oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b)
2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf
der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c)
1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder
den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt." 3
G 2006 ist diese Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 4 Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Reform des Aufenthaltsrechts durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950 - das Ziel, nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern nur bei voraussichtlich dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland Kindergeld zu gewähren (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 1). Daher haben
G 2006 Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, stets einen Anspruch auf Kindergeld, weil dieser Aufenthaltstitel unbefristet ist und regelmäßig zur Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. zur Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses von § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006: § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet <im Folgenden: AufenthG> i.d.F. vom
fünf Jahren in eine Niederlassungserlaubnis übergehen kann (vgl. § 9 Abs. 2 AufenthG), reicht nicht aus. Vielmehr verlangt das Gesetz für die Gewährung von Kindergeld die Erfüllung weiterer Merkmale, die einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt plausibel erscheinen lassen. Ein solches Merkmal liegt
der Vorstellung des Gesetzgebers stets vor, wenn die erteilte Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit erlaubt oder erlaubt hat (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2006) und wenn es sich nicht um eine der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG 2006 genannten Aufenthaltserlaubnisse handelt, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber trotz der Erwerbsberechtigung von einem "erkennbar" begrenzten Aufenthalt in Deutschland ausgeht (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 8). 6 Keinen Anspruch auf Kindergeld haben zum einen Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch
G in der Fassung vom 30. Juli 2004 (AufenthG 2004) erteilt worden ist; Gleiches gilt für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung gemäß § 17 AufenthG 2004 (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2006). Dasselbe gilt für Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
G 2004 erteilt worden ist, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BeschV 2004) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2006). 7 Eine Sonderstellung nehmen die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006 aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse ein. Erfasst sind neun Aufenthaltserlaubnisse aus dem Fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ("Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen"). Anders als die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b genannten Titel schließen sie den Kindergeldanspruch nicht zwingend, sondern nur im Regelfall aus. Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnisse erhalten Kindergeld, wenn sie die zusätzlichen Voraussetzungen in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG 2006 erfüllen. Diese Voraussetzungen - Mindestaufenthalt von drei Jahren sowie Erwerbseinkommen oder Ersatzleistungen - stellen
dem Willen des Gesetzgebers sicher, dass "eine gewisse Integration auch in das Erwerbsleben stattgefunden hat" (BTDrucks 16/1368, S. 10). 8 2. Den beiden Ausgangsverfahren liegen
den Feststellungen des Finanzgerichts folgende Sachverhalte zugrunde: 9 a) Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 11/14 ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine vier Kinder (geboren 1997, 1998, 2001 und 2003) für die Zeit von Januar 2001 bis Januar 2005. 10 Der Kläger ist israelischer Staatsangehöriger. Er studierte zwischen 1987 und 1994 in Deutschland Medizin und setzte dieses Studium
einem krankheitsbedingten Aufenthalt in Israel von 1997 bis 2002 bis zu dessen Abschluss fort.
Abschluss des Studiums arbeitete der Kläger bis Juni 2003 als Krankenpfleger. Ab Juli 2003 war er zunächst als Arzt im Praktikum angestellt, seit Oktober 2005 als Assistenzarzt in der Facharztweiterbildung zum Neurochirurgen. 11 Während des Studiums bis zum 12. September 2003 hatte der Kläger eine Aufenthaltsbewilligung
G), die ihn zum Studium im Fach Medizin und zu einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum berechtigte. Am 23. Juni 2003 erhielt der Kläger eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG.
dem streitigen Zeitraum hatte der Kläger wechselnd Aufenthaltsgenehmigungen gemäß § 17 und § 18 AufenthG 2004, zuletzt
G 2004 (Beschäftigung
qualifizierter Berufsausbildung). 12 Im Januar 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf (rückwirkende) Bewilligung von Kindergeld. Diesen lehnte die Familienkasse ab, weil er nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (EStG 2004) erfülle. Auf den Einspruch des Klägers setzte die Familienkasse das Kindergeld ab Februar 2005 fest, im Übrigen wies sie den Einspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht.
