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BVerfG 1 BvR 1345/21

Obsah (11)§§ 33d§§ 33e§§ 86§§ 89a§§ 211§§ 239a§§ 303b§§ 328§§ 19§§ 6§§ 33

KVRE450982301 ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221209.1bvr134521 BVerfG 1. Senat 20221209 1 BvR 1345/21 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 13 Abs 3

§§ 33d, 33f und 33g.

2Eine Datenerhebung mittels unbemannter Luftfahrtsysteme durch eine Vertrauensperson ist unzulässig. § 35 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle

(1)1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme dafür, dass bestimmte Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) oder terroristische Straftaten (§ 67c) begehen werden, kann die Polizei zur Verhütung oder zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien dieser Personen oder die amtlichen Kennzeichen, die Identifizierungsnummern oder die äußeren Kennzeichnungen der von solchen Personen benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container, in einem Dateisystem speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Personen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass übermitteln (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung). 2Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 vorliegen.
(2)1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig. 2Unbeschadet anderer Vorschriften kann die Polizei im Rahmen der gezielten Kontrolle
  1. die Identität von Personen feststellen, die sich in einem zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Fahrzeug oder Container befinden,
  2. das zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene Fahrzeug oder den Container sowie die darin befindlichen Sachen durchsuchen sowie
  3. die zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene Person durchsuchen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse an die ausschreibende Polizeibehörde übermitteln. 3Die für die Identitätsfeststellung sowie die Durchsuchung von Personen und Sachen geltenden Vorschriften sind im Übrigen anzuwenden.
(3)Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde.
(4)-
(5)[…] § 44 Rasterfahndung
(1)1Die Polizei kann von Behörden, anderen öffentlichen Stellen und von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung
  1. unter den Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 oder
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen (Rasterfahndung), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2[…]
(2)-
(7)[…] § 46a Benachrichtigungspflichten bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1)1Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen durch die durchführende Stelle zu benachrichtigen: 1. bei Feststellung der Identität von Personen auf Übersichtsaufzeichnungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 die Adressaten der Maßnahme, 2. bei Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 33 Absatz 1
  1. a)die Adressaten der Maßnahme,
  2. b)diejenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden und
  3. c)diejenigen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde, 3. bei Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 33b die von der Maßnahme betroffenen Personen, auch wenn die Maßnahme nach § 33b Absatz 9 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, 4. bei verdecktem Zugriff auf informationstechnische Systeme nach § 33c, Eingriffen in den Telekommunikationsbereich nach § 33d oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern

§§ 33e

bis 33g und § 33h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2

  1. a)die Adressaten der Maßnahme und
  2. b)diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme verarbeitet wurden, 5. bei Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle nach § 35
  3. a)die Adressaten der Maßnahme und
  4. b)diejenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden, 6. bei Rasterfahndung nach § 44 die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen durchgeführt wurden, […]. 2Erfolgen Maßnahmen mit Mitteln des § 33d Absatz 3, sind die in Satz 1 Nummer 4 genannten Personen auch darüber zu unterrichten, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugegriffen wurde. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, soweit überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde. 5Nachforschungen zur Feststellung der Identität oder des Aufenthaltsortes einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 6Bezieht sich die Benachrichtigung auf Daten, die an oder von Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder oder die an den oder von dem Bundesnachrichtendienst oder Militärischen Abschirmdienst übermittelt wurden, ist sie nur nach Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(2)1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder der in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Rechtsgüter geschehen kann. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Maßnahmen nach § 33b Absatz 9 ist auch eine Gefährdung der weiteren Verwendung von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden als bedeutender Belang zu berücksichtigen. 3Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft zurückzustellen, solange der Stand des Ermittlungsverfahrens eine Benachrichtigung nicht zulässt.
(3)Die Benachrichtigung hat zumindest zu enthalten:
  1. die Angaben nach § 46 Absatz 1,
  2. die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung,
  3. Informationen über die mutmaßliche Dauer der Datenspeicherung oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, Kriterien hierfür sowie
  4. gegebenenfalls über die Kategorien der Empfänger der Daten.
(4)1Wird die Benachrichtigung aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe zurückgestellt, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums erfolgt:
  1. sechs Monate nach Beendigung des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen nach § 33b oder des verdeckten Zugriffs auf informationstechnische Systeme nach § 33c oder § 33d Absatz 3 oder
  2. ein Jahr nach Beendigung einer der übrigen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Maßnahmen. 2Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 3Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen.4Eine Benachrichtigung kann mit richterlicher Zustimmung frühestens nach dem Ablauf von fünf Jahren auf Dauer unterbleiben, wenn
  3. überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder
  4. die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und eine Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist. 5In diesem Fall sind die Daten zu löschen. § 48b Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Datenverarbeitung
(1)Unbeschadet anderer Regelungen dieses Gesetzes nimmt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen der Aufsicht über die Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680 die Aufgaben entsprechend Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis i und t der Verordnung (EU) 2016/679 wahr und übt die Befugnisse entsprechend Artikel 58 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und b sowie Absatz 3 Buchstabe a und b dieser Verordnung aus.
(2)1Weitergehende Maßnahmen darf die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 nur anordnen, wenn dies zur Abwendung einer nach Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 fortbestehenden wesentlichen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich ist und die Aufgabenwahrnehmung durch die verantwortliche Stelle dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Eine Löschung von personenbezogenen Daten darf nicht angeordnet werden.
(3)-
(6)[…] § 49 Straftaten von erheblicher Bedeutung Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen

§§ 86

, 86a, 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4, 91, 95, 129, 129a, 129b, 130, 184b Absatz 1 und 2, 184c Absatz 2, 303b Absatz 4, 310 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches und 3. banden-, gewerbs-, serienmäßig oder sonst organisiert begangene Vergehen nach

  1. a)den §§ 125a, 180a, 181a, 224, 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 267, 283, 283a und 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
  2. b)§ 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d des Waffengesetzes,
  3. c)§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
  4. d)den §§ 95 Absatz 2 und 96 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. § 67a Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1)1Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 67c begehen oder an dieser teilnehmen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine terroristische Straftat nach § 67c begehen oder an dieser teilnehmen wird, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung einer solchen Straftat abzuhalten.
(2)-
(7)[…] § 67c Terroristische Straftat Eine terroristische Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat 1.

§§ 89a

bis 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches, 2.

§§ 211

, 212, 224, 226 und 227 des Strafgesetzbuches, 3.

§§ 239a

und 239b des Strafgesetzbuches, 4.

§§ 303b

, 305, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, 308 Absatz 1 bis 4, 309 Absatz 1 bis 5, 310 Absatz 1 oder 2, 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder 4, 315b Absatz 1 oder 3, 316b Absatz 1 oder 3, 316c Absatz 1 bis 3 und 317 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, 5.

§§ 328

Absatz 1 oder 2, 330 Absatz 1 oder 2 und 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches, 6.

§§ 19

Absatz 1 bis 3, 20 Absatz 1 oder 2, 20a Absatz 1 bis 3 oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, 7.

§§ 19

Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 20 Absatz 1 oder 2 oder 20a Absatz 1 bis 3 jeweils auch in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, 8. nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes, 9.

