 19. Dezember 2018 ein Insolvenzverfahren nach australischem Recht eröffnet wurde - gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 27. Oktober 2011, mit der das zu ihren Gunsten bestehende europäische Patent Nr.

(01)widerrufen wurde, sowie gegen die diese Entscheidung bestätigende Überprüfungsentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom
  1. Oktober
  2. 43 a) Die Beschwerdeführerin zu II. rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs.

Art. 24Abs.

1 GG sowie Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG. Als ausländische juristische Person sei sie zwar darauf beschränkt, die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend zu machen. Das sei hier aber auch der Fall, weil ein strukturelles Rechtsschutzdefizit gerügt werde, das ausschließlich aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten resultiere. 44 b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin zu II. in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, auf ein faires Verfahren aus Art. 19 Abs. 4 sowie aus Art. 2 Abs.

Art. 24Abs.

1 GG. 45 Das Verfahren vor der Beschwerdekammer habe den Anforderungen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht genügt. So habe die Technische Beschwerdekammer mehrere Hilfsanträge der Beschwerdeführerin zu II. nicht zugelassen und damit eine Präzisierung der Argumente der Beschwerdeführerin verhindert. Auch sei die mündliche Verhandlung zu früh geschlossen und der Beschwerdeführerin zu II. damit die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten worden. Die Regelungen der Richterbestellung beim Europäischen Patentamt seien darüber hinaus strukturell nicht geeignet, deren Unparteilichkeit zu gewährleisten. 46

  1. Die Beschwerdeführerinnen zu III. - eine juristische Person mit Sitz in Deutschland, acht juristische Personen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und vier juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten - wenden sich mit ihrer am
  2. April 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde und dem nachgereichten Schriftsatz vom
  3. April 2016 unmittelbar gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom
  4. März 2012, mit der ihre Beschwerde gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die den begehrten Patentrechtsschutz für das von den Beschwerdeführerinnen zu III. beantragte europäische Patent Nr.

(02)nur auf der Grundlage eines Hilfsantrags aufrechterhielt, den Patentrechtsschutz im Übrigen aber ablehnte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich weiter gegen die diese Entscheidung bestätigende Überprüfungsentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 15. September 2015. 47 Mittelbar wenden sich die Beschwerdeführerinnen zu III. auch gegen Art. 10 Abs. 2 Buchstaben g und h, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 1 und 4 sowie Art. 112 Abs. 1 EPÜ, Regel 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Regel 124 Abs. 1 AusfO sowie Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 9, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 VOBK und Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VOGBK. 48
  1. a)Die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammer und der Großen Beschwerdekammer seien Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG. Da der Widerruf eines Patents durch das Europäische Patentamt sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirke und insoweit Durchgriffswirkung entfalte, seien die Beschwerdeführerinnen zu III. unmittelbar von supranationaler Hoheitsgewalt betroffen. Dies könne vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. 49 Soweit die Beschwerdeführerinnen zu III. ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hätten, seien sie dennoch beschwerdebefugt, weil aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch juristische Personen mit Sitz in Konventionsstaaten grundrechtsberechtigt seien. 50
  2. b)Die angefochtenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerinnen zu III. insbesondere in den Rechten aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3, Art. 14, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus seien die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens, der Ausführungsordnung, der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an Gerichtsorganisation und Gerichtsverfahren nicht vereinbar und verstießen insbesondere gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. 51 Die Beschwerdeführerinnen zu III. seien in mehrfacher Weise in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Technische Beschwerdekammer sei grundlegenden Hinweispflichten nicht nachgekommen, habe Hilfsanträge der Beschwerdeführerinnen zu III. nicht zugelassen und ihre Entscheidung zu spät abgesetzt, da die schriftlichen Entscheidungsgründe den Beschwerdeführerinnen zu III. erst nach fast einem Jahr zugestellt worden seien. 52 Die Defizite in Organisation und Struktur des Europäischen Patentamts seien so grundsätzlich und gravierend, dass den Beschwerdekammern keine Gerichtsqualität zukomme. Der Präsident des Europäischen Patentamts verfüge über solche Einflussmöglichkeiten, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern dadurch in Frage gestellt werde. Die in Art. 23 EPÜ normierte Unabhängigkeit der Kammermitglieder genüge rechtsstaatlichen Anforderungen insoweit nicht. Eine Ernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern sei ohne oder gegen den Willen des Präsidenten des Europäischen Patentamts nicht möglich (Art. 11 Abs. 3 EPÜ). Bei anstehenden Wiederernennungen werde dieser vom Verwaltungsrat zwar lediglich angehört (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ); da die Amtszeit nur fünf Jahre betrage (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EPÜ), müsse das Mitglied einer Beschwerdekammer aber immer gewärtig sein, dass der Präsident vor seiner Wiederernennung angehört werde. Der Präsident des Europäischen Patentamts könne gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ zudem Disziplinarmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Beschwerdekammern vorschlagen, auch wenn die Disziplinargewalt eigentlich in den Händen des Verwaltungsrats liege (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Ferner lasse sich dem Europäischen Patentübereinkommen nicht entnehmen, dass sich die Ausübung der "Dienstaufsicht" auf den Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit beschränke, wie dies etwa § 26 DRiG vorsehe. Außerdem ergäben sich Interessenkonflikte aus der Einbindung der Beschwerdekammern in die Verwaltung des Europäischen Patentamts und die Doppelfunktion des Vizepräsidenten der Generaldirektion 3. 53 Schließlich leide das Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer an erheblichen rechtsstaatlichen Mängeln, so dass der vom Grundgesetz gebotene Mindeststandard an Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet sei. So mangele es bereits an zwingenden Vorschriften für die Anfertigung einer Niederschrift über den Gang und den wesentlichen Inhalt einer mündlichen Verhandlung, was den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 113 Abs. 1 EPÜ) leerlaufen lasse. Daneben fehle es an einer Frist für die Niederlegung der Entscheidungsgründe. Das gefährde den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer ermöglichten - zumindest in einer Gesamtschau - keinen grundgesetzadäquaten Schutz des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und weiterer rechtsstaatlicher Erfordernisse. 54 4. Die - mit den Beschwerdeführerinnen zu III. identischen - Beschwerdeführerinnen zu IV. - wenden sich mit einer weiteren, am 27. April 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 20. März 2015, mit der ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer zurückgewiesen worden war. 55 a) Sie rügen insoweit sowohl eine Verletzung ihrer Prozessgrundrechte aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, als auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Bei der angefochtenen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer handele es sich zwar um einen supranationalen Rechtsakt. Dieser könne jedoch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die Beschwerdebefugnis der juristischen Personen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergebe sich aus der "Le Corbusier"-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 56 b) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits deshalb begründet, weil die Gerichtsbarkeit des Europäischen Patentamts offenkundige rechtsstaatliche Defizite aufweise und dem vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz nicht genüge. Insoweit nehmen die Beschwerdeführerinnen zu IV. auf ihre Ausführungen im Verfahren 2 BvR 756/16 Bezug. Die mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom

  1. März 2015 verletze die Beschwerdeführerinnen zu IV. darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil er als für die Generaldirektion 3 zuständiger Vizepräsident gleichzeitig in die Exekutive des Europäischen Patentamts eingegliedert sei und sich hieraus eine strukturelle Inkompatibilität ergebe, die ihn an der Ausübung von Rechtsprechungsfunktionen hindere. Es gehe insoweit um eine grundlegende Verletzung des Abstandsgebots zwischen Verwaltung und Rechtsprechung. 57
  2. Die Beschwerdeführerin zu V. wendet sich mit ihrer am
  3. März 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom
  4. Oktober 2014, mit der ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom
  5. Oktober 2017 erweiterte die Beschwerdeführerin zu V. die Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom
  6. November 2016, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung vom
  7. Oktober 2014 zurückgewiesen wurde. 58 Mit Schriftsatz vom
  8. August 2015 wendet sie sich zudem gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom
  9. März 2015, durch die der Widerruf des ihr gewährten europäischen Patents Nr.

(03)durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts aufrechterhalten wurde. Mit Schriftsatz vom
  1. Februar 2018 erstreckt die Beschwerdeführerin zu V. ihre Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom
  2. Mai 2017, mit der ihr Antrag auf Überprüfung der Sachentscheidung der Beschwerdekammer vom
  3. März 2015 zurückgewiesen wurde. 59 a) Die Beschwerdeführerin zu V. rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

2 und 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, darüber hinaus eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und nimmt insoweit auf die Ausführungen in den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu III. und IV. Bezug. 60