Inkrafttreten der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 machte die Familienkasse geltend, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsbewilligung
G einer Aufenthaltserlaubnis
G 2004 entspreche, die
G 2006 für den Kindergeldanspruch nicht ausreiche. Das gleiche gelte im Hinblick auf die Bescheinigung
G beziehungsweise § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG, die wie eine fortbestehende Aufenthaltsbewilligung wirke. 13 b) Streitgegenständlich im Ausgangsverfahren des Verfahrens 2 BvL 12/14 ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine drei Kinder (geboren 1998, 2001 und 2002) im Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember
folgevorschrift § 60a Abs. 2 AufenthG, die ihn zunächst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten; mit Bescheiden vom
erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht. Er machte geltend, der Kindergeldausschluss von Menschen, die im Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung seien, sei verfassungswidrig. 16
G 2006 hänge nicht von der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts ab. 22 Hinsichtlich einer Aufenthaltsgestattung sei zunächst festzuhalten, dass sich ein Asylantragsteller rechtmäßig im Inland aufhalte. Dies zeige auch die Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EStG 2006, die die Zeiten eines rechtmäßigen, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet einander gleichstelle. Im Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfGE 132, 134) lege das Bundesverfassungsgericht zur tatsächlichen Dauer des Aufenthalts bei den Leistungsberechtigten dar, dass diese sich teilweise langjährig hier aufhielten und sich jedenfalls
einigen Jahren der Aufenthalt zu einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt verfestigen könne. Diese Ausführungen gälten zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts sowohl für Asylbewerber als auch für geduldete Ausländer, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für einen voraussichtlich längerdauernden Zeitraum nicht abgeschoben werden könnten. Das Gericht halte es für nicht sachlich gerechtfertigt, dass es ihnen verwehrt sei, aufgrund der tatsächlichen Umstände ihres Aufenthalts einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt
zuweisen. 23
Auffassung des Bundesfinanzhofs sei bei einer Duldung ein Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen, weil sich der Ausländer nicht rechtmäßig im Inland aufhalte und keine langfristige Integration beabsichtigt sei. Die dies bestätigende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (2 BvR 1957/08) berücksichtige nicht, dass die Ausreisepflicht zwar weiterhin bestehe, jedoch gerade deshalb, weil die Abschiebung aus den in § 60a AufenthG genannten Gründen ausgesetzt sei. Dem Ausländer vorzuwerfen, dass er nicht freiwillig ausreise, stehe im Widerspruch dazu, dass gerade wegen dieser Gründe die Vollziehung ausgesetzt sei. Die Auffassung berücksichtige nicht, dass es tatsächliche Umstände geben könne, bei denen aufgrund der Verhältnisse im Heimatland oder aus rechtlichen Gründen auch bei einem nur geduldeten Ausländer davon ausgegangen werden müsse, dass er sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werde. Dass ohne jegliche Prüfung der konkreten Verhältnisse kein Anspruch auf Kindergeld bestehen könne, halte das Gericht für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 24
der Regelung in § 62 Abs. 2 EStG 2006 komme es auf den tatsächlichen "Besitz" des Aufenthaltstitels und die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an. Die starre Anknüpfung an den (vorherigen, fortgeltenden) Aufenthaltstitel, ohne dass dem Ausländer die Möglichkeit eröffnet werde, im Einzelfall die Vermutung eines voraussichtlich nicht dauerhaften Aufenthalts zu widerlegen, und ohne die Einbeziehung der tatsächlichen Verhältnisse bewirke jedoch, dass das Kindergeld auch jenen Ausländern verwehrt werde, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten werden. Den vollständigen Ausschluss dieser Ausländer vom Kindergeld halte das Gericht für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstoße. Der Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 11/14 sei in den deutschen Arbeitsmarkt integriert und habe keinerlei Sozialleistungen bezogen. Das Gericht halte es für einen Wertungswiderspruch und nicht folgerichtig, wenn ein in Vollzeit im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erwerbstätiger Arzt nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld haben könne, weil er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen könne - hier: Dauer der Bearbeitung durch die Ausländerbehörde -, noch nicht den "richtigen" Aufenthaltstitel habe. Der Sachverhalt zeige, dass durch die starre Bindung an den jeweiligen Aufenthaltstitel ohne Möglichkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse die Entscheidung über die Kindergeldberechtigung tatsächlich die Ausländerbehörde treffe, die ihre Entscheidung nicht am Zweck des Kindergeldes orientiere. 25 Durch den Ausschluss vom Kindergeld werde ein in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Bundeskindergeldgesetz 1993 angesprochenen Personengruppe gehöre, deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werde, weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitiere, aber gleichzeitig nicht ausschließlich von Sozialhilfe lebe. Während bei einem Ausländer, der so viel verdiene, dass der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger sei, die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit durch seine Kinder unabhängig vom Aufenthaltsstatus vollständig berücksichtigt werde, komme es bei demjenigen, der weniger verdiene und dessen Familie damit eher förderungsbedürftig sei, darauf an, welchen Aufenthaltsstatus er besitze. 26 4. Der Bundesregierung, dem Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs sowie der Bundesagentur für Arbeit, der Bundesarbeitsgemeinschaft freier Wohlfahrtsverbände, dem Dachverband der Migrantinnenorganisationen e.V. und den jeweiligen Beteiligten der Ausgangsverfahren ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 27 Geäußert haben sich der Präsident des Bundesfinanzhofs mit einer Stellungnahme des III. Senats, die Familienkasse Direktion für die Bundesagentur für Arbeit und die Beklagte der Ausgangsverfahren sowie die Bundesregierung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Verfahren 2 BvL 12/14 hat sich zu den Stellungnahmen des Bundesfinanzhofs und der Bundesregierung geäußert. Die Zulässigkeit der Vorlagen ist in den Stellungnahmen nicht thematisiert worden. II. 28 Die Vorlagen sind unzulässig. Sie genügen den Anforderungen an die Begründung einer Normenkontrollvorlage
GG nicht. 29 1.
