BVerfG 1 BvR 718/23
KVRE452242301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230426.1bvr071823 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20230426 1 BvR 718/23 Einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 30. März 2023, Az: 27 O 167/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2023 - 27 O 167/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
I.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine durch das Landgericht Berlin erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin der Abdruck einer Gegendarstellung in der von ihr verlegten (…)-Zeitung aufgegeben wurde.
2 1. Die Beschwerdeführerin verlegt die deutschlandweit erscheinende Tageszeitung (…)-Zeitung, deren Internetseite www.(...).de sie ebenfalls verantwortet. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsteller) ist ein ehemaliger Profi-(…)-Spieler. Unter dem Haupttitel "(…)' fiese Attacke auf (…)" berichtete die Beschwerdeführerin am Montag, dem 20. März 2023, sowohl in der Print- wie in der online-Ausgabe der (…)-Zeitung darüber, von Gründen erfahren zu haben, weshalb ehemalige Partnerinnen des Antragstellers öffentlich nicht über diesen redeten. Ein "Vertrauter" habe geäußert "(…) legt seinen Frauen Verschwiegenheitserklärungen hin, die sie unterschreiben müssen. Damit sichert er sich ab.".
3 2. Einem außergerichtlichen Gegendarstellungsverlangen des Antragstellers kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
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6 3. In der Folgewoche erwirkte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführerin.
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10 4. Am 14. April 2023 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, den angegriffenen Beschluss des Landgerichts einstweilen, jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch außer Vollzug zu setzen.
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12 Auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin habe das Landgericht schon insoweit nicht verzichten dürfen, als der Antragsteller bis zur gerichtlichen Antragsstellung am 28. März 2023 mit einem Zeitraum von fünf Tagen beziehungsweise 111 Stunden ein Mehrfaches jener Frist habe verstreichen lassen, die er der Beschwerdeführerin durch außergerichtliches Schreiben vom 21. März 2023, 16:26 Uhr, im Umfang von rund 40 Stunden bis zum 23. März 2023, 9:00 Uhr, gesetzt habe. Zudem sei der gerichtliche Antrag sowohl vom Umfang (sieben Seiten) wie vom Inhalt (vier Seiten) her über das Aufforderungsschreiben hinausgegangen und habe sich auch mit dem Zurückweisungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 auseinandergesetzt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin in Letzterem darauf hingewiesen, dass ihr geeignete Glaubhaftmachungsmittel vorlägen. Es wäre ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, diese wie angekündigt bei Gericht vorzulegen, zumal das Landgericht ohnehin erst zwei Tage nach Antragseingang entschieden habe. Damit missachte das Landgericht Berlin erneut die aus dem grundrechtsgleichen Recht der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich und genüge überdies nicht den mit ihrer Verfahrenshandhabung einhergehenden Darlegungsanforderungen. Verstöße der Berliner Pressekammer gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit hätten geradezu System. Durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache entstehe der Beschwerdeführerin auch ein besonders schwerer Nachteil, da ihre Rechtsbeeinträchtigung in Gestalt eines vollstreckbaren Gegendarstellungstitels fortdauere.
Auch ihrem Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der einstweiligen Verfügung sei daher stattzugeben.
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II.
14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
15 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
16 Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 29 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 23 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 19 ff.).
17 2. Die Verfassungsbeschwerde wurde binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig.
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Auch sonst gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29; vom 21.
April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 16; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 20; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 16).
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20 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2023 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20). Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 22; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 24; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 20).
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Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.
Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 25; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 21).
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Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22). Auch wird inhaltlich regelmäßig bereits dann keine gleichwertige Erwiderungsmöglichkeit bestehen, wenn das Antragsbegehren erstmals im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird. Denn soweit ein ohne Glaubhaftmachung angekündigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg bietet, braucht sich der Antragsgegner ungleich weniger zu einer Stellungnahme veranlasst sehen als durch eine außergerichtliche Abmahnung, die erkennbar bereits die prozessualen Voraussetzungen erfüllt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22). Das Gebot schließlich, zusammen mit der Antragsschrift ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners bei Gericht einzureichen, ist in einem weiten Sinne zu verstehen und schließt deshalb jegliche - auch automatisierte - Rückäußerungen des Antragsgegners ein, die für die inhaltliche Beurteilung des Antrags oder auch nur für die Verfahrenshandhabung durch das Gericht von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22).
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April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23). Eine auch hiervon absehende Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen in äußerungsrechtlichen Eilverfahren nur im Ausnahmefall genügen. In jedem Fall unzulässig ist es, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 23; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 27; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 37; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 29; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 32; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 40; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23).
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BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 20 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 15 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 24 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 38 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 26 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 24 ff.) einschließlich einer ausdrücklichen Erinnerung an die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 42) aufdrängen mag.
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29 4. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.
30 5. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht Berlin Gelegenheit, bei einer neuerlichen Entscheidung beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen.
31 6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten.
32 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452242301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public