§§ 6

bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist, 1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, 2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder 3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. II. 3 Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen zahlreiche Ermittlungsbefugnisse, beanstanden aber überwiegend lediglich Teile der Vorschriften. Angegriffen sind insbesondere die Ermächtigung zur Anwendung besonderer Mittel der Datenerhebung (§ 33 SOG MV), zur Wohnraumüberwachung (§ 33b SOG MV), zur Online-Durchsuchung (§ 33c SOG MV), zur Telekommunikationsüberwachung (§ 33d SOG MV), zum Drohneneinsatz (§ 34 SOG MV), zur Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle (§ 35 SOG MV) sowie zur Rasterfahndung (§ 44 SOG MV). Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die angegriffenen Regelungen verletzten ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung; Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme), aus Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis) und aus Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung). 4 1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere seien die Beschwerdeführenden von den angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. 5 Die Beschwerdeführerin zu 1) vertrete als Rechtsanwältin unter anderem Personen, die als terroristisch oder extremistisch eingestuft worden seien, sowie Personen, die als Unterstützende terroristischer oder extremistischer Organisationen angesehen worden seien, weil sie sich in deren Umfeld aufgehalten oder Kontakt zu anderen Unterstützenden gehabt hätten. 6 Der Beschwerdeführer zu 2) sei als freier Journalist insbesondere in den Bereichen politischer Extremismus und Migration tätig. Außerdem befasse er sich mit Wirtschafts- und organisierter Kriminalität. Er unterhalte enge Kontakte zu Personen aus diesen Bereichen, weil er auf deren Informationen angewiesen sei. Es sei möglich, dass seine Informanten unter polizeilicher Beobachtung stünden oder gegen sie strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen schwerwiegender Straftaten, unter Umständen auch terroristischer Straftaten, geführt würden. 7 Die Beschwerdeführerin zu 3) sei politische Aktivistin im Bereich Klima-, Umwelt- und Verkehrspolitik. Sie sei auch an überregionalen Aktionen beteiligt und habe bereits selbst Versammlungen angemeldet. Sie stehe in engem Kontakt mit zahlreichen anderen in diesem Bereich engagierten Personen. Unter anderem hätten Beamte des Staatsschutzes ihren Wohnsitz aufgesucht und Mitbewohner zu ihrer Person befragt. Gegen sie seien bereits Ermittlungsverfahren wegen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, der Nötigung oder des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr geführt worden. 8 Der Beschwerdeführer zu 4) sei als Sozialarbeiter in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende tätig, engagiere sich seit 2018 für Asylsuchende und habe in diesem Bereich viele Kontakte. Zudem besuche er regelmäßig Fußballspiele des (…) und habe im Juni 2016 eine Demonstration in Zusammenhang mit einem Spiel dieses Vereins angemeldet. Er genieße in der Fan-Szene Vertrauen und sei dort bekannt. Sein Rat in Bezug auf den Umgang mit polizeilichen Maßnahmen werde häufig gesucht. Außerdem beobachte er regelmäßig im In- und Ausland Strafverfahren gegen organisierte Fußballfans. Deshalb sei er 2014 in Istanbul gewesen. Er gehe davon aus, dass dieser Besuch und seine Kontakte zu den dort Angeklagten für türkische Sicherheitsbehörden von Interesse seien. 9 Der Beschwerdeführer zu 5) sei in der Fan-Szene des (…) aktiv und sehr gut vernetzt. Er unterstütze auch Beschuldigte in Strafverfahren mit Hinweisen auf Anwälte oder Ähnlichem. 10 Die Beschwerdeführenden führen aus, dass und inwiefern sie aufgrund dieser Umstände direkt oder mittelbar Ziel staatlicher Überwachung werden könnten. Als potenziell Betroffene könnten sie jedoch nicht ohne Weiteres gerichtlich gegen konkrete Umsetzungsakte vorgehen, weil sie von der Umsetzung der angegriffenen Normen keine Kenntnis erlangten und wegen weitreichender Ausnahmetatbestände eine nachträgliche Benachrichtigung nicht sichergestellt sei. 11 2. Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. 12

  1. a)§ 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV (Besondere Mittel der Datenerhebung) sei verfassungswidrig, weil die erforderliche Gefahrenprognose danach allein auf allgemeine Erfahrungssätze gestützt werden könne und weil die in § 49 SOG MV genannten Straftatbestände, auf die § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV Bezug nehme, zu einem großen Teil keine besonders gewichtigen Rechtsgüter schützten. Die in § 33 Abs. 2 Satz 3 SOG MV in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c SOG MV geschaffene Eingriffsmöglichkeit speziell zur Verhütung terroristischer Straftaten verlange nicht die Prognose von Schäden für bestimmte Rechtsgüter, sondern von bestimmten Straftaten beziehungsweise einer Affinität bestimmter Personen zu bestimmten Straftaten; einige Tatbestände stellten Handlungen unter Strafe, die weit im Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen angesiedelt seien. Dies betreffe insbesondere die §§ 89a, 129a und 129b StGB. Die Verweisungstechnik verstoße zudem gegen das Gebot der Normenklarheit. 13 Die in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 und 5 SOG MV vorgesehenen Ausnahmen vom Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei besonderen Mitteln der Datenerhebung schützten diesen nicht ausreichend. Der Gefährdungs- und Verwendungsvorbehalt in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV sehe eine unzulässige Ausnahme vom Abbrucherfordernis in Situationen vor, in denen eingesetzte Personen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringen würden. Außerdem sei die Sichtung durch eine "unabhängige Stelle" nicht sichergestellt. 14 Die Einschränkung der Benachrichtigungspflicht in § 46a Abs. 2 Satz 2 SOG MV verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit, weil unklar sei, in welchem Rahmen eine Gefährdung der weiteren Verwendung von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden berücksichtigt werden müsse. Außerdem bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen der konkreten ursprünglichen Maßnahme und einem länger andauernden Benachrichtigungsausschluss auch hinsichtlich anderer Überwachungsmaßnahmen. 15
  2. b)Die in den §§ 33b Abs. 1 Satz 2, 67a Abs. 1 SOG MV in das Vorfeld einer konkreten Gefahr abgesenkte Eingriffsschwelle für die Wohnraumüberwachung verstoße gegen Art. 13 Abs. 4 GG. 16
  3. c)Die in § 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV geschaffene Befugnis zur Online-Durchsuchung lasse den Zugriff auf informationstechnische Systeme durch den Verweis auf § 67a Abs. 1 SOG MV in verfassungswidriger Weise im Vorfeld einer konkreten Gefahr zu, weil dieser Strafnormen in Bezug nehme, die bereits Vorbereitungshandlungen im Vorfeld der Rechtsgutsverletzung unter Strafe stellten. Die in § 33c Abs. 1 Satz 4 SOG MV geschaffene Befugnis, Online-Durchsuchungen in Systemen auch nicht verantwortlicher Personen durchzuführen, sei verfassungswidrig. Die Befugnis in § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV, die Wohnung zu betreten, um dort physisch auf das informationstechnische System zuzugreifen, verstoße gegen Art. 13 GG. 17 Außerdem verletze die in § 33c SOG MV geschaffene Befugnis zur Online-Durchsuchung die staatliche Schutzpflicht für die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. Es bestehe die Gefahr, dass Sicherheitsbehörden im Rahmen der Online-Durchsuchung unbekannte Sicherheitslücken als Infiltrationsweg nutzten, was zu einem Zielkonflikt zwischen Sicherheitsbelangen und dem "IT-Grundrecht" führe. Die Sicherheitsbehörden hätten ein Interesse daran, die Sicherheitslücke möglichst lange geheim zu halten. Dadurch werde das Risiko krimineller Übergriffe auf die informationstechnische Infrastruktur perpetuiert. 18
  4. d)Die in § 33d SOG MV vorgesehene Telekommunikationsüberwachung verstoße gegen das durch Art. 10 Abs. 1 GG garantierte Fernmeldegeheimnis, weil § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SOG MV in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV nicht an eine dringende Gefahr anknüpfe. Die Befugnis in § 33d Abs. 3 Satz 2 SOG MV berühre neben Art. 10 Abs. 1 GG auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, da sich die Überwachung danach auch auf in informationstechnischen Systemen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation erstrecke (sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung). Die Begrenzung auf laufende Kommunikation sei nicht gesichert. Die in §§ 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit 33c Abs. 5 SOG MV enthaltene Befugnis zum Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten zum Zwecke der Quellen-Telekommunikationsüberwachung verstoße gegen Art. 13 GG. Des Weiteren verstoße § 33d Abs. 3 SOG MV gegen das "IT-Grundrecht", weil es an einem effektiven Schwachstellenmanagement fehle. 19
  5. e)Die in § 34 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SOG MV vorgesehene Ergänzung zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

§§ 33ff.