1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in
vollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht
prüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; stRspr). 30
vollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 141, 1 <11 Rn. 23>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 <142 Rn. 45>; 141, 1 <11 Rn. 23>; 159, 149 <171 Rn. 59>). 32 2. Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Das Finanzgericht setzt sich nicht hinreichend mit den in § 62 Abs. 2 EStG 2006 zum Ausdruck kommenden einfachrechtlichen Differenzierungen (
G. Da diese einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG 2004 (vgl. Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG 2006 und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2008 - III R 16/05 -, BFHE 221, 43, juris, Rn. 18) vom "Besitz" der dort genannten Aufenthaltstitel abhängig ist, hatte der Kläger weiterhin keinen Anspruch auf Kindergeld. 35 Entscheidungserheblich kommt es damit in diesem Verfahren nur auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2006 und auf § 62 Abs. 2 EStG 2006 im Übrigen nur insoweit an, als dort (auch im Fall der sog. Fiktionsbescheinigung) an den "Besitz" des privilegierten Aufenthaltstitels angeknüpft wird. 36
G lassen jeweils einen Zusammenhang zu den beiden Ausgangsverfahren erkennen. Eine Auseinandersetzung mit den in § 62 Abs. 2 EStG 2006 zum Ausdruck gebrachten Differenzierungen erfolgt gleichwohl nicht (vgl. bereits BVerfGK 16, 349 <355>). Die Ausführungen beziehen sich stets auf die gesamte Regelung. 40
G 2004 sowie den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Bleibeperspektive von Inhabern dieser Aufenthaltserlaubnisse auseinandersetzen müssen. Dabei hätte es insbesondere die naheliegende Erwägung einbeziehen müssen, dass eine Aufenthaltserlaubnis
G 2004 zum Zweck eines Studiums, Sprachkurses oder Schulbesuches und damit erkennbar nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird. 43 Soweit der Kläger des Ausgangsverfahrens im streitgegenständlichen Zeitraum darüber hinaus keinen Anspruch auf Kindergeld hatte, weil es
G 2006 auf den "Besitz" der dort genannten privilegierten Aufenthaltstitel ankommt, der Kläger aber nur eine Bescheinigung über die Beantragung (vgl. § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG) innehatte, führt das Finanzgericht zwar aus, dass die starre Anknüpfung an den vorherigen Aufenthaltstitel ohne die Möglichkeit, im Einzelfall die Vermutung eines voraussichtlich nicht dauerhaften Aufenthalts zu widerlegen, und ohne Einbeziehung der tatsächlichen Verhältnisse bewirke, dass das Kindergeld auch jenen Ausländern verwehrt werde, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten werden. Dabei setzt es sich jedoch nicht mit der naheliegenden Erwägung auseinander, dass der Gesetzgeber zur Typisierung und Generalisierung von Massesachverhalten berechtigt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 <188 f.> zum BErzGG 1993). 44 bb) Hinsichtlich der im Verfahren 2 BvL 12/14 relevanten Fallgruppe des § 62 Abs. 2 EStG 2006, soweit danach geduldete Ausländer (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) keinen Anspruch auf Kindergeld haben, hat das Bundesverfassungsgericht bereits auf die naheliegende Erwägung hingewiesen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG 2006 zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 15 unter Verweis auf BVerfGE 111, 160 <173 f.>). Dabei hat es ausgeführt, dass der dortige Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, weshalb es nicht gerechtfertigt sein soll, Personengruppen, die nicht abgeschoben werden können und die ihrer Ausreisepflicht nicht
kommen, von Sozialleistungen auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, etwa über das Asylbewerberleistungsgesetz, gesichert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
einem geduldeten Aufenthalt von 18 Monaten regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G zukommt und auf diesem Wege ein Hineinwachsen in den Anspruch auf Kindergeld möglich ist (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) (vgl. BVerfG, Beschluss der
dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 <171 f. Rn. 93>) verweist, setzt es sich nicht damit auseinander, dass es bei den Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz um die Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs geht, während es sich bei dem Kindergeld um eine Leistung zur Familienförderung handelt. 46 c) Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Beschränkung der Vorlagefragen vorliegend nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich bei zu weit gefassten Vorlagefragen die Möglichkeit der Beschränkung auf das Entscheidungserhebliche (vgl. etwa BVerfGE 126, 77 <97>). Anders als in den Verfahren 2 BvL 9, 10, 13 und 14/14 hat das Finanzgericht die entscheidungserhebliche Tatbestandsalternative beziehungsweise Fallgruppe des § 62 Abs. 2 EStG 2006 in den vorliegenden Vorlagebeschlüssen jedoch nicht deutlich hervorgehoben. Darüber hinaus würde eine Beschränkung der Vorlagefrage nichts an dem Umstand ändern, dass sich das Finanzgericht nicht hinreichend mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hat. Denn die von ihm maßgeblich in Bezug genommene Entscheidung zum Erziehungs- und Elterngeld (BVerfGE 132, 72) bezog sich allein auf die Parallelvorschriften zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c EStG 2006, die in keinem der beiden vorliegenden Verfahren relevant sind. 47 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE453452301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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