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BVerfG, Beschluss vom 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 – Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13…

KVRE451722301 ECLI:DE:BVerfG:2023:ls20230201.1bvl000718 BVerfG 1. Senat 20230201 1 BvL 7/18 Beschluss Art 6 Abs 1 GG, § 1303 S 1 BGB, § 1303 S 2 BGB, § 1318 BGB, § 1360 BGB, § 1360a BGB, § 1592 Nr 2 BGB, § 1592 Nr 3 BGB, Art 6 S 2 BGBEG, Art 13 Abs 3 Nr 1 BGBEG vom 17.07.2017, Art 229 § 44 Abs 4 BGBEG, KiEheBekG, Art 3 Abs 1 UNKRÜbk, Art 12 Abs 1 UNKRÜbk vorgehend BGH, 14. November 2018, Az: XII ZB 292/16, Vorlagebeschlussvorgehend BVerfG, 5. Dezember 2019, Az: 1 BvL 7/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender Regelungen unverhältnismäßig - mangelnde Regelung der Unwirksamkeitsfolgen (nacheheliche Ansprüche; Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Minderjährigen) - zudem mangelnde Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit wirksam zu führen - Fortgeltungsanordnung bis längstens 30.06.2024 1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird.

Nach ausländischem Recht eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn diese verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderlaufen.

2.Die Freiheit der Ehe erfordert und gestattet gesetzliche Regeln, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren und abgrenzen.

Solche Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.

3.Der Gesetzgeber darf Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten. Dazu können die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören.
1.Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist ‒ vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 229 § 44 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ‒ mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2024, fort.

A.

1 Das Vorlageverfahren betrifft Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2429). Die seit dem 22. Juli 2017 geltende Vorschrift bestimmt durch unmittelbare gesetzliche Anordnung, dass unter Beteiligung nach ausländischem Recht ehemündiger Minderjähriger geschlossene Ehen nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - unwirksam sind, wenn zumindest einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Das gilt grundsätzlich auch für vor dem Inkrafttreten der Regelung im Ausland wirksam geschlossene Ehen mit einer Person, die zum Zeitpunkt der Heirat dieses Alter noch nicht erreicht hatte.

I.

2 Art. 13 EGBGB ist eine der zentralen Normen der inländischen Regelungen zum internationalen Eherecht. Dessen Absatz 1 legt vor allem fest, welches Recht für die Beurteilung des Zustandekommens einer Ehe als Statustatbestand anzuwenden ist (Eheschließungsstatut). Danach bestimmen sich die Voraussetzungen für die Eheschließung ausländischer Staatsangehöriger auch bei einer Heirat in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Recht des Staates, dem die oder der jeweilige Verlobte angehört. Entsprechendes gilt für die Rechtsfolgen eines Mangels bei der Eheschließung. Art. 13 Abs. 3 EGBGB regelt in nach dem Alter der Eheleute unterscheidender Weise die inländische Wirksamkeit auf der Grundlage ausländischen Rechts wirksam geschlossener Ehen, bei denen wenigstens eine Person bei Eheschließung unter 18 Jahren war.

3 1. Da Art. 13 Abs. 1 EGBGB als Eheschließungsstatut auf das Recht des Staates verweist, dem die Verlobten angehören, müssen ausländische Staatsangehörige bei Eingehen einer Ehe in Deutschland die Eheschließungsvoraussetzungen ihres Heimatstaates erfüllen. Das erfasst auch ein für eine wirksame Eheschließung gegebenenfalls erforderliches Mindestalter (Ehemündigkeit). Eine Grenze findet die Anwendung der ausländischen Eheschließungsvoraussetzungen bei Heirat in Deutschland lediglich in den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten (ordre public, Art. 6 EGBGB). Wollen ausländische Staatsangehörige im Inland heiraten, muss der Nachweis über das Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, durch ein Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 BGB) geführt werden.

4 Das über Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht des Staates, dem die Eheschließenden angehören, entscheidet grundsätzlich auch über die Folgen eines Eheschließungsmangels (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 58/00 -, BGHZ 149, 357 <358>), beispielsweise eines Verstoßes gegen ein Ehehindernis (Ehebeseitigungsstatut) einschließlich der Voraussetzungen der gerichtlichen Geltendmachung dieses Mangels. Dementsprechend bestimmt im Grundsatz auch das anwendbare ausländische Recht, welche Folgen es hat, wenn eine Ehe von oder mit einer Person geschlossen wurde, die das für eine Ehe erforderliche Alter bei Eheschließung noch nicht erreicht hatte, die Ehemündigkeit also fehlte.

5 Handelt es sich bei ausländischen Staatsangehörigen um Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention ‒ GFK), gilt nach Art. 12 Abs. 1 GFK abweichend von Art. 13 Abs. 1 EGBGB anstelle des Rechts der Staatsangehörigkeit das Recht ihres Wohnsitzes beziehungsweise Aufenthaltslandes. Nach § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) gilt die Genfer Flüchtlingskonvention für alle Asylberechtigten in Deutschland; ihr Eheschließungsstatut ist daher das deutsche Recht.

6 2. Art. 13 Abs. 1 EGBGB regelt nicht nur das Eheschließungsstatut, sondern auch die Voraussetzungen der inländischen Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen. Sie werden in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des Ortes der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten (vgl. Coester, StAZ 2016, S. 257 <259>). Eine Grenze inländischer Anerkennung nach ausländischem Recht geschlossener Ehen bildet ebenfalls nach Art. 6 EGBGB der ordre public (dazu Rn. 3), wobei der Gesetzgeber von vornherein davon ausgeht, dass ein ordre public-Verstoß regelmäßig vorliegt, wenn unter 14-Jährige an der Ehe beteiligt sind (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 14). Das geltende Recht hat mit Art. 13 Abs. 3 EGBGB weitere Grenzen der Anerkennungsfähigkeit solcher Ehen gezogen (Rn. 8 ff.). Zu Gunsten von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Eheschließungsstatut sich nach Art. 12 Abs. 1 GFK durch die Flucht wandelt, sieht Art. 12 Abs. 2 GFK vor, dass ihre vor der Flucht erworbenen und sich aus dem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, wirksam bleiben sollen.

7 Das deutsche Recht enthält kein förmliches gerichtliches Anerkennungsverfahren für im Ausland geschlossene Ehen. Jede mit der Gültigkeit der ausländischen Ehe als Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse befasste Stelle oder Person in Deutschland muss die Voraussetzungen der kollisionsrechtlichen Anerkennung eigenständig prüfen. Die (vermeintlichen) Ehegatten können zwar nach § 121 Abs. 3 FamFG beantragen, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festzustellen. Die gerichtliche Entscheidung darüber entfaltet nach wohl allgemeiner Ansicht aber nur für die betroffenen Ehepartner Bindungswirkung. Eine ausdrückliche Antragsbefugnis Dritter, etwa des Jugendamts oder der Ausländerbehörde, sieht das Gesetz nicht vor und wird deswegen nach ganz überwiegend vertretener Auffassung verneint (vgl. Dutta, FamRZ 2018, S. 1149 <1151>; Lugani, in: MünchKomm FamFG, 3. Aufl. 2018, § 121 Rn. 12; Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 121 FamFG Rn. 10; a.A. AG Kassel, Beschluss vom 7. März 2018 - 524 F 3451/17 E1 -, Rn. 10).

8 3. Der hier vorgelegte Art. 13 Abs. 3 EGBGB zieht für nach ausländischem Recht geschlossene Ehen, bei denen wenigstens ein Partner oder eine Partnerin - nach den Maßgaben des deutschen Rechts - minderjährig war, die Grenzen der inländischen Anerkennungsfähigkeit enger als das vormalige Recht. Bei Eheschließung mit einer zu diesem Zeitpunkt unter 16-jährigen Person ist die Ehe - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksam. Eine ausländische Ehe mit (wenigstens) einer oder einem bei Eheschließung 16- oder 17-Jährigen ist dagegen inländisch anerkennungsfähig, kann aber nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.

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a)Nach der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Rechtslage bestimmte sich die Wirksamkeit im Ausland zwischen ausländischen Staatsangehörigen geschlossener Ehen nach dem dort maßgeblichen Eheschließungsstatut einschließlich der jeweiligen Anforderungen an die Ehemündigkeit. Erlaubte dieses die Eheschließung von unter 16-Jährigen, war die Ehe in Deutschland grundsätzlich ebenfalls als wirksam anzusehen. Auch für die Anerkennungsfähigkeit einer nach ausländischem Eheschließungsstatut geschlossenen Ehe bildete nach bisherigem Recht Art. 6 EGBGB (dazu Rn. 3) die Grenze. Danach konnte im Einzelfall einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit wenigstens einem oder einer Minderjährigen die (volle) Wirksamkeit im Inland versagt werden, wenn die Annahme der Ehewirksamkeit mit grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten (vgl.

Art. 6 Satz 2 EGBGB), nicht vereinbar war. Um hinkende Rechtsverhältnisse, also eine nach ausländischem Recht wirksame, nach deutschem Recht aber unwirksame Ehe, zu vermeiden, wurde die ordre public-Schwelle bei der Beurteilung der kollisionsrechtlichen Anerkennung eines nach ausländischem Recht wirksamen Statusverhältnisses nach überwiegendem Verständnis hoch angesetzt (vgl. Coester, StAZ 2016, S. 257 <259>; Frank, StAZ 2012, S. 129 <130>). Bei der Anwendung des ordre public-Vorbehalts im Einzelfall waren allerdings zahlreiche Fragen in der fachgerichtlichen Rechtsprechung offengeblieben, was unter anderem die Bedeutung des Alters der Eheschließenden und die Rechtsfolgen bei Annahme der ordre public-Widrigkeit einer nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe betraf. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsanwendung wurde vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1, 15).

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b)Um Rechtsklarheit bei der inländischen Wirksamkeit von nach ausländischem Recht unter Beteiligung von minderjährigen Partnern geschlossenen Ehen zu schaffen und um die betroffenen Minderjährigen zu schützen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 1), legten die die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages tragenden Fraktionen im April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vor. Dieser enthielt bereits die nunmehr nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB geltenden Rechtsfolgen, dass Ehen, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres zumindest eines oder einer Beteiligten geschlossen wurden, ausnahmslos nichtig und die von 16- und 17-Jährigen geschlossenen Ehen grundsätzlich aufhebbar sein sollen.

11 Die Mehrzahl der Fachverbände, die bereits zu dem im Februar 2017 vorgelegten Referentenentwurf des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Stellung genommen hatten, und der im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen (näher dazu Wortprotokoll der 148. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 17. Mai 2017, Protokoll-Nr. 18/148) beurteilte vor allem die vorgeschlagene Regelung zur inländischen Unwirksamkeit nach ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen mit zumindest einem oder einer bei Eheschließung unter 16-Jährigen kritisch. Die Kritik richtete sich insbesondere gegen die grundsätzliche Unwirksamkeit solcher Ehen im Inland ohne eine Einzelfallprüfung. Die generelle Nichtanerkennung könne dem Wohl der betroffenen Minderjährigen genauso erheblich widersprechen wie der weitere Bestand der Ehe. Eine pauschale und abrupte Kappung der bisherigen ehelichen Verbindung schütze die Minderjährigen häufig nicht und könne ihnen sogar nachhaltig schaden.

12 Kritisiert wurde zudem der durch die Nichtigkeit eintretende Verlust beziehungsweise das Nichtbestehen von Renten-, Unterhalts- und Erbansprüchen, die Nichtehelichkeit aus der Beziehung hervorgegangener Kinder und der Wegfall des Sorgerechts des Ehemanns für die gemeinsamen Kinder. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit und das Fehlen von Folgeansprüchen wurden zumindest bei über längere Zeit bestehenden und von den Betroffenen gutgläubig gelebten, nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen in einigen Stellungnahmen als für sie unerträglich eingeordnet. Die Nichtigkeitsregelung stelle die unter 16-Jährigen in Bezug auf Folgeansprüche schlechter als ältere Jugendliche, deren Ehen aufgehoben würden. Hingewiesen wurde auch auf die Gefahr für etwaige Kinder der Betroffenen, dass die Rechtsstellung der Kinder im Verhältnis zum Vater erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung sichergestellt werde.

13 Die in den Entwürfen vorgeschlagene Unwirksamkeit der betroffenen Ehen fand aber auch in einigen Stellungnahmen und bei einigen Sachverständigen Zustimmung. So wurde der damit einhergehende Verzicht auf eine gerichtliche Einzelfallprüfung als vorteilhaft bewertet. Es werde dadurch Rechtsklarheit geschaffen und die Schwierigkeiten gerichtlicher Eheaufhebungsverfahren würden vermieden. Gerichten sei es oftmals ohnehin kaum möglich, die Motivation und die Umstände der Eheschließung zu erfassen. Gerichtliche Verfahren seien zudem mit dem Risiko verbunden, dass die Betroffenen von ihrem Umfeld für die getroffene gerichtliche Entscheidung verantwortlich gemacht würden. Die Unwirksamkeitslösung wurde als konsequente Umsetzung des Schutzes des Kindeswohls erachtet und die Unterscheidung zwischen Altersgruppen unter und über 16 Jahren als angemessen bewertet. Das Fehlen von Regelungen etwa über vermögensrechtliche Ansprüche aus der inländisch unwirksamen Ehe habe nicht zwangsläufig die Mittellosigkeit der meist betroffenen Mädchen zur Folge. Unterhaltsansprüche könnten ohnehin häufig wegen der oft dürftigen Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht durchgesetzt werden.

