KVRE453242301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230626.2bvr067623 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20230626 2 BvR 676/23 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 20 AEUV, Art 21 AEUV, Art 21 EUGrdRCh vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Mai 2023, Az: 7 B 1998/22, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. April 2023, Az: 7 B 1998/22, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 15. November 2022, Az: 6 L 2436/22 .F, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung eines spezifischen Grundrechtsverstoßes bei Anwendung von Unionsrecht 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt (…) wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Die Beschwerdeführer sind eine Familie mit rumänischer Staatsangehörigkeit, die der Volksgruppe der Roma angehört. Sie wenden sich gegen Feststellungen des Nichtbestehens ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts und deren sofortige Vollziehbarkeit sowie die Versagung hiergegen gerichteten gerichtlichen Eilrechtsschutzes. 2 Die Beschwerdeführer machen als Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geltend, der in den angegriffenen Entscheidungen liegende Eingriff in ihre Unionsbürgerrechte auf Freizügigkeit gemäß Art. 20 und 21 AEUV habe die im Unionsrecht normierten und anerkannten Grenzen dieser Freizügigkeitsrechte nicht beachtet. Außerdem rügen sie eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung des Rechts auf Nichtdiskriminierung gemäß Art. 21 GRCh. 3 1. Es kann offen bleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung von Grundrechten der Europäischen Grundrechtecharta (vgl. BVerfGE 152, 152 <169 ff. Rn. 42 ff.>; 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.>; 156, 182 <197 ff. Rn. 36 ff.>; 158, 1 <23 ff. Rn. 35 ff.>) folgt, dass - wie die Beschwerdeführer meinen - Verstöße gegen Art. 20, 21 AEUV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG als Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden können. 4 2. Denn einen solchen Verstoß legen die Beschwerdeführer nicht den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde entsprechend dar. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.