KVRE453702301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230619.1bvr092923 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20230619 1 BvR 929/23 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend BGH, 3. November 2022, Az: III ZA 5/22, Beschlussvorgehend BGH, 29. September 2022, Az: III ZA 5/22, Beschlussvorgehend OLG Zweibrücken, 7. März 2022, Az: 6 U 12/19, Beschlussvorgehend LG Frankenthal, 24. Oktober 2019, Az: 3 O 323/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung sowie wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft fachgerichtliche Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen vor allem im Zusammenhang mit einem früheren familiengerichtlichen Verfahren geltend macht. I. 2 Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern. Ihr und dem Vater, ihrem früheren Ehemann, war durch familiengerichtliche Entscheidungen zeitweilig das Sorgerecht für die Kinder entzogen und diese fremduntergebracht worden. Sie vertritt die Auffassung, dem liege eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch das Familiengericht zugrunde und stützt vor allem darauf den im Ausgangsverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde ebenso ab wie einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. 3 Sie sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte vor allem in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. 4 Einen isolierten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 28. Februar 2023 im Verfahren 1 BvR 2362/22 abgelehnt. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist insgesamt unzulässig. 6 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2022 über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg insoweit nicht erschöpft hat. Sie macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend, die sich offenbar auch auf den genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs bezieht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu "perpetuierten Grundrechtsverletzungen" einerseits sowie dem Fehlen einer sonstigen, spezifisch auf diese Entscheidung bezogenen Begründung der Verfassungsbeschwerde andererseits. Wird aber ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (auch) durch die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts geltend gemacht, hätte zur Erschöpfung des Rechtswegs insoweit eine Anhörungsrüge erhoben werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2016 - 1 BvR 2714/12 -, Rn. 4). Dass dies unzumutbar war (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), wird weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. 7 Zudem zeigt die Verfassungsbeschwerde entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG oder in sonstigen grundrechtsgleichen Rechten oder Grundrechten auf. Die Beschwerdeführerin hat es insoweit versäumt, sich im Einzelnen argumentativ mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2022 auseinanderzusetzen (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>). 8 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2022 mit der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde richtet, mangelt es ebenfalls an der gebotenen Erschöpfung des Rechtswegs. Aus den zu II 1 genannten Gründen (Rn. 6) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich insoweit ebenfalls in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht. Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2022 - XI ZA 2/22 -, Rn. 2). Eine solche hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Unzumutbarkeit ist hier ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) steht mit dem Geltendmachen einer Gehörsverletzung in dem eigenständigen Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2016 - 1 BvR 2714/12 -, Rn. 7) nicht in Zusammenhang und vermag die zur Rechtswegerschöpfung erforderliche fachrechtliche Gehörsrüge nicht zu ersetzen. 9 Die Beschwerdeführerin setzt sich darüber hinaus mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2022 ebenfalls nicht näher auseinander und genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insoweit ebenfalls nicht. 10 3. Auch die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. März 2022 und das Endurteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.