SOG MV um den verdeckten Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme (Drohneneinsatz) sei schon wegen der zu §§ 33 bis 33d SOG MV dargelegten Gründe verfassungswidrig. Hinsichtlich § 34 Satz 1 Nr. 1 SOG MV, der zur Erhebung von offenen Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen, öffentlich zugänglichen oder gefährdeten Orten nach § 32 Abs. 1, 3, 4 und 10 SOG MV durch unbemannte Luftfahrtsysteme ermächtigt, beanstanden die Beschwerdeführenden, dass nicht hinreichend gesichert sei, dass die jeweilige Maßnahme tatsächlich "offen" umgesetzt werde. 20

  1. f)Die in § 35 Abs. 1 SOG MV vorgesehene Erstreckung der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle auf jede Art personenbezogener Daten verstoße wegen der hohen Eingriffsintensität und der zu niedrigen materiellen Eingriffsschwellen gegen die Verfassung. Auch die in § 35 Abs. 2 Satz 2 SOG MV vorgesehene Ermächtigung zu weitergehenden Maßnahmen und sich anschließender Datenübermittlung, ohne dass dazu ein gesonderter Anlass bestehen müsse, sei verfassungswidrig. § 35 Abs. 1 SOG MV sei zudem kompetenzwidrig, soweit die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung auch zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten erfolgen dürfe. Regelungen zu diesem Zweck fielen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe von dieser mit § 163e StPO abschließend Gebrauch gemacht. 21
  2. g)Die für die Rasterfahndung in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV geregelte Eingriffsschwelle genüge nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie keine konkrete Gefahr verlange. Es sei zudem widersprüchlich, wenn § 67a Abs. 1 Nr. 2 SOG MV ein individuelles Verhalten einer Person voraussetze, obwohl die Rasterfahndung überhaupt erst zum Zwecke der Individualisierung einer Person vorgesehen sei. 22
  3. h)§ 48b Abs. 1 und 2 SOG MV schränke die Anordnungsbefugnis des Landesbeauftragten für Datenschutz in verfassungswidriger Weise ein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl EU, L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1-88; Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) und nicht Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl EU, L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89-131; JI-Richtlinie; im Folgenden: JI-RL) in Bezug genommen werde. Die Einschränkung in § 48b Abs. 1 SOG MV auf die Befugnisse in Art. 58 Abs. 2 lit.
  4. a)und
  5. b)DSGVO und die Auslassung der Bezugnahme auf die dortigen lit.
  6. c)bis
  7. j)sowie die Einschränkung in § 48b Abs. 2 SOG MV widersprächen einer Effektivität der Anordnungsbefugnis und den Vorgaben aus Art. 47 Abs. 2 lit.
  8. b)und
  9. c)JI-RL. III. 23 Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Landtag und die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein e.V. Stellung genommen. 24 1. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Den Beschwerdeführenden fehle, insbesondere mangels eigener Betroffenheit, die Beschwerdebefugnis, und sie hätten den Rechtsweg nicht erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde sei zudem unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften seien sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Mit der Neufassung habe der Landesgesetzgeber die Vorgaben des Urteils zum Bundeskriminalamtgesetz umgesetzt und umfassende Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie Vorkehrungen zum Schutz Betroffener bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen. Dies wird im Einzelnen ausgeführt. 25 2. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unzulässig und unbegründet. 26 Sie führt unter anderem aus, die Eingriffsschwelle bei besonderen Mitteln der Datenerhebung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV sei verfassungsgemäß, weil diese so auszulegen sei, dass die anzustellenden Prognosen sich nicht allein auf allgemeine Erfahrungssätze, bloße Vermutungen oder einen unbegründeten Verdacht stützen könnten. 27 Die Regelung zur Wohnraumüberwachung in § 33b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV entspreche den Anforderungen des Art. 13 Abs. 4 GG. Die geforderte dringende Gefahr sei nicht durch ein zeitliches, sondern durch ein qualitatives Moment gekennzeichnet; § 67a Abs. 1 SOG MV knüpfe über § 67c SOG MV durchweg an hochrangige Rechtsgüter an, sodass von einer dringenden Gefahr ausgegangen werden könne. 28 Auch bezüglich der Online-Durchsuchung nach § 33c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV und § 33c Abs. 1 Satz 4 SOG MV seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt. Soweit die Beschwerdeführenden die Betretungs- und Durchsuchungsbefugnis für Wohnungen in § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV rügten, müssten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 erfüllt sein. Verfassungsrechtlicher Maßstab sei Art. 13 Abs. 7 GG. Es gehe gerade nicht um eine offene Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) oder den Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung beziehungsweise Eigensicherung (Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG). 29 Die Befugnisse zur Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle in § 35 SOG MV seien verfassungsgemäß. Es gehe nicht um die Erstellung umfangreicher und möglichst vollständiger Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile. Zur Beanstandung der Beschwerdeführenden, soweit § 35 zur Strafverfolgungsvorsorge ermächtige, fehle die Gesetzgebungskompetenz, führt die Landesregierung aus, das Gesetz sei hinsichtlich seiner Terminologie nicht ganz konsequent. Der Begriff der "vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten" sei hier - anders als in der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV - allein im Sinne der Verhütung von Straftaten zu verstehen. Die Vorschrift sei verfassungskonform auszulegen. 30 Auch die Rasterfahndung sei in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV verfassungsgemäß geregelt. Die Vorschrift sei durch den Verweis in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV auf § 67a Abs. 1 SOG MV nicht widersprüchlich. Dass eine konkrete Person bei der Rasterfahndung noch nicht feststehen könne, ergebe sich ohne weiteres aus dem Zweck der Maßnahme, durch den Datenabgleich mögliche Adressaten weiterer Maßnahmen zu ermitteln. Das Merkmal "unter den Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 SOG MV" sei daher so auszulegen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssten, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 67c SOG MV begangen werde. Dass der Tatbestandsvariante des § 67a Abs. 1 Nr. 2 SOG MV hier kein Raum bleibe, sei unschädlich. 31 3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat zu den aus seiner Sicht für das Bundesrecht oder die Datenschutzpraxis des Bundes relevanten Vorschriften der §§ 33c und 33d SOG MV sowie § 48b SOG MV Stellung genommen. §§ 33c und 33d SOG MV genügten nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, informationstechnische Systeme gegen Zugriffe Dritter zu schützen. § 48b Abs. 1 und 2 SOG MV setze die JI-Richtlinie unzureichend um. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb § 48b Abs. 1 SOG MV auf Art. 57 und Art. 58 DSGVO verweise statt auf Art. 47 JI-RL. Zudem verweise Absatz 1 der Vorschrift zunächst nur auf die Regelungen über die Warnung und Verwarnung. Weitergehende Maßnahmen seien nach Absatz 2 nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig. Dass eine Löschung der Daten nicht angeordnet werden dürfe, stehe im Widerspruch zu Art. 47 Abs. 2 lit.
  10. b)JI-RL. Eine Anordnungsbefugnis sei aus Sicht der Praxis erforderlich. 32 4. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern hat zu § 48b SOG MV Stellung genommen. Dieser ermögliche keine wirksame datenschutzrechtliche Kontrolle. Die Vorschrift sei zu unbestimmt, und es fehle die Möglichkeit, die Löschung von Daten anzuordnen. Die möglichen Maßnahmen blieben hinter den in Art. 46, 47 JI-RL vorgesehenen Anforderungen zurück. Art. 47 Abs. 2 lit. b),
  11. c)und Abs. 5 JI-RL benenne insoweit konkrete Befugnisse. Zudem verlange die JI-Richtlinie ausdrücklich auch eine Durchsetzung der Maßnahmen durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde. 33 5. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein e.V. teilen jeweils überwiegend die Bedenken der Beschwerdeführenden und führen dies näher aus. B. 34 Die Verfassungsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. I. 35 Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes ist gegeben, obwohl die angegriffenen Vorschriften Bezüge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Rechtsakten der Europäischen Union wie insbesondere in der JI-Richtlinie haben. Es handelt sich aber jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts. Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, welche die hier angegriffenen Ermittlungsbefugnisse von Polizeibehörden erforderten oder gar abschließend regelten (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 <162 ff. Rn. 83 ff.> m.w.N.; 156, 11 <35 ff. Rn. 63 ff.>; 158, 170 <183 Rn. 23> m.w.N.; stRspr). Unberührt bleibt hiervon die Frage, ob sich weitere rechtliche Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärrecht der Europäischen Union ergeben und ob die beanstandeten Vorschriften mit diesen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 155, 119 <165 Rn. 88> m.w.N.). II. 36 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. Die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis und die Anforderungen aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sind zum Teil erfüllt. 37 1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das Sicherheitsbehörden zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen ermächtigt, bestehen besondere Zulässigkeitsanforderungen bezüglich der Beschwerdebefugnis und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde(dazu zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 93 ff. - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz). 38
  12. a)Die Beschwerdebefugnis setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 42 <54 Rn. 47>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (
  13. aa)als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (
  14. bb)den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 125, 39 <73>; BVerfGE 159, 355 <375 Rn. 25> - Bundesnotbremse II). 39
  15. aa)Der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen sein, und der Vortrag muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern sich die Beschwerdeführenden durch den angegriffenen Hoheitsakt in ihren Rechten verletzt sehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180>). Ist die Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Vorschriften gerichtet, müssen sich die Beschwerdeführenden genau mit der angegriffenen Norm befassen. Sie müssen auch weitere Regelungen des einfachen Rechts in ihre Darlegungen einbeziehen, wenn diese Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm haben können. Mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts müssen sich die Beschwerdeführenden im Einzelnen auseinandersetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.N. - Bundesnotbremse I; stRspr). 40 Ist die Verletzung einer Schutzpflicht durch den Gesetzgeber gerügt, muss die Darlegung besonderen Anforderungen genügen. Eine mögliche Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführenden geht hier aus dem Vortrag regelmäßig nur dann hervor, wenn sich dieser nicht in pauschalen Behauptungen punktuell herausgegriffener Unzulänglichkeiten der Rechtslage erschöpft. Erforderlich ist vielmehr, den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist (BVerfGE 158, 170 <191 f. Rn. 51> - IT-Sicherheitslücken). 41
  16. bb)Für die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen besondere Anforderungen. 42

