KVRE451122301 ECLI:DE:BVerfG:2023:es20230222.2bve000319 BVerfG 2. Senat 20230222 2 BvE 3/19 Urteil Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 35 BVerfGG, § 64 Abs 1 B
Art. 21Abs.
1 GG überlagert sein, ohne hierdurch selbst zu einer verfassungsrechtlichen Beziehung zu werden. Zudem berührten die Verwaltungsentscheidungen in keinem Fall die Rechtsstellung der Antragstellerin. 88
- bb)Die gegen das Unterlassen der Zuschussgewährung gerichteten Anträge seien schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Das Grundgesetz gewähre der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass Dritte in bestimmter Weise behandelt würden. 89 Der Antragstellerin fehle es zudem am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes müsse die betroffene Stiftung verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz begehren und gegen eine ablehnende letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen. 90
- cc)Die Anträge zu 6., 7. und 8. richteten sich gegen Maßnahmen, die den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages bloß vorbereiteten. Unzulässig sei ebenso der Antrag zu 9., da er sich gegen Haushaltspläne richte, die mangels Außenwirkung die Rechtspositionen einer Partei nicht berühren könnten. Außerdem sei nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffenen Maßnahmen die Antragstellerin in einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition berührten. Der geltend gemachte Anspruch auf willkürfreie Behandlung der ihr nahestehenden Stiftung sowie der Verweis auf eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG, weil die Antragstellerin mangels Förderung der ihr nahestehenden Stiftung erhebliche Vorteile nicht erhalte, genügten hierzu nicht. 91
- dd)Beim Antrag zu 10. (Beteiligung an den "Stiftungsgesprächen") bleibe schon unklar, welches konkrete Verhalten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von Verfassungs wegen abverlangt gewesen sein solle. Ferner fehle es an der Antragsbefugnis. Das Grundgesetz kenne keinen Anspruch einer Partei, ein Bundesministerium zu verpflichten, so in den zivilgesellschaftlichen Raum einzuwirken, dass die Zusammensetzung von Gesprächsrunden privater Akteure verändert werden müsse. Im Übrigen habe die Antragstellerin im Organstreitverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie das Verhalten, das ihr die anderen Stiftungen nach ihrer Ansicht schuldeten, auf dem Zivilrechtsweg verfolgen könne. 92
- ee)Der Antrag zu 11. sei unzulässig, da der Beschluss der Bundesregierung über die Gesetzesvorlage und deren Zuleitung an den Deutschen Bundestag nicht rechtserheblich seien. Der Antrag zu 12. enthalte lediglich eine Anregung, der nicht zu entsprechen sei. 93
- c)Die Anträge seien jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Rekurs der Antragstellerin auf ein eigenes Recht auf willkürfreie Gleichbehandlung, das durch die Nicht-Förderung "ihrer" parteinahen Stiftung beeinträchtigt werde, lasse eine Auseinandersetzung mit dem Kriterium der Unzulässigkeit verkappter Parteienfinanzierung vermissen. Im Übrigen seien die materiellen Voraussetzungen eines unterstellten Anspruchs aus Art. 21 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG jedenfalls für das Jahr 2018 nicht gegeben, da es bislang am Nachweis fehle, dass die DES eine gesellschaftliche Grundströmung repräsentiere. 94 aa) Parteien hätten keinen unmittelbar im Grundgesetz angelegten Anspruch darauf, dass die ihnen nahestehenden Stiftungen gefördert würden. Die Tätigkeit parteinaher Stiftungen wirke sich zwar reflexhaft auf die Wettbewerbsstellung der einzelnen Parteien aus, berühre sie aber nicht greifbar in ihrem verfassungsrechtlichen Status. Parteinahe Stiftungen seien rechtlich selbständig und müssten diese Selbständigkeit auch erhalten, wenn ihre staatliche Förderung nicht in eine verkappte Parteienfinanzierung umschlagen solle. Sie nähmen an der Rechtsstellung der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht teil. Ihre rechtliche Selbständigkeit ginge verloren, wenn man Ansprüche der Partei auf Förderung ihrer Stiftung konstruierte. 95 Das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber zwar, bei der Förderung parteinaher Stiftungen den Anspruch der Parteien auf Gleichbehandlung zu beachten. Der Staat müsse die vorgefundene Wettbewerbslage respektieren; er dürfe nicht einzelne Parteien sachwidrig bevorzugen beziehungsweise die Stellung einer Partei im Wettbewerb zielgerichtet und greifbar verschlechtern. Diese Rechtsstellung werde aber nicht berührt, wenn der Haushaltsgesetzgeber parteinahe Stiftungen fördere, deren Tätigkeit die Gebote der Unabhängigkeit und der Distanz beachte. 96 Das Bundesverfassungsgericht habe ein Verständnis von Art. 21 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG entwickelt, wonach die Berührung der Rechtsstellung einer Partei bei staatlicher Förderung an Dritte nur anzunehmen sei, wenn es sich um einen Fall verkappter Parteienfinanzierung handele. Es habe festgestellt, dass gewisse faktische Rückwirkungen der Stiftungsförderung bei Beachtung des Distanzprinzips nicht zu einem Eingriff in die Wettbewerbsstellung der Parteien führten. Demgemäß könne die Nichtförderung der "eigenen" Stiftung die Rechtsstellung einer Partei im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG nicht berühren und auch nicht zu einem Teilhabeanspruch führen. Es bedürfe des Nachweises, dass eine Partei durch die Nichtförderung ihrer Stiftung einen wettbewerbsrelevanten Nachteil erleide. Nicht ausreichend sei insoweit der Verweis auf die marginalen und indirekten Vorzüge, die im Falle einer Förderung der nahestehenden Stiftung erhofft würden. 