BVerfG 2 BvR 637/23
KVRE452412301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230519.2bvr063723 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20230519 2 BvR 637/23 Einstweilige Anordnung Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 81 Abs 1 StPO vorgehend LG Augsburg, 13. April 2023, Az: 14 Qs 101/23, Beschlussvorgehend AG Augsburg, 27. März 2023, Az: 04 Cs 210 Js 141387/20, Beschlussnachgehend BVerfG, 7. November 2023, Az: 2 BvR 637/23, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 27. Februar 2024, Az: 2 BvR 637/23, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO - Folgenabwägung 1. Der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - wird ausgesetzt.
I.
1 1. Gegen die Beschwerdeführerin werden mehrere Strafverfahren wegen Diebstahls und Widerstands gegen beziehungsweise tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen versuchter Körperverletzung mit Bedrohung und Beleidigung und wegen gefährlicher Körperverletzung geführt, die miteinander verbunden wurden. Sie befinden sich im Stadium des Hauptverfahrens.
2 2. a) Mit Beschluss vom 17. März 2021 ordnete das Amtsgericht Augsburg die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) beziehungsweise verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und der Gefahr für die Allgemeinheit (§ 63 StGB) an. Die Beschwerdeführerin sagte vereinbarte Termine zur Exploration durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zunächst ab beziehungsweise erschien so verspätet, dass der Termin scheiterte. Der Sachverständige legte sodann ein Gutachten nach Aktenlage vor, das er später ergänzte. Im Rahmen des Termins zur Hauptverhandlung am 1. Februar 2023 vereinbarten die Beschwerdeführerin und der Sachverständige einen Termin für ein Explorationsgespräch. Zu diesem erschien die Beschwerdeführerin, verweigerte jedoch nach Belehrung ihre Mitwirkung. Der Sachverständige regte daraufhin eine Unterbringung zur Begutachtung nach § 81 StPO an. Da die Beschwerdeführerin nicht kooperiere, sei die Unterbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus sinnvoll. Aufgrund des sich abzeichnenden Fehlens der Kooperationsbereitschaft solle diese sechs Wochen dauern. Dieses Vorgehen sei aus forensisch-psychiatrischer Perspektive notwendig.
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6 Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Die Beschwerdeführerin sei mehrerer Straftaten dringend verdächtig. Die Unterbringung diene der Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und der Frage, ob der Allgemeinheit Gefahren drohen würden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Auch dann, wenn die Mitwirkung verweigert werde, sei die Unterbringung zulässig, wenn ein verwertbares Ergebnis zu erwarten sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass er im Rahmen der Unterbringung ein weiteres Explorationsgespräch versuchen und durch Beobachtung der Beschwerdeführerin Verhaltensauffälligkeiten prüfen wolle. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung im Rahmen eines Explorationsgesprächs bereit sei. Darüber hinaus könnten laborchemische Untersuchungen Rückschlüsse auf Suchterkrankungen zulassen.
7 3. a) Mit Schreiben ihres Verteidigers vom 31. März 2023 ließ die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss erheben.
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9 Der Beschluss wurde am 14. April 2023 ausgefertigt.
II.
10 Mit ihrer am 16. Mai 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und ihres Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
11 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterbringung zur Vorbereitung der Begutachtung nach § 81 StPO müsse unzweifelhaft der Beobachtung dienen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten. Da sich die Beschwerdeführerin weigere, an einer Untersuchung mitzuwirken, kämen weder ein Explorationsgespräch noch laborchemische Untersuchungen in Betracht. Diese Maßnahmen könnten nur unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO zustande kommen. Das Untersuchungskonzept ziele auf eine unzulässige Totalüberwachung ab. Die Beschwerdeführerin solle in ihrem Alltagsverhalten und bei sämtlichen Interaktionen mit anderen Personen beobachtet werden. Eine solche Maßnahme würde ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Schweigerecht unterlaufen.
12 Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg könne die Beschwerdeführerin jederzeit für sechs Wochen im Bezirkskrankenhaus untergebracht werden. Die hierdurch eintretenden Verletzungen ihrer Grundrechte seien irreparabel. Die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, ihre Arbeitsstelle zu verlieren und wäre dann nicht mehr in der Lage, Mietzahlungen zu leisten.
III.
13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
14 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <375 Rn. 68>; stRspr). Für die einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl.
BVerfGE 104, 23 <28>; 111, 147 <152 f.>; 157, 332 <375 Rn. 68>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <377 Rn. 73>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl.
BVerfGE 55, 1 <3>; 104, 23 <27>; 158, 210 <230 Rn. 50>).
15 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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22 3. Die damit eröffnete Folgenabwägung spricht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
23 Erginge die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als zulässig und begründet, so wäre mit der Unterbringung ein nicht mehr revidierbarer Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin geschehen. Etwaige Erkenntnisse unterlägen dann zwar eventuell einem Verwertungsverbot. Die Einwirkung auf den Willensentschluss der Beschwerdeführerin und die vollständige Beobachtung ihres Verhaltens könnten jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden.
24 Erginge hingegen die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, so könnte der Beschluss des Amtsgerichts vollzogen werden. Die Aufklärung der offenen Fragen wäre nach wie vor möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Unterbringung erst so spät erfolgen könnte, dass Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu den Tatzeitpunkten unmöglich wären.
25 Die negativen Folgen in erstgenanntem Fall überwiegen insgesamt.
IV.
26 Daher ist im Wege der einstweiligen Anordnung - gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung - die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 27. März 2023 - 04 Cs 210 Js 141387/20 - anzuordnen. Die Anordnung ist in der im Tenor bestimmten Weise befristet (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452412301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public