KVRE454232301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230811.1bvr146123 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20230811 1 BvR 1461/23 Nichtannahmebeschluss § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 64 Abs 3 FamFG vorgehend OLG Karlsruhe, 20. Juli 2023, Az: 18 UF 123/23, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 20. Juli 2023, Az: 18 UFH 10/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer eA nach § 64 Abs 3 FamFG mangels Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Hauptsacheentscheidung (hier: familiengerichtliches Beschwerdeverfahren) - zudem teils mangelnde Beschwerdebefugnis des nicht allein sorgeberechtigten Elternteils Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei im Juli 2016 und im Mai 2018 geborenen Töchtern, die beide aus der Ehe mit dem Vater der Kinder hervorgegangen sind. Die Eheleute, die das Sorgerecht für beide Töchter gemeinsam innehatten, leben seit April 2019 räumlich getrennt. Die Töchter haben seitdem ihren Lebensmittelpunkt bei der Beschwerdeführerin und hatten zeitweilig Umgangskontakte mit dem Vater. Das Familiengericht hat mit einem hier nicht angegriffenen Beschluss vom 19. Mai 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Töchter auf den Vater zur alleinigen Ausübung übertragen und einen Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. 3 Das Oberlandesgericht hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit einem der hier angegriffenen Beschlüsse vom 20. Juli 2023 den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die Vollziehung der Entscheidung des Familiengerichts nach § 64 Abs. 3 FamFG (vorläufig) auszusetzen. Auf der Grundlage der derzeit allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sei deren Erfolglosigkeit ebenso wahrscheinlich wie deren Erfolg. Die deshalb erforderliche Folgenabwägung führe - in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes - zu dem Ergebnis, den Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Mit weiterem hier ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Töchter zu übertragen, ebenfalls zurückgewiesen und dies weitgehend durch Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung der familiengerichtlichen Entscheidung begründet. 4 2. Gegen beide genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde und rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 103 Abs. 1 GG. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist. 6 1. Sollten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei auch zur Durchsetzung der Rechte der betroffenen Kinder auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geboten, dahingehend zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin Rechte ihrer Töchter im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend machen wollte, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit schon deshalb unzulässig, weil sie mangels alleinigen Sorgerechts ihre Töchter im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht wirksam vertreten kann. Da den Töchtern eine Verfahrensbeiständin bestellt ist, die auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von deren Rechten befugt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 15), liegen auch die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft des nicht allein sorgeberechtigten Elternteils (zu diesen BVerfGE 72, 122 <134 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 23 f.) nicht vor. 7 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung in eigenen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten geltend macht, hat sie entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bereits den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.