BVerfG 1 BvR 1088/23
KVRE454682301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230828.1bvr108823 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20230828 1 BvR 1088/23 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB vorgehend OLG Nürnberg, 12. Mai 2023, Az: 10 UF 316/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an fachgerichtliche Entscheidungen gem § 1632 Abs 4 BGB über den Wechsel der Pflegestelle eines Kindes - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde der Pflegeeltern eines Kindes mit besonderem Förderbedarf gegen dessen Wechsel in eine andere Pflegefamilie - Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 3 GG nicht dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Wechsel eines Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere Pflegefamilie.
I.
2 1. Die beschwerdeführenden Eheleute waren die Dauerpflegeeltern eines im September 2018 geborenen Kindes. Aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit seiner leiblichen Mutter musste es nach der Geburt für mehr als vier Wochen mit Morphinsulfat substituiert werden. Es wurde im November 2018 in Obhut genommen und zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Seit März 2019 lebte es bei den Beschwerdeführenden.
3 Das betroffene Kind ist aufgrund des Drogenkonsums seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft in verschiedenen Bereichen in seiner Entwicklung verzögert. Es erhält eine Frühförderung durch eine Heilpädagogin und eine logopädische Behandlung. Seit September 2021 besucht es als Integrationskind mit einer 1 : 1-Betreuung einen integrativen Kindergarten. Dort fiel das Kind häufig durch Konflikte mit anderen Kindern auf. Es fühlte sich schnell angegriffen oder gekränkt und hatte Schwierigkeiten sich abzugrenzen. Auch zwischen den Beschwerdeführenden und dem Personal des Kindergartens kam es zu Konflikten.
4 Im Februar 2023 äußerten die Vormündin und das Jugendamt die Sorge, dass die Beschwerdeführenden den hohen Anforderungen an die Erziehung des Kindes zukünftig nicht mehr gerecht werden könnten. Seit dem 17. Februar 2023 befindet sich das Kind in einer neuen Pflegefamilie. Die dortigen Pflegeeltern sind nach Einschätzung der im Ausgangsverfahren fachlich Beteiligten aufgrund ihres jeweiligen beruflichen Hintergrundes mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut.
5 2. Die Beschwerdeführenden haben im Ausgangsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung einen Verbleib beziehungsweise eine Rückführung des Kindes in ihren Haushalt beantragt. Damit sind sie im fachgerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Familiengericht als auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt, bei einem Wechsel der Pflegestelle müsse mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass das Wohl des Kindes durch seine Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie und dessen Zuführung zu einer anderen Pflegefamilie gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung sei vorliegend nicht gegeben. Vielmehr wäre der Verbleib des Kindes im Haushalt der Beschwerdeführenden mit einem Gefährdungspotential verbunden, das über die durch den Bindungsabbruch entstandene Belastung hinausgehe und dem durch den Wechsel in die neue Pflegefamilie wirksam begegnet werden könne.
6 3. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 GG sowie von Art. 20 Abs. 3 GG. Sie beanstanden vor allem, dass das Oberlandesgericht keine konkrete Gefährdung für das Kind in ihrem Haushalt festgestellt habe.
II.
7 1. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sich die Verfassungsbeschwerde insgesamt als unzulässig erweist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Sie zeigt nicht in der gebotenen substantiierten Weise die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten auf.
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Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.). Anknüpfend an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 75, 201 <220>) wird im Fachrecht für die Anforderungen an die erforderliche Prognose über eine aus der Wegnahme möglicherweise drohende Kindeswohlgefährdung danach differenziert, ob das betroffene Kind aus der bisherigen Pflegefamilie zu seinen leiblichen (oder rechtlichen) Eltern zurückkehren soll oder ob ein Wechsel der Pflegestelle angestrebt ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.).
Im letztgenannten Fall kann eine Verbleibens- oder Rückkehranordnung an sich bereits dann ergehen, wenn aufgrund des Wechsels die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung besteht (vgl. Huber, in: MüKo BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 47 m.w.N.). Kommt allerdings die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung sowohl durch den Wechsel als auch bei Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie in Betracht, hat nach fachrechtlichem Verständnis des § 1632 Abs. 4 BGB eine Abwägung zu erfolgen. Maßgebend komme es dann darauf an, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktrete (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.
