← Deutschland

BVerfG 2 BvR 924/21

KVRE452442301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230428.2bvr092421 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20230428 2 BvR 924/21 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 280 Abs 2 BGB, § 286

Art. 20Abs.

3, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. 23

  1. Sowohl aus den Entscheidungsbegründungen als auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich, dass das Gericht die Argumente der Beschwerdeführerin gar nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. So gehe bereits aus den in der Akte ersichtlichen Verfügungs-Vordrucken hervor, dass das Gericht offenbar vor konkretem Vortrag in diese Richtung unterstellt habe, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hätten nicht vorgelegen, und folgerichtig nicht gewillt gewesen sei, sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin in hinreichender Tiefe ernsthaft auseinanderzusetzen. 24
  2. Die Nichtzulassung der Berufung sei willkürlich und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG. Die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin zur vorgerichtlichen Mahnung eine Rechtsdienstleisterin habe einschalten dürfen, sei umstritten. Das Gericht habe sich im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht dazu geäußert, warum die Nichtzulassung der Berufung auch vor dem Hintergrund der vorgetragenen divergierenden Rechtsprechung erfolgt sei. 25 Der Bundesgerichtshof habe in der - von der Beschwerdeführerin zitierten - Entscheidung vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt aufgestellt, dass auch in einfach gelagerten Fällen die Einschaltung eines Rechtsdienstleisters regelmäßig erforderlich und zweckmäßig sei. Wenn das Gericht sich vorliegend auf die Ausnahme berufen und die Erstattungsfähigkeit im konkreten Fall verneinen wolle, müsse es dies ausreichend begründen. Die Argumentation des Amtsgerichts, eine Entscheidung des Berufungsgerichts sei nicht erforderlich, weil die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten eines gewerblich tätigen Gläubigers durch beide Zivilkammern des Landgerichts wie hier geschehen entschieden sei, gehe fehl. Das Amtsgericht verkenne, dass nicht nur Rechtsprechung des eigenen, sondern auch anderer Gerichtsbezirke in den Blick zu nehmen sei. 26 3. Eine Verletzung des Willkürverbots folge auch aus der fehlerhaften Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts, die sich nicht an dem von den Parteien präsentierten Tatsachenstoff orientiere und solche Tatsachen der rechtlichen Würdigung unterwerfe, die von den Parteien nicht vorgetragen worden seien. Es werde schlicht unter Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin "international agiert", unterstellt, dass sie es nicht für erforderlich und zweckmäßig habe halten dürfen, einen externen Dienstleister einzuschalten. Das Amtsgericht Bremen habe unter wesentlicher Verkennung des Beibringungsgrundsatzes und des vom Bundesgerichtshof aufgestellten Regel-Ausnahme-Prinzips bei der Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten eine Ausnahme von der Regel angenommen. Hierbei sei das Gericht offenbar - wie durch die richterlichen Verfügungen im Vorverfahren indiziert - voreingenommen gewesen und habe damit willkürlich gehandelt. III. 27 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen. IV. 28 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. 29 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin entsprechend den Anforderungen aus § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 131, 239 <254>; stRspr) die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich gemacht. 30 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG. 31

  1. a)Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 107, 395 <409> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>; 86, 133 <144>; stRspr). 32 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). 33 Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23). 34
  2. b)Diesen Maßstäben wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen nicht gerecht. 35 Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Inkassokosten lassen jegliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - vermissen, auf die sich die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich berufen und deren Erwägungen sich die Beschwerdeführerin zu eigen gemacht hatte. Danach ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen regelmäßig die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Insbesondere kann sich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme des Rechtsanwalts anbieten, wenn der Schuldner bislang gar nicht reagiert hat (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 -, juris, Rn. 9, 11). Eine solche Konstellation war vorliegend gegeben. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin reagierte die Beklagte auf das Schreiben vom 22. Januar 2019, mit welchem die Beschwerdeführerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangte, ebenso wenig wie auf die vorherigen Schreiben der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Beklagte zur Lieferung der Kaufsache aufforderte. 36 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft zwar - anders als der vorliegende Fall - die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung. Die dortigen Erwägungen könnten indes auf die hier erfolgte Beauftragung eines Inkassounternehmens übertragbar sein. Denn der Bundesgerichtshof führt aus, der Gläubiger könne seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 -, juris, Rn. 9). Entsprechendes dürfte auch für Inkassounternehmen gelten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16 -, Rn. 16; Goebel, in: Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 103). 37 Da auch die Beschwerdeführerin ersichtlich davon ausging, dass die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf die Tätigkeit von Inkassounternehmen übertragbar seien, und die Argumentation der Beschwerdeführerin hiermit steht und fällt, wäre eine Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwarten gewesen. Das Schweigen der Entscheidungsgründe zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt insofern den Schluss zu, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. 38 Dem steht nicht entgegen, dass in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2020 ausweislich des Verhandlungsprotokolls "die bereits erteilten Hinweise (…) erörtert" wurden. Zwar ist nicht fernliegend, dass in diesem Rahmen auch die fragliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihre Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall erörtert worden ist. Das Protokoll ist an dieser Stelle indes zu vage gehalten, um den durch die Entscheidungsgründe vermittelten Eindruck zu entkräften. Auch dem Anhörungsrügebeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2020 hinreichend mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. 39
  3. c)Die Entscheidung beruht auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht, hätte es das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre. 40
  4. d)Durch den Anhörungsrügebeschluss vom 19. April 2021 wurde die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geheilt, da sich das Gericht auch in dieser Entscheidung in keiner Weise mit der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - auseinandergesetzt hat. Nachdem auch die Beklagte auf den Vortrag der Beschwerdeführerin erwidert und die Vergleichbarkeit der Entscheidung mit der vorliegenden Konstellation diskutiert hat, wäre zumindest eine Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit den insoweit von den Parteien vorgebrachten Argumenten zu erwarten gewesen. 41
  5. e)Da die Entscheidung des Amtsgerichts bereits gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen die weiteren von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte vorliegt. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Entscheidung angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht die Nichtzulassung der Berufung allein unter Verweis auf übereinstimmende Rechtsprechung des übergeordneten Landgerichts begründet hat, ohne auch divergierende Rechtsprechung anderer Gerichte in den Blick zu nehmen und sich insbesondere mit der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, auch gegen Art. 2 Abs.

Art. 20Abs. 3 GG verstößt (vgl. BVerf

G, Beschluss der

  1. Kammer des Ersten Senats vom
  2. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17 m.w.N.). V. 42
  3. Das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom
  4. Dezember 2020 war daher aufzuheben und die Sache war an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). 43
  5. Wird die angegriffene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss gegenstandslos (vgl. BVerfGK 19, 377 <383>; BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Zweiten Senats vom
  7. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 12). 44
  8. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 45
  9. Die Entscheidung zur Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben. 46 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452442301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.