BVerfG 2 BvR 1851/22
KVRE450692301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230104.2bvr185122 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20230104 2 BvR 1851/22 Einstweilige Anordnung Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 261 BGB, § 156 StGB, § 888 ZPO, § 889 Abs 2 ZPO vorgehend LG München I, 30. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschlussvorgehend LG München I, 14. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschlussvorgehend LG München I, 16. September 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschlussvorgehend LG München I, 25. August 2022, Az: 16 T 10239/22, Beschlussvorgehend AG München, 15. August 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschlussvorgehend AG München, 28. März 2022, Az: 1537 M 30975/21, Beschlussnachgehend BVerfG, 20. Juni 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 17. August 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erlass einer einstweiligen Anordnung: Übermäßig restriktive Auslegung des § 261 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) und damit verbundener Zwang zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) kann Grundrechte aus Art 2 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 2 S 2 GG verletzen - Folgenabwägung Die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG (in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG) kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr).
3 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.
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6 Die Entscheidung des Landgerichts vom 16. September 2022 über die Anhörungsrüge ist der Beschwerdeführerin zu 1. am 19. September 2022 zugestellt worden, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit dem Eingang der Verfassungsbeschwerde am 17. Oktober 2022 gewahrt ist.
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9 Die angegriffenen Entscheidungen haben eine Änderung der eidesstattlichen Versicherung, zu der die Beschwerdeführerin zu 1. durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - verurteilt worden ist, abgelehnt. Der Beschwerdeführer zu 2. wird deshalb als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beschwerdeführerin zu 1. durch die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 889 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 888 ZPO möglicherweise zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gezwungen, die den Straftatbestand des § 156 StGB erfüllt. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer war die erteilte Auskunft, deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versichert werden soll, unvollständig und sollte diese zunächst ergänzt und sodann die Richtigkeit und Vollständigkeit der ergänzten Auskunft eidesstattlich versichert werden.
10 Weigert sich der Beschwerdeführer zu 2. vor diesem Hintergrund weiterhin, die eidesstattliche Versicherung für die Beschwerdeführerin zu 1. mit der vom Landgericht Düsseldorf tenorierten Eidesformel abzugeben, droht ihm im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung möglicherweise Zwangshaft und damit ein Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
11 Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, inwieweit die Vollstreckungsgerichte dem bei der Auslegung von § 261 BGB Rechnung zu tragen haben.
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