(2)In verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise fügen sich die angegriffenen Entscheidungen in diese Rechtsprechung ein. Die vom Landgericht vorgenommene gleichartige Wahlfeststellung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte auch nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten nicht sicher feststellen, bei welchen 14.498 der insgesamt 28.285 hergestellten Arzneimittelzubereitungen eine Unterdosierung erfolgte. So steht nur fest, dass und wie viele Unterdosierungen es bei den Zubereitungen mit dem jeweiligen Wirkstoff mindestens gegeben hatte, während offenbleibt, in welchen dieser Fälle tatsächlich unterdosiert worden ist; gleichzeitig ist eine Untersuchung der bereits ausgelieferten Arzneimittel nicht mehr möglich. Das Landgericht hat aber nachvollziehbar für jeden einzelnen Wirkstoff dargelegt, wie viele Herstellungen der Beschwerdeführer im günstigsten Fall, das heißt bei einer Dosierung von 80 % der verschriebenen Wirkstoffmenge, ausreichend dosieren konnte. Die vorliegende Wahlfeststellung hält sich innerhalb der Grenzen des § 264 StPO. Zu den 28.285 Arzneimittelzubereitungen hat das Landgericht hinreichende Feststellungen getroffen, um die abgeurteilten Fälle ohne Schwierigkeiten von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Insbesondere hat das Landgericht neben dem Tatzeitraum auch konkrete Feststellungen zu den Herstellungs-, Dosierungs- und Patientendaten getroffen, sodass die Gefahr einer Mehrfachverfolgung ausgeschlossen ist. 23 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe die jeweilige Tatbegehung nicht hinreichend konkret beschrieben - insbesondere nicht festgestellt, in welchen Fällen der Beschwerdeführer unterdosierte Zubereitungen hergestellt und ausgeliefert habe und für welche Patienten diese jeweils bestimmt gewesen seien -, verkennt er die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gleichartigen Wahlfeststellung. Nach den Grundsätzen der gleichartigen Wahlfeststellung ist eine eindeutige Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nicht nur möglich, sondern auch geboten, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Dass die festgestellte Tatsachengrundlage Lücken aufweist, ist der gleichartigen Wahlfeststellung nicht nur immanent, sondern vorausgesetzt. Dies gilt auch für die beanstandeten Tatsachenunsicherheiten, insbesondere für die Feststellungen, in welchen Fällen der Beschwerdeführer unterdosierte Medikamente herstellte und auslieferte und für welche Patienten diese jeweils bestimmt waren. 24
- bb)Die Verurteilung des Beschwerdeführers als Täter auch in den Fällen, in denen die Medikamente nicht durch ihn selbst, sondern nach seinen Vorgaben durch Mitarbeiter hergestellt wurden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Grundrechtsverletzung ist auf Grundlage des Beschwerdevortrags nicht erkennbar. 25 Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, die Strafkammer habe ihn allein deswegen als Täter verurteilt, weil er seine Mitarbeiter zu den Unterdosierungen unspezifisch veranlasste, verkennt der Beschwerdeführer die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidungen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Landgericht keinen neuen, von der Schuld entkoppelten Zurechnungsgrund geschaffen, sondern ist in einer Gesamtschau zahlreicher Umstände zu einer täterschaftlichen Verurteilung gelangt. Die Strafkammer hat die zur Begründung der mittelbaren Täterschaft in Gestalt der Organisationsherrschaft erforderlichen Tatsachen festgestellt. Sie schloss hierauf nicht bloß aufgrund einer unspezifischen Veranlassung, sondern einer Gesamtschau zahlreicher Umstände, insbesondere der Labororganisation, Wirkstoffbeschaffung, Personalauswahl, Arbeitsorganisation und Mitarbeiterkontrolle. Ob das Landgericht dabei die entscheidungserheblichen Umstände in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet hat, ist der verfassungsrechtlichen Prüfung entzogen. 26 Dass die Strafkammer keine weitergehenden Feststellungen zu der konkreten Veranlassung oder Anweisung getroffen hat, begegnet im Hinblick auf den Schuldgrundsatz keinen Bedenken. Denn das Landgericht hat auch unabhängig davon ausreichende Feststellungen getroffen, beispielsweise zur organisatorischen Hoheit und dem Motiv des Beschwerdeführers; beides lässt in hinreichendem Maße auf eine vom Täterwillen getragene Tatherrschaft schließen. Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch die Rüge fehl, auf Grundlage der Feststellungen sei eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht möglich. Denn hiermit verkennt der Beschwerdeführer sowohl die Feststellungen zur Tatherrschaft als auch jene zum Täterwillen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht aufgezeigt, inwiefern vor diesem Hintergrund eine bloße Teilnahme möglich erscheinen soll. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Die pauschale Behauptung, auch bei der Anstiftung komme es zu der Veranlassung eines Dritten, zeigt keine Grundrechtsverletzung auf. 27 Einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz legt der Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht dar. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe nicht ausreichend festgestellt, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich und schuldhaft gehandelt habe, weil Mitarbeiter auch ohne sein Wissen Unterdosierungen hätten herstellen können, gehen diese Ausführungen an den Feststellungen der Strafkammer vorbei. Denn das Landgericht hat nicht nur ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die unterdosierten Herstellungen der Mitarbeiter kannte und billigte, sondern auch, dass er seine Mitarbeiter absichtlich zu entsprechenden Unterdosierungen veranlasste oder anwies. Gleichzeitig schloss die Strafkammer ausdrücklich aus, dass Mitarbeiter eigenständig, also ohne Veranlassung, Kenntnis oder Billigung von ihm, unterdosierte Zubereitungen herstellten. 28 2. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich auch im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. 29
