BVerfG 2 BvR 829/21
KVRE451742301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230313.2bvr082921 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20230313 2 BvR 829/21 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 66 StGB, Art 316f Abs 2 S 2 StGBEG, § 454a Abs 1 StPO vorgehend OLG Frankfurt, 22. April 2021, Az: 3 Ws 171/21, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 8. April 2021, Az: 3 Ws 171/21, Beschlussvorgehend LG Marburg, 16. Dezember 2020, Az: 7 StVK 186/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen fachgerichtliche Fortdauerentscheidung gem Art 316f Abs 2 S 2 EGStGB (RIS: StGBEG) - Effektives Einwirken des Vollstreckungsgerichts auf Vollzugsbehörde zur Gewährung von Vollzugslockerungen geboten Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (…) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der in § 90 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Ungeachtet dessen werden die Fachgerichte im weiteren Verlauf der Unterbringung hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen effektiv auf die Vollzugsbehörde einzuwirken und ihr gegebenenfalls unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten deutlich zu machen haben, dass das zunehmende Gewicht der rechtsstaatlich eingeräumten Chance des Beschwerdeführers auf Freiheit Vollzugslockerungen gebietet.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung.
I.
2 1. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Juni 1999 wegen schweren Raubes, versuchten Raubes und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
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7 2. a) Im Rahmen der Vorbereitung der verfahrensgegenständlichen Fortdauerentscheidung beauftragte das Landgericht Marburg auf Antrag des Beschwerdeführers, der äußerte, zu einer Exploration bereit zu sein, die Sachverständige N. mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem der Beschwerdeführer die Exploration verweigert hatte, legte die Sachverständige ein Aktengutachten vor.
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10 3. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Dezember 2020 entschied das Landgericht Marburg, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären und die weitere Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen. Die Maßregel sei insbesondere nicht gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 EGStGB erledigt. Die Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB seien gegeben.
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15 Die Kammer habe eine psychische Störung des Beschwerdeführers bereits mit Beschlüssen vom 19. Juni 2018 und 17. Juni 2019 bejaht. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beschränke sich die Überprüfung darauf, festzustellen, ob sich in der Person des Untergebrachten signifikante Änderungen ergeben hätten, die das Störungsbild mildern oder gar entfallen ließen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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18 Die Sachverständige R. habe unter Auswertung des Prognoseinstruments VRAG-R für den Beschwerdeführer eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 76 % für gewalttätige Delikte innerhalb von fünf Jahren und 87 % innerhalb von zwölf Jahren ermittelt. Würden variable Faktoren berücksichtigt, sei das Risiko deutlich geringer. Risikofaktoren für vor allem eigentumsbezogene Delinquenz seien gegeben (feindselig-ablehnende Haltung gegenüber Behörden und Behandlern, fragliches Unrechtsbewusstsein, Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, gegebenenfalls finanzielle Schwierigkeiten, fehlende Konfliktlösemöglichkeiten). Die Gefahr schwerer Gewalttaten sei reduziert durch das höhere Alter, das Fehlen aggressiven Verhaltens, weitgehende Suchtmittelfreiheit, erhöhtes Durchhaltevermögen, Distanzierung vom Bruder und der Fähigkeit zu bescheidener Lebensweise. Ungünstig seien die fehlende Kooperationsbereitschaft sowie das rigide Denken.
19 Der Sachverständige H. sei zu der Einschätzung gelangt, dass ein hohes Rückfallrisiko für Eigentums- und Raubtaten bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer Gewalt anwende. Die fortbestehende Gefährlichkeit beruhe auf der antisozialen Persönlichkeitsstörung, den grundsätzlichen strukturellen Persönlichkeitsdefiziten und der fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit der Vergangenheit.
20 Auch die Sachverständige S. habe ein hohes Rückfallrisiko für Raubtaten angenommen. Zwar wirke die fortschreitende Alterung ebenso günstig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bereich Ausbildung und Arbeit gute Leistungen erbracht und sich sozial kompetent eingefügt habe. Gleichwohl erforderten seine historischen Variablen eine große persönliche Veränderungsbereitschaft. Bislang habe er aber sozialtherapeutische Maßnahmen abgelehnt.