97 bb) Auch wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass bei der Förderung parteinaher Stiftungen der Gleichheitssatz zum Tragen komme, liege jedenfalls keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Förderung dieser Stiftungen an das Vorliegen einer hinreichend gewichtigen, dauerhaften Grundströmung knüpfe und dies formalisierend nur bei einer mehrmaligen Vertretung der ihr nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag annehme. 98
(1)Hinsichtlich des Gebots angemessener Berücksichtigung aller dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen stütze das Bundesverfassungsgericht sich allein auf Art. 3 Abs. 1 GG. Dadurch habe es dem Gesetzgeber einen weiteren Gestaltungsspielraum eröffnet, als dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 GG der Fall sei. 99 Dieser Entscheidungsspielraum sei hinsichtlich der Bestimmung des "Gewichts" einer politischen Grundströmung als notwendige Voraussetzung einer Einbeziehung in die staatliche Stiftungsförderung nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine subjektive Bewertung der im politischen Raum zu beobachtenden Positionen auf den objektiven Wahlerfolg der die Stiftung anerkennenden Partei abstelle. Schon angesichts der in Rede stehenden Bundesmittel stehe es ihm zudem frei, allein auf den Erfolg bei Bundestagswahlen abzustellen. Müssten dagegen - über das erfolgreiche Entsenden von Mandatsträgern in den Bundestag hinaus - auch Ergebnisse früherer Bundestagswahlen sowie von Landtags- und Kommunalwahlen berücksichtigt werden, wäre eine problematische Wertung nötig, die Staatsorgane hinsichtlich der Relevanz gesellschaftlicher Kräfte in einem politisch sensiblen Bereich treffen müssten. 100 Für das Vorliegen des Merkmals der Dauerhaftigkeit könne schon semantisch ein einmaliger Bundestagseinzug einer Partei nicht ausreichen, zumal hierfür entgegen Sinn und Zweck des Merkmals eine gesellschaftlich-politische Sondersituation ausschlaggebend sein könnte. Erst ein zweiter Wahlerfolg lasse die Annahme zu, dass ein Element der Dauerhaftigkeit gegeben sei. Verlange man vom Gesetzgeber Prognosen künftiger Wahlerfolge, bedeutete dies einen Eingriff in die Integrität des demokratisch-politischen Prozesses. 101
(2)Zumindest auf der Rechtsfolgenseite müsse dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommen, ab wann die Förderung einer von einer Partei anerkannten Stiftung beginne. Spätestens hier komme das den mehrmaligen Bundestagseinzug fordernde Merkmal der Dauerhaftigkeit zum Tragen. Das Bundesverfassungsgericht dürfe keine Bewertung der historisch-gesellschaftlichen Bedeutung der "metapolitischen Richtung", für die die Antragstellerin stehen wolle, vornehmen, da sonst in die freie gesellschaftliche Meinungsbildung eingegriffen werde; vielmehr sei ein formales Kriterium verfassungsrechtlich geboten. IV. 102 Der Bundespräsident, der Bundesrat und die neben der Antragstellerin im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. V. 103 In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2022 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt. 104 Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zu 1. und 2. hat beanstandet, dass diesen mit Blick auf die Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Mangels Erheblichkeit für das bisher anhängige Verfahren habe zu dem mit dem Antrag in den Prozess eingeführten Sachverhalt zuvor nichts vorgetragen werden müssen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 3. hat gerügt, dass die Antragserweiterung zur Unzeit und überraschend erfolgt sei. 105 Auf Nachfrage des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2022 als Anregung zu verstehen sei. 106 Als sachkundige Auskunftspersonen sind Dr. Ulrich Heisterkamp, Professor Michael Koß, für die Friedrich-Ebert-Stiftung das Vorstandsmitglied Dr. Sabine Fandrych, für die Konrad-Adenauer-Stiftung der Vorsitzende Präsident des Bundestages a.D. Professor Norbert Lammert, für die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit die Hauptgeschäftsführerin Annett Witte, für die Hanns-Seidel-Stiftung der Generalsekretär Oliver Jörg, für die Rosa-Luxemburg-Stiftung das Vorstandsmitglied Daniela Trochowski, für die Heinrich-Böll-Stiftung das Vorstandsmitglied Dr. Imme Scholz und für die DES die Vorsitzende Erika Steinbach angehört worden. B. 107 Der Antrag zu 9.
- d)wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt (I.). Der Antrag zu 9.
- a)ist zulässig; im Übrigen sind sowohl die ursprünglich gestellten als auch die nachträglich in das Verfahren eingeführten Anträge - soweit es sich nicht ohnehin um eine bloße Anregung handelt - unzulässig (II.). I. 108 Die nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 um den Antrag zu 9.
- d)ist unzulässig, mit der Folge, dass das Verfahren insoweit abgetrennt wird. Ansonsten kann die Zulässigkeit der Antragserweiterung dahinstehen. 109 1.
