BVerfG 1 BvR 605/23
KVRE452512301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230524.1bvr060523 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20230524 1 BvR 605/23 Einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO, § 945a Abs 1 S 2 ZPO, § 945a Abs 2 S 1 ZPO vorgehend LG Berlin, 28. März 2023, Az: 27 O 160/23, Beschlussnachgehend BVerfG, 6. Dezember 2023, Az: 1 BvR 605/23, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren - insb zur gerichtlichen Obliegenheit, gem § 945a ZPO als eingereicht geltende Schutzschriften zur Kenntnis zu nehmen 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. März 2023 - 27 O 160/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
I.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine durch das Landgericht Berlin im Ausgangsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin auf Antrag der Band (…) (im Folgenden: Antragstellerin) und des Sängers (…) (im Folgenden: Antragsteller) eine Berichterstattung in dem von ihr verantworteten online-Portal www.(...).de untersagt wurde.
2 1. Die Beschwerdeführerin ist Diensteanbieterin des online-Portals www.(...).de, auf dem sie am 12. März 2023 über die Absage des Rappers (…) berichtete, als Vorgruppe für die Band (…) aufzutreten, deren Sänger (…) ist.
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Wie geht man mit einer anonymen Internetseite um, die sich zuvor nie bei uns gemeldet hat und bei der man den Eindruck hat, dass es in erster Linie um Zerstörung geht? So viele Gerüchte, so wenig Wissen, so viel Internet. Allein, dass Leute behaupten, dass (…) und (…) wegen solcher Vorwürfe die Band verlassen haben, ist totaler Quatsch.
Der erste Impuls, den wir hatten, als die Vorwürfe gegen uns auftauchten, war einfach nur zu sagen - 'Lasst uns in Ruhe! Das stimmt alles nicht.' Aber so einfach wollen und können wir es uns bei dem Thema nicht machen."
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Eigentlich wollten sie zusammen in drei von neun Städten im Sommer 2023 auf Tour gehen: Die Band (…) und der Rapper (…). Doch kurz nach der Verkündung, ruderte der Voract wieder zurück. In seiner Instagram-Story erklärte (…), wie (…) mit bürgerlichen Namen heißt, die Zusammenarbeit mit (…) für beendet. Grund dafür sind Vorwürfe des Instagramaccounts '(…)'.
Dieser beschrieb den Frontmann (…), genannt '(…)', im letzten Jahr in einem Instagram-Post als 'gewalttätig' und 'narzisstisch'. Sie beschuldigten ihn zudem, sexuell übergriffig geworden zu sein und seine Macht dafür ausgenutzt zu haben. Mittlerweile ist ihre Instagramseite nicht mehr online. Nach den Vorwürfen gegen (…) solidarisierten sich unter anderem der Verein (…) und die (...) aus Rostock mit den Opfern. 'Wir glauben den Betroffenen und stehen an ihrer Seite!', schrieben Beteiligte der (…) '(…)' auf Instagram. (…): 'Ich bin da so unreflektiert rangegangen' Nach Aussagen von (…) seien ihm die Vorwürfe gegen die Band erst wieder bewusst geworden, als er Kritik für seine Zusage seitens seiner Fans erhielt. 'Ich bin da so unreflektiert rangegangen, wie man nur hätte rangehen können', schreibt er auf Instagram. Nach intensiver Auseinandersetzung mit der Thematik, sei er zu dem Entschluss gekommen, nicht spielen zu wollen. 'Klar ist es schwierig auf anonyme Anschuldigungen im Internet zu reagieren', macht der Musiker deutlich. Seiner Meinung nach fehle es seitens der Band dennoch an der nötigen Auseinandersetzung mit den Anschuldigungen. [Screenshot eines Instagram-Posts von (…) mit folgendem Inhalt:] 'Vor einiger Zeit wurde ich über mein Management angefragt bei einigen Shows der kommenden Tour von (…) Support zu spielen. Ich habe das ohne weiter darüber nachzudenken zugesagt. Mir war zum Zeitpunkt der Zusage die Tragweite der Vorwürfe gegen die Band nicht bekannt und die Vorwürfe als solches überhaupt nicht mehr präsent. Sie wurden mir erst wieder bewusst, als ich bekannt gegeben habe, dass ich da spiele. Ich bin da so unreflektiert rangegangen, wie man nur hätte rangehen können. Vollkommen unreflektiert. Dafür entschuldige ich mich.
Ich habe mich die letzten Tage intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und bin für mich zu dem Schluss gekommen, dass ich die Shows nicht spielen will und werde. Dabei kann und will ich mich nicht als Richter aufspielen und über die verschiedenen Tatkomplexe urteilen. Ich bin aber der Überzeugung, dass wir einen korrekten Umgang mit solchen Vorwürfen brauchen und sie ernst nehmen müssen. Klar ist es schwierig auf anonyme Anschuldigungen im Internet zu reagieren, aber auch hier geht es um einen öffentlich transparenten Willen zur Aufarbeitung und dazu kommt mir von der Band zu wenig.
Aktuell gibt es für mich keinen anderen Weg als diesen.
