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BVerfG 2 BvR 1605/21

KVRE452282301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230420.2bvr160521 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20230420 2 BvR 1605/21 Stattgebender Kammerbeschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG v

Art. 20Abs.

3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dies stützt er im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: 34 a) Gesetzlicher Richter für Entscheidungen im Insolvenzantragsverfahren sei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Richter am Amtsgericht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe die Zuständigkeit auf den Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 Buchstabe e RPflG über. Seit dem

  1. Januar 2013 gebe es jedoch eine Sonderregelung für das Verfahren über den Insolvenzplan in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, wonach wiederum der Richter am Amtsgericht auch im eröffneten Insolvenzverfahren gesetzlicher Richter sei. Es sei ungeklärt, ob sich daraus nach Einreichung des Insolvenzplans eine Alleinzuständigkeit des Insolvenzrichters für alle Aufgaben des Insolvenzgerichts ergebe oder ob eine aufgabenbezogene parallele Zuständigkeit von Richter und Rechtspfleger bestehe. 35 Vorliegend habe der Rechtspfleger den Beschluss vom
  2. Dezember 2018 über die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters und den Nichtabhilfebeschluss vom
  3. Juni 2019 gefasst. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Von der funktionellen Zuständigkeit des Richters im Insolvenzplanverfahren sei nämlich nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG nur § 257 InsO ausgenommen, der die Vollstreckung aus einem Insolvenzplan nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens normiere. Da sich Ausgangsgericht und Beschwerdegericht nicht mit seinem entsprechenden Vortrag auseinandergesetzt hätten, sei auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zudem verstoße die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gegen Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. 36

  1. b)Des Weiteren liege ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter darin, dass in der Beschwerdeinstanz die Kammer und nicht der Einzelrichter mit Beschluss vom 26. Juni 2020 die Sache auf die Kammer übertragen und anschließend entschieden habe. Es habe keinen Beschluss gemäß § 568 Satz 2 ZPO gegeben, mit welchem der Einzelrichter die Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer initiiert habe. Vielmehr habe die Kammer mit Beschluss vom 26. Juni 2020 die Sache an sich gezogen. 37
  2. c)Das Beschwerdegericht habe sich bei der Schätzung der Berechnungsgrundlage nach § 287 ZPO auf einen veralteten Sachverhalt gestützt, indem es nicht ermittelt habe, wie der Rechtsstreit betreffend den Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt seinen Fortgang gefunden habe. Mit der Verfassungsbeschwerde sei zu klären, ob bei Einbeziehung ungewisser Einnahmen und bei Schätzung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlage eine aktive Erkundigungspflicht des Insolvenzgerichts bestehe, wenn angesichts Zeitablaufs davon auszugehen sei, dass sich diese Faktoren zwischenzeitlich präziser bestimmen ließen. 38
  3. d)Überdies seien ihm im Beschwerdeverfahren relevante Schriftstücke nicht zugestellt worden. Das Landgericht habe im Beschluss vom 26. Juni 2020 auf den Schriftsatz des Sachwalters vom 6. Juni 2019 Bezug genommen, der ihm aber nicht übermittelt worden sei. Am 31. Juli 2020 sei ihm eine Abschrift der Beschwerdeerwiderung des Sachwalters zugestellt worden, um rechtliches Gehör nachzuholen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden, woraufhin er am 13. August 2020 erwidert habe. Das Landgericht habe dann im Beschluss vom 4. August 2021 ausgeführt, dass eine Nachholung des rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 321a ZPO nicht möglich sei. Innerhalb der für die Erhebung der Anhörungsrüge geltenden Frist habe er nichts zur Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes vortragen können, da ihm die Beschwerdeerwiderung des Sachwalters zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, da das Landgericht die Anforderungen an § 321a ZPO überspannt habe. 39 2. Dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem ehemaligen Sachwalter über das Vermögen des Beschwerdeführers wurden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 40

  1. a)Das Ministerium hat mit Schreiben vom 30. Mai 2022 von einer Stellungnahme abgesehen. 41
  2. b)Der ehemalige Sachwalter ist der Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 entgegengetreten. Seiner Auffassung nach ist sie teils unzulässig und teils unbegründet. Zwar sei es zutreffend, dass der Übertragungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom Einzelrichter auf die Kammer verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer insoweit nicht den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt, da er diesen Verstoß nicht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend gemacht habe. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplanverfahren liege kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, weil die Auslegung und Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG durch das Landgericht nicht willkürlich seien. Auch die auf behauptete Verletzungen von Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gestützten Rügen seien mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. 42 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. III. 43 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen grundrechtsgleichen Rechten nach Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 44 1. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 betreffend die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. 45

