BVerfG 2 BvL 14/19
KVRE452322301 ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20230426.2bvl001419 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20230426 2 BvL 14/19 Kammerbeschluss Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 62 Abs 1 FamFG, § 274 Abs 2 FamFG, § 327 Abs 1 FamFG, § 327 Abs 2 FamFG, § 21 Abs 1 PsychKG HE, § 21 Abs 4 PsychKG HE vorgehend AG Fulda, 6. November 2019, Az: 88 XIV 380/19 L, Vorlagebeschlussvorgehend BVerfG, 9. Oktober 2019, Az: 2 BvL 13/19, Kammerbeschlussvorgehend AG Fulda, 22. August 2019, Az: 88 XIV 308/19 L, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs 1, Abs 4 PsychKG HE - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - insb mangelnde Darlegung zur Zulässigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge sowie zum Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung Die Vorlage ist unzulässig.
1 Das Vorlageverfahren betrifft die landesrechtliche Regelung zur Fixierung in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten vom 4. Mai 2017 (vgl. GVBl des Landes Hessen 2017, Nr. 6 vom 15. Mai 2017, S. 66 f.; im Folgenden: PsychKHG-HE 2017).
A.
I.
2 1. Gemäß § 21 PsychKHG-HE 2017 durften in Hessen besondere Sicherungsmaßnahmen, unter anderem Fixierungen, bei psychisch Kranken angeordnet werden. § 21 PsychKHG-HE 2017 trat am 1. August 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft, § 36 PsychKHG-HE 2017. Die Vorschrift hatte in der vorgelegten Fassung folgenden Wortlaut:
Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 5 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen.
3 2. Am 24. Dezember 2021 ist die Novellierung des PsychKHG-HE vom 15. Dezember 2021 (vgl. GVBl des Landes Hessen 2021, Nr. 55 vom 23. Dezember 2021, S. 912 f.) in Kraft getreten (im Folgenden: PsychKHG-HE 2021). Die neue Fassung des § 21 PsychKHG-HE lautete (bis zum 31. Dezember 2022):
Über eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 7 ist die betroffene Person vorab zu informieren. Aufzeichnungen sind spätestens 24 Stunden nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 oder 6 sind nachzubesprechen, sobald der Zustand der untergebrachten Person es zulässt.
Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung ihrer Zulässigkeit hinzuweisen.
4 3. Mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022, in Kraft getreten am 1. Januar 2023, wurde § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PsychKHG-HE 2021 jeweils um den Zusatz "oder ihre Verlängerung" ergänzt (vgl. GVBl des Landes Hessen 2022, Nr. 43 vom 19. Dezember 2022, S. 761 f.).
II.
5 1. Am 22. August 2019 beantragte die Klinik mit zwei getrennten Anträgen beim Amtsgericht Fulda, die sofortige vorläufige Unterbringung des Betroffenen für vier Wochen und freiheitsentziehende Maßnahmen in Form einer 5-Punkt-Fixierung für die Dauer von sieben Tagen zu genehmigen. Die Klinik führte darin jeweils aus, der Betroffene sei von der Polizei in das Klinikum verbracht worden, weil er am Aufnahmetag seine Wohnung angezündet habe. Er zeige sich "bedrohlich, nicht absprachefähig und nicht therapiebereit" und drohe damit, das Personal der Klinik zu verletzen. Eine psychotische Symptomatik könne nicht ausgeschlossen werden. Wegen der konkreten Fremdgefährdung sei absehbar, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme angewendet werden müsse. Im Wege der Amtshilfe müsse die Polizei hinzugezogen werden.
6 2. Am selben Tag ordnete das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin bei und hörte den Betroffenen an. Dieser habe geäußert, dass Geister ihm befohlen hätten, seine Wohnung anzuzünden. Hinsichtlich des Vorfalls, der zur Fixierung geführt habe, habe er keine Angaben machen können. Nachdem der Betroffene in Tränen ausgebrochen sei, habe der Richter von einer weiteren Befragung abgesehen.