- a)Zwar sind der anerkannten Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts mit Rücksicht auf die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, hier vornehmlich der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, sowie den Grundsatz der Gesetzesbindung Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 74, 129 <152>; 111, 54 <82>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 122, 248 <258>; 128, 193 <210>; 134, 204 <238 Rn. 115>). 30
- b)Der Beschwerdeführer hat einen hiergegen gerichteten Verstoß nicht aufgezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen wahren die verfassungsrechtlichen Schranken richterlicher Rechtsfortbildung. Weder hat der Beschwerdeführer dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass die Fachgerichte in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingegriffen hätten. Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdevortrag auf die schlichte Behauptung, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung seien überschritten, ohne dies in der Sache zu begründen. Die Begründung erschöpft sich in umfangreichen Ausführungen zum vermeintlichen Abweichen der angegriffenen Entscheidungen von der bestehenden Rechtsprechung. Hierzu wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Vortrag zum Schuldgrundsatz. Inwiefern die Strafgerichte eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers gesetzt und den klaren Wortlaut hintangestellt haben sollen, lässt der Beschwerdeführer unbeantwortet. Er setzt sich weder mit den maßgeblichen Normen noch deren Entstehungsgeschichte auseinander. 31 Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer auch keine Grundrechtsverletzung auf, wenn er vorbringt, die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft in Gestalt der Organisationsherrschaft lägen nicht vor. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die vom Bundesverfassungsgericht zur ungleichartigen Wahlfeststellung aufgestellten Maßstäbe einer Verurteilung entgegenstünden. Denn in beiden Fällen rügt der Beschwerdeführer nicht, dass die fachgerichtliche Auslegung die Gewaltenteilung verletze und unzulässig in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers eingreife, sondern, dass die Auslegung der Fachgerichte von der bisherigen Rechtsprechung unzulässig abweiche. 32 3. Soweit der Beschwerdeführer in der Sache einen Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG rügt, ist eine Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht ersichtlich. 33
- a)Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr; vgl. BVerfGE 75, 329 <340>; 126, 170 <194>; 130, 1 <43>). Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <197>; 130, 1 <43>). 34 Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen kann immer nur der Gesetzestext sein. Somit erweist sich dieser als maßgebendes Kriterium. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; 126, 170 <197>; 130, 1 <43>). Den Strafgerichten ist es mithin nicht erlaubt, eine Strafbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus allein im Blick auf den Normzweck anzuwenden; dies verstieße gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG festgeschriebene Analogieverbot im Strafrecht (vgl. BVerfGE 26, 41 <42>; 47, 109 <121, 124>). Nicht verwehrt ist den Strafgerichten hingegen eine weite - seine Grenze aber keinesfalls überschreitende - Auslegung des Wortlauts einer Strafbestimmung. Gerade wenn der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite Auslegung des Wortsinns geboten sein, denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen, was zu gewährleisten Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 28, 175 <183>; 48, 48 <56>; 57, 250 <262>). 35
- b)Eine sich an diesen Maßstäben orientierende Rechtsverletzung hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. 36
- aa)Die Auslegung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch die Fachgerichte begegnet nach den vorstehenden Maßstäben keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen allesamt von der unzutreffenden Prämisse aus, das Landgericht habe die Täterschaft allein aufgrund einer unspezifischen Veranlassung angenommen. Eine belastbare Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen lässt der Beschwerdevortrag vermissen. Dies gilt auch für die Behauptung, das Landgericht habe die Zurechnung ohne Weiteres nach den konkurrenzrechtlichen Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts vorgenommen. Auch hier lässt der Beschwerdeführer den Kontext und die umfangreichen Feststellungen zum Verhältnis zwischen ihm und seinen Mitarbeitern unberücksichtigt. 37
- bb)Die Annahme einer Wahlfeststellung verletzt den Beschwerdeführer nicht in Art. 103 Abs. 2 GG. Die hierin verbürgten Garantien werden durch die Grundsätze der Wahlfeststellung nicht berührt, weil die Grundsätze der Wahlfeststellung nicht strafbarkeitsbegründend wirken (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 28 ff.). Die Regeln greifen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers über strafwürdiges Verhalten ein; sie bestimmen nicht - über den Inhalt gesetzlicher Strafnormen hinausgehend - die Voraussetzungen, unter denen ein bestimmtes Verhalten als strafbar anzusehen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 29). Das Rechtsinstitut der Wahlfeststellung kommt vielmehr in einer bestimmten prozessualen Lage zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung zwar über den konkreten Geschehensablauf Zweifel bestehen, aber sicher feststeht, dass sich der Angeklagte - nach einem bestimmten oder einem von mehreren bestimmten Tatbeständen - strafbar gemacht hat. IV. 38 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 39 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE454212301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public