(1)Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist, obwohl dieses erst der Umsetzung durch Vollzugsakte bedarf, im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen dennoch auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 <159 Rn. 73> - Bestandsdatenauskunft II). 43
(2)Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit, durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 <160 Rn. 75>). Ein Vortrag, für sicherheitsgefährdende Aktivitäten verantwortlich zu sein, ist zum Beleg der Selbstbetroffenheit grundsätzlich ebenso wenig erforderlich wie Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. BVerfGE 130, 151 <176 f.>; stRspr). 44 Für die Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit spricht eine große Streubreite der Überwachungsmaßnahme, wenn die Maßnahme also nicht auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt, insbesondere wenn sie auch Dritte in großer Zahl zufällig erfassen kann. Hingegen kann nicht ohne Weiteres von der Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit ausgegangen werden, wenn durch die Begrenzung auf bestimmte Eingriffsschwellen und zu schützende Rechtsgüter ein deutlicher Einzelfallbezug verlangt ist oder wenn ein Richtervorbehalt besteht. Dann bedarf es näherer Darlegungen, warum dennoch eine individuelle Betroffenheit hinreichend wahrscheinlich ist. Die Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit kann sich auch aus spezifischen politischen, beruflichen oder privaten Verbindungen zu den von verdeckten Maßnahmen mit einiger Wahrscheinlichkeit als Zielpersonen Betroffenen ergeben. Nicht erforderlich ist dabei der Vortrag von Informationen, die von einem Zeugnisverweigerungsrecht etwa nach §§ 52, 53, 53a StPO umfasst sind. In besonderen Fällen müssen die Beschwerdeführenden auch nähere Aussagen zu Art und Gegenstand der überwachbaren Techniken und Dienste sowie dem eigenen Nutzungsverhalten machen. Dies ist erforderlich, wenn sonst nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher Behördenaktivitäten geraten könnten (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 98). 45
  1. b)Besondere Zulässigkeitsanforderungen ergeben sich auch aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Zwar steht unmittelbar gegen Parlamentsgesetze kein ordentlicher Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Verfügung, der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss. Die Verfassungsbeschwerde muss aber auch den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Diese beschränken sich nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann. 46 Wenn sich die Beschwerdeführenden unmittelbar gegen ein Gesetz wenden, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Ausschlaggebend ist auch dann, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen müsste. Ein solcher Fall wird in der Regel gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind. 47 Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung hingegen nicht. Außerdem ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht erforderlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können. Darüber hinaus gelten Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre oder sie sonst nicht zumutbar ist. Dabei ist allerdings die Anrufung der Fachgerichte nicht schon dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerfGE 143, 246 <321 f. Rn. 210>; 145, 20 <54 f. Rn. 85 f.>; 150, 309 <326 ff. Rn. 42 ff.>; 158, 170 <199 f. Rn. 68 ff.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 100 ff.; stRspr). 48 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen nur teilweise. 49
  2. a)Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV, der die Verwendung besonderer Mittel der Datenerhebung regelt, ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beschwerdebefugnis besteht, ist die Verfassungsbeschwerde hier nicht subsidiär gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz, weil sich ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen stellen. 50
  3. aa)Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV ist hinreichend dargelegt, soweit die Eingriffsschwelle als zu niedrig gerügt wird. Im Hinblick auf § 33 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c SOG MV ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch eine zu weit gehende Verlagerung der Gefahrenabwehr ins Vorfeld von Gefahren nur hinsichtlich § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV hinreichend dargetan, der auf §§ 89a bis 89c, 129a und 129b StGB verweist. Insbesondere der in § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV in Bezug genommene § 89a Abs. 2 StGB ist auch ein Vorfeldtatbestand in dem Sinne, dass er tatbestandlich auch Verhaltensweisen erfasst, die vom Gesetzgeber als generell gefährlich für gewichtige Individualrechtsgüter (vor allem Leben, Leib und Freiheit) und gewichtige Kollektivrechtsgüter (etwa die äußere und innere Sicherheit des Staates) bewertet werden, aber als einzelne Handlungen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht noch vor einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung solcher Rechtsgüter liegen können. Ebenso genügt der Vortrag den Begründungsanforderungen, soweit die Beschwerdeführenden die Verweisungsketten auf andere Regelungen und Gesetze als zu wenig normenklar rügen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67a Abs. 1 i.V.m. § 67c SOG MV). Die Beanstandung der Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes beim Einsatz von verdeckt Ermittelnden und Vertrauenspersonen ist zulässig, soweit die Beschwerdeführenden die Regelung für den Abbruch von Erhebungen in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV angreifen. 51 Hingegen ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt, soweit die Beschwerdeführenden rügen, die in § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV über den Verweis auf § 49 SOG MV festgelegten zu verhütenden Straftaten schützten keine besonders gewichtigen Rechtsgüter. Es wird nicht klar, warum welche Anforderungen an den Rechtsgüterschutz bei welchen der in § 33 SOG MV geregelten Befugnisse zu stellen sind und warum diese durch die Inbezugnahme welcher Straftaten verletzt sein könnten. Der sehr kurze Vortrag genügt vor dem Hintergrund der differenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das durch eine polizeiliche Überwachungsmaßnahme zu schützende Rechtsgut (vgl. BVerfGE 141, 220 <270 f. Rn. 108>; 155, 119 <188 f. Rn. 149 f.>), insbesondere wenn das Rechtsgut wie hier durch Verweisung auf Straftatbestände benannt wird (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 <329 f.>; 141, 220 <348 Rn. 347>; 154, 152 <269 Rn. 221>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244), nicht. Unzureichend sind die Darlegungen auch, soweit beanstandet wird, dass die Regeln zum Kernbereichsschutz in § 26a Abs. 4 und 5 SOG MV keine ausreichende Vorabkontrolle vorsähen. Auch hier wäre eine nähere Begründung anhand der nach der Art und der Ausgestaltung der Befugnisse differenzierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe erforderlich (vgl. BVerfGE 141, 220 <279 f. Rn. 129>). 52
  4. bb)Nur die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) haben auch ihre Betroffenheit hinreichend dargelegt. 53
(1)Zwar sind alle Beschwerdeführenden von Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV im verfassungsprozessrechtlichen Sinne unmittelbar betroffen. Die Vorschrift ermöglicht heimliche Überwachungsmaßnahmen, und die in § 46a SOG MV vorgesehenen Benachrichtigungspflichten wirken dieser Heimlichkeit nur teilweise entgegen. Denn § 46a Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 und Abs. 4 SOG MV schränkt die Mitteilungspflicht ein oder lässt sie völlig entfallen. Auch der in § 48 SOG MV enthaltene Anspruch auf Auskunft ist beschränkt, weil die Auskunft gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 SOG MV unter den Voraussetzungen der § 46a Abs. 2 und 3 SOG MV zurückgestellt und eingeschränkt werden oder ganz unterbleiben kann. 54
(2)Ihre eigene und gegenwärtige Betroffenheit durch § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV haben aber nur die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) hinreichend dargelegt. Die eigene und gegenwärtige Betroffenheit ist hier näher zu begründen, weil die Streubreite solcher Maßnahmen rechtlich und tatsächlich eingeschränkt ist; erforderlich ist eine Darlegung, warum die Polizei annehmen könnte, dass die Beschwerdeführenden oder Personen, zu denen sie Kontakt haben, eine Gefahr der Begehung dieser Straftaten begründen (a). Im Ergebnis ist dies nur teilweise gelungen (b). 55 (
  1. a)Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV haben keine besonders große Streubreite. Die Eingriffsbefugnisse erlauben nur zielgerichtete Maßnahmen. Betroffen sind jeweils nur die Zielperson (also Personen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SOG MV) sowie unvermeidbar miterfasste Dritte (dazu § 33 Abs. 4 SOG MV). Eine zufällige Erfassung beliebiger Dritter in unüberschaubar großer Zahl ist kaum denkbar, weil sich die Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SOG MV ihrer Art nach regelmäßig auf das nähere Umfeld der Zielperson beschränken. Die Streubreite der Überwachungsmaßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV ist zudem durch spezifische Eingriffsschwellen beschränkt. Die Maßnahmen sind nur zur Abwehr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 49 SOG MV (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV) beziehungsweise terroristische Straftaten nach § 67c SOG MV (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SOG MV i.V.m. § 67a Abs. 1 SOG MV) zulässig. 56 Einschränkend wirkt zudem § 26b SOG MV. Danach können durch § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO geschützte Berufsgeheimnisträger nur in Ausnahmefällen direkt von Überwachungsmaßnahmen nach §§ 27 bis 35 SOG MV betroffen sein. § 26b Abs. 1 Satz 1 SOG MV schließt grundsätzlich aus, dass in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannte Berufsgeheimnisträger Ziel einer Überwachungsmaßnahme werden, wenn die Überwachungsmaßnahme voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die sie das Zeugnis verweigern dürften. § 26b Abs. 2 Satz 1 SOG MV enthält zwar eine Ausnahme von dem in Absatz 1 formulierten Erhebungs- und Verwertungsverbot, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Von dieser Ausnahme sind aber gemäß § 26b Abs. 2 Satz 2 SOG MV insbesondere Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 StPO, also unter anderem Strafverteidiger, wieder ausgenommen. Diese Einschränkungen gelten nach § 26b Abs. 4 SOG MV nur dann nicht, wenn die Berufsgeheimnisträger für die Gefahr verantwortlich sind. Die durch § 26b Abs. 1 Satz 1 SOG MV geschützten Personen können also grundsätzlich nur indirekt, nämlich von einer gegen andere gerichteten Überwachungsmaßnahme betroffen sein. Nach § 26b Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 3 SOG MV besteht auch dann ein Verwertungsverbot, sofern von der berufsgeheimnistragenden Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte; ein Erhebungsverbot besteht insoweit nicht. 57 (
  2. b)Vor diesem Hintergrund bedarf es näherer Darlegungen zur eigenen Betroffenheit. Dies ist nur zum Teil hinreichend geschehen. 58 (
  3. aa)Die Beschwerdeführerin zu 1) hat die Möglichkeit eigener Betroffenheit hinreichend dargelegt. Sie legt nachvollziehbar dar, dass ihre Mandanten als Zielpersonen der angegriffenen Maßnahmen in Betracht kommen. So gibt sie an, mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach dem in § 49 SOG MV und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV relevanten § 89a StGB zu bearbeiten, sowie Mandanten zu vertreten, die als islamistische und terroristische Gefährder eingeschätzt und abgeschoben würden. 59 Zwar genießt sie als Verteidigerin und Rechtsanwältin den Schutz des § 26b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SOG MV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO, soweit es um Inhalte geht, die ihr in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie wegen anderer als der Inhalte, die ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidigerin oder Rechtsanwältin anvertraut worden oder bekannt geworden sind, von Überwachungsmaßnahmen betroffen sein könnte. Der Überwachungsschutz ist aber dadurch beschränkt, dass bei Maßnahmen gegen ihre Mandanten Erkenntnisse, über welche die Beschwerdeführerin das Zeugnis verweigern dürfte, erhoben werden dürfen; nach § 26b Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 3 SOG MV besteht insoweit nur ein Verwertungs- und kein Erhebungsverbot. Darüber hinaus besteht der Schutz vor Überwachung nicht, soweit bei einer Maßnahme gegen die Zielperson Erkenntnisse über die Beschwerdeführerin erlangt werden, hinsichtlich derer sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Dass sie selbst betroffen sein könnte, ist insoweit möglich. 60 (
  4. bb)Auch der Beschwerdeführer zu 2) hat die Möglichkeit eigener Betroffenheit durch Maßnahmen nach § 33 SOG MV hinreichend dargelegt. Er kann als Journalist indirekt von Überwachungsmaßnahmen betroffen sein, die sich gegen Personen richten, die ihm Informationen übermitteln. Dazu führt er aus, dass er auf die Zusammenarbeit mit Informanten angewiesen sei, die sich in einem von Sicherheitsbehörden als extremistisch eingestuften Milieu bewegten, möglicherweise polizeilich beobachtet werden und mit Straftaten nach §§ 49 und 67c SOG MV in Zusammenhang stehen. Danach ist hinreichend plausibel, dass die angegriffenen Befugnisse gegen seine Informanten eingesetzt werden könnten und er von einer Datenerhebung bei diesen mitbetroffen sein könnte. 61 Er genießt als Journalist zwar ebenfalls Schutz vor Überwachung durch § 26b Abs. 1 Satz 1 und 5 SOG MV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Soweit sein Zeugnisverweigerungsrecht reicht, kann er nicht direkt überwacht werden. Der Überwachungsschutz ist aber auch für ihn dadurch beschränkt, dass bei Maßnahmen gegen seine Informanten Erkenntnisse von ihm erlangt werden könnten. Könnte er darüber das Zeugnis verweigern, dürften diese zwar nicht verwertet, wohl aber erhoben werden. Darüber hinaus besteht auch für den Beschwerdeführer zu 2) der Schutz vor Überwachung nicht, soweit bei einer Maßnahme gegen seine Informanten Erkenntnisse über ihn erlangt werden, hinsichtlich derer er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Dass er selbst betroffen sein könnte, ist insoweit möglich. 62 (
  5. cc)Auch die Beschwerdeführerin zu 3) hat die Möglichkeit einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit durch Maßnahmen nach § 33 SOG MV hinreichend dargelegt. Sie führt näher aus, politische Aktivistin im Bereich Klima-, Umwelt- und Verkehrspolitik zu sein. Beamte des Staatsschutzes hätten ihren Wohnsitz aufgesucht und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu ihrer Person befragt, und gegen sie seien bereits Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, Nötigung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr geführt worden. Diese Angaben genügen, um zu belegen, dass sie selbst, sei es nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SOG MV oder nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SOG MV, von heimlichen Überwachungsmaßnahmen nach § 33 SOG MV betroffen sein kann. Sie muss keine Angaben machen, die sie dem Verdacht aussetzen, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein oder durch die sie sich selbst einer Straftat bezichtigte (vgl. BVerfGE 130, 151 <176 f.>; stRspr). 63 (