7 3. Im Rahmen eines Vorgesprächs hatten Klinikbedienstete berichtet, dass der Betroffene zunehmend angespannt und aggressiv aufgetreten sei. Er habe sich mit geballten Fäusten aufgebaut und ins Leere geschlagen. Das Klinikpersonal habe den Eindruck gehabt, der Betroffene sei "kurz vor dem Explodieren" gewesen. Nachdem die Bediensteten nicht gewagt hätten, sich dem Betroffenen zu nähern, sei die Polizei verständigt worden. Erst mit acht Polizisten habe man den Betroffenen fixieren können. Von ärztlicher Seite sei festgestellt worden, dass der Betroffene, dessen Blut positiv auf Cannabis und Amphetamine getestet worden sei, hochwahrscheinlich an einer drogeninduzierten Psychose und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide.
8 4. Mit Beschluss vom 22. August 2019 setzte das Amtsgericht Fulda das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE 2017 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar sei. Darüber hinaus ordnete das Amtsgericht die Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 19. September 2019 an. Im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigte das Gericht zudem eine 5-Punkt-Fixierung bis zum 26. August 2019.
9 5. Bei einer Anhörung im Betreuungsverfahren, welche nach den Feststellungen des Vorlagebeschlusses am 29. August 2019 stattfand, beantragte der Betroffene, die Rechtmäßigkeit der Fixierung zu überprüfen, und bestätigte dies auf Nachfrage des Richters nochmals.
10 6. Am 5. September 2019 genehmigte das Amtsgericht Fulda erneut die 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen bis zum 7. September 2019, 11 Uhr, da sich dessen Zustand verschlechtert habe und er zwischenzeitlich "völlig ausgerastet" sei, sein T-Shirt zerrissen und gegen eine Tür getreten habe, sodass erneut die Polizei habe gerufen und der Betroffene habe fixiert werden müssen.
11 7. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 BvL 13/19 - erklärte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren für unzulässig, weil das Amtsgericht nicht hinreichend begründet habe, dass es auf die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm bei einer noch ausstehenden Entscheidung im Ausgangsverfahren ankomme.
12 8. a) Mit Schreiben vom 5. November 2019 beantragte die Verfahrenspflegerin "im Namen des Betroffenen" gemäß § 327 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der "am 21.08.2019 (sic) angeordneten Fixierungsmaßnahme". Die Ermächtigungsgrundlage des § 21 PsychKHG-HE 2017, aufgrund derer die Fixierung angeordnet wurde, sei unter Zugrundelegung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - verfassungswidrig und der Betroffene schon deshalb in seinen Grundrechten verletzt. Nach wie vor halte sich dieser, wenn auch zur Zeit freiwillig, in der Klinik auf. Die zukünftige Notwendigkeit einer Fixierung könne "krankheitsbedingt nicht gänzlich ausgeschlossen" werden. Nach "mündlichem Antrag des Betroffenen vom 29.10.2019 (sic)" gewinne die Prüfung der Verfassungskonformität der Norm deshalb für ihn an Bedeutung.
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III.
14 1. Mit Beschluss vom 6. November 2019 hat das Amtsgericht Fulda das Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Fixierung am 22. August 2019 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE 2017 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar sei.
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Darüber hinaus habe zum damaligen Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass vom Betroffenen infolge der diagnostizierten psychischen Störung sowohl eine Eigen- als auch eine Fremdgefahr ausgegangen sei. Es habe der dringende Tatverdacht bestanden, dass der Betroffene am Tag zuvor seine eigene Wohnung in einem von mehreren Familien - auch mit Kleinkindern und gehbehinderten Menschen - bewohnten Haus angezündet habe. Unabhängig davon habe er sich am Tag der Unterbringung gegenüber Dritten aggressiv und bedrohlich verhalten. In der richterlichen Anhörung habe der Betroffene verzweifelt und angespannt gewirkt, sodass auch von einem selbstgefährdenden Verhalten auszugehen gewesen sei.