14 Am 1. Juni 2017 beschloss der Deutsche Bundestag auf der Grundlage der Entwurfsfassung das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/237, S. 24182D), das am 22. Juli 2017 in Kraft trat.

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c)Nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist jede im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahres eines Ehegatten geschlossene Ehe im Inland unwirksam. Zwischen Vollendung des 16. und des 18. Lebensjahres geschlossene Ehen sind nach deutschem Recht aufhebbar (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB). Die Ehe darf nicht schon nach ausländischem Recht unwirksam sein. Die Unwirksamkeit oder Aufhebbarkeit ausländischer Ehen mit wenigstens einem oder einer bei Eheschließung Minderjährigen gilt nicht, wenn Ausnahmeregelungen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB eingreifen.

16 Art. 13 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2429) lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
(2)Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn 1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, 2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und 3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.
(3)Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht 1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und 2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
(4)[…] 17 Art. 229 § 44 EGBGB lautet wie folgt:
(1)1§ 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. 2Die Aufhebbarkeit dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht.
(2)Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden ist.
(3)1Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung sind erledigt. 2Eine Genehmigung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017 nicht mehr erteilt werden.
(4)Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn 1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, oder 2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

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aa)Nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist jede im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahres eines Ehegatten geschlossene Ehe in Deutschland unwirksam. Die nach ausländischem Recht wirksame Ehe entfaltet im Inland keinerlei Rechtswirkungen. Die Betroffenen gelten im Inland statusrechtlich als nicht verheiratet und können sich - auch Dritten gegenüber - nicht auf das wirksame Bestehen der Ehe berufen. Die vorgelegte Regelung führt wegen der unterschiedlichen Wirksamkeit nach ausländischem Eheschließungsrecht einerseits und dem inländischen Kollisionsrecht andererseits eine hinkende Ehe herbei.

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bb)Jenseits der statusrechtlichen Unwirksamkeit einer von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten ausländischen Ehe regelt das Gesetz deren Auswirkungen auf Ehefolgen selbst nicht. Mangels besonderer Regelungen dafür ist etwa nicht abschließend geklärt, was gilt, wenn einer der hinkend verheirateten Eheleute beabsichtigt, eine Dritte oder einen Dritten zu heiraten. Bei beabsichtigter Eheschließung in Deutschland dürfte Art. 13 Abs. 2 EGBGB anzuwenden sein. Ein eventuelles Verbot der Doppelehe nach dem Recht des Staates, dem der oder die Heiratswillige angehört, gelangte dann nicht zur Anwendung. Da der Herkunftsstaat nach seinem Recht von einer wirksamen Ehe ausgeht, würde allerdings kein für eine (zweite) Ehe in Deutschland nach § 1309 Abs. 1 BGB erforderliches Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden. Die heiratswillige Person benötigte dann gemäß § 1309 Abs. 2 BGB eine Befreiung hiervon.

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cc)Auch zu weiteren Rechtswirkungen der durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordneten inländischen Unwirksamkeit enthält das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (Rn. 16), mit dem die vorgelegte Vorschrift eingeführt worden ist, keine eigenständigen Regelungen. Die kollisionsrechtliche Unwirksamkeit des Statusverhältnisses der Ehe gilt allerdings nicht automatisch für sämtliche aus der Ehe resultierenden Rechtswirkungen. Für diese sieht das internationale Privatrecht vielmehr je eigene Kollisionsregelungen vor.

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(1)So bestimmt Art. 13 EGBGB lediglich das Eheschließungsstatut. Die Regelung ist maßgeblich, wenn das Bestehen des Statusverhältnisses Ehe als solches die unmittelbar zu klärende Rechtsfrage (Hauptfrage) ist. Geht es dagegen um Rechtsfragen, für deren Beantwortung eine wirksame Eheschließung lediglich eine von mehreren Voraussetzungen ist, handelt es sich bei dieser nur um eine Vorfrage (dazu näher v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band I, 2. Aufl. 2003, § 7 Rn. 182 ff. m.w.N.). So verhält es sich etwa dann, wenn es für die Feststellung der Vaterschaft nach dem maßgeblichen Recht darauf ankommt, dass der Mann mit der Mutter des Kindes wirksam verheiratet ist (vgl. Henrich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, EGBGB, Art. 19 Rn. 33).

Es wird unterschiedlich beurteilt, nach welchem Kollisionsrecht das auf eine Vorfrage anwendbare Recht zu bestimmen ist. Dies hängt davon ab, ob das anwendbare Recht als selbständige Anknüpfung nach dem Internationalen Privatrecht des Staates bestimmt wird, in dem Anspruchsberechtigte ein Recht geltend machen (lex fori), oder als unselbständige Anknüpfung nach dem für die Hauptfrage maßgeblichen Kollisionsrecht (vgl. v. Bar/Mankowski, ebenda, Rn. 192 ff.; v. Hein, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Einleitung zum internationalen Privatrecht, Rn. 162; Lorenz, in: BeckOK BGB, EGBGB Einleitung zum internationalen Privatrecht, [Nov. 2022] Rn. 70 f. jeweils m.w.N.). Allgemeine Regeln bestehen insoweit nicht.

Ob die Anknüpfung einer Vorfrage selbständig oder unselbständig vorzunehmen ist, wird für jede Konstellation gesondert entschieden und häufig kontrovers beurteilt. Das führt zu Unsicherheit über das für die Rechtswirkungen nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksamen Ehe maßgebliche Recht.

22 Im deutschen internationalen Privatrecht wird die Vorfrage einer wirksamen Ehe überwiegend grundsätzlich selbständig angeknüpft (vgl. Coester-Waltjen, in: BeckOGK BGB, [Nov. 2022] § 1564 Rn. 90; zu Art. 19 EGBGB vgl. Helms, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 49; Heiderhoff, in: BeckOK BGB, [Aug. 2022] Art. 19 EGBGB Rn. 40; Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 8). Danach wäre die Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch als Voraussetzung der jeweiligen Ehefolge unwirksam. Für eine selbständige Anknüpfung dürfte die ausdrücklich geäußerte Vorstellung des Gesetzgebers sprechen, die unter die Regelung fallende Ehe solle keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15).

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(2)Dies kann allerdings zu Härten führen, wie sie bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs für die Auswirkungen auf die asyl- und aufenthaltsrechtliche Stellung der Betroffenen angesprochen wurden (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 18). Dementsprechend bestimmt § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG für das Familienasyl, dass der Ehegatte eines oder einer bei Eheschließung Minderjährigen auch dann Familienasyl erhalten kann, wenn die Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist.

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(3)Von weiteren gesetzlichen Bestimmungen für andere Rechtsverhältnisse der - nach ausländischem Recht - Eheleute als dem Ehestatut und der asyl- beziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Stellung hat der Gesetzgeber aber abgesehen. Maßgeblich sind insoweit die Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts. Welche Rechtswirkungen mit der inländischen Unwirksamkeit der Ehe im statusrechtlichen Sinn verbunden sind, hängt damit von der selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung der jeweiligen Vorfrage ab.

25 (a) Das gilt etwa für die Frage des Ehegattenunterhalts. Das Unterhaltsstatut für den Ehegattenunterhalt ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. 2009 Nr. L 331 S. 19 ‒ Haager Unterhaltsprotokoll ‒ HUP 2007). Nach Art. 1 Abs. 2 HUP 2007 regelt das Protokoll nicht die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung, so dass das maßgebliche Statut wiederum von der kontrovers beurteilten selbständigen (so etwa Heiderhoff, in: BeckOK BGB, [Aug. 2022] Art. 1 HUP 2007 Rn. 52) oder unselbständigen Anknüpfung (so etwa Staudinger, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, HUP 2007 Art. 11 Rn. 27) der Vorfrage einer wirksamen Ehe abhängt.

Bei ausländischem Unterhaltsstatut kommt über eine unselbständige Anknüpfung die Gewährung von Ehegattenunterhalt für die hier als unwirksam angesehene Ehe in Betracht. Bei selbständiger Anknüpfung ist das Unterhaltsstatut nach Art. 3 Abs. 1 HUP 2007 das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten, in der Regel also deutsches Recht. Unterhaltsansprüche gegen den vermeintlichen Ehegatten wären dann lediglich nach § 1615l BGB bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegeben und wenn die rechtliche Vaterschaft des (nach ausländischem Recht) Ehemannes besteht (siehe aber dazu Rn. 37 ff.). Familienunterhalt nach § 1360 BGB, Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB oder nacheheliche Unterhaltsansprüche gemäß § 1318 BGB in Verbindung mit §§ 1569 ff.

BGB schieden hingegen aus.

26 Damit wären bei ausländischer Eheschließung unter 16-jährige Ehegatten gegenüber den bei Eheschließung 16- und 17-Jährigen schlechter gestellt, weil die Folgenregelung in § 1318 BGB unmittelbar nur auf letztgenannte Ehen anwendbar ist. Um diese Konsequenz abzumildern, wird zum Fachrecht von einigen eine analoge Anwendung von § 1318 BGB auch bei nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksamen Ehen vorgeschlagen. Wie bei Aufhebung der Ehe bestünden dann über § 1318 Abs. 2 BGB Ansprüche aus dem Scheidungsfolgenrecht (vgl. Majer, NZFam 2019, S. 659 <660>; Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 <1295 f.>). Ob jenseits des Unterhalts weitere Ehefolgen bestehen, insbesondere ein nach eventueller Scheidung der Ehe bestehender Anspruch auf Versorgungsausgleich, richtet sich ebenfalls nach Kollisionsrecht und hängt wesentlich davon ab, ob eine nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB inländisch unwirksame Ehe geschieden werden kann (dazu Rn. 31 f.).

27 Auch fehlen eigenständige gesetzliche Regelungen zur Rückabwicklung von Leistungen, die für die nunmehr inländisch unwirksame Ehe erbracht worden sind. Als allgemeine Regeln könnten zwar §§ 812 ff. BGB greifen, die jedoch bei anderen fehlerhaft begründeten, aber vollzogenen Dauerschuldverhältnissen (z.B. im Gesellschaftsrecht oder Arbeitsrecht) vielfach als unzureichend beurteilt werden (vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, [Dez. 2022] § 138 Rn. 29.1; Rehberg, in: BeckOGK BGB, [Dez. 2022] § 119 Rn. 66). Ob wie in Fällen nichtehelicher Lebensgemeinschaften gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche oder Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193 ff.), scheint fachrechtlich bislang nicht geklärt zu sein.

28 (b) Für weitere Folgen und Wirkungen der Ehe, sowohl im Verhältnis der - nach ausländischem Recht - Eheleute untereinander (aa bis dd) als auch in ihrem Verhältnis zu Dritten (ee bis gg), insbesondere zu aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern, enthält das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ebenfalls keine gesonderten Regelungen. Es bewendet beim allgemeinen Kollisionsrecht, das allerdings nicht für sämtliche betroffenen Ehefolgen beziehungsweise -wirkungen eine eindeutige Beurteilung der Rechtslage ermöglichen dürfte.

29 Die allgemeinen Ehewirkungen regelt vor allem Art. 14 EGBGB. Das Ehewirkungsstatut umfasst das für das Rechtsverhältnis Ehe - also beide Ehegatten betreffende - geltende Recht. Nach im Fachrecht ganz überwiegend vertretener Ansicht ist die Wirksamkeit der Eheschließung eine selbständig anzuknüpfende Frage (vgl. Looschelders, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 14 EGBGB Rn. 24). Die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB unwirksame Ehe hat demnach keine allgemeinen Ehewirkungen.

30 (aa) Die Auswirkungen der inländischen Nichtigkeit der Ehe auf eine nach dem ausländischen Eheschließungsrecht durch die Heirat begründete Geschäftsfähigkeit beziehungsweise Volljährigkeit sind nicht eindeutig geregelt.

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sieht eine Ausnahme vom Ehewirkungsstatut vor, soweit eine Rechtsordnung an die Eheschließung die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit knüpft ("Ehe macht mündig"). Insoweit bleibt es für eine aus Anlass der Eheschließung eintretende Erweiterung der Geschäftsfähigkeit bei der Maßgeblichkeit des Personalstatuts jedes Ehegatten (vgl. Dürbeck, FamRZ 2018, S. 553 <556>). Wegen Art. 12 Abs. 1 GFK kommt die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung daher grundsätzlich nur für die ausländischen Ehegatten in Betracht, die keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind. Auch insoweit hängt das Fortbestehen oder der Entfall der mit der Heirat eingetretenen vollen Geschäftsfähigkeit oder Volljährigkeit wiederum davon ab, ob die Vorfrage der Wirksamkeit der Ehe selbständig oder unselbständig angeknüpft wird. Eine selbständige Anknüpfung kann in den Fällen, in denen die Volljährigkeit ihrerseits (selbständig anzuknüpfende) Vorfrage ist, etwa für das Tatbestandsmerkmal des "Führens der Ehe bis zur Volljährigkeit" (vgl.

Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB) oder der "Bestätigung durch den volljährig gewordenen Ehegatten" (vgl. § 1315 BGB), zu einem schwer auflösbaren Zirkelschluss führen, eine unselbständige Anknüpfung hingegen zu Ergebnissen, die dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel widersprechen dürften, die von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten ausländischen Ehen möglichst keine Rechtswirkungen entfalten zu lassen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15).

31 (bb) Da Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unmittelbar allein die statusrechtliche inländische Eheunwirksamkeit regelt, bestimmt sich selbst die Frage, ob eine solche Ehe geschieden werden kann, nach Kollisionsrecht. Gleiches gilt für Scheidungsfolgen wie vor allem den Versorgungsausgleich. Das Scheidungsstatut regelt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. Nr. L 343 S. 10 ‒ Rom III-Verordnung). Sie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b und dem Erwägungsgrund 10 Abs. 3 nicht für die Frage der wirksamen Eheschließung, über die nach nationalem Kollisionsrecht zu entscheiden ist.

Die im Fachrecht überwiegend vertretene Ansicht knüpft insoweit die Frage der wirksamen Eheschließung als "Erstfrage" selbständig an. Danach ist die von einem unter 16-jährigen Partner beziehungsweise Partnerin nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksam und kann nicht geschieden werden. Eine abweichende Auffassung befürwortet jedoch eine unselbständige Anknüpfung und beurteilt damit die Wirksamkeit der Eheschließung nach dem sich aus der Rom III-VO ergebenden Scheidungsstatut (zum entsprechenden Streitstand siehe Winkler von Mohrenfels, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Rom III-VO Art. 1 Rn. 22 ff. m.w.N.). Auf dieser Grundlage kann sich ergeben, dass eine nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksame Ehe geschieden werden kann oder muss, weil sie nach dem maßgeblichen Scheidungsstatut wirksam ist.

Bei Aufenthalt beider (nach ausländischem Eheschließungsrecht) Ehegatten im Inland dürfte die Rom III-VO jedoch regelmäßig zur Anwendung der lex fori (vgl.

Art. 5 bis 8 Rom III-VO) und damit des deutschen Rechts führen.

32 Von der Frage, ob eine Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unterfallende, nach ausländischem Recht geschlossene Ehe geschieden werden kann, hängt auch der Versorgungsausgleich ab. Er unterliegt gemäß Art. 17 Abs. 4 EGBGB dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht und ist daher nur durchzuführen, wenn nach diesem Recht auch eine Scheidung auszusprechen ist.

33 (cc) Die erbrechtlichen Folgen der statusrechtlichen Unwirksamkeit der von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten, nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen für die betroffenen Ehegatten bestimmen sich ebenfalls nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen und sind nicht für sämtliche Konstellationen eindeutig. Das Erbstatut regelt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. Nr. L 201 S. 107 ‒ EuErbVO). Nach Art. 21 EuErbVO ist grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Todeszeitpunkt anzuwenden. Leben die Ehegatten in Deutschland, ist somit deutsches Recht anzuwenden und die Ehe unabhängig von der selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung unwirksam. Keiner der Ehegatten wird dann gesetzlicher Erbe des anderen Ehegatten. Lebte der verstorbene Ehegatte allerdings zum Todeszeitpunkt (mittlerweile) im Ausland, ist das Recht dieses Landes anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt (Art. 20 EuErbVO). Ermöglicht dieses Recht das Erbrecht eines Ehegatten, kommt es für diese Ehen auf die selbständige oder unselbständige Anknüpfung der Wirksamkeit der Ehe als Vorfrage an.

Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a EuErbVO bestimmt insoweit, dass die Verordnung nur das Erbstatut, nicht aber das Statut des Personenstands und der Familienverhältnisse regelt.

34 Damit wird aber nicht geklärt, ob das auf die Wirksamkeit der Eheschließung anzuwendende Recht selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist. Fachrechtlich werden beide Auffassungen vertreten (zum Diskussionsstand siehe Dutta, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, EuErbVO Vorbem. zu Art. 20 Rn. 50 ff. m.w.N.). Wird unselbständig angeknüpft, kommt anders als bei selbständiger Anknüpfung ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten der nach inländischem Statusrecht unwirksamen Ehe in Betracht. Das würde allerdings wiederum der Zielsetzung des Gesetzgebers widersprechen, die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB inländisch unwirksamen Ehen möglichst keine Rechtswirkungen entfalten zu lassen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15).

35 (dd) Das anwendbare Güterrechtsstatut bestimmt sich für die von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB betroffenen Ehen mangels gesonderter gesetzlicher Regelungen ebenfalls nach dem internationalen Privatrecht. Das Güterrechtsstatut regelt die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016 Nr. L 183 S. 1, 2017 Nr. L 113 S. 62 und 2018 Nr. L 167 S. 36 ‒ Europäische Güterrechtsverordnung ‒ EuGüVO). Der eheliche Güterstand nach dieser Verordnung umfasst dabei sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a EuGüVO).

36 Die Verordnung ist nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b sowie ihren Erwägungsgründen 21 und 38 nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung anzuwenden. Mangels Rechtswahl der Parteien unterliegt der eheliche Güterstand nach Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a EuGüVO dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit stellt sich ebenfalls die Frage der selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung der Ehewirksamkeit als Vorfrage. Lediglich bei unselbständiger Anknüpfung und ausländischem Güterrechtsstatut käme eine Anwendung ausländischen Güterrechts auf die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksame Ehe in Betracht. Fachrechtlich wird aber wohl überwiegend eine selbständige Anknüpfung befürwortet (vgl. Mayer, in: MünchKomm FamFG, 3. Aufl. 2019, Art. 1 EheGüVO Rn. 14; Wiedemann, in: BeckOK BGB, [Nov. 2022] Art. 1 EuGüVO Rn. 24 f. jeweils m.w.N.). Die nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksame Ehe entfaltet dann keine güterrechtlichen Wirkungen (zum Versorgungsausgleich Rn. 33). Ein anderes Ergebnis ließe sich außer bei unselbständiger Anknüpfung auch erzielen, wenn - wie gelegentlich vorgeschlagen (Weller/Thomale/Hategan/Werner, FamRZ 2018, S. 1289 <1295 f.>) - § 1318 BGB entsprechend für die Fälle des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB herangezogen würde, um dann über § 1318 Abs. 3 BGB analog doch zu einer Anwendung der §§ 1363 bis 1390 BGB zu gelangen.

37 (ee) Für die Rechtsbeziehungen der von der Unwirksamkeitsanordnung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB Betroffenen zu Dritten fehlen ebenfalls spezifische Regelungen. Maßgeblich ist daher insoweit das internationale Privatrecht; das gilt auch für die Frage der Abstammung von aus der nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe hervorgegangenen Kindern. Für das Abstammungsstatut bestimmt Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als anwendbar. Das wird bei den von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfassten Konstellationen regelmäßig das deutsche Recht sein. Wegen der unwirksamen Ehe besteht dann die Vaterschaft des (nach ausländischem Eheschließungsrecht) Ehemanns nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht. Seine rechtliche Vaterschaft müsste durch Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) erst begründet werden.

38 Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ermöglicht allerdings, die Vaterschaft abweichend von Satz 1 nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem der Vater angehört. Begründet dieses Recht die rechtliche Vaterschaft aufgrund bestehender Ehe mit der Mutter, stellt sich wiederum die im Fachrecht unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Wirksamkeit der Ehe selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist. Bei unselbständiger Anknüpfung (für diese etwa Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 126 [Beispiel 15]; Heiderhoff, in: BeckOK BGB, [Aug. 2022] Art. 19 EGBGB Rn. 41; Helms, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 51; letztere jeweils m.w.N.) kommt die rechtliche Vaterschaft trotz Unwirksamkeit der Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in Betracht, sofern das Recht des Herkunftsstaates des Ehemanns sie als wirksam ansieht (vgl. Lohse/Meysen, JAmt 2017, S. 345 <346>; Wall, StAZ 2018, S. 194 <196 f.>). Bei selbständiger Anknüpfung (für diese etwa Frank, StAZ 2018, S. 1 <4>; Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374 <1378> m.w.N.) scheidet dagegen die rechtliche Vaterschaft auf der Grundlage von § 1592 Nr. 1 BGB aus. Gleiches gilt, wenn der Ehemann in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GFK (i.V.m. § 2 AsylG) fällt. Dann ist deutsches Recht anzuwenden, so dass er nicht aufgrund der - inländisch unwirksamen - Ehe rechtlicher Vater des Kindes sein kann (vgl. Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 126).

39 Der auch für die Vergangenheit eintretende Wegfall der Rechtswirkungen einer vor der hier zu beurteilenden Rechtsänderung von der deutschen Rechtsordnung kollisionsrechtlich als wirksam anerkannten Ehe führt nach wohl überwiegender Ansicht dazu, dass diese Ehe keine Grundlage für weitere Rechtsverhältnisse mehr sein kann (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, Rn. III-275; Frank, StAZ 2019, S. 129 <132>). Da mit der nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB auch für die Vergangenheit geltenden Unwirksamkeit der Ehe gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 1592 Nr. 1 BGB die Voraussetzungen für die Begründung der rechtlichen Vaterschaft entfallen, bestehen zugleich die über die Ehe begründeten Eltern-Kind-Verhältnisse nicht.

40 (ff) Mangels gesonderter Bestimmungen im Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist für die elterliche Sorge ebenfalls das einschlägige Kollisionsrecht heranzuziehen, hier das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern ‒ KSÜ; BGBl. II 2009 S. 602 f.). Gemäß Art. 16 Abs. 1 KSÜ richtet sich das maßgebliche Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ist das Kind im Ausland geboren und beispielsweise der Vater kraft Ehe mit der Mutter mitsorgeberechtigt, soll nach zum Fachrecht vertretener Auffassung diese Sorge nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ auch in Deutschland bestehen bleiben können, selbst wenn die Ehe im Inland nicht als wirksam anerkannt wird (so etwa Hüßtege, FamRZ 2017, S. 1374 <1378 f.>;

Lohse/Meysen, JAmt 2017, S. 345 <346>). Das dürfte allerdings nicht in Frage kommen, wenn bereits die Abstammung des Kindes vom Vater aufgrund der Unwirksamkeit der Ehe entfällt (dazu Rn. 37 ff.). Fachrechtlich ist bislang zudem nicht geklärt, ob die Wirksamkeit der Ehe selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist. Der Zweck von Art. 16 Abs. 3 KSÜ, einmal erworbene sorgerechtliche Positionen aufrechtzuerhalten, dürfte zwar für eine unselbständige Anknüpfung sprechen. Der vom Gesetzgeber mit Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfolgte Zweck, inländisch unwirksamen Ehen möglichst keine Rechtswirkungen zukommen zu lassen (vgl. BTDrucks 18/12086, S. 15), spräche aber auch hier für eine selbständige Anknüpfung.

Diese führte bei im Ausland unwirksamen Ehen und solchen, die mit der Einreise nach Deutschland bei noch minderjährigem Ehegatten unwirksam geworden sind, somit zu keinem Zeitpunkt bestanden, zu dem Ergebnis, dass auch nach dem Recht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts keine gemeinsame elterliche Sorge entstand.

41 (gg) Das Bestehen von Unterhaltsansprüchen von aus der inländisch unwirksamen Ehe hervorgegangenen Kindern gegen den Vater regelt das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen nicht. Das hierauf anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 4 HUP 2007. Werden deutsche Gerichte zur Geltendmachung solcher Ansprüche angerufen, haben sie in der Regel deutsches Recht anzuwenden (Art. 4 Abs. 2, 3 HUP 2007). Abweichendes kommt im Falle von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HUP 2007 in Betracht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 HUP2007 vorliegen. Die für das Bestehen eines Anspruchs auf Kindesunterhalt maßgebliche Vorfrage der Abstammung des Kindes wird regelmäßig sowohl bei selbständiger als auch bei unselbständiger Anknüpfung dahingehend zu beantworten sein, dass aufgrund der inländisch unwirksamen Ehe keine Vaterschaft besteht (dazu Rn. 37 ff.). Ohne vorherige Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung bestünde dann an sich kein Anspruch auf Kindesunterhalt. Gelangt ausnahmsweise ausländisches Recht zur Anwendung, stellt sich ebenfalls die kontrovers beantwortete Frage nach selbständiger oder unselbständiger Anknüpfung (vgl. zum Streitstand Heiderhoff, in: BeckOK BGB, [Aug. 2022] Art. 1 HUP 2007 Rn. 48 f. und Rn. 52 ff. m.w.N.).

42 In einigen wenigen Konstellationen dürfte sowohl bei selbständiger (über Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 EGBGB) als auch bei unselbständiger Anknüpfung (über das anzuwendende Unterhaltsstatut) der "Ehemann" einer nach inländischem Recht unwirksamen, nach ausländischem Recht aber wirksamen Ehe aufgrund der Ehe rechtlicher Vater und damit zum Kindesunterhalt verpflichtet sein. Das kommt zum einen dann in Betracht, wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder zum anderen, wenn Kind und Ehemann dieselbe Staatsangehörigkeit aufweisen. Über Art. 4 Abs. 4 HUP 2007 gelangt dann das Recht dieses Staates zur Anwendung, weil die Rechte des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalts (wegen der Unwirksamkeit der Eheschließung und damit wegen der fehlenden Vaterschaft) dem Kind keinen Unterhaltsanspruch gegen den Vater gewähren. Allerdings stellt sich hier ebenfalls die Frage, ob die Wirksamkeit der Ehe als Vorfrage der rechtlichen Elternstellung als Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist.