- a)Im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer nachträglichen objektiven Erweiterung des Streitgegenstands im Organstreitverfahren nicht geregelt. Es ist jedoch geklärt, dass das Bundesverfassungsgericht für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens auf die im sonstigen Verfahrensrecht geltenden Grundsätze zurückgreifen kann (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.>; 51, 405 <407>; 72, 122 <132 f.>; 103, 195 <196>; 154, 17 <80 f. Rn. 87> - PSPP-Programm der EZB). Danach setzt die Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Antragserweiterung jedenfalls einen Sachzusammenhang der ursprünglich und nachträglich gestellten Anträge voraus (vgl. BVerfGE 124, 78 <111 f.>). Zu berücksichtigen ist daneben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 66 BVerfGG, der die Verfahrensverbindung und -trennung im Organstreit regelt und damit enge Parallelen zu den Folgen einer zulässigen nachträglichen objektiven Antragserweiterung aufweist. Eine Verbindung selbständiger Verfahren gemäß § 66 BVerfGG ist nach dieser Rechtsprechung möglich, wenn dies aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig erscheint, im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Rechtsfragen streitig sind (vgl. BVerfGE 12, 205 <223>; 51, 384 <385>) und die Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 22, 387 <407>). Angesichts der gleichgelagerten Interessenlage der Verfahrensbeteiligten ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ebenso für eine nachträgliche objektive Klageerweiterung zu fordern, dass neben dem Vorliegen eines Sachzusammenhangs zwischen ursprünglich und nachträglich gestellten Anträgen die verfahrensrechtliche Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird. 110
- b)Kommt eine nachträgliche Antragserweiterung nicht in Betracht, sind die Verfahren grundsätzlich zu trennen. Zwar sieht der Wortlaut des § 66 BVerfGG dies lediglich für zuvor verbundene Verfahren vor. Die Vorschrift ist allerdings im Falle einer nachträglichen objektiven Antragshäufung entsprechend anzuwenden, um eine prozessökonomische Erledigung der Verfahren sicherstellen zu können, wenn die Zurückweisung der Antragserweiterung als unzulässig verbunden mit der Forderung, mit diesen Anträgen ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellte (vgl. BVerfGE 124, 78 <111 f.>). 111 Die Entscheidung gemäß § 66 BVerfGG liegt allerdings im Ermessen des Senats, wenn eine Verfahrenstrennung nicht wegen unterschiedlicher Senatszuständigkeit geboten ist (vgl. Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 66 Rn. 1; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 66 Rn. 8). Er kann von einer Verfahrenstrennung insbesondere absehen, wenn die neuen Antragsgegenstände offensichtlich unzulässig sind (vgl. für den Fall der Verfristung BVerfGE 134, 141 <191 ff. Rn. 147 ff.>). Dies gilt vor allem, wenn sich bei ursprünglich und nachträglich gestellten Anträgen ähnliche Zulässigkeitsfragen stellen. Im Falle der Verwerfung eines nachträglich gestellten, unzulässigen Antrags ist der Antragsgegner in der Sache nicht beschwert, so dass ihm vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG). 112 2.
- a)Nach diesen Maßstäben ist die nachträgliche objektive Erweiterung des Antragsbegehrens der Antragstellerin durch den Antrag zu 9.
- d)unzulässig und eine Verfahrenstrennung geboten. 113 Der Antrag ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. durch den Beschluss des Bundeshaushaltsgesetzes 2022 am 3. Juni 2022 die Rechte der Antragstellerin verletzt hat, weil die DES bei der Vergabe von Globalzuschüssen an politische Stiftungen nicht berücksichtigt worden ist. Mit diesem innerhalb der Frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG gestellten Antrag wird ein neuer Sachverhalt eingeführt. Er betrifft zwar auch Rechtsfragen, die sich mit Blick auf den ursprünglichen Antrag zu 9. (nun Antrag zu 9.
- a)stellen, etwa, ob eine Partei, deren nahestehende Stiftung im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen nicht gefördert wird, dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt werden kann. Mit dem im Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 des Bundeshaushaltsplans 2022 erstmals enthaltenen Haushaltsvermerk (Ziff. 5), der die Ausreichung von Globalzuschüssen von der Verfassungstreue der Stiftungen abhängig macht, und angesichts des wiederholten Einzugs der Antragstellerin in den Deutschen Bundestag werden jedoch neue verfassungsrechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im bisherigen Verfahren nicht oder nur unzureichend erörtert worden sind. 114 Vor diesem Hintergrund hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ihnen zum Gegenstand der Antragserweiterung kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weil mit dem Antrag zu 9.
- d)ein neuer Sachverhalt in den Prozess eingeführt werde. In der Kürze der Zeit könne zu den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr ausreichend vorgetragen werden. Diese beträfen sowohl den erneuten Einzug der Antragstellerin in den Deutschen Bundestag als auch den vorgenannten Haushaltsvermerk. Auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 3. hat in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass der Antrag zu 9.
- d)zur Unzeit beziehungsweise überraschend gestellt worden sei. 115 Für die Antragsgegner hat angesichts des mit Schriftsatz vom 29. April 2022 gestellten Antrags zu 11., der die Einbringung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsgesetz 2022 durch die Antragsgegnerin zu 3. zum Gegenstand hat, in der Tat keine Veranlassung bestanden, sich (vorsorglich) auf die vorgenannten Fragen einzustellen und dazu zu äußern, da dieser Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. sogleich Rn. 136 f.). Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Antragstellerin den Antrag zu 9.
- d)erst mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 gestellt hat, obwohl das Haushaltsgesetz 2022 bereits am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist und der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung schon am 11. August 2022 erhalten hat. Die Antragsgegner würden in ihrer Verfahrensführung beeinträchtigt, falls die Antragserweiterung zugelassen würde. 116 Um einerseits über die sonstigen Anträge zeitnah zu entscheiden und andererseits die Möglichkeit einer qualifizierten Erwiderung der Verfahrensbeteiligten und eine angemessene Vorbereitung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des neuen Antrags zu 9.
- d)sicherzustellen, ist bezogen auf diesen Antrag eine Verfahrenstrennung geboten. 117
- b)Ob die Voraussetzungen einer nachträglichen Erweiterung des Streitgegenstands mit Blick auf die Anträge zu 3.
- c)bis e), 9.
- b)und c), 11. sowie den Hilfsantrag zu 10. vorliegen, kann demgegenüber dahinstehen, da diese Anträge unzulässig sind (vgl. sogleich II.) und daher von einer Verfahrenstrennung abgesehen werden kann. II. 118 Von den im vorliegenden Verfahren anhängigen Anträgen ist allein der Antrag zu 9.
- a)zulässig. Der Antrag zu 12. ist eine bloße Anregung (1.). Im Übrigen ist die Parteifähigkeit der Verfahrensbeteiligten bei verständiger Würdigung des Vortrags der Antragstellerin hinsichtlich sämtlicher Anträge gegeben (2.). Allerdings sind nur die Anträge zu 9.