Diese Gefahr habe aus der drogeninduzierten Psychose und den damit einhergehenden vom Betroffenen gehörten Stimmen resultiert, die diesem Befehle zu solchen Tätigkeiten erteilt beziehungsweise ihn dazu veranlasst hätten, sich gegen diese Stimmen in verzweifelter Art und Weise zu wehren. Eine den Betroffenen weniger belastende Maßnahme als eine vorläufige Unterbringung für vier Wochen habe die Gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abwenden können, da bereits am Vortag versucht worden sei, ihn auf freiwilliger Basis in einem psychiatrischen Krankenhaus zu behandeln. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei er nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts und fachärztlicher Einschätzung nicht in der Lage gewesen, einen eigenen Willen bezüglich des Verbleibens auf der Station zu bilden.
Die Verfahrenspflegerin sei zu dem Antrag angehört worden und habe an den gerichtlichen Ermittlungshandlungen teilgenommen. Es seien auch im Nachhinein keine weiteren Tatsachen bekannt geworden, die eine andere Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung gerechtfertigt hätten.
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Die üblicherweise hohen Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm müssten im vorliegenden Fall angesichts des Urteils zu einer Parallelnorm abgesenkt werden. Das vorlegende Gericht schließe sich der Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Fixierungsurteil vollständig an. Eine erneute tiefgreifende Auseinandersetzung mit der Verfassungswidrigkeit der hessischen Landesregelung laufe auf eine Wiedergabe der Argumente des Bundesverfassungsgerichts hinaus, sodass insoweit ein Verweis hierauf genügen solle. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 habe auch in der Literatur eine zustimmende Reaktion erfahren (unter Bezugnahme auf Lesting, in: Marschner/Lesting/Stahmann, 6.
Aufl. 2019, B, Rn. 403; Mazur, Rechtliche Grundlagen für Fixierungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, GuP 2019, S. 121 ff.). Obgleich es bereits einige Zeit zurückliege, habe der hessische Gesetzgeber noch immer keinen Richtervorbehalt für Fixierungen normiert.
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20 Wäre § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE 2017 verfassungsgemäß, wären lediglich eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung bei der Anordnung und Durchführung der Fixierung erforderlich gewesen. In diesem Fall wäre eine richterliche Genehmigung nicht notwendig gewesen und der Antrag des Arztes auf richterliche Genehmigung unzulässig. Das Gericht würde im Hauptsacheverfahren feststellen, dass die Anordnung der Fixierung rechtmäßig gewesen ist.
21 Wäre § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE 2017 allerdings verfassungswidrig, so wäre damit auch die Anordnung der Fixierung rechtswidrig. Daran ändere die richterliche Genehmigung der Fixierung am 22. August 2019 nichts. Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. Juli 2018 betont habe, stelle zwar Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht dar, entbinde allerdings den Gesetzgeber nicht von seiner Verpflichtung, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten. Das vorlegende Gericht wende folglich den Art. 104 Abs. 2 GG für die Behandlung von freiheitsentziehenden Fixierungen als unmittelbaren Rechtssatz an und nehme damit einen verfassungswidrigen Rechtszustand vorübergehend hin, um eine Lage zu vermeiden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch ferner stünde als der bisherige Zustand. Die vorübergehende Anwendung des Art. 104 Abs. 2 GG mache aber weder die Maßnahme des anordnenden Arztes noch die des genehmigenden Gerichts rechtmäßig. Die Maßnahmen verhinderten lediglich eine noch größere Rechtswidrigkeit und wendeten damit einhergehenden erheblichen gesundheitlichen Schaden für den Betroffenen selbst sowie gegebenenfalls für Dritte ab.
22 2. Zu dem Verfahren hat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen.