  1. b)Die Gerichtsbarkeit des Europäischen Patentamts entspreche in Struktur, Organisation und Verfahren nicht den Mindeststandards einer rechtsstaatlich verfassten Gerichtsorganisation und verletze die Beschwerdeführerin zu V. daher in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG. 61 Die Zurückweisung des Befangenheitsantrags durch die Technische Beschwerdekammer verletze darüber hinaus ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer sei im vorliegenden Fall ein Vertreter des für die Generaldirektion 3 zuständigen Vizepräsidenten gewesen, dessen Befangenheit sich - über den Ausschließungsgrund des Art. 24 Abs. 1 EPÜ hinaus - aus seiner institutionellen Verflechtung ergebe, die auf einer grundlegenden Verletzung des Abstandsgebots zwischen Verwaltung und Rechtsprechung innerhalb der Europäischen Patentorganisation beruhe. 62 Die Sachentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 29. Mai 2017 verletze ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG, weil sie über den Befangenheitsantrag nicht entschieden habe und die Verfassungsverstöße der Vorinstanzen perpetuiere. Zudem verletze sie die Beschwerdeführerin zu V. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das streitbefangene Patent sei widerrufen worden, weil die Technische Beschwerdekammer den von ihr als ausschlaggebend angesehenen "Klarheitsmangel" gemäß Art. 84 EPÜ des Hilfsantrags V bezüglich des "zero order Merkmals" (Merkmal der Kinetik nullter Ordnung) erst in der letzten mündlichen Verhandlung angesprochen, die von der Beschwerdeführerin zu V. gestellten Hilfsanträge VIIIa und VIIIb jedoch nicht mehr zugelassen habe. Sie sei in der letzten mündlichen Verhandlung des Einspruchs- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens erstmals mit den Klarheitsmängeln konfrontiert worden. III. 63 Der Berichterstatter hat den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728 bis 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 - (BVerfGE 142, 123 ff.) und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - (BVerfGE 149, 346 ff.) Gelegenheit gegeben, die gestellten Anträge und ihren Vortrag zu ergänzen. 64 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 haben die Beschwerdeführerinnen zu III. und IV., mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 die Beschwerdeführerin zu V. und mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 2018 die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. zu dem Schreiben des Berichterstatters Stellung genommen. 65 Die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. tragen vor, dass sich ihre Verfahren ganz wesentlich von der Konstellation unterschieden, wie sie dem Beschluss des Zweiten Senats zu den Europäischen Schulen (BVerfGE 149, 346 ff.) zugrunde gelegen habe. Sie hätten ihre Verfassungsbeschwerden detailliert begründet und rügten in der Sache eine Verletzung der vom Senat aufgestellten Kriterien. Dieser habe entschieden, dass den aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anforderungen nicht schon dann entsprochen werde, wenn das Statut einer internationalen Organisation überhaupt eine Rechtsschutzinstanz vorsehe, sondern nur dann, wenn dadurch auch ein wirkungsvoller Rechtsschutz sichergestellt sei. Das setze einen Individualrechtsschutz durch eine unabhängige Kontrollinstanz und eine hinreichende Kontrolldichte voraus. 66 Die Beschwerdeführerinnen zu III. bis V. machen ebenfalls geltend, dass grundlegende Unterschiede zwischen der Konstellation, die dem Beschluss vom 24. Juli 2018 zu den Europäischen Schulen zugrunde gelegen habe, und jener bestünden, die Gegenstand der von ihnen erhobenen Verfassungsbeschwerden sei. Die Verfassungsbeschwerden seien detailliert begründet und rügten eine Verfehlung der vom Senat aufgestellten Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz. IV. 67 Die Verfassungsbeschwerden sind der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Europäischen Patentamt zur Stellungnahme zugestellt worden. 68 1. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2019 Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b). 69
  2. a)Den Beschwerdeführerinnen zu II., III. und IV. fehle es schon an der Beschwerdeberechtigung, soweit es sich bei ihnen um juristische Personen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union handele. Sämtliche Verfassungsbeschwerden seien aber auch insoweit unzulässig, als sie die Aufhebung von Entscheidungen des Europäischen Patentamts begehrten. Eine solche Kassationsbefugnis gegenüber Entscheidungen zwischenstaatlicher Einrichtungen stehe dem Bundesverfassungsgericht nicht zu. Eine Modifikation der Anträge im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank und zu den Europäischen Schulen, wonach Beschwerdegegenstand das deutsche Zustimmungsgesetz zum Europäischen Patentübereinkommen wäre, sei trotz eines ausdrücklichen Hinweises und einer Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erfolgt. Keine der Beschwerdeführerinnen habe eine mögliche Rechtsverletzung im Sinne der durch die Rechtsprechung des Senats formulierten Begründungsanforderungen geltend gemacht. Den Verfassungsbeschwerden fehle es an einer umfassenden Darlegung möglicher systemischer Defizite. Die fallbezogene Rüge von Einzelfällen reiche insoweit nicht. Im Übrigen werde durch eine Umdeutung der Anträge dahin, dass die Beschwerdeführerinnen eigentlich das Zustimmungsgesetz zum Europäischen Patentübereinkommen angreifen wollten, das eigentliche Rechtsschutzziel verfehlt, denn diese hätten ein Interesse am Fortbestand des europäischen Patentschutzsystems. 70