- a)bis
- c)statthaft; allen übrigen Anträgen fehlt es bereits an einem tauglichen Antragsgegenstand (3.). Hinsichtlich der statthaften Anträge ist die Antragstellerin antragsbefugt (4.). Die Anträge richten sich gegen den richtigen Antragsgegner (5.), und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor (6.). Die Antragsfrist ist aber nur hinsichtlich des Antrags zu 9.
- a)eingehalten, dagegen nicht bezüglich der Anträge zu 9.
- b)und
- c)(7.). 119 1. Der Antrag zu 12., mit dem die Antragstellerin eine abstrakte Rechtsfrage zur Reichweite des Gleichheitssatzes klären lassen möchte, ist als bloße Anregung auf Entscheidung gemäß § 67 Satz 3 BVerfGG einzuordnen, über die der Senat nach freiem Ermessen von Amts wegen befindet (vgl. BVerfGE 1, 144 <148>; 1, 372 <380>). Tauglicher Gegenstand eines eigenständigen Antrags im Organstreitverfahren kann das insoweit geltend gemachte Begehren nicht sein, da es sich nicht auf eine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG bezieht. 120 2. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner zu 1. bis 3. sind parteifähig (
- a)bis (c). Dies gilt auch für die Antragsgegner zu 4. und 5., soweit die gegen das jeweilige Bundesministerium gerichteten Anträge als solche gegen die jeweilige Bundesministerin beziehungsweise den jeweiligen Bundesminister gerichtet auslegt werden (d). 121
- a)Die Antragstellerin ist als politische Partei andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 24, 260 <263>; 85, 264 <284>; 92, 80 <88>; 140, 1 <23 Rn. 61>; 148, 11 <19 Rn. 27>; stRspr). Dazu zählt auch das hier geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 264 <296 f.>; 107, 286 <294 f.>; 111, 382 <398>; 140, 1 <23 Rn. 61>; stRspr). 122
- b)Der Deutsche Bundestag als Antragsgegner zu 1. ist als oberstes Bundesorgan (Art. 38 ff. GG) sowohl in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als auch in § 63 BVerfGG ausdrücklich als möglicher Antragsgegner genannt. Gleiches gilt für die Bundesregierung (Art. 62 ff. GG) als Antragsgegnerin zu 3. 123
- c)(Ständige) Ausschüsse des Deutschen Bundestages wie der Antragsgegner zu 2. sind als Teile eines obersten Bundesorgans im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, denen nach Art. 43 Abs. 1 GG, §§ 54 ff. GO-BT eigene Rechte zukommen, parteifähig (vgl. Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 105; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 211 <Juni 2017>; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 63 Rn. 15 <Juni 2022>; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 46 <Juli 2016>; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 37; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 35; in diese Richtung schon BVerfGE 2, 143 <160>). 124
- d)Soweit sich die Anträge zu 1. bis 5., 7. und 10. nebst Hilfsantrag nach ihrem Wortlaut gegen das Bundesministerium des Innern und für Heimat beziehungsweise das Bundesministerium der Finanzen richten, wären sie unzulässig, weil ein Bundesministerium nicht Antragsgegner im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG sein kann. Bei einem Bundesministerium handelt es sich um eine von der jeweiligen Bundesministerin beziehungsweise dem jeweiligen Bundesminister geleitete oberste Bundesbehörde. Nur die Bundesministerinnen und Bundesminister sind als Teile des obersten Staatsorgans Bundesregierung (Art. 62 GG) im Grundgesetz (Art. 65 Satz 2 GG) sowie in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§§ 9 bis 12 GOBReg, § 14a GOBReg) mit eigenen Rechten ausgestattet und daher "andere Beteiligte" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 45, 1 <28>; 90, 286 <338>; 138, 102 <107 Rn. 22>; 148, 11 <19 Rn. 28>). Die Antragstellerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. August 2019 hinreichend klargestellt, ihre Anträge seien dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen den jeweiligen, bislang in ihren Anträgen nur als Vertreter benannten Bundesminister richten. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dies auf Nachfrage wiederholt. Demnach sind die Anträge als gegen die Bundesministerin des Innern und für Heimat (Anträge zu 1. bis 5. und 10. nebst Hilfsantrag) sowie den Bundesminister der Finanzen (Antrag zu 7.) gerichtet auszulegen. 125 3. Nach den anzuwendenden Maßstäben (
- a)beziehen sich lediglich die Anträge zu 9.