II.

43 In dem der Vorlage zu Grunde liegenden familiengerichtlichen Verfahren begehrte der dortige Antragsteller unter Berufung auf eine in Syrien geschlossene Ehe die Rückführung der minderjährigen Betroffenen, nachdem die Amtsvormundschaft diese von ihm getrennt und lediglich stundenweise Kontakte der beiden in Begleitung eines Dritten gestattet hatte.

44 Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die am 1. Januar 2001 geborene Betroffene sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und im Grad von Cousin und Cousine verwandt. Am 10. Februar 2015 schlossen sie nach den vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegten Feststellungen des Beschwerdegerichts vor einem Scharia-Gericht in Syrien die Ehe. Auf Grund der dortigen Kriegsereignisse flüchteten sie gemeinsam nach Deutschland, wo sie im August 2015 ankamen. Im September 2015 nahm das örtlich zuständige Jugendamt die Betroffene in Obhut und brachte sie in einer Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter. Zudem regte es die Bestellung eines Vormunds für die Betroffene an. Das Familiengericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich der Betroffenen fest (§ 1674 Abs. 1 BGB), ordnete Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Amtsvormund.

45 Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht und beantragte die Überprüfung der Inobhutnahme sowie unter Hinweis auf die wirksame Ehe die Rückführung der Betroffenen zu ihm. Das Familiengericht legte dies als Antrag auf Regelung des Umgangs zwischen dem Antragsteller und der Betroffenen aus und traf eine solche über näher bestimmten unbegleiteten Umgang. Diese Umgangsregelung hob das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren auf. Es hielt die nach syrischem Recht geschlossene Ehe auch nach deutschem Recht für wirksam, so dass der Amtsvormundschaft das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Betroffene nicht zustehe. Die Amtsvormundschaft legte die zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und eine Regelung über wöchentlich dreistündigen begleiteten Umgang zu treffen.

III.

46 Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB eine unter Beteiligung einer nach ausländischem Recht ehemündigen minderjährigen Person geschlossene Ehe nach deutschem Recht − vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB − ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert, wenn die minderjährige Person im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

47 1. Die Verfassungsmäßigkeit des während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sei für die Entscheidung über die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde erheblich. Im Fall der Verfassungswidrigkeit käme die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Ausübung der elterlichen Sorge dahingehend, dass die Betroffene als verheiratete Minderjährige mit ihrem Ehemann wöchentlich lediglich drei Stunden begleiteten Umgang pflegen darf, nicht in Betracht und das Rechtsmittel wäre unbegründet. Wäre Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hingegen verfassungsgemäß und die betroffene Ehe deswegen nach inländischem Recht unwirksam, hätte die Rechtsbeschwerde Erfolg.

48 Der Antragsteller begehre keine Regelung seines Umgangs mit der Betroffenen, sondern habe einen Rückführungsantrag entsprechend § 1632 Abs. 4 BGB gestellt. Wäre Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfassungswidrig und die in Syrien geschlossene Ehe auch im Inland wirksam, hätte der Amtsvormund die Betroffene zu Unrecht vom Antragsteller getrennt. Eine Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vormund dahingehend, dass die Minderjährige mit ihrem Ehegatten lediglich drei Stunden wöchentlich begleiteten Umgang pflegen darf, stelle ein widerrechtliches Vorenthalten (vgl. § 1632 Abs. 1 BGB) dar, solange eine wirksame Ehe vorliege.

49 Die Vorfrage eines wirksamen Eingehens der Ehe durch die minderjährige Betroffene sei im Sinne des Kollisionsrechts selbständig anzuknüpfen. Sie richte sich gemäß Art. 11, Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach syrischem Recht, weil beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit gehabt hätten und auch weiterhin hätten. Die von der Betroffenen im Alter von 14 Jahren geschlossene Ehe sei nach syrischem Recht wirksam.

50 Ohne Geltung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verstoße die Wirksamkeit der Ehe des Antragstellers und der Betroffenen als Ergebnis der Anwendung syrischen Rechts nicht schon gegen den ordre public im Sinne von Art. 6 Satz 1 EGBGB. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts in Sorgerechtsangelegenheiten gehöre dabei insbesondere die Beachtung des Kindeswohls der betroffenen Minderjährigen, das sich aus dem Grundrecht jedes einzelnen Kindes auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableite. Anhaltspunkte für eine sogenannte Zwangsehe seien weder dargelegt noch ersichtlich. Dass die Betroffene hier bei der Eheschließung (erst) 14 Jahre alt gewesen sei, begründe für sich genommen jedenfalls dann, wenn − wie hier − eine konkrete Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt sei, keinen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts. Die Frage eines generellen Mindestalters für die Eheschließung bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Denn zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts bei der Eheschließung Minderjähriger gehöre nicht eine umstrittene generelle Altersgrenze, sondern die Beachtung des Kindeswohls in jedem Einzelfall.

51 Auch aus dem Völkerrecht folge nichts Anderes. Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention − UN-KRK; BGBl. II 1992 S. 121, 990) setzten ein Mindestalter für die Eheschließung fest. Aber Art. 3 Abs. 1 UN-KRK verlange, dass das individuelle Kindeswohl vorrangig berücksichtigt, und Art. 12 Abs. 1 UN-KRK, dass der Reife und der Autonomie des jeweiligen Kindes Respekt gezollt werde. Insoweit hätten sich keine konkreten Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls der Betroffenen ergeben.

52 Eine bei Verfassungswidrigkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wirksame Ehe des Antragstellers mit der Betroffenen schließe das Vorenthalten der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Vormund trotz seines Sorgerechts aus. Eine solche Ausübung des Sorgerechts stünde mit den Kerngrundsätzen der Ehe nicht in Einklang und könne das Kindeswohl des minderjährigen Ehegatten gefährden. Zu den Kerngrundsätzen der Ehe gehöre, dass die Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet seien und füreinander Verantwortung trügen. Mit dem Wesen der Ehe sei es nicht vereinbar, wenn die Ehegatten von einem Dritten daran gehindert würden, die eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Teilaspekt der häuslichen Gemeinschaft zu verwirklichen.

53 Bei Verfassungsmäßigkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sei die Rechtsbeschwerde des Amtsvormunds dagegen begründet. Eine unwirksame Ehe könne als Nichtehe keine Rechtsfolgen bewirken. Die Ehe wäre damit für die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vormund unbeachtlich. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB enthalte eine spezielle Regelung des ordre public, die der allgemeinen Regelung in Art. 6 EGBGB vorgehe. Eine Prüfung des ordre public im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Wohls des betroffenen Kindes sei danach ausgeschlossen.

54 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sei nach herkömmlicher Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres Sinns und Zwecks dahingehend zu verstehen, dass eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam ("Nichtehe") sei und keinerlei Rechtswirkungen entfalte, wenn einer der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet habe. Bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sehe ausnahmslos eine Unwirksamkeit solcher Ehen vor. Ein anderes Verständnis der Vorschrift sei nach der Entstehungsgeschichte, dem gesetzgeberischen Willen und ihrem Sinn und Zweck ausgeschlossen. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lasse sich nicht verfassungskonform erweiternd dahin auslegen, eine nach ausländischem Recht unter Beteiligung eines Minderjährigen, der bei Eheschließung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, geschlossene Ehe im Einzelfall unter Kindeswohlgesichtspunkten auch nach deutschem Recht als wirksam zu erachten. Dem stünden der Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen.

55 2. Die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von noch nicht 16-jährigen Minderjährigen nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB − vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB − sei insofern mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt werde. Unvereinbar mit den genannten Bestimmungen sei es zudem, dass − im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB − auch solche vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam würden, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen nach deutschem Recht ebenfalls wirksam und lediglich aufhebbar seien.

56 Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete inländische Unwirksamkeit sei mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Den nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen werde der gebotene Schutz ohne Rücksicht auf den konkreten Fall vorenthalten. Darüber hinaus fehlten jegliche Regelungen über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ehe, etwa zur Frage der Abstammung von Kindern, zur elterlichen Sorge oder zu etwaigen Unterhaltsansprüchen Minderjähriger aus der unwirksamen Ehe.

57 Die Regelung verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutzes. Zwar beinhalte Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB keine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, weil die belastende Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht erst nach der Verkündung des Gesetzes eingreife. Soweit jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes die vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen bei Unterschreitung der Ehemündigkeit nach deutschem Recht wirksam und lediglich aufhebbar waren, werde ohne verfassungsrechtlich rechtfertigenden Grund das diesbezüglich geschützte Vertrauen verletzt.

58 Das vorlegende Gericht hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - überdies für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die mit der Regelung einhergehenden Differenzierungen seien nicht durch Sachgründe gerechtfertigt, die im Hinblick auf Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.

59 Schließlich verstoße Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB − wiederum vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB − gegen den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG gebotenen Schutz des Kindeswohls. Das minderjährige Kind habe als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz und auf Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung. Zugleich bilde das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Qualifizierung als Nichtehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verletze den danach erforderlichen Schutz der Minderjährigen. Der Schutz des Kindeswohls gebiete eine konkrete Prüfung des Wohls des betroffenen Kindes im Einzelfall.

IV.

60 Zu dem Vorlagebeschluss haben die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und die Hessische Landesregierung sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, die Bundesrechtsanwaltskammer, das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, der Deutsche Familiengerichtstag e.V., die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V., das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V., das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V., der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP), der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V. (bkj) (nunmehr: bjk ‒ Bundesverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie e.V.) und der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD). Stellung genommen. TERRE DES FEMMES - Menschenrechte für die Frau e.V. (nachfolgend: Terre des femmes) hat eine Initiativstellungnahme eingereicht. Der Deutsche Anwaltverein e.V. hat auf eine Publikation von zwei Mitgliedern seines Verfassungsrechtsausschusses verwiesen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

61 Der Senat hatte einen umfassenden Fragenkatalog, unter anderem zu der Anzahl der von der vorgelegten Norm Betroffenen, dem Umgang der Kinder- und Jugendhilfe mit diesen und den Auswirkungen der Unwirksamkeit auf diese sowie zur Anwendung und Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB durch Behörden und Gerichte, an die um Stellungnahme Gebetenen versandt.

62 Im Ergebnis halten die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und der Verfassungsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins sowie Terre des femmes die vorgelegte Regelung für verfassungskonform. Die übrigen Stellungnahmen, mit Ausnahme derjenigen der Hessischen Landesregierung, die sich dazu nicht verhält, äußern mindestens Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz.

63 1. Die Bundesregierung hat Zweifel geäußert, ob die Vorlage den Anforderungen an die eingehende Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage für die Zulässigkeit genüge. Jedenfalls hält sie die Vorlage für unbegründet. Es liege kein Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, erst recht keiner in deren Kernbereich vor. Vielmehr sei die vorgelegte Regelung eine Ausgestaltung der Ehemündigkeit. Das Ehegrundrecht belasse dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen. Dazu gehöre auch die Festlegung der Ehemündigkeit. Grenzen der Ausformung der Ehe folgten aus den wesentlichen Strukturprinzipien, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergäben. Die Regelungen zur Ehemündigkeit tasteten diese Prinzipien aber nicht an, sondern konkretisierten sie. Die Ehemündigkeitsgrenze sichere die Freiwilligkeit der Eheschließung und stehe in engem Zusammenhang mit dem Strukturprinzip der Konsensualehe.

Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB diene zudem dem Kindeswohl. Durch ihn sollen Minderjährige vor zu frühen Eheschließungen und den damit verbundenen nachteiligen Folgen für ihre Persönlichkeitsentwicklung geschützt werden. Das sichere das Recht der Minderjährigen auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten. Zugleich nehme der Gesetzgeber mit der Festlegung einer Altersgrenze der Ehemündigkeit die Verpflichtung auf das Kindeswohl (vgl.

Art. 6 Abs. 2 GG) wahr.

64 Die Anordnung der generellen Unwirksamkeit der Ehe unabhängig vom Einzelfall ohne Härtefallklausel sei ebenso durch die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis gerechtfertigt, wie sie den für Ehen im Inland anzuwendenden starren Altersgrenzen zugrunde liege. Die Nachteile der Unwirksamkeit im Vergleich zu der vom Bundesgerichtshof präferierten Aufhebung der betroffenen Ehen seien jedenfalls begrenzt. Ob sie überhaupt einträten, hänge von der jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beantwortenden Frage ab, welches Ehe- und Abstammungsrecht zur Anwendung gelange. Etwaige relevante Unterhaltspflichten dürften aber in der Regel bei Angehörigen des betroffenen Personenkreises kaum in nennenswertem Umfang begründet, werthaltig oder realisierbar sein.

65 Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutz liege nicht vor. Zwar handele es sich um eine Konstellation unechter Rückwirkung. Es sei aber schon grundsätzlich nicht anzunehmen, dass Bestandsinteressen den hier bezweckten Minderjährigenschutz überwögen. Das gelte umso mehr, als die Eheschließung nach ausländischem Recht erfolgt sei. Die Betroffenen hätten jedenfalls mit der Aufhebbarkeit oder Unwirksamkeit ihrer Ehe in Deutschland rechnen müssen.