  6. dd)Die Darlegungen der Beschwerdeführer zu 4) und zu 5) genügen den Anforderungen hingegen nicht. Der Beschwerdeführer zu 4) hat weder hinreichend begründet, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeit als Sozialarbeiter in einer Unterkunft für Asylbewerber und seiner Aktivität in der "Fußball-Fan-Szene" selbst oder als Kontaktperson im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 2 SOG MV unmittelbares Erkenntnisziel von Eingriffsmaßnahmen nach § 33 SOG MV sein könnte, noch dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Dritter indirekt von Maßnahmen betroffen sein könnte. Die Angaben, dass er in der Fan-Szene "Vertrauen" genieße und häufig um Rat zum Umgang mit polizeilichen Maßnahmen gefragt werde, 2016 eine Demonstration angemeldet habe und im Ausland für Fans aktiv gewesen sei, genügen nicht. Auch der allgemeine Einsatz für Fanbelange oder gegen die Verschärfung des Landespolizeirechts begründen die Möglichkeit nicht hinreichend, selbst von Überwachungsmaßnahmen betroffen zu sein. Desgleichen trägt der Beschwerdeführer zu 5) nur vor, er sei gut in der Fan-Szene vernetzt und unterstütze auch Beschuldigte von Strafverfahren "mit Hinweisen auf Anwältinnen und Anwälte oder Ähnliches".Damit ist eine eigene Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt. 64
  7. b)Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV gerichtet ist, ist sie ebenfalls nur teilweise zulässig. Die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) haben hinreichend dargelegt, dass die Eingriffsschwelle für eine Wohnraumüberwachung durch den in § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV enthaltenen Verweis auf die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 SOG MV nicht in jedem Fall dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer dringenden Gefahr (Art. 13 Abs. 4 GG) genüge und dass sie von solchen Maßnahmen betroffen sein könnten (vgl. oben Rn. 57 ff.). Die Beschwerdeführer zu 4) und zu 5) haben die Möglichkeit ihrer eigenen Betroffenheit hingegen auch insoweit nicht hinreichend begründet (vgl. oben Rn. 63). Das wäre auch hier erforderlich gewesen, weil § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV keine große Streubreite entfaltet. 65
  8. c)Soweit die Regelung über die Online-Durchsuchung in § 33c SOG MV angegriffen wird, ist nur die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) teilweise zulässig. 66
  9. aa)Die Beschwerdeführenden haben zwar die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend aufgezeigt, soweit sie beanstanden, dass § 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV die Gefahrenabwehr durch den Verweis auf § 67a Abs. 1 SOG MV in Verbindung mit § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV unzulässig in das Gefahrvorfeld verlagern könnte. Ausreichend dargelegt ist auch, dass die Befugnis zum heimlichen Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung in § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV Grundrechte verletzen könnte. Doch hat nur die Beschwerdeführerin zu 3) auch ihre eigene Betroffenheit hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) haben eine Betroffenheit durch § 33c Abs. 1 SOG MV als Verantwortliche (§ 33c Abs. 1 Satz 3 SOG MV) schon nicht behauptet. Eine Betroffenheit nach § 33c Abs. 1 Satz 4 SOG MV als nichtverantwortliche Personen kommt nicht in Betracht, weil der Eingriff in ein informationstechnisches System nichtverantwortlicher Personen nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Zielperson selbst speichere dort ermittlungsrelevante Informationen. Dazu ist nichts dargelegt und auch nichts ersichtlich. Entsprechend ist auch eine Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) durch Maßnahmen nach § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV (verdecktes Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten) nicht erkennbar. 67
  10. bb)Die Verfassungsbeschwerde aller Beschwerdeführenden ist hinsichtlich der Rüge, die in § 33c SOG MV geschaffene Befugnis zur Online-Durchsuchung verletze die staatliche Pflicht zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, unzulässig, weil die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den insofern besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. zur Schutzpflicht BVerfGE 158, 170 <184 ff. Rn. 26 ff.>; zu den Darlegungsanforderungen BVerfGE 158, 170 <191 f. Rn. 49 ff.>). Die Beschwerdeführenden befassen sich nicht mit bestehenden Regelungen zum Schutz informationstechnischer Systeme, die hier grundrechtsschützende Wirkung entfalten könnten. Sie hätten jedenfalls näher auf § 45b SOG MV eingehen müssen, wonach möglicherweise auch beim Offenhalten einer Sicherheitslücke eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen ist, und auf § 33c Abs. 3 Satz 2 SOG MV, wonach das eingesetzte Mittel gegen unbefugte Nutzung geschützt werden muss (vgl. zu beidem auch BVerfGE 158, 170 <192 ff. Rn. 54 ff.>). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, weil fachrechtliche Auslegungsfragen zu klären sind (vgl. auch BVerfGE 158, 170 <201 f. Rn. 73>). 68
  11. d)Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) gegen Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung nach § 33d Abs. 1 und Abs. 3 SOG MV ist nur teilweise zulässig. Dass Maßnahmen zur Überwachung von Telekommunikation nach § 33d SOG MV ihre Grundrechte verletzen könnten, ist hinsichtlich der Eingriffsschwelle hinreichend dargetan, soweit sich diese auf Vorfeldtatbestände (dazu Rn. 50) bezieht (§ 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 67a Abs. 1 i.V.m. § 67 Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV). Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch § 33d SOG MV nur hinsichtlich der dort in Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV zugelassenen Befugnis zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen hinreichend dargelegt. Ihre eigene Betroffenheit haben wiederum nur die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) hinreichend begründet (vgl. oben Rn. 57 ff.). 69
  12. e)Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ermächtigung zum Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme in § 34 Satz 1 SOG MV ist unzulässig. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen § 34Satz 1 Nr. 2 bis 5SOG MV wenden, legen sie nicht dar, worin der gegenüber den dort in Bezug genommenen Ermächtigungen zu verdeckten Maßnahmen nach §§ 33 bis 33d SOG MV eigenständige Eingriffsgehalt der Ermächtigung des § 34 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SOG MV bestehen könnte. 70 Soweit sie den Einsatz von Drohnen nach § 34 Satz 1 Nr. 1 SOG MV rügen, also in Fällen des § 32 SOG MV, der offene Überwachungsmaßnahmen regelt, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Angesichts der auch von den Beschwerdeführenden angeführten Hinweispflicht in § 32 Abs. 6 Satz 2 SOG MV ist insbesondere nicht hinreichend begründet, dass die Offenheit des Einsatzes nicht gesichert sei. 71
  13. f)
  14. aa)Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) gegen die Befugnis der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung nach § 35 Abs. 1 SOG MV ist zulässig, soweit sie rügt, dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Befugnis der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. Zudem hat sie ausreichend dargelegt, dass die Eingriffsschwelle für die in § 35 Abs. 1 SOG MV geregelte Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zu niedrig sei. Sie hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung substantiiert dargetan, soweit sie beanstandet, dass die Regelung als Eingriffsanlass Tatsachen ausreichen lasse, welche die Annahme rechtfertigten, bestimmte Personen würden bestimmte Straftaten begehen. Auch soweit sie eine Inbezugnahme von Vorfeldtatbeständen des Strafrechts in § 35 Abs. 1 Satz 2 SOG MV beanstandet, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dargetan. Die Möglichkeit eigener Betroffenheit ist insoweit ebenfalls hinreichend erkennbar. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV werden Erkenntnisse über das Antreffen der Zielperson sowie über Personen nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SOG MV übermittelt; die Beschwerdeführerin zu 3) könnte nach ihren Darlegungen insbesondere Zielperson einer solchen Maßnahme sein. Dass die anderen Beschwerdeführenden als Zielpersonen einer Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder als Dritte erfasst sein könnten, geht hingegen aus den Darlegungen nicht hinreichend hervor. 72
  15. bb)Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde aller Beschwerdeführenden, soweit sie gegen § 35 Abs. 2 SOG MV gerichtet ist, der zur Ausschreibung zur gezielten Kontrolle ermächtigt. Es ist nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie unmittelbar betroffen sein können. Maßnahmen nach Absatz 2 sind offene Überwachungsmaßnahmen, bei denen die unmittelbare Betroffenheit im verfassungsprozessrechtlichen Sinne grundsätzlich erst durch einen die gesetzliche Regelung vollziehenden Einzelakt entstehen kann (vgl. oben Rn. 42). Soweit die Beschwerdeführenden hingegen die verdeckte Datenverarbeitung ansprechen, die bereits im Zuge der Ausschreibung erfolgt, erklären sie nicht, ob sie darin einen eigenständigen Grundrechtseingriff sehen und führen zu einer möglichen Grundrechtsverletzung nichts weiter aus. 73
  16. g)Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Eingriffsschwellen für eine Rasterfahndung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV ist zulässig. Die Beschwerdeführenden legen dar, dass ihre Grundrechte dadurch verletzt sein könnten, dass die Befugnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV nicht an hinreichend hohe Eingriffsschwellen gebunden ist. Alle Beschwerdeführenden sind unmittelbar betroffen. Auch eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit besteht hier bei allen Beschwerdeführenden, da die Streubreite der Maßnahme in tatsächlicher Hinsicht sehr weit ist. Potentiell kann hiervon jede Person betroffen sein, da Daten aus unterschiedlichsten Datenbanken abgefragt werden, um diese mit anderen Daten aus unterschiedlichen Beständen abzugleichen und so bisher unbekannte Personen zu identifizieren. 74
  17. h)Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus einzelne Maßgaben zu Transparenz und Kontrolle beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 75
  18. aa)Im Fall heimlicher Überwachungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Rechtsschutz in der Regel nicht möglich ist, ergeben sich aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 133, 277 <365 f. Rn. 204>; 141, 220 <282 Rn. 134> m.w.N.; stRspr); sie folgen im Wesentlichen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 141, 220 <267 Rn. 98>). Vorschriften, die etwa Benachrichtigungspflichten, Auskunftsrechte, Berichtspflichten und die Datenschutzaufsicht regeln, sichern so die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsermächtigungen. Sie bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 155, 119 <157 Rn. 64>). Anlass zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung besteht allerdings auch insoweit regelmäßig nur dann, wenn die verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder wenn sie auf der Hand liegt. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz kann es außerdem erforderlich sein, insoweit zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 132). 76
  19. bb)Danach ist hier nicht zu prüfen, inwiefern die angegriffenen Regelungen den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden übergreifenden Transparenzmaßgaben genügen. 77
(1)Das gilt für die Rüge der Beschwerdeführenden, die in § 46a SOG MV geregelte Benachrichtigungspflicht sei wegen der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen verfassungsrechtlich unzulänglich. Insbesondere die Kritik, es sei nicht sichergestellt, dass ein Benachrichtigungsausschluss nur zur Sicherung gerade der konkreten Maßnahme erfolge, ist in dieser Knappheit nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, dass ein solcher Zusammenhang von Verfassungs wegen stets gefordert werden müsste. 78
(2)Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Ausgestaltung der Befugnisse des Landesbeauftragten für Datenschutz in § 48b SOG MV wenden. Indem die Beschwerdeführenden mit ausgesprochen knappem Vortrag rügen, dass § 48b SOG MV die Effektivität der Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten nicht hinreichend sichere, gelingt es ihnen nicht, die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes darzulegen. Sofern sich besondere Anforderungen aus dem Sekundärrecht der Europäischen Union ergeben sollten, kann die Verfassungsbeschwerde hierauf für sich genommen nicht gestützt werden. 79
  1. Durch die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) zulässig angegriffen ist demnach die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 33 SOG MV hinsichtlich ihrer Eingriffsschwelle in § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV und hinsichtlich Satz 3 SOG MV, soweit der zur Umschreibung der Eingriffsschwelle enthaltene Verweis auf § 67a in Verbindung mit § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV die Gefahrenabwehr möglicherweise zu weit in das Vorfeld von konkreten Gefahren oder Verletzungen der durch die in Bezug genommenen Straftatbestände geschützten Rechtsgüter verlagert. Zulässig angegriffen haben die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) zudem die in § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV geregelte Ausnahme von dem in dessen Halbsatz 1 angeordneten Abbrucherfordernis bei erkennbarem Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung. 80 Auch § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV, der unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 SOG MV eine Wohnraumüberwachung erlaubt, ist durch die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) zulässig angegriffen. Er könnte den Anforderungen des Art. 13 Abs. 4 GG widersprechen und die Gefahrenabwehr über den Verweis auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV zu weit in das Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefahren oder Rechtsgutsverletzungen verlagern. 81 Nur die Beschwerdeführerin zu 3) hat die Ermächtigung zum Einsatz technischer Mittel zum Eingriff in informationstechnische Systeme in § 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV zulässig angegriffen, soweit dieser die Gefahrenabwehr durch den Verweis auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV möglicherweise zu weit in das Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefahren oder Rechtsgutsverletzungen verlagert. Auch die Befugnis zum heimlichen Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung in § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV hat sie zulässig angegriffen. 82 Die Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung gemäß § 33d SOG MV ist durch die Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) zulässig angegriffen, soweit sie rügen, dass die Gefahrenabwehr durch den Verweis auf § 67a Abs. 1 in Verbindung mit § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV möglicherweise zu weit in das Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefahren oder Rechtsgutsverletzungen verlagert wird. Außerdem ist § 33d SOG MV hinsichtlich der dort in Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV zugelassenen Befugnis zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zulässig angegriffen. 83 Die Beschwerdeführerin zu 3) hat die Befugnis zur Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 SOG MV wegen der möglicherweise fehlenden Gesetzgebungskompetenz und materiell-rechtlich wegen der in § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und mit § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV möglicherweise zu geringen Eingriffsschwellen zulässig angegriffen. 84 Die Verfassungsbeschwerde aller Beschwerdeführenden ist zulässig, soweit sie die Befugnis zur Rasterfahndung in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV beanstanden. III. 85 Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie weitgehend auch begründet. Die zu prüfenden Befugnisnormen ermächtigen die Ordnungs- und Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen unterschiedlicher Art. Mit diesen Maßnahmen sind Grundrechtseingriffe verbunden.Die Grundrechtseingriffe wiegen größtenteils schwer, denn die Maßnahmen werden grundsätzlich ohne Kenntnis der Betroffenen heimlich durchgeführt und können dabei tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. BVerfGE 141, 220 <264 f. Rn. 92>; vgl. entsprechend auch EuGH, Urteil vom
  2. Dezember 2016, Tele2 Sverige, C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 100).Ihre Verfassungsmäßigkeit richtet sich