  3. b)Zahlreiche Rügen hätten sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen erledigt. Die Regel 12 AusfO 2007 sei mittlerweile durch die Regeln 12a bis 12d AusfO 2016 ersetzt und eine möglicherweise zu enge Verbindung zwischen dem Präsidenten der Beschwerdekammern und der Verwaltung des Europäischen Patentamts beseitigt worden. Auch die Rüge fehlender Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wegen des Vorschlagsrechts und der Disziplinarbefugnis des Präsidenten des Europäischen Patentamts habe sich erledigt, da diese Befugnisse nunmehr vom Präsidenten der Beschwerdekammern wahrgenommen würden. Hinsichtlich der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern wie auch der Großen Beschwerdekammer bestehe über Art. 23 Abs. 4 Satz 2 EPÜ eine ausreichende Rückbindung an den Verwaltungsrat. Dieser treffe die endgültige Entscheidung über deren Genehmigung. 71 Im Übrigen sei der grundrechtliche Mindeststandard für die Rechtsprechungstätigkeit des Europäischen Patentamts gewährleistet. Eine Tätigkeit von Verwaltungsbeamten als Richter auf Zeit sei national und international anerkannt. Die Wiederernennungsmöglichkeit sei unbedenklich, weil hierüber der Verwaltungsrat entscheide. Über spätere Beförderungen von zurückkehrenden Verwaltungsbeamten entscheide im Ergebnis nicht der Präsident des Europäischen Patentamts, sondern der Verwaltungsrat. Die Leistungsbeurteilung erfolge durch den Präsidenten der Beschwerdekammern. 72 2. Der Deutsche Bundestag hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2019 Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 23. April 2020 den Beitritt nach § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG zu den Verfahren erklärt. Er hält die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b). 73
  4. a)Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu II. fehle bereits die Beschwerdeberechtigung, da es sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts aus einem Drittstaat handele. 74 Vor allem aber komme eine unmittelbare Kontrolle der gerügten supranationalen Rechtsakte durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sowie die völkerrechtlichen Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens seien insoweit untaugliche Beschwerdegegenstände. Die Begehren seien auch nicht rechtsschutzfreundlich so auszulegen, dass sie sich in der Sache gegen das deutsche Zustimmungsgesetz richteten. Im Beschluss zu den Europäischen Schulen habe der Senat klargestellt, dass im Kontext internationaler und supranationaler Rechtsakte entweder nur das deutsche Zustimmungsgesetz oder die Verletzung der Reaktionspflichten der deutschen Verfassungsorgane aus der Übertragungsverantwortung angegriffen werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen seien anwaltlich vertreten, so dass eine großzügige Handhabung bezüglich der korrekten Bezeichnung des Beschwerdegegenstands nicht in Betracht komme. 75 In der Sache sei der Vortrag zur Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Eigentumsgrundrechts und zur Verletzung sonstiger Bestimmungen unsubstantiiert. Strukturelle Defizite bei der Rechtsschutzgewährung durch die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts seien nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. hätten insbesondere nicht ausgeführt, welche Mindeststandards bei der Unabhängigkeit der Richter oder der Gewährung rechtlichen Gehörs (Hinweispflichten) zu beachten seien, während sich die von den Beschwerdeführerinnen zu III. bis V. erhobenen Rügen teilweise nicht auf konkrete Beeinträchtigungen bezögen, sondern lediglich abstrakt strukturelle Defizite im Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts angriffen. Insoweit fehle es durchgängig an einer Darlegung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards für die Ausgestaltung supranationalen Rechtsschutzes und der Folgen, die sich aus der gerügten fehlenden parlamentarischen Rückbindung der Verfahrensordnungen von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ergäben. Schließlich ließen auch die konkreten Rügen von Überraschungsentscheidungen oder stark verspätet zugestellten schriftlichen Entscheidungsbegründungen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend substantiiert erkennen. 76 Die Beschwerdeführerinnen berücksichtigten zudem nicht, dass im Jahre 2016 eine Strukturreform stattgefunden habe, welche die Beschwerdekammern räumlich und verwaltungstechnisch aus dem Europäischen Patentamt ausgegliedert und der Dienstaufsicht des Präsidenten des Europäischen Patentamts entzogen habe. Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden derjenige der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sei, hätten die Beschwerdeführerinnen darauf eingehen müssen. 77