  1. a)Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 84, 188 <190>; stRspr). Insoweit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Der Anspruch umfasst damit auch die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich auch zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 55, 95 <98>). Eine Verletzung scheidet daher nicht schon deshalb aus, weil sich eine Partei in einem früheren Stadium des Verfahrens hat äußern können oder geäußert hat. Vielmehr darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 10, 177 <182 f.>; 64, 135 <144>; 84, 188 <190>). 46
  2. b)Gemessen an diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 betreffend die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Das Landgericht übermittelte diesem den Schriftsatz des Sachwalters vom 6. Juni 2019 selbst auf Nachfrage hin nicht und räumte ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Dennoch stützte die Kammer sich ausweislich der Entscheidungsgründe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses maßgeblich auf die Ausführungen des Sachwalters in diesem Schriftsatz und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen nicht entgegengetreten sei. Nachdem dem Beschwerdeführer nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, widersprach er mit Schriftsatz vom 13. August 2020 dem Vorbringen des Sachwalters und verwies insbesondere auf die Notwendigkeit gerichtlicher Amtsermittlung hinsichtlich des Fortgangs des Anfechtungsverfahrens gegen das Finanzamt, die bislang unterblieben sei. Erst durch die nachträgliche Übermittlung der Beschwerdeerwiderung des Sachwalters vom 6. Juni 2019 samt Anlagen habe er erkennen können, dass das Beschwerdegericht die Einbeziehung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche allein auf der Grundlage der Klageschrift des Sachwalters aus dem Jahr 2018 für gerechtfertigt gehalten habe. 47 Der angegriffene Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn der Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 13. August 2020 wie auch in der Verfassungsbeschwerde tatsächlichen und rechtlichen Vortrag gehalten, den er bei rechtzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs gemacht hätte, um das gegnerische Vorbringen zu entkräften. Ob dieser Versuch Erfolg gehabt hätte, hat das Bundesverfassungsgericht, das nicht zur Entscheidung über Fragen des einfachen Rechts berufen ist, nicht zu beurteilen (vgl. BVerfGE 7, 275 <281 f.>; 55, 95 <99>). Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer mit seinem beabsichtigten Vorbringen eine ihm günstigere Entscheidung erreicht hätte. 48
  3. c)Dieser Gehörsverstoß ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht geheilt worden. Denn das Landgericht hat rechtsirrtümlich eine Berücksichtigung des im Rahmen des nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringens des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 mit der Begründung ausgeschlossen, dass eine "Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge […] nicht möglich" sei. 49 2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer verstößt gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verletzung dieses grundrechtsgleichen Rechts folgt daraus, dass das Beschwerdegericht dabei nicht - wie gesetzlich vorgesehen - durch den originär zuständigen Einzelrichter tätig geworden ist, sondern den Übertragungsbeschluss entgegen § 568 Satz 2 ZPO durch die Kammer gefasst hat. 50
  4. a)Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 <284> m.w.N.; 138, 64 <87 Rn. 71>). Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 <365>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>; 138, 64 <87 Rn. 71>). 51
  5. b)So liegen die Dinge hier. Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz mit Beschluss vom 13. Juni 2019 der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der originär zuständige Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 -, juris, Rn. 8 f.). 52 An einem solchen Übertragungsbeschluss des Einzelrichters fehlt es hier. Stattdessen hat die hierzu gesetzlich nicht berufene Kammer in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2020 das Verfahren an sich gezogen und zugleich mit Beschluss vom selben Tag in der Sache entschieden. Die Kammer ist aber - abgesehen von Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist (vgl. § 348 Abs. 2 ZPO, vgl. BGHZ 156, 147 <152>) - von Gesetzes wegen daran gehindert, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens auf die Kammer zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 -, juris, Rn. 8 f.). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer daher nicht etwa lediglich § 568 ZPO in seinen Voraussetzungen falsch ausgelegt, sondern durch den Übertragungsbeschluss eine Entscheidung getroffen, die nach dem klaren, keinen Spielraum gewährenden und keine Zweifel aufkommen lassenden Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen war. Damit hat die Kammer das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer durch die Kammer selbst erfüllt daher die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.>; 29, 166 <172 f.>; 76, 93 <96>; 87, 282 <285>; 96, 68 <77>). 53
  6. c)Dem Beschwerdeführer kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>), entgegengehalten werden, dass er den von der Kammer getroffenen Übertragungsbeschluss nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge beanstandet hat. Ungeachtet der Frage, ob mit § 321a ZPO überhaupt die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann (offen gelassen in BVerfGK 15, 591 <593>; dagegen BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10 -, juris, Rn. 6), stand der Kammer, die als iudex a quo für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge zuständig gewesen wäre, keine prozessuale Möglichkeit zur Verfügung, den Zuständigkeitsmangel nachträglich zu beseitigen. 54 3. Nachdem die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts bereits gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch ein Verstoß gegen weitere von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügte Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt. IV. 55 1. Die beiden Beschlüsse des Landgerichts vom 26. Juni 2020 sind daher aufzuheben und die Sache ist an den zuständigen Einzelrichter des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). 56 Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>). 57 2. Da die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht - Einzelrichter - zurückverwiesen wird, ist der die Anhörungsrüge und den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisende Beschluss gegenstandslos (vgl. zur Anhörungsrüge BVerfGK 19, 377 <383> und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 12, sowie zum Tatbestandsberichtigungsantrag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, juris, Rn. 22). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge eine eigenständige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 119, 292 <295>) bewirkt hat, weil die Beschwerdekammer in Verkennung des Zwecks des Anhörungsrügeverfahrens, die Gewährung rechtlichen Gehörs sicherzustellen, davon ausgegangen ist, "eine Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge sei nicht möglich". 58 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 59 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). 60 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452282301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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