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BVerfG 2 BvR 482/14

KVRE453812301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230712.2bvr048214 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20230712 2 BvR 482/14 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2

§ 20Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ESt

G gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung anzusehen ist. 40 Zwar bezeichnete der Gesetzgeber die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG im Bericht des Finanzausschusses vom

  1. Oktober 2010 ausdrücklich als "Klarstellung" (BTDrucks 17/3549, S. 17). 41 Bei materiell-rechtlicher Betrachtung versuchte der Gesetzgeber allerdings, nachträglich der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom
  2. Juni 2010 (VIII R 33/07) geänderten, aber höchstrichterlich geklärten Auslegung des Verhältnisses von § 12 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG den Boden zu entziehen. Denn der Gesetzgeber machte deutlich, dass diese "Klarstellung" notwendig geworden sei, nachdem der Bundesfinanzhof durch Urteil vom
  3. Juni 2010 (VIII R 33/07) seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert habe. Die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen sei sachlich zutreffend, da ohne eine derartige Regelung ein Steuerpflichtiger, der zum Ausgleich für verspätete Einkommensteuererstattungen Zinsen vom Finanzamt erhalte, steuerlich günstiger gestellt werde als ein Steuerpflichtiger, der seine vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a AO erhaltenen Einkommensteuererstattungen zinsbringend bei seiner Bank anlege (BTDrucks 17/3549, S. 17). 42 b) Die in den Regelungen gemäß § 52a Abs.

§ 20Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ESt

G liegende echte Rückwirkung ist unter Anwendung der verfassungsrechtlich geklärten Maßstäbe (

  1. aa)jedoch gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig (bb). 43
  2. aa)Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393>; 135, 1 <21 Rn. 61>). Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394>; 135, 1 <21 f. Rn. 61>) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 50, 177 <193>; 135, 1 <22 Rn. 61>). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <80>; 135, 1 <22 Rn. 61>). Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 <123>; 135, 1 <22 Rn. 61>). 44 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 30, 367 <387>; 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394>; 135, 1 <22 Rn. 62>). Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 30, 367 <388>; 50, 177 <193 f.>; 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 <224>; 30, 367 <388>; 135, 1 <22 Rn. 62>). Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 88, 384 <404>; 95, 64 <87>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 50, 177 <193 f.>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 <389>; 72, 200 <258>; 135, 1 <22 f. Rn. 62>). 45 Bei einer Rechtsprechungsänderung kann sich ein berechtigtes Vertrauen auf eine von höchstrichterlicher Rechtsprechung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis abweichende Rechtslage jedenfalls vor dieser Änderung nicht bilden (vgl. BVerfGK 14, 338 <343 f.>), insbesondere wenn mit einer gesetzlichen Regelung keine Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Rechtsprechungsänderung verbunden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 2009 - 1 BvR 1416/06 -, juris, Rn. 15 ff.). 46
  3. bb)Nach diesen Grundsätzen ist die durch § 52a Abs.

§ 20Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ESt

G begründete echte Rückwirkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Steuerpflichtige bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom

  1. Juni 2010 (VIII R 33/07) nicht auf die Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen vertrauen konnten beziehungsweise weil ein mögliches Vertrauen auf eine derartige Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (im Ergebnis ebenso: BFH, Urteil vom
  2. November 2013 - VIII R 1/11 -, BFH/NV 2014, S. 830, Rn. 31 ff. <verfahrensgegenständliche Entscheidung>; Urteil vom
  3. November 2013 - VIII R 36/10 -, BStBl II 2014 S. 168, Rn. 29 ff. m.w.N.; Urteil vom
  4. Juni 2014 - VIII R 28/12 -, juris, Rn. 15 <Az. der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 2671/14>; Urteil vom
  5. Juni 2014 - VIII R 29/12 -, BStBl II 2014 S. 998, Rn. 14 f. <Az. der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 2674/14>; Urteil vom
  6. April 2015 - VIII R 30/13 -, juris, Rn. 34 ff. <Az. der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 1711/15>; Ratschow, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 EStG Rn. 322 <Dez. 2022>; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rn. 308 m.w.N. <Okt. 2019>; Bleschick, in: Kirchhof/Seer, EStG,
  7. Aufl. 2023, § 20 Rn. 114a; Mitschke, FR 2011, S. 706 <709 f.>; Balliet, DStZ 2012, S. 436 <440>; Thiemann, FR 2012, S. 673 <682>; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 15/2012 Anm. 4; Wacker, HFR 2012, S. 636 <640>; Aweh, AO-StB 2014, S. 367 <368>; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 13/2014 Anm. 3; a.A. Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rn. C/7 37a <Okt. 2021>; Treiber, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 52a EStG Rn. 18 <Juli 2016>; Hamacher/Dahm, in: Korn, EStG, § 20 Rn. 289 <Sept. 2017>; Löbe, NWB 2010, S. 4109 <4114>; Drüen, Ubg 2014, S. 747 <751 ff. und 757>). 47 So hatte der Bundesfinanzhof bis zu seiner Entscheidung vom
  8. Juni 2010 (VIII R 33/07) entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung der geänderten Rechtslage durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach die nach § 233a AO gezahlten Erstattungszinsen als steuerbare Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG anzusehen seien (für das Streitjahr 1999: BFH, Urteil vom
  9. November 2005 - VIII R 105/03 -, BFH/NV 2006, S. 527; für das Streitjahr 2003: BFH, Beschluss vom
  10. Juni 2009 - VIII B 8/09 -, BFH/NV 2009, S. 1977). Auch die Finanzverwaltung teilte diese Rechtsauffassung (vgl. BMF, Schreiben vom
  11. Oktober 2000 - IV C 1-S 2252-231/00 -, BStBl I 2000 S. 1508). 48 Ein Vertrauen von Steuerpflichtigen, dass Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO vom Bundesfinanzhof als nicht steuerbar angesehen würden, konnte sich vielmehr erstmals bilden, als die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
  12. Juni 2010 (VIII R 33/07) mit Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 78/2010 vom
  13. September 2010 veröffentlicht wurde, und konnte längstens bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 zum
  14. Dezember 2010 Bestand haben. 49 Während dieses Zeitraums konnten jedoch Steuerpflichtige, die sich in einer Lage wie die Beschwerdeführer befanden, keine wirtschaftlichen Dispositionen mehr im Hinblick auf einen früheren Veranlagungszeitraum treffen. Vielmehr war der im Streitjahr 2001 durch den Zufluss der Erstattungszinsen verwirklichte Besteuerungssachverhalt bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 zum
  15. Dezember 2010 bereits lange abgeschlossen. Sofern man in einer zwangsweisen Kapitalüberlassung eines Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung in Form einer überhöhten Steuererhebung überhaupt eine Vermögensdisposition sehen könnte, wäre diese ebenfalls weit vor dem Jahr 2010 erfolgt. In allen Veranlagungszeiträumen bis zum Jahr 2010 mussten Steuerpflichtige entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung und somit der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis davon ausgehen, dass Erstattungszinsen als steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG anzusehen waren. Angesichts dessen wäre es sachlich nicht gerechtfertigt und folglich nicht schutzwürdig, wenn ein Steuerpflichtiger im Einzelfall von einer anderen Rechtslage ausgegangen wäre. 50 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE453812301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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