März 2018 - 1 UF 191/17 -, Rn. 14; Veit, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 83; Huber, in MüKo BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.; in der Sache ebenso OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 44). Auch in dieser Konstellation ist aber nicht erforderlich, dass in der bisherigen Pflegefamilie eine konkrete Kindeswohlgefährdung, wie sie für eine mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern verbundene Entziehung des Sorgerechts auf der Grundlage von §§ 1666, 1666a BGB erforderlich ist, festgestellt wird. Maßgeblich für § 1632 Abs. 4 BGB ist die Gefährdung des Kindeswohls, die aus der bevorstehenden oder bereits erfolgten Herausnahme aus der Pflegefamilie resultiert (näher dazu Salgo, in: Staudinger, BGB, 2020, § 1632 Rn. 82 ff. m.w.N.).
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14 Die verfassungsrechtlich gebotene Ausrichtung am Kindeswohl erfordert, die gewachsenen Bindungen des Kindes an seine bisherigen Pflegeeltern einzubeziehen und gerade die aus der Trennung von diesen drohende Gefahr für das Kindeswohl zu bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 45 m.w.N.). Grundsätzlich gebietet das Kindeswohl, bei gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen das Kind aus dieser Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 <64>; BVerfGK 17, 212 <217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 45). Die im Fachrecht für den Fall beidseitiger möglicher Kindeswohlgefährdung herangezogene Abwägung zwischen den Gefährdungspotentialen entspricht regelmäßig dieser verfassungsrechtlich gebotenen Kindeswohlorientierung bei der Auflösung einer bestehenden Konfliktlage zwischen den Interessen von Eltern, Pflegeltern und Kind (dazu allgemein BVerfGE 68, 176 <188>).
15 Bei der Auslegung und Anwendung von § 1632 Abs. 4 BGB ist zwar zu berücksichtigen, dass die aus dem Pflegekind und seinen (bisherigen) Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 68, 176 <187>; 79, 51 <59 f.>). Eine Berücksichtigung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 GG bei Entscheidungen über die Herausnahme eines Kindes aus seiner Pflegefamilie (vgl. BVerfGE 68, 176 <187>) wird bei Verfassungsbeschwerden von Pflegeeltern, die grundsätzlich nicht Inhaber des Sorgerechts sind (siehe aber § 1630 Abs. 3 BGB), allerdings lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommen können. Das kann etwa bei einer jahrelangen Dauerpflege oder anderen ins Gewicht fallenden Umständen möglich sein (vgl.
BVerfGE 79, 51 <60>). Ein unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 GG zu beurteilender Ausnahmefall wird aber regelmäßig ausgeschlossen sein, wenn die Fachgerichte eine Gefährdung des Kindeswohls auch bei Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie festgestellt haben. Es bewendet dann bei einer am Kindeswohl ausgerichteten Abwägung des jeweiligen Gefährdungspotentials. Wird dieses von den Fachgerichten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens (dazu BVerfGK 17, 212 <218> m.w.N.) im Fall des Verbleibs in der bisherigen Pflegefamilie höher eingeschätzt als für den Fall des Wechsels, verletzt die Ablehnung einer Verbleibensanordnung das Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) der bisherigen Pflegeeltern regelmäßig nicht.
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17 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht nur daraufhin zu prüfen ist, ob er auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht, sondern auch auf das Vorliegen von einzelnen Auslegungsfehlern. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner bisherigen Pflegefamilie beziehungsweise eine Rückführung dorthin einen solch strengen Prüfungsmaßstab dann herangezogen, wenn auf Verfassungsbeschwerde des betroffenen Kindes hin eine mögliche Verletzung dessen Schutzanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (bzw.
Art. 1 Abs. 1 GG) zu beurteilen war (vgl. BVerfGE 79, 51 <63>; BVerfGK 17, 212 <217 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 f., 30). Mit dem entsprechenden Anspruch des Kindes gegen den Staat auf Sicherung von Lebensbedingen, die für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind, ist die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten von Pflegeeltern nicht ohne Weiteres vergleichbar. Selbst wenn aber dennoch ein strenger Maßstab anzulegen wäre, lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen weder einzelne Auslegungsfehler des Oberlandesgerichts noch "deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts" (zu diesem Maßstab BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>) erkennen.
18 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE454682301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public