- a)bis
- c)auf statthafte Antragsgegenstände (b). 126
- a)
- aa)Gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 <139 Rn. 59>). Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 118, 277 <317>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>; 140, 115 <139 f. Rn. 59>). Eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 <203>; 118, 277 <317>), sondern auch der Erlass eines Gesetzes sein (vgl. BVerfGE 2, 143 <177>; 20, 119 <129>; 24, 300 <329>; 73, 40 <65>; 82, 322 <335>; 92, 80 <87>; 99, 332 <336 f.>; 118, 277 <317>; stRspr). 127
- bb)Dabei müssen die im Organstreit beanstandeten Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 118, 244 <255 ff.>; 139, 194 <220 Rn. 97>), da nur auf dieser Grundlage die Prüfung organschaftlicher Rechte möglich ist. Demnach muss der Antragsteller konkrete Maßnahmen benennen und sich mit deren Inhalt sowie Wirkungen näher auseinandersetzen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 4). Bei einer beanstandeten Unterlassung hängt das Maß der erforderlichen Konkretisierung von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommen zur Erreichung des vom Antragsteller begehrten Ziels verschiedene Maßnahmen in Betracht, ohne dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen offensichtlich auf eine dieser Maßnahmen beschränkt ist, genügt zur erforderlichen Konkretisierung die Bezeichnung des begehrten Ziels (vgl. BVerfGE 142, 123 <183 Rn. 108 f.> m.w.N). Bei der Bestimmung des prozessualen Begehrens ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die wörtliche Fassung des Antrags gebunden, insbesondere kann es bei dessen Auslegung die Antragsbegründung berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 14 <39>; 68, 1 <68>; 103, 242 <257>; 139, 194 <220 Rn. 97>; 150, 194 <199 Rn. 15> m.w.N.). 128
- cc)Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden mangels Rechtserheblichkeit als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 68, 1 <74 f.>; 97, 408 <414>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>; 150, 194 <199 f. Rn. 17>). So ist die Beratung eines Gesetzentwurfs durch die Ausschüsse des Deutschen Bundestages als bloß vorbereitende Handlung des parlamentarischen Innenbereichs zu qualifizieren, der jedenfalls gegenüber dem Gesetzesinitianten keine Rechtserheblichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 145, 348 <358 Rn. 32>). 129
- dd)Die beanstandete Maßnahme muss zudem gerade aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsende Rechte möglicherweise gefährden oder verletzen (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>; 147, 50 <121 Rn. 173>). Auch bei Verfassungsorganen ist für die Annahme eines Verfassungsrechtsverhältnisses die Natur des Rechtsverhältnisses maßgeblich, das zwischen den Beteiligten besteht (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 32 <Juli 2016>). So fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungsbehörde handelt (vgl. BVerfGE 27, 152 <157>; 73, 1 <30 f.>; 118, 277 <318>). Insbesondere der Status der Bundesminister ist gekennzeichnet durch ihre Doppelstellung als Mitglied der Bundesregierung einerseits und als Leiter eines Verwaltungsressorts andererseits (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 62 Rn. 19; Schröder, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 29; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 65 Rn. 5). 130
- ee)Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; 140, 1 <21 Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; 147, 50 <122 Rn. 178>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 58 <64 Rn. 14> - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 <198 Rn. 20> - Bundesverfassungsrichterwahl II; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfGE 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 Rn. 20>). Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 <319>; 126, 55 <68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 Rn. 58>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 Rn. 20>). Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 <318 f.>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 f. Rn. 20>). Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den eine Organklage gestützt werden könnte (vgl. BVerfGE 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <199 Rn. 20>). 131
- b)Gemessen hieran betreffen die gegen den Erlass des Haushaltsgesetzes für die Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021 gerichteten Anträge zu 9.
- a)bis
- c)einen tauglichen Antragsgegenstand (aa). Bei allen übrigen Anträgen ist das nicht der Fall (bb). 132
- aa)Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG anerkannt (vgl. BVerfGE 73, 1 <28>; so auch BVerfGE 20, 134 <140 f.> zur Einstellung von Zuschüssen für die politischen Parteien in den Haushaltsplan). Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, weil die Zuweisung staatlicher Mittel an politische Stiftungen in Form von Globalzuschüssen bislang ausschließlich auf der Grundlage des Bundeshaushalts erfolgt, die Bewilligung öffentlicher Mittel im Haushaltsplan die Ermächtigung für die Exekutive enthält, die in den Titeln ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. BVerfGE 20, 56 <90 f.>), und es möglich erscheint, dass die insoweit nicht berücksichtigte Antragstellerin hierdurch in ihrer Stellung im politischen Wettbewerb betroffen sein könnte. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Haushaltsgesetz grundsätzlich keine Außenwirkung gegenüber außerhalb des organschaftlichen Rechtskreises von Parlament und Regierung stehenden Rechtsträgern entfaltet (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>; 79, 311 <327>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 9 m.w.N.). Es ändert nichts daran, dass der Erlass des Haushaltsgesetzes mittelbar auf die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG einwirken kann. Bei der gebotenen weiten Auslegung der Norm ist der Erlass des Haushaltsgesetzes daher als rechtserhebliche Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG zu qualifizieren. 133
- bb)Anders verhält es sich bei den übrigen von der Antragstellerin gerügten Handlungen und Unterlassungen, die keine tauglichen Antragsgegenstände im Organstreit darstellen. 134
(1)Soweit die Antragstellerin sich gegen die Bescheide des Bundesverwaltungsamts wendet (Anträge zu 1.,
- und 4.), mit denen das Begehren der DES auf Auszahlung von Globalmitteln für die Jahre 2018 und 2019 abgelehnt wurde, wendet sie sich nicht gegen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu
- als Verfassungsorgan, sondern gegen Maßnahmen einer Behörde, die dem von der Antragsgegnerin zu
- geleiteten Ministerium nachgeordnet ist. Es erschließt sich nicht, warum die an die DES gerichteten Bescheide des Bundesverwaltungsamts der Antragsgegnerin zu
- dergestalt zugerechnet werden könnten, dass sie ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Antragstellerin begründeten. Die Antragsgegnerin zu
- wird durch das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan ermächtigt, die in den Titeln des Einzelplans (hier: Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12) ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben, mithin sie zu verwalten. Nur die der Antragsgegnerin zu
- obliegende Aufgabe der zuwendungsrechtlichen Abwicklung des Haushaltstitels ist dem ihr nachgeordneten Bundesverwaltungsamt mit Erlass vom
- August 1999 übertragen worden. Die Verausgabung der Globalzuschüsse durch das Bundesverwaltungsamt stellt sich demnach als reines Verwaltungshandeln dar; verfassungsrechtliche Qualität kommt ihr nicht zu. Daher geht die Behauptung der Antragstellerin fehl, die Antragsgegnerin zu
- habe ein originär verfassungsrechtliches Verhältnis gegenüber der Antragstellerin oder der Stiftung durch unzulässige Formenwahl in ein verwaltungsrechtliches Verhältnis umgestaltet. 135
(2)Gleiches gilt für das mit den Anträgen zu 3.