  5. b)Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet. Das Europäische Patentamt sei eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, welche bereichsspezifische supranationale Befugnisse ausübe und insoweit auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar zugreifen könne. Zwar könne Hoheitsgewalt auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nicht schrankenlos übertragen werden. Gewährleistet werden müsse jedoch lediglich ein Mindeststandard effektiven Rechtsschutzes. Das sei der Fall. 78 Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern sei hinreichend gewährleistet. Das gelte gegenüber dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, dessen Einfluss auch schon vor der Strukturreform geringer gewesen sei als von den Beschwerdeführerinnen dargestellt. Die maßgeblichen Entscheidungen über Ernennung, Wiederernennung und Disziplinarmaßnahmen treffe der Verwaltungsrat; lediglich bei der Ersternennung könne der Präsident des Europäischen Patentamts eine Ernennung durch sein in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 EPÜ verankertes Vorschlagsrecht verhindern. Bei Wiederernennungen stehe ihm lediglich ein Anhörungsrecht zu (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Mit der Strukturreform 2016 seien diese Befugnisse auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übergegangen. 79 Auch die von den Beschwerdeführerinnen zu I. bis V. gerügte Begrenzung der Amtszeit bei gleichzeitiger Wiederbenennungsmöglichkeit unterschreite den Mindeststandard nicht. Sie sei nach dem Grundgesetz nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auch an anderen europäischen beziehungsweise internationalen Gerichten üblich, wie ein Blick auf den Gerichtshof der Europäischen Union, den Internationalen Seegerichtshof oder den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zeige. Dass sie in jüngerer Zeit für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Internationalen Strafgerichtshof ausgeschlossen worden sei, begründe für sich genommen noch keinen international konsentierten Standard. 80 Soweit der Vorsitzende des Präsidiums der Beschwerdekammern vor der Strukturreform 2016 auch Aufgaben in der Verwaltung des Europäischen Patentamts wahrgenommen habe, könne aus dem deutschen Verfassungsrecht nicht ohne Weiteres auf die Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit eines Richters bei und nach der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG geschlossen werden. Zudem habe die Große Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 25. April 2014 angenommen, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wegen seiner Verwaltungsbefugnisse als für die Generaldirektion 3 zuständiger Vizepräsident ausgeschlossen sei, und so die Strukturreform 2016 in Gang gesetzt. 81 Soweit die Beschwerdeführerinnen zu I. bis V. geltend machten, dass es im Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts an einer zweiten Tatsacheninstanz fehle, werde der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard ebenfalls nicht unterschritten. Schon nach deutschem Verfassungsrecht sei eine einmalige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ausreichend. Vergleichbares gelte für die Rüge, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung besäßen, zumal der erstinstanzlichen Erhebung einer Beschwerde sehr wohl aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 EPÜ). 82 Schließlich greife die Rüge unzureichender richterlicher Hinweispflichten der Beschwerdekammern nicht durch. Die Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer habe ein Verbot von Überraschungsentscheidungen formuliert und aus Art. 113 Abs. 1 EPÜ Maßstäbe für die Erteilung von Hinweispflichten abgeleitet. Diese Maßstäbe stünden mit den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Anforderungen in Einklang. Ebenso sei die Präklusionsvorschrift des Art. 13 Abs. 1 VOBK vergleichbar mit entsprechenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts. 83 3. Das Europäische Patentamt hat mit Schriftsatz vom 28. November 2019 zu den Verfahren Stellung genommen und hält die Verfassungsbeschwerden für offensichtlich unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b). 84
  6. a)Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wendeten, fehle es bereits an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Eine Umdeutung der Verfassungsbeschwerden komme nicht in Frage. Eine Beschwerdebefugnis aus Art. 38 Abs. 1 Satz