66 Die vorgelegte Regelung verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen vor dem 22. Juli 2017 in Deutschland unter Verstoß gegen die Ehemündigkeit geschlossenen wirksamen aber aufhebbaren Ehen einerseits und entsprechenden im Ausland geschlossenen Ehen andererseits, die inländisch unwirksam seien, stelle sich jedenfalls nicht als sachgrundlos dar. Die Heilung nach Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB sei sachgerecht, weil die Ehe bis zur Volljährigkeit im Ausland geführt worden sei und nun jederzeit auch nach deutschem Recht bestätigt werden könne. In diesen Konstellationen liege bei Einreise nach Deutschland Ehemündigkeit vor. Bei Minderjährigen, die in Deutschland die Volljährigkeit erreichten, fehle dagegen die Ehemündigkeit bei Einreise, so dass sie noch des Schutzes bedürften.

67 2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ebenfalls für verfassungsgemäß. Die Regelung sei Ausdruck einer zulässigen Ausgestaltung der Ehe im hier großen Spielraum des Gesetzgebers. In den Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 GG werde nicht eingegriffen. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lasse außerhalb seines Anwendungsbereichs das Institut der Ehe unberührt. Die Unwirksamkeit betreffe nur bestimmte nach ausländischem Recht geschlossene Ehen, alle anderen ausländischen Ehen seien grundsätzlich weiter anzuerkennen und wirksam. Die Regelung lasse auch eine erneute Heirat der Betroffenen zu. Mit Erreichen der Volljährigkeit könnten sie denselben Partner oder einen anderen heiraten. Es liege lediglich die gesetzgeberische Ausgestaltung eines bestimmten Aspekts der Ehe vor. Im Rahmen seines Spielraums könne der Gesetzgeber in einer generalisierenden Betrachtungsweise feste Altersgrenzen ohne Einzelfallbetrachtung für die Regelung der Ehemündigkeit bestimmen.

68 Sollte die Regelung in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, so sei dieser Eingriff jedenfalls verhältnismäßig. Mit ihr werde vor allem das legitime Ziel der Wahrung des Kindeswohls verfolgt. Der Gesetzgeber fasse frühe Eheschließungen als Beeinträchtigungen des Wohls der Minderjährigen und ihrer Entwicklungschancen auf. Die Folgen einer möglichen späteren Scheidung könnten Minderjährige nicht überblicken; Ehen unter ihrer Beteiligung seien häufig das Ergebnis familiären Drucks. Auch würde eine Ehe in jungen Jahren die Betroffenen von Schule und Ausbildung fernhalten. Den betroffenen minderjährigen Mädchen würden nicht nur Kindheit und Jugend, sondern zudem eine altersentsprechende Entfaltung ihrer Persönlichkeit genommen.

Der Gesetzgeber komme zudem einer völkerrechtlichen Pflicht aus Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) nach. Es existiere kein milderes, gleich effektives Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Mit der Unwirksamkeitslösung lebe die elterliche Sorge in vollem Umfang wieder auf und der zu bestellende Vormund könne sich effektiv und ohne Beeinflussung durch einen etwaigen Ehegatten um das Kind kümmern, wobei er sich in jedem konkreten Einzelfall am Kindeswohl orientieren könne. Das trage dem Kindeswohl besser Rechnung als das Abwarten auf den Ausgang eines langjährigen Aufhebungsverfahrens. Für die Dauer des Aufhebungsverfahrens bestehe die Ehe fort, die Minderjährigen verbrächten üblicherweise die gesamte Zeit des Verfahrens bei ihrem Ehepartner, was das Abhängigkeitsverhältnis regelmäßig verstärke.

69 Die Regelung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, die sämtlich Verfassungsrang aufwiesen und denen unter anderem mit der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung hohes Gewicht zukomme, wögen schwerer als der Eingriff in Art. 6 GG. Es liege überdies nur ein zeitlich begrenztes Verbot vor, das zum Schutz der Minderjährigen angezeigt und notwendig sei.

70 3. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat die vom Landesjugendamt im Land Bremen und vom Niedersächsischen Landesjugendamt abgegebenen eigenen Stellungnahmen übersandt. Das Landesjugendamt Bremen sieht wie das vorlegende Gericht den Schutz des Kindeswohls durch die Nichtigkeitslösung des Gesetzes in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. Es verletze das Selbstbestimmungsrecht der minderjährigen verheirateten Person, dass die Ehe - ohne eine Beteiligungsmöglichkeit der Ehegatten in einem Verfahren - selbst dann nichtig sei, wenn der minderjährige Partner an ihr festhalten wolle. Zudem würde eine Aufhebung der Ehe nach gerichtlicher Einzelfallprüfung die Loslösung der minderjährigen Person begünstigen, weil diese sich auch in anderen Ländern auf die Aufhebung berufen könnte. Es liege insbesondere ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Aus jugendhilferechtlicher Perspektive sei eine individualisierende Betrachtung jedes Einzelfalls zur Gewährleistung des Kindeswohls unabdingbar. Der Gesetzgeber habe selbst erkannt, dass eine solche Ehe nicht notwendigerweise kindeswohlgefährdend sein müsse.

71 4. Die Bundesrechtsanwaltskammer schließt sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts weitgehend an. Ergänzend macht sie geltend, Kinderehen könnten nicht generell als Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) angesehen werden. In Deutschland habe das Bürgerliche Recht für Frauen bis zum 1. Januar 1975 durch einen Befreiungstatbestand ermöglicht, auch im Alter von unter 16 Jahren die Ehe zu schließen. Da diese Regelung lange Zeit und auch unter Geltung des Grundgesetzes in Kraft gewesen sei, könne die ausländische Eheschließung Minderjähriger nicht als Verstoß gegen den ordre public angesehen werden. Die vom Gesetzgeber dekretierte Unwirksamkeit lasse den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht entfallen. Es gelte hier der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts, nach dem eine gültige Ehe nicht durch Staatswechsel ungültig werden könne.

72 5. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hat ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgelegte Vorschrift geäußert.

73 Rechtsvergleichend ergebe sich, dass im Völkerrecht erhobene Forderungen, ein Mindestalter für die Eheschließung anzuordnen, wobei es keine übergreifende Einigung auf ein bestimmtes Alter gebe, in vielen Staaten zumindest formal umgesetzt würden. Die tatsächliche Durchsetzung sei aber unterschiedlich effektiv. Die Mehrzahl der Länder sehe einen Dispens vom Mindestalter vor. Erforderlich sei dann eine gerichtliche oder elterliche Zustimmung zur Ehe. Meist verlangten die Dispensverfahren ein Mindestalter und weitere Voraussetzungen sowie die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Die Verfahren seien von einer Vielzahl von Kontrollmechanismen begleitet, die dazu dienten, sicherzustellen, dass die Ehe freiwillig eingegangen werde und im Interesse der Eheunmündigen liege.

74 Würden Ehen unter Verstoß gegen die Ehemündigkeit und die Dispensregeln geschlossen, betrachte die Mehrzahl der Länder die rechtswidrige Ehe dennoch als schützenswert. Ganz überwiegend werde die Ehe zunächst als wirksam behandelt. Teils könne die Ehenichtigkeit durch ein Nichtigkeitsverfahren mit Wirkung ex tunc festgestellt werden; teils sei der Ehemangel durch Eheaufhebung mit Wirkung nur für die Zukunft zu beheben. In beiden Fällen könne der Mangel regelmäßig durch Erreichen der Ehemündigkeit oder Volljährigkeit oder durch Bestätigung der Ehe geheilt werden. Die Rechtsfolgen der Aufhebung oder Nichtigerklärung seien denen der Aufhebung aus anderen Gründen oder denen der Scheidung in der Regel ähnlich. Die vom deutschen Recht angeordnete Unwirksamkeit sei rechtsvergleichend gesehen eine Ausnahme. Drei Aspekte seien ungewöhnlich und problematisch: Die Regelung knüpfe alleine an das Alter bei Eheschließung an und schließe eine Einzelfallwürdigung aus. Es gebe keine Heilungsmöglichkeit. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass die Ehegatten ihre Position in keinem Verfahren geltend machen könnten.

75 Es bestünden Zweifel, ob der durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erfolgende Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG durch die vom Gesetzgeber angegebenen Zwecke der Bekämpfung von Kinderehen, des Schutzes des Kindeswohls und der erhöhten Rechtsklarheit durchgehend gerechtfertigt seien. Bereits die Eignung sei zweifelhaft. Eine von der drohenden Nichtanerkennung der Minderjährigenehe in Deutschland ausgehende Abschreckungswirkung sei nicht belegt. Zudem führe im deutschen internationalen Privatrecht die Unwirksamkeit der Ehe - folge man der jeweils herrschenden Meinung - dazu, dass weitgehend alle Ehefolgen entfielen; insbesondere bestünden keine Unterhaltsansprüche oder Erbrechte und kein weiterer Schutz der Ehe.

Die Abstammung gemeinsamer Kinder vom Ehemann ergebe sich nicht aufgrund der Ehe, was jedenfalls Schutzlücken aufwerfe. Außerdem ergehe eine die Unwirksamkeit der Ehe aussprechende Gerichtsentscheidung, die eventuell im Herkunftsstaat anerkannt werden könnte, gerade nicht. Das könne verschiedene Probleme bei erneuter Heirat hervorrufen, weil beide Ehegatten dann in Deutschland ab Erreichen der Volljährigkeit frei heiraten könnten. So könnten sogar - entgegen dem Zweck des Gesetzes - Volljährige Deutsche heiraten, um ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern. Minderjährigen stünde diese Möglichkeit gerade nicht offen, solange sie das notwendige Alter noch nicht erreicht haben. So könne die Ehe mit Minderjährigen für Volljährige durch das Entfallen der Ehefolgen sogar attraktiv sein.

Minderjährige wären hingegen bei einer aufhebbaren Ehe besser geschützt.

76 Die Rechtsvergleichung lasse zudem an der Erforderlichkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zweifeln. Es sei nicht erkennbar, dass die deutsche Regelung besser zur Bekämpfung von Kinderehen in problematischen Fällen geeignet sei als die reformierten Rechte anderer Länder, die mit Ausnahmeklauseln operierten. Eine einzelfallbezogene Betrachtung anhand des ordre public lasse dagegen die Beurteilung im konkreten Fall zu, ob die Nichtanerkennung zum Schutz des Wohls der Minderjährigen geboten sei. Auch die fehlende Heilbarkeit erscheine teilweise kontraproduktiv. Die Strenge der Regelung führe zu ungewöhnlichen Härten im Einzelfall; die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei daher zweifelhaft. Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB enthalte eine Ungleichbehandlung. Die Differenzierung danach, wo einer der Ehegatten nach dem eigentlich relevanten Ereignis, nämlich der Eheschließung, den gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei ungewöhnlich und problematisch.

77 6. Auch der Deutsche Familiengerichtstag hält die vorgelegte Regelung für verfassungswidrig. In Bezug auf vor dem 22. Juli 2017 geschlossene Ehen enthalte sie eine echte Rückwirkung; für deren Zulässigkeit fehle das erforderliche überragende Interesse des Gemeinwohls. Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG in verschiedener Hinsicht verletzt. So liege etwa kein Sachgrund vor, der die unterschiedliche Regelung der Wirksamkeit in Deutschland vor dem 22. Juli 2017 geschlossenen Ehen unter 16-Jähriger einerseits und im Ausland eingegangener entsprechender Ehen andererseits rechtfertigen könne. Gleiches gelte insoweit, als im Ausland mit Beteiligung unter 16-Jähriger geschlossene Ehen inländisch nicht unwirksam seien, wenn während der Minderjährigkeit eines Partners keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.

78 Zudem verstoße Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Regelung versage im Ausland geschlossenen Ehen den verfassungsrechtlichen Schutz ohne die gebotene Rücksicht auf den konkreten Fall. Überdies verlören die Ehegatten jeglichen Schutz, der mit einer Ehe verbunden sei; es entfielen Unterhalt, güterrechtliche Ansprüche, Erbrechte, die Zuordnung von Kindern zum Ehemann sowie arbeits- oder sozialrechtliche Leistungen, die aufgrund des ehelichen Status gewährt würden. Selbst wenn der vom Gesetzgeber als Rechtfertigung angegebene Zweck der Schaffung von Rechtssicherheit und Vermeidung von Divergenzen in der Beurteilung des ordre public legitim sei, erweise sich die Einstufung als Nichtehe jedenfalls als unverhältnismäßig. Es hätten insbesondere durch das Vorsehen von Heilungsmöglichkeiten schonendere Mittel zur Verfügung gestanden, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Kindeswohls könne die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Das Kindeswohl werde durch sie lediglich abstrakt-generell berücksichtigt. Die Regelung verletze das Wohl des konkreten Kindes, das als Grundrechtsträger einen Anspruch auf Schutz insbesondere seines Persönlichkeitsrechts habe. Die Behandlung der Ehe als Nichtehe sei in der Regel mit der Trennung des Minderjährigen von der einzigen vertrauten Person verbunden.