- a)und
- b)als "Kehrseite" der vorgenannten Bescheide gerügte Unterlassen der Antragsgegnerin zu 4., Globalzuschüsse für die Jahre 2018 und 2019 an die DES auszuschütten. Ebenso wie die Auszahlung der im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel stellt sich auch die Ablehnung ihrer Verausgabung als bloßes Verwaltungshandeln dar. Die Anträge zu 3.
- c)bis e), mit denen das Unterlassen der Auszahlung für die Jahre 2020 bis 2022 gerügt wird, sind daher ebenfalls gegen ein im Organstreit nicht rügefähiges Verhalten gerichtet. 136
(3)Ferner stellen die mit den Anträgen zu
- und
- angegriffenen Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu
- sowie die seiner Beschlussempfehlung vorangehende, mit dem Antrag zu
- angegriffene Änderungsvorlage des Antragsgegners zu
- keine tauglichen Antragsgegenstände im Organstreit dar. Dies gilt gleichfalls für den Beschluss des Haushaltsentwurfs 2022 und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag durch die Antragsgegnerin zu 3., die Gegenstand des Antrags zu
- sind. 137 Bei den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages handelt es sich um Maßnahmen der Berichterstattung nach § 66 Abs. 2 GO-BT, die den nachfolgenden Beschluss des Deutschen Bundestages, hier den Erlass des Haushaltsgesetzes, bloß vorbereiten. Eine rechtserhebliche Maßnahme ist erst in der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Antragsgegner zu
- zu sehen. Entsprechend entfalten auch die auf die Antragsgegnerin zu
- beziehungsweise den Antragsgegner zu
- zurückgehenden Entwürfe und Änderungsvorschläge keine Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin. Sie dienen der Vorbereitung der Beratungen und Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu
- und der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Antragsgegner zu
- 138 Es sind vorliegend keine Besonderheiten ersichtlich, aus denen sich rechtserhebliche Wirkungen der genannten Maßnahmen für die Antragstellerin ergeben könnten. Sie ist nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, so dass sie allenfalls durch den Regelungsgehalt des (Haushalts-)Gesetzes, nicht aber durch das Gesetzgebungsverfahren in ihren Rechten betroffen sein kann. Soweit sie darauf verweist, durch die Entwürfe der Antragsgegner zu
- und
- sowie die Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu
- werde der Erlass des Haushaltsgesetzes durch den Antragsgegner zu
- mangels ernsthafter Beratung der Beschlussempfehlungen im Plenum faktisch determiniert, da gleichlaufende, auf Ausschaltung der Öffentlichkeit gerichtete Interessen der übrigen an der Förderung "ihrer Stiftungen" interessierten Fraktionen bestünden, wird mit einer solchen Behauptung keine rechtliche Wirkung dargetan. 139 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erwogen hat, die vorgenannten Anträge derart "umzustellen", dass statt einer Verletzung ihrer Rechte eine unmittelbare Gefährdung derselben gerügt werde, hat dies auf das Fehlen eines statthaften Antragsgegenstands keinen Einfluss, weil die dafür erforderliche Feststellung einer rechtserheblichen Maßnahme der für die Frage der Antragsbefugnis notwendigen Prüfung, ob eine Verletzung beziehungsweise unmittelbare Gefährdung eines im Organstreit rügefähigen Rechts nicht ausgeschlossen werden kann, vorgeschaltet ist (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 14 ff. <Jan. 2017>; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 64 Rn. 7; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht,
- Aufl. 1991, § 7 Rn. 18). 140
(4)Schließlich bezeichnet der gegen die Antragsgegnerin zu 4. gerichtete Antrag zu 10. nebst Hilfsantrag keinen statthaften Antragsgegenstand. Es fehlt an einer hinreichend konkret bezeichneten Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin (
- a)und an deren Rechtserheblichkeit (b). 141 (
- a)Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin zu 4. unterlasse es fortdauernd, ihre Stellung einzusetzen, damit auch die DES zu "Stiftungsgesprächen" (hilfsweise zu allen sonstigen Formaten, Gesprächs- oder Abstimmungsrunden, die inzwischen möglicherweise anstelle der "Stiftungsgespräche" stattfinden) hinzugezogen werde, legt sie lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen - mit Ausnahme der DES - in der Vergangenheit "Stiftungsgespräche" durchgeführt hätten. Sie trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise die Antragsgegnerin zu 4. auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher - von ihr nicht ausgerichteter - "Stiftungsgespräche" hätte Einfluss nehmen können und müssen. Es bleibt unklar, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen die Antragsgegnerin zu 4. das behauptete Recht der Antragstellerin auf Beteiligung an den "Stiftungsgesprächen" verletzt haben soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 10). Der Versuch der Antragstellerin, eine sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin zu 4. hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Durchsetzung einer Beteiligung der DES an diesen Gesprächen zu konstruieren, geht fehl. Voraussetzung für das Entstehen einer solchen sekundären Darlegungslast wäre zunächst, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht zur substantiierten Darlegung einer rechtlichen Handlungspflicht und -möglichkeit der Antragsgegnerin zu 4. zur Durchsetzung einer Teilnahme der DES an den von privaten Dritten veranstalteten "Stiftungsgesprächen" genügt hätte. 142 (
- b)Darüber hinaus steht einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 4. entgegen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 3. bei den Beratungen zu den Haushaltsplänen im hier relevanten Zeitraum "Stiftungsgespräche", an denen die DES hätte beteiligt werden können, nicht stattfanden. Auch ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern sich aus dem Recht einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 4. ergeben könnte, die Beteiligung einer der Antragstellerin nahestehenden Stiftung an von privaten Dritten veranstalteten "Stiftungsgesprächen" zu bewirken, zumal diese Gespräche für die Festsetzung und Zuwendung der Globalzuschüsse ohne rechtliche Bedeutung sind. Daher geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf das haushaltsrechtliche Initiativmonopol der Antragsgegnerin zu 3. fehl. Insoweit ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus dem Initiativmonopol eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht der Antragsgegnerin zu 3. oder ihrer Mitglieder bezüglich des nachfolgenden, insbesondere den Antragsgegnern zu 1. und 2. obliegenden Gesetzgebungsverfahrens ergeben sollte. 143 4. Hinsichtlich der einen tauglichen Antragsgegenstand betreffenden Anträge zu 9.
