BVerfG 1 BvR 600/19
KVRE454242301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230718.1bvr060019 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20230718 1 BvR 600/19 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 839 Abs 2 BGB vorgehend BGH, 31. Januar 2019, Az: III ZR 62/18, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 16. Februar 2018, Az: 4 U 199/17, Beschlussvorgehend LG Bayreuth, 6. November 2017, Az: 43 O 776/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt idR objektive Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB dar, ist allerdings nicht zwingend auch subjektiv vorwerfbar (verschuldet) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Amtshaftungsansprüchen nach verfassungswidrigen Entscheidungen in einer Betreuungssache Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft klageabweisende Entscheidungen der Zivilgerichte in einem Amtshaftungsverfahren, das der Beschwerdeführer infolge einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erachteten Anordnung einer Betreuung angestrengt hatte.
2 1. Für den volljährigen Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Betreuungsgerichts im Jahr 2013 unter anderem eine Betreuung eingerichtet, deren Rechtmäßigkeit auf die Beschwerde beziehungsweise Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers weder vom Landgericht noch vom Bundesgerichtshof beanstandet wurde. Mit Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2015 im Verfahren 1 BvR 665/14 stellte das Bundesverfassungsgericht - mit Ausnahme der Ausgangsentscheidung des Betreuungsgerichts - eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die betreuungsgerichtlichen Entscheidungen fest und hob diese auf. Der Beschwerdeführer sei zwar zu der gleichzeitig angeordneten Unterbringung, nicht aber zur Betreuung angehört worden. Darüber hinaus sei die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1a BGB a.F. vorgelegen hätten, da der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar begründet gewesen. Nach Aufhebung der Betreuung wurde nachträglich die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Betreuungsgerichts und des Beschwerdegerichts festgestellt.
3 2. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung durch die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erachteten Entscheidungen der Betreuungsgerichte. Das Begehren blieb in allen Instanzen erfolglos.
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6 Das Betreuungsgericht habe in vertretbarer Weise davon ausgehen können, dass mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Unterbringungsverfahren eine ausreichende Anhörung auch für das Betreuungsverfahren erfolgt sei. Auch das Landgericht habe vertretbar begründet, warum es den Beschwerdeführer, der ihm durch eine vorangegangene Anhörung im Rahmen der Unterbringung ebenfalls bekannt gewesen sei, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund des für eindeutig befundenen Sachverständigengutachtens nicht erneut angehört habe.
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8 3. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen unter anderem gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots, weil es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sei, bei der Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch anzunehmen, Gerichtsentscheidungen, die einschlägige Rechtsnormen in einem das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG elementar tangierenden Bereich falsch oder nicht anwendeten, könnten vertretbar sein. Die im Betreuungsverfahren ergangenen Entscheidungen seien nicht vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit der Bestellung eines Betreuers verweigere, eine persönliche Anhörung unerlässlich sei, an der es hier gefehlt habe.
9 Die angegriffenen Entscheidungen verletzten darüber hinaus das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Aufopferungsanspruch seien enteignende Eingriffe zu entschädigen.
10 Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ferner das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil sein wesentlicher Vortrag zum Bestehen eines Aufopferungsanspruchs nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden sei.
11 4. Von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium der Justiz sowie, separat davon, der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen wahrgenommen und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Die Akten der Ausgangsverfahren lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
I.
12 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist.
13 1. Zunächst kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Diese liegt nur vor, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Soweit es im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale auf den Einfluss von Grundrechten ankommt, darf der Maßstab grundsätzlich als geklärt angesehen werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 85 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.).
14 2. Ihre Annahme ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Eine mögliche Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG scheidet auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift von vornherein aus. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines kompensatorischen Grundrechtsschutzes durch Verkennung von Bedeutung und Tragweite seiner Grundrechte, insbesondere von Art. 2 Abs. 1 GG im Amtshaftungsprozess rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht genügt (a). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch willkürliche Anwendung der fachrechtlichen Vorschriften über den Amtshaftungsanspruch rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet (b).
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19 Die betroffenen materiellen Grundrechte wirken auf die Prüfung des Amtshaftungsanspruchs unabhängig davon ein, dass Art. 34 GG selbst kein Grundrecht bildet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33). Zwar ist eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs wegen nicht gefordert.