sich aus dem jeweils betroffenen Grundrecht ergebenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 93>) und den hier strengen Anforderungen der Normenklarheit und Bestimmtheit (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 94>; 156, 11 <45 f. Rn. 86 f.> - Antiterrordateigesetz II). 86 Die hier zu überprüfenden Ermächtigungen dienen weitestgehend der Gefahrenabwehr, überwiegend der Abwehr gewichtiger Gefahren. Sie verfolgen damit legitime und bedeutende Zwecke und sind zur Erreichung dieser Zwecke auch durchgehend geeignet und erforderlich. Nicht durchgehend zu vereinbaren sind die Regelungen aber mit den besonderen Anforderungen, die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an die Rechtfertigung heimlicher Überwachungsmaßnahmen der Polizei ergeben (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <267 ff. Rn. 98 ff.>). 1. § 33 Abs. 2 SOG MV (Besondere Mittel der Datenerhebung) 87 § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV sieht den Einsatz besonderer, in Absatz 1 aufgelisteter Mittel der Datenerhebung vor (längerfristige Observation, verdeckter Einsatz technischer Mittel, Einsatz von Vertrauenspersonen und von verdeckt Ermittelnden). Vorausgesetzt wird, dass Tatsachen die Annahme der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49 SOG MV) rechtfertigen. § 33 Abs. 2 Satz 3 SOG MV erweitert die Befugnis auf die Abwehr terroristischer Straftaten. Aufgrund dieser Befugnis kann jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG); die Eingriffe können erhebliches Gewicht haben (a). Grundsätzlich kann der Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung zur Abwehr entsprechend gewichtiger Gefahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Im Ergebnis genügen die in § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SOG MV vorgesehenen Eingriffsschwellen jedoch nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (b). Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit wegen unübersichtlicher Verweisungskaskaden ist hingegen nicht feststellbar (c). Die Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (d). Weiteres ist aufgrund der Verfassungsbeschwerde in diesem Verfahren nicht zu überprüfen. 88 a)§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV ermächtigt die Gefahrenabwehrbehörden zu Maßnahmen, die jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. auch BVerfGE 141, 220 <286 Rn. 147>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338, 349, 357). Mögliche Eingriffe nach § 33 SOG MV können besonders schwer wiegen. Während das Eingriffsgewicht beim Erstellen einzelner Fotos oder einer zeitlich begrenzten schlichten Beobachtung eher gering ist, ist etwa eine langfristig-dauerhafte heimliche Aufzeichnung von Wort und Bild einer Person ein Eingriff von erheblicher Schwere. Insbesondere wenn die in § 33 Abs. 1 SOG MV zugelassenen Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen (vgl. BVerfGE 141, 220 <286 f. Rn. 149 ff.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 357). Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden kann auch im Hinblick auf das durch diese ausgenutzte Vertrauen sehr schwerwiegend sein (vgl. BVerfGE 141, 220 <289 f. Rn. 160>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f., 351). Eingriffsmindernd wirkt jedoch, dass die Maßnahmen nach § 33 SOG MV grundsätzlich zeitlich befristet sind. So sieht § 33a Abs. 3 Satz 3 SOG MV bei einer richterlichen Anordnung nach Absatz 1 der Vorschrift in den Fällen einer längerfristigen Observation sowie eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel eine zeitliche Begrenzung auf höchstens drei Monate und im Fall des Einsatzes von Vertrauenspersonen sowie verdeckt Ermittelnden eine zeitliche Begrenzung auf höchstens sechs Monate vor. Diese Anordnung kann zwar unbegrenzt oft verlängert werden, was aber jeweils nur um denselben Höchstzeitraum möglich ist und erneut richterlicher Anordnung bedarf (§ 33a Abs. 3 Satz 4 SOG MV). 89