79 7. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht bewertet die vorgelegte Regelung ebenfalls als verfassungswidrig. Sie greife vor allem wegen der einzelfallunabhängig geltenden Unwirksamkeit der Ehe unverhältnismäßig in die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) ein. So ermögliche Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht, solche Situationen, in denen die Gründe für die Versagung der Anerkennung überwögen, von solchen, in denen die Versagung der Anerkennung nicht geboten sei, zu unterscheiden. Unter den Tatbestand der Norm fielen auch Ehen, die keine Versagung der Anerkennung erforderten, etwa Fälle, in denen die Ehegatten nach Volljährigkeit den Willen zur Fortsetzung der Ehe bekundeten. Die angeordnete Unwirksamkeit sei zudem problematisch mit Blick auf den schutzwürdigen Ehegatten und auf aus der Ehe hervorgegangene Kinder. Die Aufhebbarkeit der Ehe wäre insoweit eine schonendere Gestaltung gewesen, die eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gestattet hätte. Gefahren der Minderjährigenehe habe das bisherige Recht über die Einzelfallkontrolle im Rahmen des ordre public nach Art. 6 EGBGB besser bewältigen können.

80 Die Regelung verstoße zudem gegen das Elternrecht der Ehegatten einer Minderjähigenehe aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie das Recht eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes auf elterliche Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG. Die überwiegende Zahl der Abstammungsrechte knüpfe das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft an das Statusverhältnis der Ehe mit der Mutter an. Diese Grundlage der Abstammungszuordnung entfalle mit der Anordnung der Unwirksamkeit der Ehe. Da so die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns nicht entstehe, werde in sein Elternrecht unmittelbar eingegriffen. Sollte es bereits im Ausland zu einer wirksamen Abstammungszuordnung gekommen sein, könne zwar das Fortbestehen als wohlerworbenes Recht in Betracht kommen. Dem stehe allerdings die klare Intention des Gesetzgebers entgegen, einer Nichtehe keinerlei rechtliche Wirkungen zukommen lassen zu wollen. Rechtfertigungsgründe hierfür seien nicht ersichtlich. Selbst wenn die Ehe an sich nicht anzuerkennen sei, könne das Entfallen der Abstammungszuordnung zum Ehemann nicht gerechtfertigt werden, wenn er der genetische Vater des Kindes sei. In gleicher Weise sei das Recht des Kindes auf elterliche Pflege und Erziehung verletzt, weil ihm die Zuordnung zum Vater entzogen werde.

81 8. Auch der Deutsche Juristinnenbund sieht durch die vorgelegte Regelung vor allem die Eheschließungsfreiheit, den Gleichheitsgrundsatz sowie den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz verletzt. Der in der Nichtanerkennung der erfassten Ehen liegende Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG wiege schwer. Er könne verfassungsrechtlich insbesondere nicht durch den vom Gesetzgeber genannten Schutz besonders junger Minderjähriger gerechtfertigt werden, weil durch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB dem Kindeswohl gerade nicht Rechnung getragen werde. Da die Nichtehe zudem keine abstammungsrechtlichen Folgen entfalte, würden aus der Ehe hervorgehende Kinder schutzlos gestellt. Aufgrund der fehlenden abstammungsrechtlichen Zuordnung zum Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB verletze die Regelung auch das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Vaterschaftsfeststellung oder -anerkennung sei angesichts der häufigen räumlichen Trennung oft nur mit Mühe möglich; die rechtliche Zuordnung zum Vater werde übermäßig erschwert.

82 Der Regelung komme in Verbindung mit der Übergangsregelung des Art. 229 § 44 EGBGB unechte Rückwirkung zu, ohne dass eine Rechtfertigung dafür vorliege. Das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe sei besonders schutzwürdig und zwingende Gründe des Gemeinwohls, insbesondere das Kindeswohl, könnten dem nicht entgegengehalten werden. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ebenfalls nicht vereinbar. Für die unterschiedliche Regelung der Wirksamkeit von der im Inland vor dem 22. Juli 2017 geschlossene Minderjährigenehe auf der einen und solchen im Ausland geschlossenen Ehen auf der anderen Seite fehlten sachliche Gründe. Zudem könne in der vorgelegten Regelung auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen sein. Denn die Nachteile einer Nichtehe träfen überwiegend Frauen, was für die spezielle Problematik minderjähriger Flüchtlinge nachgewiesen sei.

83 9. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB für verfassungswidrig, soweit die Norm wirksam im Ausland geschlossene Ehen Minderjähriger über 14 und unter 16 Jahren als Nichtehen qualifiziere. Damit werde der grund- und menschenrechtliche Schutz einer auf freier Willensbildung beruhenden (Ehe-)Schließung verletzt. Zwar verfolge der Gesetzgeber den legitimen Zweck der Achtung des Kindeswohls. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Zwecks aber nicht geeignet. Die Konstellationen von Minderjährigenehen seien aufgrund ihrer Heterogenität einer Typisierung entzogen. Die Auswirkungen der Nichtigkeit seien hochkomplex und stets einzelfallabhängig. Da die Lebenslage der Minderjährigen in existentieller Weise betroffen werde, komme nur die Beurteilung des Kindeswohls im Einzelfall in Betracht.

Das Fehlen dieser Einzelfallprüfung sei mit dem kinderrechtlichen Verständnis von Art. 3 Abs. 1 und von Art. 12 UN-KRK nicht vereinbar. Auch der Gewährleistungsgehalt des Art. 12 Abs. 2 GFK, der bei der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes zu beachten sei und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz Rechnung trage, wonach die vor einer Flucht erworbenen Personalstatute zu achten seien, werde missachtet. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Mit der Möglichkeit, die unter Verstoß gegen das Ehemindestalter geschlossene Ehe als wirksam, aber aufhebbar zu regeln, bestehe ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, das überdies die gebotene Einzelfallprüfung ermögliche.

Außerdem liege eine mittelbare Diskriminierung von Geflüchteten vor, die vom Gesetz besonders betroffen und auch als Zielgruppe in den Blick genommen worden seien. Da die Regelung nicht zur Erreichung des legitimen Zwecks des Kindeswohlschutzes geeignet sei, verstoße sie somit auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG, der die Ungleichbehandlung wegen der Abstammung verbiete. Hierunter falle auch die - völkerrechtlich verbotene - Diskriminierung wegen des ausländerrechtlichen Status, der indirekt die Abstammung von bestimmten Eltern voraussetze.

84 10. Das Deutsche Komitee für UNICEF sieht ebenfalls eine Einzelfallprüfung als notwendig an. Das folge aus Art. 3 Abs. 1 UN-KRK, der das kinderrechtliche Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls vorgebe. Zwar verfolge UNICEF, wie auch die Vereinten Nationen, grundsätzlich das Ziel, die Praxis der Kinderehen zu beenden. Mit der frühen Verheiratung seien Risiken, besonders für Mädchen, verbunden, weil viele Kinder mit der Eheschließung den Schulbesuch oder ihre Ausbildung abbrechen müssten, frühe Schwangerschaften mit einem erhöhten Risiko für die junge Mutter und deren Kind einhergingen, der oft große Altersunterschied zum Ehemann zu einer Position der Macht- und Schutzlosigkeit führen könne, wodurch auch die Gefahr der Ansteckung durch sexuell übertragbare Krankheiten erhöht sei und sich aus dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auch die Gefahr von häuslicher und sexueller Gewalt ergeben könne.

Rechtliche Nachteile seien der Verlust von Ansprüchen zur materiellen Absicherung wie Unterhaltsansprüche oder Erbrechte. Kinder aus solchen Ehen könnten als nichteheliche Kinder angesehen werden, was bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales Stigma und Ehrverlust bedeuten sowie zu sozialer Ausgrenzung, Diskriminierung und schlechteren Lebensbedingungen führen könne. Die Rückkehr werde so erschwert. Tatsächliche Nachteile, die noch weiterreichend sein könnten als die rechtlichen, ergäben sich, wenn die Familie im Herkunftsland die Ehe initiiert hätte, um der Tochter die Flucht zu ermöglichen. Sie könne zum Schutz des Kindes auf der Flucht und im Zielland geschlossen worden und mit ihr könne ein Auftrag der Familie oder Dankbarkeit gegenüber dem Ehemann verbunden sein.

Die Auflösung der Ehe könne dann von der Familie als Illoyalität empfunden werden und auf Seiten der jungen Menschen zu Schuldgefühlen und Gewissenskonflikten führen wie auch zu Brüchen mit oder Entfremdung von der Familie. Würden die Ehegatten gegen ihren Willen voneinander getrennt, so könne dies eine neue Flucht - diesmal vor den deutschen Behörden - verursachen. Sollte eine starke Bindung zwischen dem Paar bestehen, die beide Seiten als unterstützend empfänden, so könne die Trennung durch Rechtsakt zu zusätzlicher Belastung auf emotionaler Ebene führen. Die abrupte rechtliche Auflösung der ehelichen Verbindung könne massive Angst, Unsicherheit und Abwehr auslösen, was den intendierten Schutz der jungen Menschen eher behindere.

Das Wohl des betroffenen Kindes müsse hier im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Dabei sollten die Kinder auch gemäß Art. 12 UN-KRK die Gelegenheit erhalten, sich gemäß ihrer Reife und ihrem Entwicklungsstand zu ihrer Situation zu äußern.

85 11. Das Deutsche Kinderhilfswerk ist der Auffassung, dass die vorgelegte Regelung gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Es verweist ebenfalls auf die großen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fallkonstellationen der Minderjährigenehe. Jedenfalls in der Nichtanerkennung im Ausland geschlossener Ehen bei Beteiligung Minderjähriger liege, sofern diese Ehen die Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG beachteten, ein Eingriff in dessen Schutzbereich. Für solche schutzwürdigen Ehen bestehe ein Bedürfnis für eine einzelfallbezogene Prüfung zum einen dann, wenn eine autonome Eheschließung vorliege und somit dem Strukturprinzip der Konsensualehe Rechnung getragen sei, und zum anderen dann, wenn es zwar noch an einer autonomen Entscheidung für die Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung gefehlt habe, die Ehe aber seitdem gelebt worden sei und mittlerweile vom Ehewillen beider Eheleute getragen werde. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs bestehe nicht. Der vom Gesetzgeber als Rechtfertigungsgrund genannte Minderjährigenschutz greife nicht (mehr), wenn beide Eheleute volljährig geworden seien. Zumindest die Möglichkeit der Bestätigung der Ehe nach Volljährigkeit sei erforderlich. Für einen generalpräventiven Schutz des Kindeswohls sei die Regelung nicht geeignet, weil sie sich auf die ausländischen Ehevoraussetzungen in keiner Weise auswirke. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB begünstige auch nicht das Kindeswohl, sondern widerspreche ihm.

86 Zudem verletze die vorgelegte Regelung wegen des Fehlens einer Einzelfallprüfung das Recht Minderjähriger auf Schutz und Achtung der Selbstentfaltung sowie auf Schutz des Kindeswohls. Die Folgen der Unwirksamkeit würden vom Gesetz unzureichend berücksichtigt. Auch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der für die Auslegung der Grundrechte heranzuziehenden UN-Kinderrechtskonvention, ergebe sich die Pflicht, das Kindeswohl bei nach ausländischem Recht geschlossenen Minderjährigenehen differenzierter zu regeln. Die Berücksichtigung des Kindeswohls erfordere, wie die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 zu Art. 3 Abs. 1 UN-KRK des UN-Kinderrechtsausschusses zeige, dass sich Entscheidungsträger über die Auswirkungen der jeweiligen Entscheidung auf betroffene Kinder bewusst würden. Dazu sei eine Beteiligung des Kindes erforderlich; Art. 12 UN-KRK gebiete die Feststellung und Berücksichtigung des Willens des Kindes.

87 12. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie hat vor allem zu den möglichen Gründen sowie Auswirkungen von Minderjährigenehen und der Trennung der Partner solcher Ehen aus psychologischer Sicht Stellung genommen. Internationale Organisationen und Forschungsgruppen würden wiederholt ein Bündel von negativen Konsequenzen einer Ehe Minderjähriger nennen, die vermieden werden sollten. Es umfasse gesundheitliche Risiken früher sexueller Aktivitäten und Geburten, Verkürzung der schulischen Ausbildung mit Nachteilen für die Berufsausübung und damit zusammenhängend sehr begrenzte ökonomische Aussichten. Auch psychosoziale Folgen wie Schwierigkeiten und Erkrankungen im Umfeld der Depression spielten eine große Rolle. Aus psychologischer Sicht sei anzunehmen, dass für die betroffenen Mädchen die zu frühzeitige Übernahme vielfältiger Rollen und Entwicklungsübergänge als Frau und Mutter Anlass für Benachteiligungen sei. Es sei besonders benachteiligend, wenn solche Übergänge in jungen Jahren gleichzeitig stattfänden. Dies könne Folgen für die psychosoziale Anpassung haben, die weit über das Umfeld von Depressionen hinausgehen könnten.

88 Eine besondere Belastung ergebe sich, wenn bei Flüchtlingen die Partner einer Minderjährigenehe im Aufnahmeprozess separiert würden. Dies könne erheblichen Stress verursachen, der zu den Belastungen durch die Flucht noch hinzukomme. Die Trennung von Familien berge das Risiko von Beeinträchtigungen der mentalen Gesundheit, unterentwickelten sozialen Fertigkeiten und generalisierten Schwierigkeiten, künftig mit Stress umzugehen. Dies gelte nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche. Bei einer solchen Separierung entstehe eine potentiell verhängnisvolle Kumulation von Belastungen von Physis und Psyche, welche die Bewältigungsmöglichkeiten übersteige. Auch eine spätere Vereinigung bringe ihrerseits Probleme mit sich, weil über die Zeit der Separierung die Intimität der Beziehung gestört worden sei. Die Effekte von Separierungen hätten langfristige Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung, die bei einer späteren Zusammenführung nicht ohne erhebliche zusätzliche fachliche Unterstützung gelöst werden könnten.