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22 Im Falle einer sofortigen Entlassung sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten, vergleichbar mit den von ihm in der Vergangenheit begangenen (besonders schweren) Raubdelikten, begehe. Die zu erwartenden Taten seien als schwerste Gewaltstraftaten anzusehen.
23 Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Gefahrenprognose. Der Beschwerdeführer sei gerade aufgrund der (früher) diagnostizierten antisozialen Persönlichkeitsstörung sowie der Psychopathie für die Allgemeinheit besonders gefährlich. In der Folge bestehe eine hochgradige Gefahr, dass er erneut kühl kalkulierte Raubdelikte, aber auch, wie aus der Vordelinquenz ersichtlich, impulshafte Gewalthandlungen aus nichtigem Anlass, gegebenenfalls auch unter Alkoholkonsum, begehen werde.
24 4. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 8. April 2021. Das zulässige Rechtsmittel habe aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Seit der letzten Senatsentscheidung vom 5. September 2019 seien keine Umstände eingetreten, die eine Erledigung oder Aussetzung der Maßregel rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer verweigere jegliche Mitwirkung am Vollzugsziel. Dass die Sachverständigen R. und N. die zuvor wiederholt gestellte Diagnose einer psychischen Störung wegen der fehlenden Explorationsbereitschaft des Beschwerdeführers für nicht begründbar hielten, bedeute nicht, dass sie nicht mehr vorliege. Die Strafvollstreckungskammer sei überzeugend davon ausgegangen, dass die wesentlichen Persönlichkeitsakzentuierungen fortbestünden und den Rechtsbegriff der psychischen Störung gemäß § 1 Therapieunterbringungsgesetz erfüllten.
25 5. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 22. April 2021 zurück. Die Anhörungsrüge sei unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG gebiete nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden.
II.
26 Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 103 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 Abs. 1 GG.
27 1. Das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung sei verletzt. Die Sachverständige N. habe eine psychische Störung sicher ausgeschlossen. Daran seien die Gerichte gebunden. Sie hätten sich nicht auf Altgutachten stützen dürfen.
28 2. Er sei in seiner Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Richtern für die Überprüfung methodischer Fachfragen wie der Bepunktung von Prognoseinstrumenten die Kompetenz fehle. Der Rückgriff auf diese Werte sei daher verfassungswidrig. Erst recht sei es willkürlich, wenn die Gerichte daraus eigenmächtig die für die gewünschte Fortdauerentscheidung erforderliche Diagnose ableiteten. Die nicht näher konkretisierten Persönlichkeitsakzentuierungen erfüllten den Rechtsbegriff der psychischen Störung nicht. Die Verweigerung einer unabhängigen Begutachtung während der Übergangsfrist vom 4. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013 sei verfassungswidrig gewesen.
29 3. Die Entscheidungen beruhten auf der Falschbehauptung, dass bei ihm durchgehend eine antisoziale beziehungsweise dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei. Tatsächlich sei dies noch nie kunstgerecht geschehen. Der Freiheitsentzug sei daher willkürlich. Das Gutachten des Sachverständigen H. sei unverwertbar.
30 4. Es liege eine verfassungswidrige Resozialisierungsverweigerung durch die Justizvollzugsanstalt vor. Obwohl die Strafvollstreckungskammer die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Fesselung bei Ausführungen, als rechtswidrig aufgehoben habe, bestünden diese fort.
31 5. Die Gerichte machten die Aussetzungsentscheidung faktisch von seiner Teilnahme an einer gutachterlichen Exploration abhängig. Diese Teilnahme sei aber freiwillig.
32 6. Obwohl er alle Argumente schon seit Jahren vortrage, sei weder seinen Beweisanregungen nachgegangen noch der positiven Empfehlung eines Sachverständigen gefolgt worden. Dies zeige, dass Art. 316f Abs. 2 EGStGB wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig sei. Der Begriff der psychischen Störung sei zu unbestimmt. Außerdem lasse die Norm es zu, dass die Gerichte ohne ausreichende verfahrensrechtliche Garantien und Verteidigungsrechte entschieden.
III.
33 1. Die Hessische Staatskanzlei hat von einer Stellungnahme abgesehen.
34 2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 ausgeführt, bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sei zweifelhaft, jedenfalls sei sie unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
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42 3. Der Beschwerdeführer hat in einer weiteren Stellungnahme sein Vorbringen wiederholt und vertieft.