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Januar 2021 - 43 XIV 7/21 -, juris, Rn. 13 f.). Nach einer weiteren Auffassung könne eine angeordnete Fixierung unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB jedenfalls nicht rechtswidrig sein (unter Bezugnahme auf LG Aachen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 33a StVK 1278/18 -, juris, Rn. 26 f.). Solange der Gesetzgeber seinem Ausgestaltungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG nicht nachgekommen sei, entspreche dies auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Bezugnahme auf BVerfGE 10, 302 <328> und BVerfGE 105, 239 <248>). Als gesetzlicher Richter komme auch nur der Betreuungs- und Unterbringungsrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts in Betracht, § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 312, § 313 Abs. 3 FamFG.
Da das Amtsgericht die Fixierung des Betroffenen unter unmittelbarer Anwendung von Art. 104 Abs. 2 GG bereits genehmigt und den in § 21 PsychKHG-HE 2017 noch fehlenden Richtervorbehalt damit ersetzt habe, könne es auf die Vorlagefrage im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich ankommen.
B.
25 Die Vorlage ist unzulässig.
I.
26 Sie genügt den aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht.
27 1. a) Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>; 159, 149 <170 Rn. 57>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Endentscheidung (vgl. BVerfGE 11, 330 <334>; 34, 118 <127>; 47, 146 <152 f.>; 76, 100 <104>) auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr).
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29 Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm müssen sowohl der Sachverhalt als auch die Zulässigkeit und die Begründetheit des fachgerichtlichen Antrags umfassend dargestellt werden. Das Gericht muss sich dabei mit der Rechtslage auseinandersetzen und die Rechtsauffassungen in der Literatur und Rechtsprechung berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 121, 233 <237 f.>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 148, 64 <67 f. Rn. 13>; 159, 149 <170 Rn. 58>; stRspr). Insgesamt sind zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit alle naheliegenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 80, 68 <71>; 86, 71 <78>). Ist die Auslegung eines fachgerichtlichen Antrags unklar, muss das vorlegende Gericht auch Ausführungen zu dessen Auslegung machen (vgl. BVerfGE 22, 369 <372>). Im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG andererseits (vgl. BVerfGE 42, 43 <49 f.>) müssen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage strenge Anforderungen gestellt werden. Dabei bestehen besonders hohe Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Rechtsverletzung (vgl. BVerfGE 97, 49 <66 f.>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2011 - 2 BvL 15/08 -, Rn. 32). Nach dem Erlass eines Vorlagebeschlusses eintretende tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit begründen können, bedürfen einer ergänzenden Begründung des Vorlagebeschlusses durch das vorlegende Gericht (vgl. BVerfGE 82, 156 <158>; 85, 191 <203 ff.>).
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32 2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist nicht ausreichend dargetan.
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36 Ein Verfahrenspfleger ist kein gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (vgl. § 276 Abs. 3 Satz 3 FamFG), sondern als eigenständiger Beteiligter des Verfahrens (§ 274 Abs. 2 FamFG) zur Geltendmachung sämtlicher Verfahrensrechte des Betroffenen befugt, indem er fremde Rechte im eigenen Namen geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 -, juris, Rn. 4 f.; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 276 Rn. 1; Fröschle, in: Prütting/Helms, FamFG, § 276 Rn. 2, Rn. 39c <September 2022>; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 276 Rn. 24 f.). Im Vorlagebeschluss hat das Amtsgericht nicht dargelegt, weshalb es den Antrag der Verfahrenspflegerin vom 5.