Art. 20Abs.

1 und Art. 79 Abs. 3 GG sei ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt wie sonstige Rechtsverletzungen. 85 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen mittelbar gegen die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Rahmen der Europäischen Patentorganisation wendeten, fehle eine schlüssige Darlegung, dass die Mindestanforderungen an den Grundrechtsschutz unterschritten beziehungsweise die Verfassungsidentität durch die Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische Patentorganisation berührt sei. Insoweit mangele es schon an einer Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab. 86

  1. b)In der Sache bestehe mit Blick auf die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts weder ein strukturelles Regelungsdefizit noch eine verfassungswidrige Anwendungspraxis. Auch eine Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes sei zu verneinen. 87 Zwar habe bis 2016 ein Vizepräsident des Europäischen Patentamts den Beschwerdekammern vorgestanden und sei zugleich Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer gewesen. Für die Rechtsprechungstätigkeit habe jedoch auch für ihn die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 23 Abs. 3 EPÜ gegolten. Der Präsident des Europäischen Patentamts habe überdies in der Praxis keinen Einfluss auf die Rechtsprechungstätigkeit des Vizepräsidenten genommen. Mit der Strukturreform des Jahres 2016 sei die personelle Trennung von Amt und Beschwerdekammern verstärkt und die Einbindung des Präsidenten der Beschwerdekammern in die Verwaltungstätigkeit des Europäischen Patentamts beendet worden. Dieser übe nunmehr auch die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Beschwerdekammern aus. 88 Die Beschwerdekammern stellten eine unabhängige Gerichtsbarkeit dar, welche die Rechtsweggarantie innerhalb der Europäischen Patentorganisation gewährleiste. Sie seien 2016 aus der überkommenen Verwaltungsgliederung des Europäischen Patentamts ausgegliedert und räumlich von diesem getrennt worden. 89 Es entspreche der gängigen Praxis an internationalen Gerichten, dass Verfahrensordnungen durch die Judikative selbst erlassen würden. Das zeige der Vergleich mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 253 AEUV), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 25 Buchstabe d EMRK) und dem Internationalen Gerichtshof (Art. 30 Statut des Internationalen Gerichtshofs). Seit 2016 erfolge die Verabschiedung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts nicht mehr durch das Präsidium beziehungsweise die Große Beschwerdekammer selbst, sondern durch den Beschwerdekammerausschuss des Verwaltungsrats (Regel 12c Abs. 2 AusfO 2016). 90 Die Gewährung rechtlichen Gehörs sei in Art. 113 Abs. 1 EPÜ geregelt und als fundamentaler Grundsatz für die Verfahren vor den Beschwerdekammern anerkannt. Dabei gälten die Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EMRK, da alle 38 Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation auch Mitglieder des Europarats seien. Die Europäische Menschenrechtskonvention finde daher in ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern Berücksichtigung. 91 Die Rüge bezüglich der Verletzung von Hinweispflichten in den Verfahren vor den Beschwerdekammern greife nicht durch. Die bisher im Ermessen der Beschwerdekammern stehende Erteilung von Hinweisen sei in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Art. 15 Abs. 1 VOBK verpflichtend ausgestaltet worden. Das entspreche der Rechtslage zu Art. 103 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Eine Verpflichtung zur vorherigen Angabe von Argumenten bestehe jedoch nicht. 92 Die Präklusionsregelung des Art. 114 Abs. 2 EPÜ sei unbedenklich. Das insoweit bestehende Ermessen werde durch Art. 12 und 13 VOBK und die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern näher ausgeformt. 93 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stehe es nach Regel 124 Abs. 1 AusfO nicht im freien Ermessen der Beschwerdekammern, welchen Inhalt das anzufertigende Protokoll der mündlichen Verhandlung habe. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern habe vielmehr Kriterien zur Identifizierung wesentlicher und rechtserheblicher Kriterien entwickelt. 94 Schließlich greife die Rüge hinsichtlich der fehlenden Absetzungsfrist für die schriftlichen Entscheidungen nicht (mehr) durch. Mit der Neufassung von Art. 15 Abs. 9 VOBK sei nunmehr eine Frist von drei Monaten vorgesehen. 95 Schwerwiegende Verfahrensverstöße würden von der Großen Beschwerdekammer geprüft, wodurch ein adäquater Grundrechtsstandard gewährleistet sei. Dass sich diese dabei auf die Prüfung von Verfahrensmängeln beschränke, die in Art. 112a EPÜ abschließend aufgeführt seien, sei nicht zu beanstanden. Das Überprüfungsverfahren sei ein außerordentlicher Rechtsbehelf und keine weitere gerichtliche Instanz. Eine aufschiebende Wirkung des Antrags sei nicht erforderlich. Auch die Besetzungsrüge bezüglich der Großen Beschwerdekammer greife nicht durch. Durch Art. 24 Abs. 1 EPÜ sei ausgeschlossen, dass jemand an einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer mitwirke, der zuvor an der zu überprüfenden Entscheidung mitgewirkt habe. Dies gelte nach Art. 2 Abs. 6 VOGBK auch für die Vorsitzenden. 96 Die Anforderungen an die Gewährleistung des gesetzlichen Richters würden bei den Beschwerdekammern ebenso eingehalten wie bei der Großen Beschwerdekammer. Die Besetzung werde im Voraus durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Im Übrigen entsprächen die Bestimmungen der Praxis internationaler Gerichte. 