Art. 34 GG garantiert aber den Bestand einer in der persönlichen Haftung des Amtsträgers gründenden, verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen (vgl. BVerfGE 61, 149 <198>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7). Voraussetzungen und Umfang von Kompensationsansprüchen, das heißt von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen, bedürfen näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 88 m.w.N.); er kann Subsidiaritätserfordernisse vorsehen, Privilegierungen einführen oder die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen Schädigern ausschließen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30). Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30). Das gilt auch deshalb, weil einem Entschädigungsanspruch für Grundrechtsverletzungen gegen den Staat der Sache nach ein grundrechtlicher Gehalt zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.
August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.). Deshalb sind bestehende Haftungsregelungen für staatliches Unrecht wie § 839 BGB im Licht derjenigen Grundrechte auszulegen, die durch die zugrundeliegende Amtspflichtverletzung verletzt worden sind (vgl. BVerfGK 7, 120 <122>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 23).
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21 Es fehlt schon an der erforderlichen Differenzierung zwischen den betreuungsrechtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts (Betreuungsgericht) einerseits und des Landgerichts (Beschwerdegericht) andererseits. Das Bundesverfassungsgericht hielt nur letztere für verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Verfassungsbeschwerde aber vor allem weder mit der bisherigen, einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander noch mit den spezifischen Anforderungen an eine Auslegung des § 839 Abs. 1 BGB, die den kompensatorischen Charakter für vorausgehende Grundrechtsverletzungen in den Blick nehmen.
22 Ob die Ausstrahlungswirkung des durch die Anordnung und Aufrechterhaltung der Betreuung verletzten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG es im vorliegenden Fall geboten hätte, bei der Prüfung der Vertretbarkeit der Entscheidung sowohl eine Amtspflichtverletzung (Unvertretbarkeit im objektiven Sinne) als auch das erforderliche Verschulden (Unvertretbarkeit im subjektiven Sinne) des Richters anzunehmen, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend deutlich auf. Denn auch unter Berücksichtigung der kompensatorischen Wirkung der Amtshaftungsvorschriften folgt nicht aus jeder Grundrechtsverletzung zugleich automatisch ein Amtshaftungsanspruch, der von weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere dem Verschulden, abhängt. Dass der Gesetzgeber die Staatshaftung verschuldensabhängig ausgestaltet hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, Rn. 37) Annahme der höchstrichterlichen Fachrechtsprechung zu Grunde gelegt (vgl. nur BGHZ 187, 286 <293>; BGH, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 67/18 -, Rn. 21), wonach auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 BGB bei richterlichen Entscheidungen ein zurückgenommener Prüfungsmaßstab über die sogenannte Vertretbarkeitskontrolle anzuwenden sei, ist diese so zu verstehen, dass sowohl die objektive Rechtswidrigkeit als auch die subjektive Vorwerfbarkeit schwerer wiegen müssen als bei Amtshaftungsansprüchen aufgrund von behördlichen Amtshandlungen. Ferner dürfen die verschiedenen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Amtshaftungsanspruches auch im Rahmen der Prüfung von § 839 Abs. 1 BGB nicht in einer konturenlosen Vertretbarkeitskontrolle verschwimmen.
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31 Diese fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 839 BGB ist aber nicht willkürlich, weil die Entscheidung im Ergebnis nicht unhaltbar ist. So ist die Annahme, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht so schwer wiege, weil die vor Einrichtung einer Betreuung verfassungsrechtlich geforderte Anhörung des Betroffenen durch die Anhörung im parallelen Unterbringungsverfahren gewissermaßen mit vorgenommen worden sei, zumindest nicht als sachlich schlechthin unhaltbar zu qualifizieren. Schließlich wurde die im vorliegenden Fall relevante Frage, inwieweit die Verfassungswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines sich anschließenden Amtshaftungsprozesses zugleich als eine objektiv unvertretbare Amtspflichtverletzung zu verstehen ist, weder in der verfassungsgerichtlichen Judikatur noch in der Literatur ausdrücklich behandelt. Künftig dürfte dies in der Regel anders zu beurteilen sein.
32 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE454242301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public