89 Im Unterschied zur Scheidung trete die Nichtigkeit ohne jede Vorwarnung ein. In der abrupten Trennung der Ehegatten bei Nichtigkeit der Ehe liege auf jeden Fall ein tiefgreifender Eingriff in eine intime soziale Beziehung, deren Existenz mutmaßlich für beide Partner den Kern der Identität als erwachsene Mitglieder ihrer Gemeinschaft darstelle. Aufgrund der Vielfalt der Ursachen und Motive für eine Kinderehe und der Gefahren negativer Folgen durch eine Nichtigerklärung der Ehe und Trennung der Ehegatten sei bei einer juristischen Betrachtung die Überprüfung des Einzelfalls unabdingbar. Allerdings sei die Forschungslage zu diesem Thema noch sehr lückenhaft.

90 13. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen trägt vor, dass der Verlust aller mit einer Ehe verbundenen Schutzregelungen dem Eheschutz des Grundgesetzes und weitgehend auch dem Kindesschutz widerspreche. Gerade der Kindesschutz verlange eine Prüfung am Wohl des Kindes im konkreten Einzelfall. Es sei unverhältnismäßig, Erb-, Unterhalts-, Güter- und Rentenrechte sowie die Zuordnung gemeinsamer Kinder zum Ehemann per se entfallen zu lassen. Oftmals bedeute die Behandlung der Ehe als Nichtehe darüber hinaus die Trennung von einer vertrauten Person in einer neuen Lebenssituation. Das sei nicht in jedem Fall das Beste für das Kind.

91 14. Der Berufsverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie hat mitgeteilt, dass ihm nur wenige Berichte über tatsächliche Erkenntnisse zu Minderjährigenehen vorlägen. Aus den Berichten ergebe sich, dass die Fallkonstellationen sehr unterschiedlich und schwer zu verallgemeinern seien, weshalb eine Einzelfallprüfung befürwortet werde. Aus einer Schutzeinrichtung für Mädchen werde beispielsweise berichtet, dass auch im Fall der Inobhutnahme und Vormundbestellung für die minderjährigen Ehefrauen eine Einzelfallprüfung vorgenommen werde, ob die Ehegemeinschaft beibehalten werde oder die beiden getrennt würden.

92 15. Nach Auffassung des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) verstößt die vorgelegte Regelung gegen Art. 6, Art. 20 Abs. 3, Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und gegen Art. 3 GG. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf die vom vorlegenden Gericht genannten Gründe, denen er zustimmt. Zudem liege auch ein Verstoß gegen Art. 4 GG (i.V.m. Art. 6 GG) vor. Die Qualifizierung der Ehe als nichtig führe zu erheblichen Konsequenzen sowohl rechtlicher als auch persönlicher Art, sofern die wirksame Ehe entweder rechtliche oder religiöse Voraussetzung sei. Neben den rechtlichen Folgen für Sorgerecht und Unterhalt sei auch anzuführen, dass Nichteheleute im islamischen Sinne füreinander "Fremde" seien, die keinerlei Intimitäten haben dürften. Durch den Willen zur Einhaltung religiöser Gebote auf der einen Seite und den Wunsch nach Nähe und Intimität auf der anderen Seite könne es zu Belastungen kommen. Insbesondere wenn gemeinsame Kinder als nichteheliche angesehen werden, könne dies für die Betroffenen einen "Makel" darstellen, der sie belaste. Daraus könnten sich auch erbrechtliche Folgen ergeben, auch im Ausland, wo islamisches Erbrecht oft staatlich kodifiziert sei.

93 16. Terre des femmes hat in der Initiativstellungnahme zum Ausdruck gebracht, in der bisherigen Diskussion des Gesetzes zum Schutz zur Bekämpfung von Kinderehen seien die Betroffenen nicht in den Blick genommen worden. Es zeige sich, dass insbesondere Mädchen von Eheschließungen unter 18 Jahren betroffen seien und dass diese die gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Folgen einer frühen Ehe in ganz anderen Dimensionen erlebten als Jungen. Frühehen verhinderten die verfassungsmäßig garantierte Gleichheit von Frau und Mann.

94 In der Beratungspraxis zeige sich, dass vor allem Mädchen und junge Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder deutsche Mädchen mit Migrationshintergrund, deren Familien noch eine starke Bindung an das Heimatland hätten, betroffen seien. Letztendlich entscheidend dafür, ob Minderjährige verheiratet würden, seien die in der Familie gelebten Normen und traditionellen Geschlechterrollen. Hinter einer frühen Verheiratung von Mädchen stünden Normen, die auf der patriarchalen Vorstellung beruhten, dass Männer mehr Wert hätten als Frauen und dadurch über diesen stünden. Dadurch ergäben sich klare Rollenbilder, die streng vom Mann oder von der Familie kontrolliert würden, denn sie trügen zum Ansehen innerhalb des sozialen Umfelds bei.

Die Betroffenen seien sich von klein auf der Last bewusst gewesen, das Ansehen ihrer Familie wahren zu müssen. Einige hätten von "Ehren"-Morden in der Familie oder von Morddrohungen für den Fall nicht normkonformen Verhaltens berichtet. Mädchen oder junge Frauen, die sich gegen eine ihnen aufgezwungene Heirat wehrten, täten dies in der Regel in vollem Bewusstsein der zu erwartenden "Strafe". Auf der anderen Seite führe dieses Bewusstsein oder die Verinnerlichung der ihnen zugeschriebenen Rolle dazu, dass die arrangierte Heirat nicht in Frage gestellt werde, sei es aus Angst vor den Konsequenzen oder aus Unkenntnis anderer Lebensentwürfe. Es zeige sich eine Ambivalenz betroffener Frauen, die auf der einen Seite nicht jetzt und nicht diesen Partner heiraten wollten, auf der anderen Seite aber Sorge hätten, ihrer Familie durch die Weigerung Schaden zuzufügen oder diese ganz zu verlieren.

Individuelle Wünsche spielten keine Rolle, es sei wichtig, alles dem Kollektiv (der Familie) unterzuordnen. Je jünger minderjährige Mädchen seien, desto eher würden sie sich gegen eine Konfrontation mit ihrer Familie entscheiden und desto weniger sei ihnen bewusst, dass sie ein Recht darauf hätten, selbstbestimmt zu entscheiden, wen sie heirateten und wie sie lebten. Frühverheiratungen behinderten die freie persönliche und gesunde Entwicklung der Minderjährigen. Die Mädchen würden oftmals vielfältiger physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt. In patriarchalen Familienstrukturen seien für Frauen keine Rollen jenseits derjenigen der Hausfrau und Mutter vorgesehen. Die Mutterrolle sei meist unabhängig vom Alter bei Eheschließung sofort zu erfüllen und stehe dann einer schulischen oder beruflichen Ausbildung entgegen.

Nach der Eheschließung würden Mädchen und junge Frauen oft umfassend überwacht, und ihr Kontakt nach außen werde unterbunden. Erfolge eine Kontaktaufnahme zu spät, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Mädchen ihre Lage akzeptierten. Daher wäre es fatal, sollte die Regelung der Nichtigkeit von Eheschließungen unter 16 Jahren kippen. Die jahrelange Erfahrung zeige, dass die fremdbestimmt verheirateten Mädchen oder jungen Frauen umso weniger in der Lage seien, bei einer Anhörung vor Gericht gegen ihre Familie und den Ehemann auszusagen, je jünger sie seien. Der Gesetzgeber sei dem Kindeswohl verpflichtet und müsse daher Minderjährige schützen. Das Zusammenleben mit einem dem Mädchen oder der jungen Frau vertrauten Mann möge für ihr Wohl wichtig sein, dies sei aber auch bei nichtigen Ehen möglich.

95 17. Auf einzelne Fragen des Bundesverfassungsgerichts (dazu Rn. 61) haben die Bundesregierung, das Landesjugendamt im Land Bremen und das Niedersächsische Landesjugendamt, der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Berufsverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht sowie die Deutsche Gesellschaft für Psychologie geantwortet.

96 Die Hessische Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie zu den Fragen keine Erkenntnisse habe, und hat auf Antworten auf kleine Anfragen im Deutschen Bundestag (BTDrucks 19/9746) und im Hessischen Landtag (LTDrucks 20/733) zur Anzahl der bekannten verheirateten Minderjährigen verwiesen. Eine Umfrage bei den hessischen Amtsgerichtspräsidenten und -direktoren habe ergeben, dass in der Mehrzahl der Gerichte keine Verfahren bekannt geworden seien, in denen Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB oder Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung gekommen seien. Zu den übrigen dort beantworteten Fragen wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass keine Daten vorliegen, aus denen die Fragen beantwortet werden könnten.

97 Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht berichtet insbesondere, dass Fallkonstellationen, in denen ein Ehegatte bei Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, bei den Jugendämtern nur sehr selten vorkämen. Die Unterscheidung, ob minderjährige Ehegatten bei Eheschließung über oder unter 16 Jahre alt gewesen seien, spiele für die Jugendhilfe lediglich eine untergeordnete Rolle. Gemäß § 42a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII seien alle minderjährigen Verheirateten als unbegleitete ausländische Jugendliche anzusehen, sofern sie nicht mit ihren Eltern einreisten, und in Obhut zu nehmen. Unabhängig vom Alter des Jugendlichen prüfe die Jugendhilfe, ob eine getrennte Unterbringung aus fachlichen Gründen erforderlich oder ausgeschlossen sei. Die Jugendhilfe nehme daher die allgemein zu fordernde Einzelfallprüfung tatsächlich vor.

B.

98 Die Vorlage genügt den aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Zulässigkeit (I). Ihr steht auch nicht entgegen, dass im Ausgangsverfahren Erledigung eingetreten ist (II).

I.

99 Das Vorlagegericht hält Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nur teilweise und zwar in zweierlei Hinsicht für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das Grundgesetz, soweit die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht ohne Rücksicht auf den konkreten Fall − also ohne einzelfallbezogene Prüfung - versagt wird. Zudem sei sie verfassungswidrig, weil − im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB − auch solche vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam werden, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen nach deutschem Recht wirksam und lediglich aufhebbar waren. Von dieser Vorlagefrage ausgehend genügt der Vorlagebeschluss noch den aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen (zu diesen vgl. BVerfGE 159, 149 <169 ff. Rn. 57 ff.> m.w.N.).

II.

100 Die Vorlage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich das Ausgangsverfahren zwischenzeitlich erledigt hat. Die Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Entscheidung in der Sache trotz Erledigung liegen vor.

101 1. Das Ausgangsverfahren hat sich erledigt, denn die Betroffene des Ausgangsverfahrens ist mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres zum 1. Januar 2019 sowohl nach syrischem Recht (vgl. Art. 162 Civil Status Law vom 17. September 1953 i.d.F. vom 31. Dezember 1975) als auch nach deutschem Recht (§ 2 BGB) volljährig geworden. Damit ist die Vormundschaft entfallen. Das auf familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Amtsvormundschaft gerichtete, als Kindschaftssache geführte Ausgangsverfahren hat sich damit einschließlich des wegen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt. Für das Ausgangsverfahren, in dem die Wirksamkeit der betroffenen Ehe lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mithin nicht mehr an.

102 2. Das Bundesverfassungsgericht ist aber trotz der Erledigung des Ausgangsverfahrens zur Entscheidung über die Vorlage befugt.

103

a)Erledigt sich das Ausgangsverfahren, hat dies zwar regelmäßig auch die Erledigung des Vorlageverfahrens zur Folge (vgl. BVerfGE 14, 140 <142>; 29, 325 <326 f.>; 142, 313 <334 Rn. 61>). Denn die konkrete Normenkontrolle dient der verfassungsgemäßen Entscheidung in einem bestimmten Gerichtsverfahren und ist insofern grundsätzlich von dessen Existenz und Ziel abhängig (vgl. BVerfGE 42, 42 <49>). Die Konzentration der Entscheidungsbefugnis über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen beim Bundesverfassungsgericht soll aber auch durch allgemein verbindliche Klärung verfassungsrechtlicher Grundsatzfragen divergierende Entscheidungen der Gerichte, Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 184 <199 f.>; 42, 42 <49 f.>; 142, 313 <334 Rn. 62>). Diese objektive, auf Rechtsklärung und Befriedung ausgerichtete Funktion der Normenkontrolle kann es rechtfertigen, ausnahmsweise nach einem Ereignis, das regelmäßig zur Erledigung von Ausgangs- und Normenkontrollverfahren führt, die vorgelegte Frage nach der Gültigkeit einer Norm gleichwohl zu beantworten, wenn ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis fortbesteht. Unter welchen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen ist, hängt dabei letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 124, 300 <318>; 142, 313 <334 f. Rn. 63>).

