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BVerfG 2 BvR 642/23

KVRE452712301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230608.2bvr064223 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20230608 2 BvR 642/23 Kammerbeschluss ohne Begründung § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 117 StPO, § 122 StPO vorgehend OLG München,
  3. Mai 2023, Az: 2 Ws 197/23, Beschlussvorgehend OLG München,
  4. April 2023, Az: 2 Ws 197/23, Beschlussvorgehend LG München I,
  5. März 2023, Az: 6 Qs 4/23, Beschlussvorgehend LG München I,
  6. Februar 2023, Az: 6 Qs 4/23, Beschlussvorgehend AG München,
  7. Januar 2023, Az: ERVIII Gs 185/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer von Untersuchungshaft - unzureichende Beschwerdebegründung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts München vom
  8. Januar 2023 und des Landgerichts München I vom
  9. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den Nichtabhilfeentscheidungen um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der
  10. Kammer des Zweiten Senats vom
  11. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 - Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>). Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom
  12. Mai 2023 über die Anhörungsrüge ist - weil sie keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfGE 119, 292 <295>) - kein tauglicher Rügegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Zweiten Senats vom
  14. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, Rn. 2 ff.; BVerfG, Beschluss der
  15. Kammer des Zweiten Senats vom
  16. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, juris, Rn. 2 f.). Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle Verfügungen und Schriftsätze vorgelegt, auf die das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung über die weitere Beschwerde vom
  17. April 2023 ausdrücklich Bezug nimmt. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 <171>; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom
  18. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39). Außerdem hat die Beschwerdeführerin versäumt, die Verfahrensgeschichte in einer für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>). Über den Inhalt ihrer fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze berichtet die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerdeschrift nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen hilft über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>). Auch inhaltlich zeigt die Beschwerdeführerin einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE452712301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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