43 4. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
B.
44 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall (vgl. BVerfGE 109, 133 <164 ff.>; 128, 326 <329 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 14 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
I.
45 Die auslegungsbedürftige (1.) Verfassungsbeschwerde ist überwiegend unzulässig (2.). Jedenfalls ist sie unbegründet (3.).
46 1. Die gebotene Auslegung des Beschwerdevorbringens nach Sinn und Zweck (vgl. BVerfGE 1, 14 <39>; 68, 1 <64, 68>; 135, 327 <389 Rn. 134>; 142, 353 <367 Rn. 29> m.w.N.) ergibt, dass Beschwerdegegenstand einzig die angegriffenen Fortdauerentscheidungen einschließlich des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Beschwerdeführer beantragt, die Unverwertbarkeit des Gutachtens H. sowie die Verfassungswidrigkeit des Unterlassens festzustellen, ihn im Zeitraum vom 4. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013 durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Beides macht er erkennbar mit Blick auf die angegriffenen Entscheidungen und die von ihm erhobene Rüge geltend, ihm sei eine Persönlichkeitsstörung noch nie kunstgerecht attestiert worden.
47 2. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend unzulässig.
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54 (a) Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 112, 185 <215 f.>).
55 (b) Gegen eine Verletzung des Willkürverbots spricht bereits, dass insbesondere der Beschluss des Landgerichts sich eingehend mit den Voraussetzungen einer Fortdauer der Sicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitpunkt hinaus auseinandersetzt. Soweit das Gericht zur Bejahung dieser Voraussetzungen (auch) auf die Vorgutachten zurückgreift, entbehrt dies nicht eines sachlichen Grundes. Die Sachverständige im vorliegenden Überprüfungsverfahren hat wegen der fehlenden Explorationsbereitschaft des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass die Beantwortung der Gutachtenfrage mit Unsicherheiten behaftet sei, und dargelegt, der durch die Vorgutachter anhand standardisierter Prognoseinstrumente erfolgten Prognoseeinschätzung nichts hinzufügen zu können.
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58 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es hinreichend substantiiert ist und anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt (vgl. BVerfGE 70, 297 <310>; 109, 133 <164>; 117, 71 <107>). Auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, kommt Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).
Es ist Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. Sodann hat es eigenständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitraum hinaus vorliegen, wobei es dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen hat (vgl. BVerfGE 109, 133 <164> m.w.N.).
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67 (a) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Sachverständige N. zu dem Ergebnis gelangt ist, die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung könne nicht positiv gestellt werden. Die Sachverständige hat insoweit darauf verwiesen, dass mangels Exploration erhebliche Einschränkungen bei der Beantwortung der Frage bestünden, ob und in welchem Maß der Beschwerdeführer dissozial oder psychopatisch sei. Sofern sie ausgeführt hat, dass bereits die Allgemeinkriterien einer Persönlichkeitsstörung nach den einschlägigen Klassifikationssystemen fehlten, verlangt der unbestimmte Rechtsbegriff der psychischen Störung nicht, dass die Kriterien einer bestimmten Klassifikation erfüllt sind. Zudem hat auch die Sachverständige N. unter Verweis auf die hohen Psychopathiewerte des Beschwerdeführers eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur festgestellt. Schließlich ist das Gericht nicht verpflichtet, einer gutachterlichen Einschätzung zu folgen, sondern schuldet auf Grundlage der sachverständigen Beratung eine eigenständige rechtliche Beurteilung. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht.
68 (b) Das Landgericht war insbesondere nicht verpflichtet, ein weiteres externes Sachverständigengutachten einzuholen. Es hat insoweit ausgeführt, dass von einem solchen nur dann weitergehende Erkenntnisse zu erwarten wären, wenn es auf Grundlage einer Exploration des Beschwerdeführers erginge, wofür dieser keine Bereitschaft zeige. Diese Einschätzung ist schon deshalb nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer selbst mit der aktuellen Sachverständigen, die von ihm ausgesucht worden war, das Gespräch verweigert hat.
