KVRE450652201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221220.1bvr165422 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20221220 1 BvR 1654/22 Kammerbeschluss § 32 Abs 3 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 2 BVerfGG, § 94 Abs 5 BVerfGG vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. August 2022, Az: 11 UF 8/22, Beschlussvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juli 2022, Az: 11 UF 8/22, Beschlussvorgehend BVerfG, 7. September 2022, Az: 1 BvR 1654/22, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 30. August 2023, Az: 1 BvR 1654/22, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs 3 BVerfGG) ohne mündliche Verhandlung aufgrund fehlender Widerspruchsberechtigung Der Widerspruch wird verworfen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Bestellung des den Widerspruch führenden Jugendamts zum Amtsvormund für zwei in der Ukraine geborene Kinder aufgrund fehlender rechtlicher Anerkennung der Beschwerdeführenden als deren Eltern und die darauffolgende zeitweilige Inobhutnahme der beiden betroffenen Kinder seitens des Jugendamtes. Die Bestellung des Jugendamts zum Vormund war durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2022 erfolgt. Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführenden wies das Oberlandesgericht am 8. August 2022 zurück. Mit Beschluss vom 7. September 2022 hat die Kammer die Wirksamkeit der beiden genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts vorläufig ausgesetzt. Hiergegen hat das Jugendamt Widerspruch eingelegt. II. 2 Der Widerspruch gegen die von der Kammer erlassene einstweilige Anordnung vom 7. September 2022 ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist. 3 1. Dies kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 <50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1759/21 -, Rn. 6 m.w.N.). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 <380 Rn. 5>). 5 2. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Widerspruchsführer die Widerspruchsberechtigung fehlt. 6 Widerspruchsberechtigt ist lediglich, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, wie hier das Jugendamt, ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Ihm fehlt aber als einem nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>; 99, 49 <50>; stRspr). Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer den Beschwerdeführenden selbst, die allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt sind, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 <50>; 139, 378 <380 Rn. 6> m.w.N.). III. 7 Die Begründung des Widerspruchs gibt keinen Anlass, die einstweilige Anordnung von Amts wegen abzuändern oder vorläufig außer Vollzug zu setzen. 8 1. Auf den Vortrag des Widerspruchsführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen stützt das Oberlandesgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen nicht. 9 2. Im Übrigen ist das Vorbringen auch inhaltlich nicht geeignet, die Folgenabwägung der Kammer in ihrem Beschluss vom 7. September 2022 in Frage zu stellen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.