KVRE451032301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230113.1bvr170020 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20230113 1 BvR 1700/20 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 169 Abs 1 S 1 GVG, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 547 Nr 5 ZPO vorgehend BGH, 9. Juni 2020, Az: VI ZR 266/19, Beschlussvorgehend KG Berlin, 25. Juni 2019, Az: 13 U 31/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in einem Zivilverfahren trotz möglicher Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Berufungsinstanz Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). I. 2 Im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die versagte Zulassung der Revision trotz einer möglichen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Berufungsinstanz bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. 3 1. Das aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dem Willkürverbot und mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19 -, Rn. 11). Hingegen genügt nicht bereits die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 101, 331 <359 f.>). 4 2. Der hier angegriffene Beschluss ist nicht deshalb als objektiv willkürlich einzuordnen, weil der Bundesgerichtshof eine Zulassung der Revision bei Geltendmachung und Vorliegen eines Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO - im Gegensatz zum hier einschlägigen § 547 Nr. 5 ZPO - für zwingend hält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - XI ZR 355/19 -, Rn. 16 m.w.N.). Diese Differenzierung entbehrt nicht jeder sachlichen Grundlage. Die Revisionsgründe des § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO spiegeln Verfahrensverstöße wider, die vom Gesetzgeber als so schwerwiegend befunden wurden, dass sie den Erfolg einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO begründen können. Der Bundesgerichtshof orientiert sich bei der Auslegung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO an dieser gesetzgeberischen Wertung (vgl. ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - XI ZR 355/19 -, Rn. 18 m.w.N.). 5 3. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Anwendung des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch den Bundesgerichtshof gegen Verfassungsrecht verstößt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.