(2)Inkassokosten sind nach der höchst- und vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur zwar grundsätzlich als Schadensersatz erstattungsfähig. Dies gilt mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig war, etwa weil er Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris, Rn. 29; Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21 -, juris, Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Dezember 1972 - 8 W 490/72 -, AnwBl 1973, S. 46; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 1973 - 5 U 7/73 -, MDR 1974, S. 226 <226 f.>; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832 <832>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 1506; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 24 W 23/05 -, juris, Rn. 40; Dornis, in: Gsell/Krüger/Lorenz/ Reymann, BeckOGK, § 286 BGB Rn. 340 <Okt. 2022>; Grüneberg, in: ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 46; Ernst, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 286 Rn. 186; Schulte-Nölke, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 286 Rn. 16; Gierl, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 91 Rn. 29; Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 234 f. <2019>; Jäckle, NJW 2013, S. 1393 <1393, 1397>; Löwisch, NJW 1986, S. 1725 <1727>). 23 Vereinzelt werden von dieser Ausnahme, wonach Inkassokosten nicht erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig war, zwar Rückausnahmen gemacht. So wird teilweise vertreten, dass Inkassokosten auch im Falle des Bestreitens durch den Schuldner erstattungsfähig seien, wenn der Gläubiger aufgrund besonderer Gründe darauf habe vertrauen dürfen, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten werde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 24 W 23/05 -, juris, Rn. 40; Grüneberg, in: ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 46) oder wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet gewesen seien und nur dem Hinhalten hätten dienen sollen (vgl. Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 235 <2019>; Löwisch, NJW 1986, S. 1725 <1727>). Die Annahme einer solchen Rückausnahme lag hier jedoch fern und hätte jedenfalls einer vertieften Begründung durch das Amtsgericht bedurft, an der es indes fehlt. 24
- c)Durch den Beschluss vom 4. November 2021 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge wurde die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht beseitigt, sondern vertieft. Das Amtsgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten auch im Anhörungsrügeverfahren nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen, dies sogar trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Amtsgericht mit der Anhörungsrüge ergänzend auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hatte, in welchen die herrschende Meinung zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ebenfalls wiedergegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16 -). Im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge heißt es gleichwohl nur allgemein, das Gericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass es diesen anders bewertet habe, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 25
- d)Soweit das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt und hinsichtlich der Entscheidung über die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten die Berufung nicht zugelassen hat, beruht das Urteil auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht, hätte es den Vortrag der Beschwerdeführerin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, insoweit zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Anderes gilt hingegen für die Kostenentscheidung. Denn das Amtsgericht hat diese nicht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, juris, Rn. 28 f.), sondern auf § 91 ZPO. 26 2. Ob das Urteil die Beschwerdeführerin daneben auch in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfGK 19, 364 <367>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16 -, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28) und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 42, 237 <241>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2020 - 1 BvR 2373/19 -, Rn. 11) verletzt, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung. V. 27 Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. VI. 28 Das Urteil des Amtsgerichts vom 11. August 2021 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). VII. 29 Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 4. November 2021 wird im Umfang der Aufhebung des vorausgegangenen Urteils gegenstandslos. VIII. 30 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE453122301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public