69 (c) Soweit die Fachgerichte für ihre Beurteilung auch auf die Vorgutachten abgestellt haben, begegnet dies von Verfassungs wegen keinen Einwänden. Zwar können die Vorgutachten aktuelle Entwicklungen im Verhalten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen. Indes beschränken sich diese im Wesentlichen auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und den Kontaktabbruch zum Zwillingsbruder. Daraus ergibt sich keine grundlegend andere Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer weiterhin keinen Einblick in sein Innenleben gewährt, sodass etwa der Hintergrund des Kontaktabbruchs zum Bruder nicht erhellt werden kann. Darüber hinaus belassen es die Fachgerichte nicht bei der Bezugnahme auf die Vorgutachten, sondern nehmen eine eigenständige Gesamtwürdigung der Person und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor.
In diesem Zusammenhang stellen sie unter Bezugnahme auf die Gutachten und die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt unter anderem darauf ab, dass es dem Beschwerdeführer an erkennbarer Empathie gegenüber den Opfern der Anlasstaten fehle und er Schuld externalisiere. Diese Argumentation erscheint insbesondere angesichts der massiven Gewaltanwendung bei dem Überfall auf die Supermarktinhaber nachvollziehbar. Dass dem Beschwerdeführer der Gewaltexzess seines Zwillingsbruders nicht als Mittäter zurechenbar ist, ändert daran nichts. Gleiches gilt, soweit die Fachgerichte die Annahme einer psychischen Störung auf eine fortbestehende feindselige beziehungsweise rigide Haltung des Beschwerdeführers stützen.
Nachvollziehbar haben sie diese unter anderem aus den Schriftstücken des Beschwerdeführers in vorangegangenen Prüfungsverfahren abgeleitet. Zwar ist es im aktuellen Überprüfungsverfahren nicht mehr zu entsprechenden Schreiben gekommen. Der Hintergrund hierfür lässt sich aufgrund der Verschlossenheit des Beschwerdeführers aber nicht aufklären. Darüber hinaus haben die Gerichte nachvollziehbar dargelegt, dass sich die rigide Haltung des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag weiter darin zeige, dass er den Kontakt zu den Behandlern ebenso ablehne wie Ausführungen, mit deren Modalitäten er nicht einverstanden sei.
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73 (a) Dies gilt zunächst, soweit die Fachgerichte die von dem Beschwerdeführer drohenden Delikte als schwerste Gewaltstraftaten im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB eingeordnet haben. Insoweit hat das Landgericht nachvollziehbar auf die Anlasstaten abgestellt, bei denen der Beschwerdeführer unter anderem unter Einsatz einer geladenen Schusswaffe eine Bank überfallen hat.
74 (b) Die Gerichte haben darüber hinaus hinreichend konkret dargelegt, dass durch den Beschwerdeführer ebensolche Taten auch zukünftig drohen.
75 (aa) Dem stehen die Ausführungen der Sachverständigen N. nicht entgegen, wonach sich aus dem aktuellen Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers keine positiven Belege für die Begehung von Straftaten ableiten ließen. Die Sachverständige hat einschränkend darauf verwiesen, dass Fragen nach dem innerpsychischen Erleben des Beschwerdeführers ohne Exploration nicht beantwortet werden und zudem dissoziale Aspekte stärker vorhanden sein könnten, als aktuell sichtbar werde. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer müsse hinnehmen, dass die Sachverständige ihr Gutachten nur auf eingeschränkter Beurteilungsgrundlage habe erstatten können, ist dies von Verfassungs wegen jedenfalls insofern nicht zu beanstanden, als dieser Umstand nicht einseitig der Justizvollzugsanstalt anzulasten, sondern auch der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers geschuldet ist, der sich zu einer Exploration nicht bereitgefunden hat. Zudem sind die Gerichte an die Einschätzung der Sachverständigen nicht gebunden, sondern schulden eine eigene Prognose.
76 (bb) Soweit die Gerichte sich dafür auf die Vorgutachten stützen, gehen diese überwiegend von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für Eigentums- und Raubdelikte aus und stellen dabei nachvollziehbar darauf ab, dass der Beschwerdeführer eine feindselig-ablehnende Haltung gegenüber Behörden und Behandlern zeige und es an einer kritischen Auseinandersetzung mit der Delinquenz sowie den kriminogenen Faktoren seiner Persönlichkeit fehle. Zwar können die Vorgutachten aktuelle Entwicklungen in der Persönlichkeit und dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht abbilden, dies steht ihrer Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Wie ausgeführt, erschöpfen sich aktuelle Entwicklungen darin, dass der Beschwerdeführer älter geworden ist und in der Zwischenzeit keinen Kontakt mehr zu seinem Zwillingsbruder unterhält. Eine grundlegend andere Ausgangslage ist damit nicht gegeben.