  1. b)Die diesem Eingriffsgewicht entsprechenden Anforderungen des Gebots der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne richten sich sowohl an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut als auch an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung (vgl. auch BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 174). Ob die angegriffene Regelung durchgehend dem Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient, die bei tief in das Privatleben hineinreichenden heimlichen Überwachungsmaßnahmen von besonderem Gewicht sein müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 <270 f. Rn. 108>), wird hier mangels zulässiger Beanstandung nicht geprüft. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf die Eingriffsschwelle beschränkt. 90
  2. aa)Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass die Eingriffsmaßnahmen der Abwehr einer Gefährdung dienen, die im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist, und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 <271 Rn. 109>). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete Gefahr oder - wie auch bei den meisten anderen heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei - eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <271 ff. Rn. 111 ff.>). Dafür müssen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit allein nicht aus, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112> m.w.N.). 91 Dafür müssen grundsätzlich zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112> m.w.N.). Speziell in Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden können, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112> m.w.N.). 92 Hingegen wird dem Gewicht eines Eingriffs durch heimliche polizeirechtliche Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weiter in das Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird. Eine Anknüpfung der Eingriffsschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn zu diesem Zeitpunkt nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Rechtsgutsgefahren bestehen. Die Bedeutung einzelner Beobachtungen ist dann häufig vieldeutig. Die Geschehnisse können harmlos bleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine konkrete Gefahr oder gar eine Verletzung der tatbestandlich geschützten Rechtsgüter mündet. Solche Offenheit genügt für die Durchführung von eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 141, 220 <273 Rn. 113> m.w.N.). Daher entspricht es nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die Ermächtigung zur Erhebung personenbezogener Daten zur Gefahrenabwehr als Eingriffsschwelle an die Gefahr der Begehung solcher Straftaten anknüpft, bei denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Einbeziehung von Vorbereitungshandlungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Zwar kann auch mit der Verwirklichung eines Vorfeldstraftatbestandes eine konkretisierte oder konkrete Gefahr für die jeweils geschützten Rechtsgüter einhergehen. Sicher ist dies jedoch nicht; allein aus der Gefahr der Verwirklichung eines Vorfeldstraftatbestandes ergeben sich nicht notwendigerweise bereits solche Gefahren für das Rechtsgut. Gerade auf eine Gefahr für das Rechtsgut kommt es aber an (vgl. BVerfGE 100, 313 <395>; 125, 260 <329 f.>; 141, 220 <272 f. Rn. 112 f.>; 154, 152 <269 Rn. 221>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 376).Zwar ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zur Bestimmung der Eingriffsvoraussetzungen auch an die Gefahr der Begehung von Vorfeldstraftatbeständen in dem hier gemeinten Sinn (dazu Rn. 50) anzuknüpfen. Er muss dann aber eigens sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für die durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgüter vorliegt. Knüpft der Gesetzgeber an die Begehung solcher Straftaten an, muss er also zusätzlich fordern, dass damit bereits eine konkretisierte oder konkrete Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 - Rn. 134 - Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse). 93
  3. bb)Die Eingriffsschwellen in § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SOG MV genügen dem nicht vollständig. 94

(1)§ 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV setzt lediglich voraus, dass "Tatsachen die Annahme der Begehung" bestimmter Straftaten rechtfertigen. Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück (vgl. bereits BVerfGE 141, 220 <290 f. Rn. 162 ff.>). Die Vorschrift schließt nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stützt. Sie enthält nicht die Anforderung, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann. Damit gibt sie den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnet Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein können (vgl. auch BVerfGE 141, 220 <291 Rn. 165>). 95
(2)Auch die Eingriffsschwelle der in§ 33 Abs. 2 Satz 3in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV gestatteten Anwendung der besonderen Mittel der Datenerhebung zur Terrorismusverhütung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. § 33 Abs. 2 Satz 3 SOG MV verweist für Fälle der Gefahr einer Begehung der in § 67c SOG MV genannten terroristischen Straftaten auf die Eingriffsschwelle des § 67a Abs. 1 SOG MV. Danach sind Maßnahmen gegen eine Person zulässig, wenn entweder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an dieser teilnehmen wird. Nach § 67a Abs. 1 SOG MV ist hinsichtlich der nötigen Gefahrenlage also nicht die Prognose von Schäden für bestimmte Rechtsgüter maßgeblich, sondern die Prognose der Verwirklichung eines der in § 67c SOG MV genannten Straftatbestände. Sofern mit der Verwirklichung des Straftatbestands zwangsläufig bereits die Verletzung des geschützten Rechtsguts einhergeht, ist dies unproblematisch. § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV erfasst jedoch mit § 89a StGB, der die Vorbereitung eines terroristischen Anschlags unter Strafe stellt, mit §§ 89b, 89c StGB, die die Unterhaltung von Beziehungen zu terroristischen Vereinigungen und die Terrorismusfinanzierung betreffen, und mit §§ 129a, 129b StGB, die Gründungs-, Beteiligungs- und Unterstützungshandlungen bei terroristischen Vereinigungen unter Strafe stellen, auch Vorfeldtaten, bei denen mit der Tatbestandsverwirklichung nicht zwangsläufig bereits eine Rechtsgutsverletzung oder wenigstens eine konkretisierte oder konkrete Gefahr für die tatbestandlich geschützten Rechtsgüter einhergeht. Insoweit fehlt der von Verfassungs wegen erforderliche Bezug zur Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsschwelle genügt dies nicht. Vielmehr müsste § 33 Abs. 2 Satz 3 SOG MV, soweit er in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV auf die in § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV aufgeführten Vorfeldtaten verweist, zusätzlich fordern, dass mit der Gefahr der Tatbestandsbegehung auch schon eine konkretisierte oder konkrete Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. 96
  1. c)§ 33 Abs. 2 Satz 3 SOG MV verstößt trotz der darin enthaltenen Verweisungen auf andere Vorschriften nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. 97
  2. aa)Die gesetzliche Ermächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar sein (vgl. BVerfGE 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 141, 220 <265 Rn. 94>; 150, 244 <278 f. Rn. 82>; 154, 152 <237 f. Rn. 137>; 156, 11 <44 ff. Rn. 85 ff.>; vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18 u.a., EU:C:2020:791, Rn. 168; Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána, C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 67; Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet, C-793/19 u.a., EU:C:2022:702, Rn. 69, 75, 131; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99). Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 156, 11 <45 f. Rn. 87>). Die Normenklarheit setzt insbesondere der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen. An einer normenklaren Rechtsgrundlage fehlt es zwar nicht schon deshalb, weil in einer Norm auf eine andere Norm verwiesen wird. Doch müssen Verweisungen begrenzt bleiben, dürfen nicht durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen. Das Gebot der Normenklarheit kann verletzt sein, wenn der Gesetzgeber vielgliedrige Verweisungsketten verwendet. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 154, 152 <266 Rn. 215, 305 f. Rn. 314>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 272). Problematisch kann es auch sein, wenn sich die Verweisungskette über eine Vielzahl verschiedener Fachgesetze erstreckt, indem die in Bezug genommenen Normen ihrerseits wieder auf andere Normen verweisen. Dies gilt umso mehr, wenn die in Bezug genommenen Normen aus ihrem inhaltlichen Kontext herausgelöst und in einen anderen Kontext gestellt werden, so dass der Bezug zum Gegenstand der Ausgangsnorm zunehmend unschärfer wird. Der Klarheit abträglich sind ferner pauschale Verweisungen auf ganze Fachgesetze mit verschiedenen Regelungskomplexen. Ein Mangel an Normenklarheit ist auch damit verbunden, dass auf Rechtsgrundlagen verwiesen wird, deren maßgebender Inhalt nur mit Schwierigkeiten erfasst werden kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 112). 98 Die Normenklarheit steht aber der Verwendung von Verweisungsketten nicht grundsätzlich entgegen. Verweisungen entlasten den Normtext und beugen unterschiedlichen Regelungen inhaltlich vergleichbarer Fragen vor. Verweisungsketten können auch als solche in komplexen Regelungszusammenhängen gegenüber der als Alternative in Betracht kommenden Umschreibung aller Eingriffsvoraussetzungen in einer Eingriffsnorm selbst durchaus vorzugswürdig sein. An Klarheit wird durch die Zusammenfassung in einer einzigen Norm nicht notwendig etwas gewonnen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 113). Auch die Verwendung mehrgliedriger Verweisungsketten ist nicht ausgeschlossen, wenn die Normadressaten aus diesen selbst heraus klar erfassen können, ob sie von einer heimlichen Datenübermittlung betroffen sein können. Das zu erfassen wird insbesondere durch Verweisungsketten erleichtert, die die in Bezug genommenen Vorschriften vollständig aufführen. Dabei gibt es keine starre Höchstgrenze der Glieder einer Verweisungskette. Vielmehr ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob eine Verweisung mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 115). 99
  3. bb)Die in § 33 Abs. 2 Satz 3 SOG MV enthaltenen Verweisungsketten sind nicht in verfassungswidriger Weise unübersichtlich und unklar. Zwar verweist § 33 Abs. 2 Satz 3 auf § 67a Abs. 1 SOG MV, der auf § 67c SOG MV Bezug nimmt, welcher wiederum auf Straftatbestände insbesondere des Strafgesetzbuchs verweist, die ihrerseits nicht frei von Verweisungen sind. Dennoch entstehen hier keine unübersichtlichen Verweisungskaskaden. Die Verweisungen beziehen sich auf abgegrenzte Teile gesetzlicher Tatbestände, die auffindbar und prüfbar sind. Die Komplexität ist nicht übermäßig hoch. So wird nicht etwa eine "entsprechende" Anwendung anderer Eingriffsnormen angeordnet, was die Prüfung erschwerte. Insbesondere zählt § 67c SOG MV bereits selbst auf, welche Straftatbestände erfasst sind und verweist nicht erst auf weitere Verweisungsnormen in anderen Gesetzen. 100
  4. d)Die Regelung zum Kernbereic

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