November 2019, der ausdrücklich "im Namen des Betroffenen" gestellt worden ist, für zulässig erachtet, obwohl ein nicht im eigenen Namen gestellter Antrag eines Verfahrenspflegers in Rechtsprechung und Schrifttum als unzulässig angesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 -, juris, Rn. 2 f.; und Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 -, Rn. 4; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 276 Rn. 24 f.; und Fröschle, in: Prütting/Helms, FamFG, § 274 Rn. 29 <September 2022>). Auch eine Umdeutung eines im Namen des Betroffenen gestellten Antrags in einen Antrag im eigenen Namen des Verfahrenspflegers wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für nicht möglich erachtet (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 -, juris, Rn. 7). Das vom vorlegenden Gericht ohne weitere Erläuterung mit der Bitte um Kenntnisnahme am 9. Dezember 2019 nachträglich übersandte Schreiben der Verfahrenspflegerin vom selben Tag, in dem diese "klarstellend" mitteilt, dass der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fixierung im Interesse des Betroffenen, allerdings "im eigenen Namen als Verfahrenspflegerin" gestellt werde und sie sich dem zuvor gestellten Antrag des Betroffenen angeschlossen habe, kann die fehlenden eigenen Ausführungen des Amtsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags der Verfahrenspflegerin vom 5.
November 2019 jedenfalls nicht ersetzen.
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Eine Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 1 FamFG grundsätzlich auch nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung statthaft, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs ihn in seinen Rechten verletzt hat. § 62 Abs. 1 FamFG wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur in Hauptsacheverfahren, sondern auch bei Beschwerden gegen richterliche Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren für anwendbar gehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 -, juris, Rn. 6; Fischer, in: MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 62 Rn. 15). In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht im Vorlagebeschluss nicht mit der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer im Eilrechtsschutzverfahren richterlich genehmigten Maßnahme mittels eines isolierten Fortsetzungsfeststellungsantrags außerhalb des für einstweilige Anordnungen vorgesehenen Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 -, juris, Rn. 5 f.; und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 660/11 -, juris, Rn. 15; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 62 Rn. 6; Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 62 Rn. 5; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 62 FamFG, Rn. 4). Bei einer Auslegung des Antrags des Betroffenen als Beschwerdeantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte sich das Amtsgericht auch mit der Frage befassen müssen, ob es im Rahmen einer Abhilfeentscheidung selbst befugt ist, die Rechtswidrigkeit seiner eigenen, mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung festzustellen (vgl. dazu Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 62 Rn. 7;
Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 62 FamFG, Rn. 4; und auch LG Wuppertal, Beschluss vom 19. November 2018 - 9 T 193/18 -, juris, Rn. 3), oder ob nur das Beschwerdegericht als Gericht höherer Instanz im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinne diese Feststellungsentscheidung treffen kann (vgl. zu dieser Rechtsansicht Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, § 62 Rn. 5 <September 2022>).
38
Lesting, in: Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 327 FamFG, Rn. 36). Die Ausführungen des Amtsgerichts im Vorlagebeschluss beschränken sich indes auf die Darstellung der Gründe, die für eine Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 PsychKHG-HE 2017 sprechen sollen, und weshalb sich daraus die Rechtswidrigkeit der angeordneten und richterlich genehmigten 5-Punkt-Fixierung ergeben solle. So legt das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 506/16 -, BVerfGE 149, 293 <332 f. Rn. 93 ff.> zwar dar, dass die vorübergehende Anwendung des Art. 104 Abs. 2 GG nicht zur Rechtmäßigkeit der angeordneten 5-Punkt-Fixierung führen könne, weil der Gesetzgeber durch die unmittelbare Anwendung dieser Norm nicht von seiner Verpflichtung, den erforderlichen Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, entbunden werden könne.
Inwieweit daraus auch eine subjektive Rechtsverletzung des Betroffenen folgen könne, obwohl das Amtsgericht am 22. August 2019 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - gestützt auf Art. 104 Abs. 2 GG - nach Anhörung des Betroffenen die 5-Punkt-Fixierung bis zum 26. August 2019 richterlich genehmigt hat, begründet es aber nicht.
II.
39 Die Kammer kann die Unzulässigkeit der Vorlage durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
40 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452322301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public