77 (cc) Soweit die Gerichte die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf dessen andauernde Rigidität und Hostilität stützen, ist dies von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht beurteilt dieses Verhalten nicht isoliert, sondern stellt es in eine Gesamtwürdigung ein, die neben der psychopathischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers auch die abgeurteilten Anlasstaten sowie seine - progrediente - Vordelinquenz berücksichtigt und nachvollziehbar herausarbeitet, dass eine Bereitschaft zur Aufarbeitung der kriminogenen Faktoren ebenso fehlt wie ein erprobtes Entlassungssetting.
78 (dd) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung haben die Gerichte ferner berücksichtigt, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines mittlerweile fortgeschrittenen Alters und seiner langjährigen Unterbringung reduziert sein könnte und insofern auf sein unauffälliges Vollzugsverhalten verwiesen. Nachvollziehbar haben sie im Ergebnis jedoch darauf abgestellt, dass die Beurteilung dieses Umstands nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen eine Exploration verlange, die der Beschwerdeführer verweigere.
79 (ee) Schließlich begegnet die Annahme, zwischen der psychischen Störung des Beschwerdeführers und der Gefahrprognose bestehe ein Zusammenhang, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner psychopathischen Persönlichkeitsstruktur für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist schon deshalb nachvollziehbar, weil diese Persönlichkeitsstruktur es ihm offenbar verwehrt, sich mit seiner Gewaltdelinquenz auseinanderzusetzen.
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82 (b) Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 62 StGB gesetzlich festgelegt. Damit hat er ohnehin von Verfassungs wegen geltendes Recht nochmals im sachlichen Kodifikationszusammenhang hervorgehoben, um dem Grundsatz besonderen Nachdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312>). Er trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zudem dadurch Rechnung, dass die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßregel bei langandauernden Unterbringungen von erhöhten Voraussetzungen abhängig gemacht wird. So zeigt § 67d Abs. 3 StGB, dass die Erledigung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren stets an erster Stelle steht. Dahinter rangiert die Aussetzung, die gegenüber der weiteren Vollstreckung das mildere Mittel darstellt. Erst an letzter Stelle ist als ultima ratio die weitere Vollstreckung zulässig (vgl. BVerfGE 109, 133 <159 ff.>). Die gleiche Wertung ist Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB zu entnehmen.
83 (c) Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Verankerung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die hohe Bedeutung einer trotz der unbestimmten Dauer der Sicherungsverwahrung gebotenen realisierbaren Freiheitsperspektive (vgl. BVerfGE 45, 187 <245>; 64, 261 <272>; 128, 326 <380>) kommt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch dann noch eigenständige Bedeutung zu, wenn die strengen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Fortdaueranordnung vorliegen. Dies gilt in besonderem Maße bei langandauernden Unterbringungen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 ff.>).
84 (d) Da es sich um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.> m.w.N.).
85 (e) Das Übermaßverbot stellt zunächst materielle Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung darf nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - nicht genügen. Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Es liegt nahe, dass er ihm bei der Frage der Verantwortbarkeit einer eventuellen Erprobung in Freiheit Rechnung trägt. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; 109, 133 <159>; 117, 71 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26).
86 (f) Darüber hinaus begründet das Übermaßverbot verfahrensrechtliche Anforderungen. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen auf die Anforderungen an die Begründung der Fortdauerentscheidung aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 117, 71 <109> m.w.N.).
87 (g) Nach langjährigem Freiheitsentzug kann die gerichtliche Prognose außerordentlich schwierig sein. Dem Strafvollstreckungsrichter ist die Aufgabe übertragen, hier in besonders verantwortungsvoller Weise einerseits dem berechtigten Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, andererseits darauf zu achten, dass die dem Einzelnen von Verfassungs wegen zukommende Chance, seine Freiheit wiederzugewinnen, realisierbar bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, juris, Rn. 22 m.w.N. - zur Ablehnung der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung).