104

b)Hier besteht trotz der Erledigung des Ausgangsverfahrens ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung der vorgelegten verfassungsrechtlichen Frage. Ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine unter Beteiligung eines oder einer nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der oder die Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, ist verfassungsrechtlich nicht geklärt und eine Frage von wesentlicher grundrechtlicher Bedeutung. Sie berührt grundsätzliche Fragen der Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 1 GG und der Reichweite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zwischen Eheschutz und Kinderschutz, die nicht lediglich seltene Einzelfälle betreffen.

105 Zudem besteht im Anwendungsbereich der vorgelegten Vorschrift strukturell und damit losgelöst vom Einzelfall das Problem, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung schon deshalb nicht herbeiführen zu können, weil die betroffenen Minderjährigen volljährig werden und sich dadurch das fachgerichtliche Ausgangsverfahren erledigt. Ungeachtet der Erledigung des Ausgangsverfahrens bleibt für die von der Regelung betroffenen - jedenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblichen ausländischen Recht wirksam geschlossenen - Ehen klärungsbedürftig, ob es sich um nach inländischem Recht nichtige Ehen oder um im Fall der Verfassungswidrigkeit von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch nach deutschem Recht grundsätzlich wirksame Ehen handelt. Bliebe die Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz wegen der Erledigung des Ausgangsverfahrens ungeklärt, wäre die inländische Wirksamkeit jeder von der vorgelegten Vorschrift erfassten Ehe auch als Vorfrage für weitere Rechtsfolgen, etwa für das Abstammungsrecht bei Geburt eines gemeinsamen Kindes (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB), weiterhin in sämtlichen Fällen offen und müsste gegebenenfalls durch eine erneute Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG geklärt werden, wenn in einem fachgerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der betroffenen Ehen nach inländischem Recht entscheidungserheblich wäre.

C.

106 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB genügt nicht sämtlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen; er verletzt, soweit nicht die Ausnahmen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB greifen, das Grundrecht der Ehefreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG.

I.

107 Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe (1). Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB berührt den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG (2 a). Das ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB steht zwar mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG prägenden Strukturprinzipien in Einklang (2 b). Obwohl der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, die inländische Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen, erweist sich Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB jedoch in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen fehlender Folgeregelungen und unzureichender Möglichkeiten, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch inländisch als wirksame zu führen, als unangemessen und ist damit nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (2 c).

108 1. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <71 ff.>; 105, 313 <346>; 131, 239 <259>; 133, 377 <409 Rn. 81> jeweils m.w.N.). Vor allem aber gewährt Art. 6 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern als Freiheitsrecht Schutz vor verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in die Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 82 ‒ Impfnachweis Masern m.w.N.; siehe auch BVerfGE 151, 101 <124 Rn. 56> ‒ Stiefkindadoption zum ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Familiengrundrecht).

109

a)aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 29, 166 <176>; 62, 323 <330>; 105, 313 <345>; 112, 50 <65>; 121, 175 <193>; 137, 273 <342 Rn. 178>). Die Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen (vgl. BVerfGE 31, 58 <67>; 51, 386 <396>; 62, 323 <329>).

110 Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist auch nicht auf rein inlandsbezogene Ehen beschränkt. Er umfasst vielmehr grundsätzlich eheliche Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet wurden und ob die Rechtswirkungen des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 76, 1 <41>). Auch sogenannten hinkenden Ehen, die - etwa bei unterschiedlichem Eheschließungsstatut der Eheschließenden - nach der einen beteiligten Rechtsordnung wirksam, nach der anderen aber unwirksam sind, kommt der Schutz des Ehegrundrechts zu (vgl. BVerfGE 62, 323 <330 f.>). Auf der Grundlage ausländischen Rechts eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen allerdings dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die fragliche Gemeinschaft mit der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie nicht vereinbar ist, sie also verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 76, 1 <41 f.>; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 54 f. unter Anknüpfung an die Institutsgarantie; siehe auch Gausing/Wittebol, DÖV 2018, S. 41 <44>; Hillgruber, ZAR 2006, S. 304 <305>).

111

bb)Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen (vgl. BVerfGE 29, 166 <175>; 31, 58 <67>; 36, 146 <161>). Diese Freiheit bildet einen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen (vgl. BVerfGE 36, 146 <162>). Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 <42>), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 53, 224 <245>; 62, 323 <330>; 76, 1 <42 f.>; 114, 316 <335>) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12). Art. 6 Abs. 1 GG schützt überdies die Ehe in ihrem Bestand als Verantwortungsgemeinschaft und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl. BVerfGE 107, 27 <53>; 121, 175 <198>). Der Zugang von Ehewilligen zum Institut der Ehe schließt unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Bestandsschutzes für Ehen auch den Zugang zur inländischen Anerkennung einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe ein.

112

b)Die Freiheit der Eheschließung erfordert und gestattet allerdings gesetzliche Regeln insbesondere über die Eheschließung und ihre sachlichen Voraussetzungen. Dies ergibt sich auch aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie, die notwendigerweise eine rechtliche Ordnung verlangt. Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 <69>; 36, 146 <161 f.>; 81, 1 <6 f.>).

113 Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 <69>; 36, 146 <162>; 62, 323 <330>; siehe auch BVerfGE 81, 1 <6 f.>). Dabei kann der Inhalt der Institutsgarantie nicht schlicht aus dem vorhandenen Fachrecht erschlossen werden; vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, die Grundprinzipien selbst enthaltender Leitnorm gemessen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 <69 f.>; 36, 146 <162>).

114 Zu den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipen von Ehen gehört, dass es sich um eine rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die aufgrund eines jeweils freien Entschlusses durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 121, 175 <193>; 124, 199 <225>; 131, 239 <259>; 137, 273 <342 Rn. 178>). In der von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG geschützten Ehe stehen die Beteiligten in einer gleichberechtigten Partnerschaft zueinander und bestimmen ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung, was eine einseitige Dominanz eines Ehepartners bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausschließt (vgl.

BVerfGE 149, 86 <124 Rn. 105> m.w.N. − Hofabgabe). Das von einer gleichberechtigten Partnerschaft und einer gemeinsamen Verantwortung der Eheleute geprägte Strukturprinzip nimmt diesen nicht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung ihres ehelichen Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Die Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien schließt aber im Grundsatz gesetzliche Regelungen aus, die zu einer einseitigen Dominanz eines Partners bei der Gestaltung der beide betreffenden Verhältnisse beitragen würden (vgl. BVerfGE 149, 86 <124 Rn. 105>). Er kann sogar gehalten sein, zur Gewährleistung des Strukturprinzips gleichberechtigter Partnerschaft rechtliche Bedingungen zu schaffen, die dies ermöglichen.

115

c)Das Rechtsinstitut der Ehe ausgestaltende Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein. Ist dies der Fall, bestimmt sich die Verfassungsmäßigkeit von den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berührenden Regelungen im Wesentlichen anhand der Verhältnismäßigkeit, innerhalb derer die jeweilige Reichweite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums Berücksichtigung findet.

116 Dem hat die zur Ehefreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang bereits ohne ausdrückliches Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit durch die Unterscheidung zwischen die Ehe ausgestaltenden Regelungen einerseits sowie solchen, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, andererseits Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <7 f.>). Auch die Aufstellung von Ehehindernissen ist unabhängig von der begrifflichen Einordnung als Eingriff oder als Ausgestaltung an den Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu messen.

117

d)Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Ehe grundsätzlich ein - allerdings vor allem durch die Strukturprinzipien und die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit begrenzter - Gestaltungsspielraum zu. Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 <69 f.>; 81, 1 <7>). Sein Spielraum reicht dabei nicht stets gleich weit, sondern hängt wesentlich von der Art der Ausgestaltungen der Ehe ab, die mit unterschiedlichem Gewicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Ehefreiheit berühren können. So hat der Gesetzgeber etwa bei Regelungen der Form der Eheschließung einen großen Gestaltungsspielraum.

Allerdings können selbst insoweit zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen für die Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 31, 58 <70>; 36, 146 <162>). Geringer als bei Regeln über die Formen der Eheschließung und ihre sachlichen Voraussetzungen ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei dem Aufstellen von Ehehindernissen. Denn mit solchen wird der Zugang zum Institut der Ehe insgesamt versperrt. Hier gebietet die Freiheitsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG dem Staat große Zurückhaltung. Dem Wunsch zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe einzugehen, darf der Gesetzgeber nur dann Grenzen setzen, wenn dafür Sachgründe bestehen, die sich aus Wesen und Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben und die ihrerseits aus den das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien erwachsen (vgl.

BVerfGE 36, 146 <163>). Dazu können auch die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören. Die durch die Ehefreiheit gewährleisteten Strukturprinzipien begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 31, 58 <69>; 53, 224 <245>; 62, 323 <330>) jedenfalls solange, als kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel des Eheverständnisses stattgefunden hat (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13).

118

e)Die genannten Maßstäbe zur Ehefreiheit gelten auch für Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. Als innerstaatliches Recht sind sie an den Grundrechten zu messen (vgl. BVerfGE 31, 58 <72 ff.>).

119 2. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, der den Schutzbereich der Ehefreiheit berührt (a), ist zwar mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG prägenden Strukturprinzipien vereinbar (b). Soweit nicht die Ausnahmen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB greifen, schränkt er jedoch wegen fehlender Folgeregelungen und unzureichender Möglichkeiten, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit inländisch wirksam fortzuführen, die Ehefreiheit unangemessen ein und ist damit nicht im engeren Sinne verhältnismäßig (c).

120

a)Die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB unmittelbar durch Gesetz angeordnete inländische Unwirksamkeit nach ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen betrifft den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG unabhängig davon, ob einzelne vom Regelungsbereich umfasste ausländische Ehen gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) verstoßen oder nicht. Die vorgelegte Vorschrift erfasst jedenfalls auch solche Auslandsehen, die nicht mit verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien in Widerspruch stehen und daher in den Schutzbereich der Ehefreiheit fallen.

121 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB betrifft sämtliche nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehen mit zumindest einer unter 16-jährigen Person, soweit nicht die Ausnahmen nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB gelten. Die gesetzesunmittelbare Anordnung inländischer Unwirksamkeit solcher Ehen greift damit in deren Bestand ein und schließt für die betroffenen Eheleute die Möglichkeit aus, ihre bisherige Ehe als Verantwortungsgemeinschaft im Inland in dieser Rechtsform fortzuführen. Das eröffnet den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, zumal die Rechtsfolge der vorgelegten Norm im Grundsatz selbst für solche Ehen ausländischen Rechts gilt, die nach vormaliger Rechtslage auch inländisch wirksam und lediglich aufgrund einer Einzelfallprüfung aufhebbar waren. Mithin ähnelt Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB inländisch in seiner Wirkung einem Ehehindernis. Ein solches berührt regelmäßig den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG.

122 Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ordnet die inländische Unwirksamkeit auch für solche wirksamen Ehen ausländischen Rechts an, die nicht mit den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Zwar ist die vom Grundgesetz geschützte Ehe als eine auf freiem Willen beider Partner beruhende, gleichberechtigte Partnerschaft und gemeinsame Verantwortung der Eheleute ermöglichende Lebensgemeinschaft geprägt. Das setzt grundsätzlich die Fähigkeit der Ehepartner voraus, eine auf das Eingehen einer solchen Verbindung gerichtete Entscheidung selbstverantwortlich zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2002 - 1 BvL 14/02 -, Rn. 12 f.). Dies erfordert nicht nur die Abwesenheit von Zwang bei der Eheschließung, sondern auch eine hinreichende Persönlichkeitsentwicklung, an der es Minderjährigen entwicklungsbedingt fehlen kann. Ihnen mangelt es dann an der erforderlichen Ehefähigkeit.

123 Unterhalb welchen Alters dies der Fall ist und eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe dann mangels Vereinbarkeit mit dem Strukturprinzip der selbstverantwortlich eingegangenen und eine gleichberechtigte Partnerschaft ermöglichenden Ehe nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fällt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es lässt sich nicht annehmen, dass die Ehefähigkeit - als Element des verfassungsrechtlichen Strukturprinzips - durchgängig erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres besteht (siehe aber Rixen, JZ 2019, 628 <630>). Zu bedenken ist, dass unter der Geltung des Grundgesetzes das bürgerliche Recht bis zum 1. Januar 1975 einen für Frauen geltenden, die Eheschließung auch im Alter von unter 16 Jahren ermöglichenden Befreiungstatbestand enthielt (vgl. § 1 EheG). Das damalige Verfassungsverständnis schloss Ehen mit unter 16-Jährigen nicht durchgängig aus dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG aus. Ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel insoweit ist derzeit nicht zu verzeichnen.

124

b)Die vorgelegte Norm mit ihrer Anordnung inländischer Unwirksamkeit näher bestimmter, nach ausländischem Recht wirksam geschlossener Ehen verstößt nicht ihrerseits gegen die verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien der Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Sie zielt vielmehr gerade darauf ab, für im Inland gelebte Ehen das Strukturprinzip der auf einem freien selbstverantwortlichen Entschluss beruhenden sowie gleichberechtigte Partnerschaft und gemeinsame Verantwortung ermöglichenden Ehe zu gewährleisten, indem vor Vollendung des 16. Lebensjahres geschlossene Ehen inländisch nicht den Rechtsbindungen der Ehe unterworfen werden. Kinder befinden sich noch in der Entwicklung. Sie verfügen unter anderem in geistiger und sozialer Hinsicht noch nicht über den üblicherweise bei Erwachsenen vorhandenen Stand an Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen, Wissen und Reife.
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