Euer (…)' Die Musik des 29-Jährigen zeichnet sich unter anderem durch feministische Texte aus. In dem Musikvideo zu seinem Song '(…)' übernahm die feministisch-aktivistische Fotografin '(…)' die Hauptrolle. Auch der Liedtext setzt sich mit den Problemen patriarchaler Strukturen auseinander. Zeilen wie '(…)' machen auf Missstände aufmerksam und verdeutlichen die Objektifizierung und Sexualisierung von weiblich gelesenen Personen. Daher zeigten sich einige Fans verwundert über die Zusage, mit (…).
Band wies die Vorwürfe zurück Die Band (…) wies im vergangenen Jahr die Vorwürfe der sexualisierten Gewalt gegen ihren Frontsänger zurück: 'Es gibt keine Fälle der sexualisierten Gewalt, die von uns ausging und derer wir uns bewusst sind.' Nichtsdestotrotz wollten die (…) Musiker einige Änderungen vornehmen. 'Wir können einfach nicht behaupten, dass wir noch nie respektlos, peinlich oder sexistisch gegenüber Frauen gewesen sind', erklärten sie in ihrem Instagram-Statement. Zu der Absage von (…) äußerten sich die Mitglieder bisher noch nicht öffentlich."
6 2. Einem außergerichtlichen Unterlassungsbegehren der Antragsteller kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
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11 3. In der Folgewoche erwirkten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführerin.
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15 4. Ebenfalls am 31. März 2023 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, den angegriffenen Beschluss des Landgerichts einstweilen, jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch außer Vollzug zu setzen.
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II.
18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
19 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
20 Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 29 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 23 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 19 ff.).
21 2. Die Verfassungsbeschwerde wurde binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig.
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Auch sonst gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29; vom 21.
April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 16; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 20; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 16).
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24 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. März 2023 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20). Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 22; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 24; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 20).
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Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.
Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 25; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 21).
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Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22). Auch wird inhaltlich regelmäßig bereits dann keine gleichwertige Erwiderungsmöglichkeit bestehen, wenn das Antragsbegehren erstmals im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird. Denn soweit ein ohne Glaubhaftmachung angekündigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 936 in Verbindung mit § 922 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg bietet, braucht sich der Antragsgegner ungleich weniger zu einer Stellungnahme veranlasst zu sehen als durch eine außergerichtliche Abmahnung, die erkennbar bereits die prozessualen Voraussetzungen erfüllt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22). Das Gebot schließlich, zusammen mit der Antragsschrift ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners bei Gericht einzureichen, ist in einem weiten Sinne zu verstehen und schließt deshalb jegliche - auch automatisierte - Rückäußerungen des Antragsgegners ein, die für die inhaltliche Beurteilung des Antrags oder auch nur für die Verfahrenshandhabung durch das Gericht von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22).
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April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23). Eine auch hiervon absehende Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen in äußerungsrechtlichen Eilverfahren nur im Ausnahmefall genügen. In jedem Fall unzulässig ist es, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 23; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 27; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 37; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 29; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 32; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 40; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23).
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Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 34; - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2021 - 1 BvR 1653/21 -, Rn. 3). Geschieht dies nicht oder wie im vorliegenden Fall unter Verkennung der Einschlägigkeit einer vorliegenden Schutzschrift, wird das Recht des Antragsgegners auf prozessuale Waffengleichheit in gleicher Weise verletzt, wie wenn sich das Gericht ohne (vollständige) Kenntnisnahme eines bereits vorliegenden Zurückweisungsschreibens gegen eine Beteiligung des Antragsgegners entscheidet. Insoweit hatte die Beschwerdeführerin ihrer Schutzschrift ein über ihr außergerichtliches Zurückweisungsschreiben hinausgehendes Anlagenkonvolut beigefügt, das diverse Medienbeiträge über die gegen die Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Jahr 2022 enthielt und dazu diente, ein hierauf beruhendes erhebliches öffentliches Informationsinteresse auch an der Berichterstattung im März 2023 darzulegen.
37 Darüber hinaus wird das Recht auf prozessuale Waffengleichheit durch das Unterlassen oder - was dem gleichkommt - die unzulängliche Abfrage im Schutzschriftregister aber auch insoweit verletzt, als das Gericht dem Antragsgegner hierdurch selbst jene Beteiligungsmöglichkeit nimmt, die ihm ganz unabhängig von der konkreten gerichtlichen Verfahrenshandhabung ermöglichen soll, vorbeugende Verteidigungsschriften zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 34; - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22), und die sich von seiner außergerichtlichen Reaktion überdies regelmäßig unterscheidet. Denn während eine außergerichtliche Abmahnung nicht notwendig Anlass bietet, sich bereits zum gerichtlichen Verfahren zu äußern, wird sich der Antragsgegner hierzu in einer Schutzschrift regelmäßig veranlasst sehen und sich insbesondere - etwa durch die auch im vorliegenden Fall geäußerte Bitte, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden - vorbeugend auch ausdrücklich zur Frage der Dringlichkeit positionieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25).
38 4. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.
39 5. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht Berlin Gelegenheit, bei einer neuerlichen Entscheidung beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen.
40 6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten.
41 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452512301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public