KVRE454002301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230628.1bvr101723 BVerfG
- Senat
- Kammer 20230628 1 BvR 1017/23 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend BAG,
- April 2023, Az: 7 AZN 83/23 (F), Beschlussvorgehend BAG,
- Januar 2023, Az: 7 AZN 661/22, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München,
- September 2022, Az: 7 Sa 75/22, Urteilvorgehend ArbG München,
- Januar 2022, Az: 25 Ca 6071/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung aussichtsloser Verfassungsbeschwerden trotz Hinweises und Androhung einer Gebühr Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt (…), wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2
- Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr). 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. II. 3 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. 4 Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>; auch BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5 f.). 5 Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen nicht auseinander. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden für den Beschwerdeführer und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2
- Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu ähnlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Januar 2012 - 1 BvR 2642/11 u.a. -, Rn. 6; Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 6). Mit Beschluss vom
- März 2023 wurde ihm für künftige Verfahren bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht. 6 Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht dem Beschwerdeführenden zuzurechnen ist. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE454002301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.