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89 (a) Die Ausführungen des Landgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung werden dem wachsenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen seit zwölf Jahren untergebracht war, gerecht. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, allein der Widerrufsdruck oder die Erteilung von Weisungen seien nicht geeignet, um die Gefahr weiterer Gewaltdelikte durch den Beschwerdeführer ausreichend zu reduzieren. Das Landgericht ist insoweit auf mehrere Weisungsmöglichkeiten, darunter eine elektronische Aufenthaltsüberwachung sowie eine Meldeweisung, eingegangen und hat ihre hinreichende Eignung zur Gefahrenprävention verworfen.
Angesichts des Umstands, dass das Landgericht die anhaltende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch mit dem Risiko impulshafter Gewalthandlungen begründet hat, und es bislang an jeglicher Aufarbeitung der kriminogenen Faktoren fehlt, ist diese Einschätzung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht oder kaum in Lockerungen erprobt ist. Die letzten Ausführungen sind zwar beanstandungsfrei verlaufen, liegen aber lange zurück. Bei langandauernden Unterbringungen wie der vorliegenden kommt eine unvorbereitete Entlassung in der Regel nicht in Betracht. Den in Freiheit nicht erprobten Untergebrachten nach langen Jahren der Unterbringung unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründete für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall (vgl. für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 39 m.w.N.).
90 (b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Landgericht die Ablehnung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung auch mit dem Fehlen eines erprobten Entlassungssettings begründet und die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer die Erprobung in weiteren Lockerungen versagt hat.
91 (aa) Vollzugslockerungen haben für die zu treffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung. Für den Richter erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Untergebrachten zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Dies gilt insbesondere für langdauernde Freiheitsentziehungen. Hier zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.).
92 In der Folge bestehen besondere Prüfungs- und Begründungspflichten des Strafvollstreckungsgerichts. Will es die Ablehnung der Aussetzung (auch) auf die fehlende Erprobung in Lockerungen stützen, hat es von Verfassungs wegen selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 31 ff. m.w.N.). Neben der Verantwortung der Vollzugsbehörde steht die Eigenverantwortung des Untergebrachten für die Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts und seines Resozialisierungsanspruchs. Sie verlangt, dass er die Möglichkeit, sich (weitergehende) Lockerungen zu erstreiten, nutzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 31 ff. m.w.N.). Ebenso ist grundsätzlich zu erwarten, dass er gewährte Lockerungen in Anspruch nimmt.
93 Kommt das Gericht seiner Pflicht nicht hinreichend nach, entspricht die (auch) auf die fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der Aussetzung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sicher feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 35). Ist die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden, müssen die Strafvollstreckungsgerichte ihr unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind. Soweit die Strafvollstreckungsgerichte sich insoweit auf die Erteilung von Hinweisen an die Vollzugsbehörde verlegen, ist dies für sich genommen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer praktischer Wirksamkeit in sich. Die Einwirkung der Vollstreckungsgerichte muss wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis der richterlichen Entscheidung effektiv sein. Dies haben die Gerichte bei ihrer Entscheidung, wie sie der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich machen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 40 ff. m.w.N.).
94 Diese für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung entwickelten Grundsätze sind auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßregel übertragbar (zur Bedeutung von Vollzugslockerungen in der Sicherungsverwahrung vgl. BVerfGE 128, 326 <380>).
95 (bb) Die angegriffene Fortdauerentscheidung genügt diesen Anforderungen. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung weiterer Vollzugslockerungen, insbesondere die Gewährung ungefesselter Ausführungen, durch die Justizvollzugsanstalt dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen hat. Dagegen spricht, dass die letzten drei Sachverständigen mit zunehmender Dringlichkeit darauf hingewiesen haben, dass Lockerungen, insbesondere in Form von ungefesselten Ausführungen, sinnvoll und vertretbar seien. Jedenfalls hat das Landgericht die Justizvollzugsanstalt explizit aufgefordert, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ungefesselte Ausführungen zu gewähren sind. Damit hat es dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 43) noch hinreichend Rechnung getragen.
96
II.
97 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt (…) kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
III.
98 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE451742301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public