- a)bis
- c)ist die Antragstellerin antragsbefugt. 144
- a)Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 14 <19>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 140, 115 <144 Rn. 74>). 145 Gemäß § 64 Abs. 2 BVerfGG ist im Antrag die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. Der Streitgegenstand im Organstreitverfahren wird nicht allein durch das angegriffene Verhalten des Antragsgegners, sondern auch durch die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die diese Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll (vgl. BVerfGE 68, 1 <63>; 134, 141 <192 Rn. 149>; 138, 102 <108 Rn. 23>). Das Bundesverfassungsgericht ist an diese Begrenzung des Streitstoffs gebunden (vgl. BVerfGE 2, 347 <367 f.>; 68, 1 <63>). Erst mit der Rückbeziehung des Antragsgegenstands auf eine konkrete Verfassungsnorm hat der Antragsteller den Streitgegenstand im Organstreit abschließend bestimmt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 36). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, bleibt die verfassungsgerichtliche Prüfung doch auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand und die als verletzt bezeichnete Bestimmung des Grundgesetzes beschränkt (vgl. BVerfGE 2, 347 <367 f.>; 68, 1 <68>; 129, 356 <364 f.>; 134, 141 <192 Rn. 149>; 157, 1 <20 Rn. 62> - CETA-Organstreit I). 146 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist im Organstreitverfahren daher substantiiert darzulegen, dass ausgehend von der benannten Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht (vgl. BVerfGE 24, 252 <258>; 134, 141 <195 Rn. 161>). Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 151, 191 <199 Rn. 22>; stRspr). 147
- b)Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erscheint möglich, da in den Haushaltsplänen 2019 bis 2021 Globalmittel für die parteinahen Stiftungen mit Ausnahme der DES vorgesehen worden sind und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien auswirkt (aa). Hierzu hat die Antragstellerin hinreichend substantiiert vorgetragen (bb). Die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen der Antragsgegner zu 1. und 2. (
- cc)sowie der Antragsgegnerin zu 3. (
- dd)stellen dies nicht infrage. 148
- aa)Erfolgt die Zuweisung öffentlicher Mittel unmittelbar an politische Parteien, wirkt sich dies in jedem Fall auf ihre Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb aus. In diesen Fällen sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264 <297>; 111, 382 <398 ff.>; 140, 1 <24 Rn. 65>). Erfolgt dagegen die Vergabe öffentlicher Finanzmittel nicht unmittelbar an eine Partei, sondern an Dritte, kann auch bei einem politischen Bezug des Verwendungszwecks dieser Mittel nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die Mittelzuweisung in das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit eingegriffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 66>; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 44). Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit durch den Ausschluss einer politischen Stiftung von der Zuweisung staatlicher Finanzmittel nicht von vornherein von der Hand zu weisen. In einem solchen Fall hat die antragstellende Partei im Organstreit konkret darzulegen, dass die Verteilung der staatlichen Mittel zu einem Eingriff in ihr Recht auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG führt (vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 66>). 149
- bb)Diesen Anforderungen werden die Anträge 9.
- a)bis
- c)noch gerecht. Der Vortrag reicht aus, um eine nachteilige Veränderung der politischen Wettbewerbslage und damit eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG als möglich zu erachten
(1). Dies gilt auch mit Blick auf ihren Vortrag, dass eine materielle gesetzliche Regelung der Förderung politischer Stiftungen erforderlich sei
(2). 150
(1)Die Antragstellerin wendet sich unter Berufung auf ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gegen die Zulässigkeit der Stiftungsfinanzierung als solche, sondern macht einen gleichheitswidrigen Förderungsausschluss der ihr nahestehenden Stiftung geltend. Sie verweist dabei auf das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, dass bei der Stiftungsförderung "alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt" (BVerfGE 73, 1 <38>) werden müssen. Durch die Bezugnahme auf die von ihr bei Bundes- und Landtagswahlen erzielten Ergebnisse und die daraus folgende parlamentarische Präsenz trägt sie zum Vorliegen einer solchen Grundströmung hinreichend substantiiert vor und schließt daraus auf die gleichheitswidrige Benachteiligung der DES. Dabei geht sie insbesondere auf die Entwicklung der staatlichen Finanzierung der parteinahen Stiftungen ein. 151 Davon ausgehend begründet die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch. Sie stellt in hinreichendem Umfang den erforderlichen Bezug zu ihrem Recht auf Chancengleichheit her, indem sie eine sie betreffende nachteilige Veränderung der politischen Wettbewerbslage durch die unterlassene Förderung der DES darlegt. Sie macht geltend, durch den Ausschluss der ihr nahestehenden Stiftung von den staatlichen Globalzuschüssen gegenüber den Parteien benachteiligt zu sein, deren nahestehende Stiftungen gefördert würden. Dabei verweist sie darauf, dass sich die staatliche Finanzierung auf die Zahl an Mitarbeitern, Veranstaltungen und Teilnehmern sowie auf die Vergabe von Stipendien und wissenschaftlichen Studien der Stiftungen auswirke. Daraus schließt sie auf Rückwirkungen auf die Erfolgsaussichten der den Stiftungen jeweils nahestehenden politischen Parteien, die auch von der Pflege und Verfestigung des Milieus des jeweiligen politischen Lagers abhängig seien. Sie trägt vor, die DES beabsichtige bei einer Einbeziehung in die staatliche Stiftungsförderung eine Ausweitung des Seminarangebots, die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Durchführung von Ausstellungen und die Vergabe von Forschungsvorhaben vor allem auf dem Gebiet der Bildungsforschung. Insgesamt nimmt die Antragstellerin damit Bezug auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Arbeit der politischen Stiftungen die jeweils nahestehende Partei regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wird als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 <38>). Demgemäß ist nicht ausgeschlossen, dass sich die staatliche Stiftungsförderung auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien auswirkt und zulasten der Antragstellerin in das Recht auf Chancengleichheit eingreift. 152
