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BVerfG 1 BvR 667/22

KVRE452212301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230413.1bvr066722 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20230413 1 BvR 667/22 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 264 Nr

Art. 20Abs.

3 GG. 15

  1. a)Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 u.a. -, Rn. 12). Damit ist nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verbunden (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst vielmehr auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Von Verfassungs wegen ist dabei zwar kein Instanzenzug vorgegeben; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 134, 106 <117>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, Rn. 14 ff.; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, Rn. 10). 16 Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 20 m.w.N.). Liegt dabei eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28 m.w.N.). Sind der Entscheidung mit anderen Worten unbeschadet einer von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen sachliche, die Nichtzulassung tragende Gründe nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich der Schluss gerechtfertigt, das Gericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28 m.w.N.). 17
  2. b)Das Landgericht hat § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Annahme des Landgerichts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung habe die Zulassung der Revision nicht verlangt, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen. 18
  3. aa)Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 104). Daher ist eine Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich in Fällen der Divergenz geboten. Eine Divergenz im strengen Sinne ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2019 - 1 BvR 2400/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 25; vgl. auch BGHZ 154, 288 <292 ff.>; BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, Rn. 13). Dieser Zulassungsgrund bemisst sich dabei allein nach objektiven Maßstäben, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich das Berufungsgericht der Abweichung gegenüber einer höherrangigen Rechtsprechung bewusst war oder diese explizit festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19 -, Rn. 19; Krüger, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 14 m.w.N.). 19
  4. bb)Danach hätte das Landgericht die Revision zwingend zulassen müssen. Denn es hat die abstrakte Rechtsfrage nach der Berücksichtigungsfähigkeit einer erst in zweiter Instanz erklärten Klageerweiterung bei Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet (1 und 2). Die Nichtzulassung der Revision beruhte hierbei auf schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen

(3). 20
(1)Der Bundesgerichtshof, namentlich der VI. und der IX. Zivilsenat, hat bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils des Landgerichts entschieden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung bestimmt werden kann, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war (vgl. BGH, Urteil vom
  1. März 1988 - VI ZR 234/87 -, Rn. 24; Beschluss vom
  2. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 9; Beschluss vom
  3. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10; Beschluss vom
  4. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 5 f.). Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es, zu verhindern, dass der berufungsrechtlich erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 Euro jederzeit nach dem freien Belieben des Berufungsführers erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10). Denn dieser Wert bemisst sich allein nach der erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils, mithin nur nach den Berufungsanträgen und insofern nicht nach den Klageanträgen (vgl. BGH, Urteil vom
  6. September 1983 - VI ZR 111/82 -, Rn. 17), und ist dabei durch die Beschwer nach oben hin begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10). Folglich genügt für eine zulässige Berufung nicht bereits, dass das erstinstanzliche Urteil (überhaupt) eine Beschwer enthält; die Berufung muss auch auf die Beseitigung einer Beschwer von mehr als 600 Euro gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 5). 21
(2)Von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht abgewichen, indem es ihr ersichtlich widersprechende abstrakte Rechtssätze aufgestellt hat. 22 (
  1. a)So hat das Landgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine erst in zweiter Instanz erklärte Klageerweiterung, also eine solche, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war, zu Gunsten des Berufungsführers bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hat im Streitfall nämlich ausdrücklich in der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs wegen auf den Juni 2019 entfallender Miete eine Klageerweiterung in zweiter Instanz erkannt, die den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erhöhe. Erst in zweiter Instanz in den Prozess eingeführte Streitgegenstände, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren, sind somit nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts im offenkundigen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu Rn. 20) in diesen Wert einzubeziehen. 23 (
  2. b)Das Landgericht hat sich auch insoweit gegen diese Rechtsprechung gestellt, als es nach seiner Auffassung nicht darauf ankommen soll, dass ein Berufungsführer durch die erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Beschwer von mehr als 600 Euro beseitigen will. Nicht allein dieses Interesse sei maßgeblich, sondern letztlich der Streitwert im Berufungsverfahren, in den nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG auch Klageerweiterungen in zweiter Instanz einflössen. 24 (
  3. c)Hiermit geht in einer ebenfalls mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbaren Weise einher, dass nach dem abstrakten Rechtsstandpunkt des Landgerichts der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) über der Beschwer (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegen kann. Denn hätte die Klägerin das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang ihres Unterliegens angegriffen und zugleich die Klage in zweiter Instanz, wie tatsächlich geschehen, erweitert, hätte das Landgericht auf Grundlage seines Rechtsstandpunkts von einem Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von 5.631,60 Euro zwingend ausgehen müssen (Beschwer im Umfang des Unterliegens von 5.137,60 Euro plus Wert der Klageerweiterung von 494 Euro), obwohl die Beschwer nur bei 5.137,60 Euro lag. Somit legt das Landgericht - ebenfalls entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu Rn. 20) - seiner Entscheidung den abstrakten Rechtssatz zu Grunde, der Berufungsführer könne den Wert des Beschwerdegegenstands losgelöst von der durch das angegriffene Urteil vermittelten Beschwer nach seinem freien Belieben durch eine allein seiner Disposition unterliegende Klageerweiterung festlegen. 25
(3)Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO auch in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise verneint. 26 Es hat seine Sichtweise zur Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern durch seine Hinweise in der mündlichen Verhandlung über die Berufung und durch seine Ausführungen in dem angegriffenen Urteil ein offensichtlich fehlerhaftes Verständnis von den Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Berufung dokumentiert, das ihm den Blick auf eine zutreffende Einordnung des Zivilprozessrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstellen musste. Das Landgericht vermengt die Rechtsfiguren der Beschwer (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie die für die zweiter Instanz gegebenenfalls gesondert zu erfolgende Streitwertfestsetzung in einer nicht nur von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern auch dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Vorschriften des Berufungsrechts losgelösten Weise. 27 So hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es die Berufung für zulässig erachte, da "aufgrund der Klageerweiterung die Beschwer erreicht" sei. Die schriftlichen Urteilsgründe beginnen ebenfalls mit Feststellungen zur Beschwer der Klägerin, obwohl diese unmittelbar nur für die Berufungszulassung durch das erstinstanzliche Gericht eine Rolle spielt; dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO ("beschwert"). Auf den von der Beschwer abzugrenzenden, in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wert des Beschwerdegegenstands, der eine Wertberufung trägt, geht das Landgericht überhaupt nicht ein. Vielmehr stellt es abschließend sogar die Zulässigkeit der Berufung mit Blick "auf den Umfang der abgewiesenen Klage" fest, obwohl es nicht auf die darin zum Ausdruck kommende Beschwer, sondern einzig das Interesse der berufungsführenden Klägerin ankam, diese Beschwer auch zu beseitigen, mithin auf den Wert des Beschwerdegegenstands. 28 Eine sachliche Begründung für die Nichtzulassung der Revision lässt sich auch nicht aus der Handhabung des § 533 ZPO durch das Landgericht entnehmen; auch diese ist schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. Denn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung in zweiter Instanz gemäß § 533 ZPO dürfen erst auf Grundlage der zuvor festgestellten Zulässigkeit der Berufung beurteilt werden, weil eine solche Klageerweiterung eine zulässige Berufung voraussetzt, mithin bei einer auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützten Wertberufung auch einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 -, Rn. 15; Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 -, Rn. 13; Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, Rn. 6; Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 -, Rn. 15; mit Blick auf eine Widerklage BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 6). Somit war es dem Landgericht offensichtlich verwehrt, aus den aus seiner Sicht gegebenen Voraussetzungen des § 533 ZPO zugleich die Zulässigkeit der Berufung herzuleiten. 29 Schließlich konnte auch die Bezugnahme in den Urteilsgründen des Landgerichts auf zwei Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2004 (VIII ZB 36/04) und 10. Januar 2017 (VIII ZR 98/16) die Nichtzulassung der Revision ersichtlich nicht rechtfertigen. Denn in diesen beiden Entscheidungen wurden keine Feststellungen zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst in zweiter Instanz erklärten Klageerweiterung bei Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass dieser Wert durch eine Erweiterung eines zunächst beschränkten, die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags noch im Laufe des Berufungsverfahrens erreicht werden könne. Eine solche Erweiterung der Berufung, die von einer Klageerweiterung abzugrenzen ist, war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Insoweit konsequent hat auch das Landgericht keine Berufungs-, sondern eine Klageerweiterung angenommen. 30 c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG, weil bei dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an das Landgericht ein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen ist. 31 2. Nachdem die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen weitere von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt. III. 32 Das Urteil des Landgerichts vom

  1. Januar 2022 wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts vom
  2. Februar 2022 wird damit gegenstandslos. 33 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452212301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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