BVerfG 1 BvR 758/21
KVRE451202301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230104.1bvr075821 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20230104 1 BvR 758/21 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 1975ff BGB, § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 Alt 3 BGB, § 1796aF BGB, § 41 Abs 3 FamFG vorgehend OLG Düsseldorf, 17. März 2021, Az: II-5 UF 172/20, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 11. Februar 2021, Az: II-5 UF 172/20, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 29. Januar 2021, Az: II-5 UF 172/20, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 30. Dezember 2020, Az: II-5 UF 172/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen Minderjähriger im Kontext der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung durch deren Sorgeberechtigte - hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 1. Die 4-jährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre allein sorgeberechtigte Mutter, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entgegennahme eines familiengerichtlichen Genehmigungsbeschlusses über die Erbausschlagung sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte.
2 Dem lag zugrunde, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der wirksamen Erbausschlagung ihres nicht sorgeberechtigten Vaters eine offenbar überschuldete Erbschaft angefallen war. Die Mutter der Beschwerdeführerin, für die schon damals eine rechtliche Betreuung unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestand, versäumte es im Anschluss an die Zustellung des nicht angegriffenen Genehmigungsbeschlusses vom 3. Dezember 2019 an sie trotz gerichtlichen Hinweises, diesen Beschluss innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim zuständigen Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Ziel, dass der Genehmigungsbeschluss nochmals an den Ergänzungspfleger mit der Möglichkeit des Rechtsmittels zugestellt werden müsse und so dessen Übermittlung an das Nachlassgericht wieder innerhalb der Ausschlagungsfrist möglich wäre.
3 2. In der angegriffenen Beschwerdeentscheidung vom 17. März 2021, gegen die sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde hauptsächlich wendet, lehnte das Oberlandesgericht ‒ ebenso wie zuvor das Amtsgericht ‒ die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Beschwerdeführerin ab. Dazu führte es unter anderem aus, dass in Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses im Sinne des § 41 Abs. 3 FamFG nicht stets ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht gemäß § 1796 BGB festgestellt seien. Insoweit bezogen sich die Fachgerichte in ihren Begründungen auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 359/17 -, Rn. 7 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 -, Rn. 13 ff.). Einen demgemäß erforderlichen und von der Beschwerdeführerin hilfsweise geltend gemachten Interessengegensatz zwischen ihr und ihrer Mutter vermochte das Oberlandesgericht im Ergebnis nicht festzustellen.
4 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Sie beanstandet in erster Linie die der angegriffenen Entscheidung vom 17. März 2021 zugrundeliegende Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Verfahrensvorschrift in § 41 Abs. 3 FamFG durch das Oberlandesgericht, soweit die Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vergleichbar zum Maßstab des § 1796 Abs. 2 BGB besteht. Zur Begründung verweist sie auf den Wortlaut der Verfahrensvorschrift sowie den dahinterstehenden gesetzgeberischen Willen und trägt ergänzend vor, dass ‒ unter Zugrundelegung der angegriffenen fachgerichtlichen Auffassung ‒ ein Interessengegensatz jedenfalls mit Blick auf den durch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung belegten Unterstützungsbedarf der Mutter im Vermögensbereich hätte festgestellt werden müssen.
II.
5 Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
6 1. a) Ob die Beschwerdeführerin als unter 14-jähriges Kind im verfassungsgerichtlichen Verfahren wirksam durch ihre Mutter vertreten werden kann, braucht wegen der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen nicht entschieden zu werden. Zwar ist die Mutter als allein Sorgeberechtigte grundsätzlich zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführerin berechtigt. Allerdings kann ein Interessenwiderstreit, der einer Vertretung durch sie entgegenstehen würde (vgl. BVerfGE 72, 122 <133>; 79, 51 <58>; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 14; stRspr), unter Berücksichtigung ihres gerade darauf gerichteten Vortrags im Fachgerichtsverfahren auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
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8 Aber auch soweit die Entscheidung vom 17. März 2021 angegriffen wird, bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Substanz. Ihre Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Nennung der grundrechtsgleichen Rechte, ohne sich mit deren Schutzbereich oder diesbezüglich bereits ergangener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend auseinanderzusetzen und darzulegen, warum die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung diese Rechte verletzt (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
9 2. Wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und insbesondere der Beschluss vom 17. März 2021, die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für den staatlichen Schutz der Grundrechte der minderjährigen Beschwerdeführerin ausreichend beachtet hat.
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13 Ob diese Annahmen die Beschwerdeführerin im Ergebnis in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzen, kann wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dahinstehen.
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15 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE451202301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public