97 Auch die Rügen bezüglich des Vorlageverfahrens griffen nicht durch. Die Vorlagemöglichkeit durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts (Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ) ergebe sich aus den Besonderheiten der Europäischen Patentorganisation als internationaler Organisation und beeinträchtige nicht den Kern der Gewaltenteilung. Die Anrufung der Großen Beschwerdekammer sei nur dann möglich, wenn zuvor zwei Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage getroffen hätten. Dass die Beschwerdekammern insoweit keine Vorlagepflicht treffe, sei unschädlich. V. 98 Die Beschwerdeführerinnen zu III., IV. und V. haben mit Schriftsatz vom 20. April 2020 auf die Stellungnahmen repliziert. Die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. haben sich diese Replik mit Schreiben vom 28. April 2020 zu eigen gemacht. 99 Der Deutsche Bundestag hat mit Schriftsatz vom 23. April 2020 gemäß § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. B. 100 Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. sind im Hinblick auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes einschließlich Art. 19 Abs. 4 GG bereits nicht beschwerdeberechtigt (I.). Sämtliche Beschwerdeführerinnen können sich auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (II.). Im Übrigen fehlt es den Verfassungsbeschwerden an einem tauglichen Beschwerdegegenstand (III.). Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert gerügt (IV.). I. 101 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. sind mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes stehen ihnen von vornherein nicht zu. Es handelt sich bei diesen Beschwerdeführerinnen um juristische Personen, die ihren Sitz weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen (vgl. BVerfGE 21, 207 <209>; 100, 313 <364>) (1.). Um solche handelt es sich bei den oben genannten Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. (2.). 102 1. Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (vgl. BVerfGE 21, 207 <209>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 -, Rn. 27). Das gilt auch für die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, Rn. 15; offen gelassen in BVerfGE 61, 82 <109>; 107, 299 <310 f.>; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 50; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 214 <Sep. 2020>; Ernst, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 97; a.A. Stern, Staatsrecht, III/1, 1988, S. 1147; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 70; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42), deren Schutzbereich sich im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit teilweise mit dem der materiellen Grundrechte deckt (vgl. BVerfGE 35, 348 <361>; 37, 132 <141, 148>; 39, 276 <294>; 44, 105 <119 ff.>; 45, 297 <333>; 45, 422 <430 ff.>; 46, 325 <334>; 49, 220 <225>; 49, 252 <257>; 51, 324 <346 ff.>; 56, 216 <236, 242>). Erstreckte man den Schutz von Art. 19 Abs. 4 GG auch auf ausländische juristische Personen, würde das Regelungsanliegen von Art. 19 Abs. 3 GG in erheblichem Umfang umgangen. 103 Eine juristische Person ist als inländisch zu qualifizieren, wenn sie ihren Sitz im Inland hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>). Der Sitz bestimmt sich dabei in der Regel nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich auf mehrere Staaten, bestimmt sich ihr Sitz - vorbehaltlich der aus der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV folgenden Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 143, 246 <317 Rn. 196 f.>) - nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung (vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 78 <März 2022>; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 66; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 137 <Juli 2021>). Das ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 -, Rn. 29 m.w.N.). Eine international verflochtene juristische Person hat - soweit nicht die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vorrangig zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1999, Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24) - mithin nur dann den Sitz ihrer Hauptverwaltung im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland gefällt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 -, Rn. 29 m.w.N.). 104 Eine Ausnahme bilden insoweit juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 129, 78 <97 ff.>; 143, 246 <315 ff. Rn. 192 ff.>; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 83 ff.; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 138 <Juli 2021>). Für ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten gilt dies hingegen nicht. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine Grundrechts- und Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen nicht ableiten (vgl. BVerfGE 153, 182 <256 Rn. 189> - Suizidhilfe). 105 2. Die Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. können sich auf die Verletzung materieller Grundrechte, insbesondere der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht berufen. 106 Die Beschwerdeführerin zu II. hat ihren Sitz in Australien, die Beschwerdeführerin zu III.1. und IV.1. haben ihn in den Vereinigten Staaten, die Beschwerdeführerin zu III.3. und IV.3. im Vereinigten Königreich, die Beschwerdeführerinnen zu III.6., IV.6., III.9. und IV.9. in der Schweiz. Sie sind keine inländischen juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG und genießen daher auch nicht den Schutz der Grundrechte des Grundgesetzes. 107 Das gilt auch für die Beschwerdeführerin zu III.3. und IV.3., die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben. Das Vereinigte Königreich ist zwar erst am 31. Januar 2020 und damit nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus der Europäischen Union ausgetreten. Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es jedoch grundsätzlich darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2012 - 1 BvR 2292/11 -, Rn. 10; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 415). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsvertrag, vgl. ABl EU Nr. C 384 vom 12. November 2019, S. I/1). Die unionsrechtskonforme erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG ist an das Integrationsprogramm der Europäischen Union und seine Diskriminierungsverbote geknüpft, insbesondere an die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV. Diese gilt für juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich nach dem "Brexit" jedoch nicht mehr. Soweit im Austrittsvertrag Ausnahmen statuiert werden (vgl. Art. 9 ff. Austrittsvertrag), beziehen sich diese auf natürliche Personen, nicht aber auf Körperschaften beziehungsweise Kapitalgesellschaften (vgl. Art. 25 Austrittsvertrag). 108 Nichts anderes gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen zu III.6., IV.6., III.9. und IV.9., die ihren Sitz in der Schweiz haben. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen - Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl EG Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6 ff., 64 ff.) enthält keine Vorschriften, die juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz eine Rechtsposition verleihen, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV einschließt (offengelassen in BVerfGE 153, 182 <255 Rn. 188> - Suizidhilfe). Das Abkommen begünstigt vor allem natürliche und juristische Personen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; es gewährt aber kein Recht auf freie Niederlassung (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2009, Christian Grimme gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 43; Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest AG gegen Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH <FIAG>, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 26 ff.). 109 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu II., für die ein "Appointed Liquidator (CTWU)" eingesetzt worden ist und deren australischer Insolvenzverwalter das Verfahren nicht aufgenommen hat, ihre Verfahrensfähigkeit nicht substantiiert dargelegt. II. 110 Auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG können sich sämtliche Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall nicht berufen. Sie machen nicht geltend, dass deutsche Gerichte gegen die genannten Prozessgrundrechte verstoßen hätten. 111 1. Zwar enthalten die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG als sogenannte Prozessgrundrechte objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig oder von einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 21, 362 <373>; 61, 82 <104>; 63, 332 <337>). Sie gelten daher unabhängig von Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich auch für ausländische juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, für Bund, Länder und Gemeinden und selbst für ausländische Staaten, die Verfahrensbeteiligte vor deutschen Gerichten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 17). 112 Die grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind aber spezifische Ausprägungen des umfassenderen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und richten sich als solche ausschließlich an die deutsche Justiz. Sie können daher auch nur durch ein deutsches Gericht im Sinne des Art. 92 GG verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 397 <404>; 122, 190 <198 f.>; Rüping, in: Bonner Kommentar GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 132 <Juni 2016>; Nolte/Aust, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 16; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 16, 18; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 8; Kunig/Saliger, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 11). Internationale oder supranationale Organisationen, ihre Gerichte und Spruchkörper binden sie dagegen nicht (vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 61 <März 2022>), so dass deren Verfahrensleitung von vornherein nicht an Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gemessen werden kann. 113 2. Die Beschwerdeführerinnen sind daher nicht beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen. Denn sie wenden sich gegen eine Verletzung dieser Prozessgrundrechte durch die Beschwerdekammern beziehungsweise die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und nicht durch ein deutsches Gericht. Eine solche Verletzung kommt von vornherein nicht in Betracht. III. 114 Im Übrigen fehlt es den Verfassungsbeschwerden an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weil das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger nur insoweit überprüft, als sie entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (1.). Dem tragen die Verfassungsbeschwerden nicht Rechnung (2.). 115 1. Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie können daher nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (a). Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht neben der Überprüfung des Übertragungsaktes auch prüfen, ob die Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt haben sowie ob die deutschen Verfassungsorgane durch die Hinnahme solcher Maßnahmen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden, und die Maßnahmen in Deutschland unanwendbar sind (b). 116
  2. a)Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine unmittelbare Anfechtung von Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union mit der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 123 <179 f. Rn. 97 ff.>; 151, 202 <283 f. Rn. 112> - Europäische Bankenunion; 154, 17 <81 f. Rn. 89> - PSPP-Programm der EZB). Sie können jedoch als Vorfrage Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein, soweit vor dem Bundesverfassungsgericht zulässigerweise geltend gemacht werden kann, dass sie das Integrationsprogramm der Europäischen Union überschreiten, das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane aufgrund ihrer aus der Integrationsverantwortung folgenden Handlungs- und Unterlassungspflichten

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