(2)Zur Begründung der Notwendigkeit einer materiellen gesetzlichen Regelung der Stiftungsförderung verweist die Antragstellerin auf die Empfehlungen der "Weizsäcker-Kommission" zur Änderung der Parteienfinanzierung. Ergänzend legt sie dar, dass eine das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit einschränkende Pauschalierung, wonach nur der zweimalige, nahtlos aufeinanderfolgende Bundestagseinzug einer Partei zur Förderung der ihr nahestehenden politischen Stiftung führen könne, wegen der Wesentlichkeitstheorie einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, und rügt, dass die "Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" keine rechtliche Bedeutung für die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der DES haben könne. Nach ihrer Auffassung sei jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die gleichheitswidrige Nichtberücksichtigung der DES im Haushaltsplan bereits wegen des Fehlens einer materiellen gesetzlichen Grundlage deren Recht auf Gleichbehandlung und damit zugleich das Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb verletze. Auch insoweit trägt die Antragstellerin den Substantiierungsanforderungen Rechnung. 153 Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt hat, dass es der Antragstellerin nicht um die Feststellung gehe, dass es eines Gesetzes bedürfe. Damit hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Motiv der Antragstellerin vorrangig eine Beteiligung an der staatlichen Stiftungsförderung sei. 154 cc) Dem Vorliegen der Antragsbefugnis kann entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 1. und 2. nicht entgegengehalten werden, dass die Formulierung des ursprünglichen Antrags zu 9. (nun Antrag zu 9. a) auf einen konkreten Betrag in Höhe von 900.000 Euro zugunsten der DES im Haushaltsgesetz 2019 gelautet hat. Aus den Ausführungen der Antragstellerin wird hinreichend deutlich, dass sie moniert, das Haushaltsgesetz 2019 sehe keinerlei Globalzuschüsse für die DES vor, obwohl nach ihrer Auffassung die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine solche Förderung erfüllt seien. Dies hat die Antragstellerin im Übrigen mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 durch den neu formulierten Antrag zu 9. a) klargestellt. 155 dd) Auch die von der Antragsgegnerin zu 3. gegen die Annahme der Antragsbefugnis erhobenen Einwände gehen fehl. Entgegen ihrer Auffassung steht dem Vorliegen der Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht entgegen, dass sich aus dem Grundgesetz kein Anspruch politischer Stiftungen auf staatliche Förderung ergibt
(1). Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, die Gewährung staatlicher Zuschüsse an die parteinahen Stiftungen anderer Parteien berühre das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit von vornherein nicht oder nur reflexhaft
(2)beziehungsweise ausschließlich in Fällen verkappter Parteienfinanzierung
(3). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats
(4). 156
(1)Soweit die Antragsgegnerin zu 3. einwendet, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin sei ausgeschlossen, weil das Grundgesetz weder politischen Parteien noch den nahestehenden Stiftungen einen Anspruch auf staatliche Förderung der Stiftungsarbeit einräume, verkennt sie den Gegenstand des Rechtsstreits. Dieser betrifft nicht die Frage des Bestehens eines Anspruchs politischer Stiftungen und der ihr nahestehenden Parteien auf staatliche Förderung dem Grunde nach, sondern das Problem der gleichheitsgerechten Ausgestaltung für den Fall, dass eine solche Förderung stattfindet. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Förderung macht die Antragstellerin nicht geltend. Stattdessen rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung durch den Ausschluss der DES von der staatlichen Stiftungsförderung. Eine solche Rechtsverletzung kommt aufgrund der tatsächlichen Förderungspraxis unabhängig davon in Betracht, ob eine rechtliche Verpflichtung des Staates zur finanziellen Förderung der Arbeit politischer Stiftungen besteht. 157
(2)Die Annahme der Antragsgegnerin zu 3., vorliegend sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, weil sich die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen auf die Wettbewerbschancen der politischen Parteien nicht oder nur reflexhaft auswirke, lässt schon die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht, dass die Arbeit der politischen Stiftungen den nahestehenden Parteien in einem gewissen Maße zugutekommt und diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 <37 f.>). Bei diesen Auswirkungen der Stiftungsarbeit handelt es sich um mehr als unbeachtliche oder nur marginale Reflexwirkungen (so auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 47 f.). Angesichts des erheblichen Volumens der staatlichen Bezuschussung parteinaher Stiftungen erscheint es selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Mittel nicht für parteibezogene Zwecke eingesetzt wird, fernliegend, dass die Arbeit der politischen Stiftungen die Wettbewerbssituation zwischen den Parteien von vornherein nicht oder nur unwesentlich tangiert und daher der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht betroffen sein kann. 158
(3)Ebenso greift das Vorbringen nicht durch, aufgrund des Distanzgebots zwischen Stiftung und Partei komme eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien nur in Betracht, wenn die Stiftungsförderung sich als verkappte Parteienfinanzierung darstelle. Die Antragsgegnerin zu
- schließt insoweit zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Einsatzes staatlicher Stiftungsgelder zur (verdeckten) Parteienfinanzierung auf die Irrelevanz rechtmäßiger Stiftungsarbeit für den Parteienwettbewerb. Wäre der Auffassung der Antragsgegnerin zu
- zu folgen, wäre für die Überlegung des Senats im Stiftungsurteil vom
- Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) kein Raum, dass mit Rücksicht auf die Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorgaben einzelner politischer Parteien andererseits der Gleichheitssatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden p