BVerfG 1 BvR 1601/23
KVRE455272301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230831.1bvr160123 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20230831 1 BvR 1601/23 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 18. Juli 2023, Az: 27 O 305/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl eines äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens - Zum Wertungsrahmen der Fachgerichte im eV-Verfahren bzgl des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung gem § 937 Abs 2 ZPO 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführenden gegen eine durch das Landgericht Berlin im Ausgangsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihnen auf Antrag von vier Vorstandsmitgliedern des Vereins ((…), im Folgenden: Antragsteller) eine Berichterstattung über gegen dessen Vorstand erhobene Vorwürfe untersagt wurde.
2 1. Die beschwerdeführende Person zu 1) betreibt unter www.(...).de ein Online-Nachrichtenportal. Die beschwerdeführende Person zu 2) arbeitet angabegemäß bei der Beschwerdeführerin zu 1) als Redakteur:in. Am 2. Juni 2023 veröffentlichte die beschwerdeführende Person zu 1) in ihrem Portal einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag, der den Titel "Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…)-e.V." trug und als Unterzeile "Veruntreuung, Steuerhinterziehung, unklare Buchführung, Überweisungen in die Schweiz - die Liste der im Raum stehenden Verdächtigungen gegen den Vorstand des Vereins ist lang. Eine Gruppe von Kritiker*innen sieht viele Unregelmäßigkeiten".
3 2. Durch anwaltliches Schreiben vom 2. Juni 2023 mahnten der Verein, vertreten durch den Vorstand, sowie die späteren Antragsteller zu 1) und 3) folgende Passagen der Berichterstattung ab: "1. Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…)-e.V.
4 Durch vorbereitete, dem Schreiben beigefügte Erklärungen wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich strafbewehrt gegenüber dem Verein zum Unterlassen der siebzehn vorgenannten Äußerungen zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller zu 1) zum Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 4., 7. und 13. sowie gegenüber dem Antragsteller zu 3) zum Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 4., 12., 14., 15. und 17., wobei den Beschwerdeführenden eine Frist bis spätestens 20:00 Uhr desselben Tages gesetzt wurde beziehungsweise - zur etwaigen Nachreichung von Originalerklärungen - bis spätestens 6. Juni 2023. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs wurde den Beschwerdeführenden angekündigt, dass mit der unverzüglichen gerichtlichen Geltendmachung der verfolgten Ansprüche gerechnet werden müsse.
5 3. Die Beschwerdeführenden gaben hierzu keine Erklärungen ab. Sie ergänzten ihre Berichterstattung ab dem 5. Juni 2023 um ein "Update", in dem sie aus der Abmahnung zitierten und hierzu einleitend ausführten: "(…) und Vorstände antworten - per Anwalt Nachdem im Vorfeld des Berichts nicht auf (…).de-Anfragen reagiert wurde, erreichte uns am Freitagnachmittag eine anwaltliche Abmahnung im Namen des (…)-Vereins und der zwei im Artikel benannten Vorstände, ganze 17 beanstandete Sätze oder Absätze aus dem Bericht zu entfernen und nicht mehr zu wiederholen und letztlich den Bericht selbst zu entfernen."
6 4. Etwa einen Monat nach Fristablauf - durch anwaltlichen Schriftsatz von Montag, dem 3. Juli 2023 - beantragten die Antragsteller zu 1) bis 4) unter Übersendung des Abmahnungsschreibens vom 2. Juni 2023, der Berichterstattung in der Fassung vom 2. Juni 2023 sowie zweier eidesstattlicher Versicherungen der Antragsteller zu 1) und 3) vom 14. beziehungsweise 15. Juni 2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Pressekammer des Landgerichts Berlin, mit der sie das Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 2., 3., 5., 6. und 8. der siebzehn außergerichtlich abgemahnten Äußerungen begehrten.
7 5. Fünfzehn Tage nach Antragseingang - durch Beschluss von Dienstag, 18. Juli 2023, ausgefertigt am 20. Juli 2023 - untersagte das Landgericht den Beschwerdeführenden im Wege der einstweiligen Verfügung "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" die abgemahnten Äußerungen. Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen rechtfertige den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Antragsteller hätten einen Anspruch gegen die Beschwerdeführenden aus § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, denn die angegriffenen Äußerungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die angegriffene Berichterstattung im Internet abrufbar sei, könne auch eine mündliche Verhandlung über den Antrag nicht abgewartet werden. Die Kammer habe den Beschwerdeführenden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.
8 6. Gegen den Beschluss des Landgerichts - den Antragstellern am 24. Juli 2023 zugestellt, den Beschwerdeführenden am 31. Juli 2023 -, legten die Beschwerdeführenden durch Schriftsatz vom 8. August 2023 Widerspruch ein.
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12 7. Am 18. August 2023 haben die Beschwerdeführenden Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, den angegriffenen Beschluss des Landgerichts bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten außer Vollzug zu setzen. In der Sache beziehen sich die Beschwerdeführenden auf ihre mit dem Widerspruch vorgebrachten Gründe. Die unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte zustande gekommene einstweilige Verfügung schränke sie schwerwiegend und fortwirkend in ihrer Berichterstattungsfreiheit ein. Sie seien daran gehindert, eine Vielzahl von maßgeblichen Äußerungen - namentlich zentrale Äußerungen eines vormaligen Vorstandsmitglieds und anderer Mitglieder des Vereins - zu den gegen die Antragsteller erhobenen Vorwürfen über ihre digitalen Verbreitungswege zu verbreiten und in ihrem Online-Archiv vorzuhalten. In Abwägung einerseits des Interesses der Antragsteller an einer alsbaldigen Untersagung mit andererseits dem Interesse der Beschwerdeführenden, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden, überwöge angesichts der von den Antragstellern selbst widerlegten Dringlichkeit das Interesse der Beschwerdeführenden.
13 8. Den Begünstigten des Ausgangsverfahrens sowie der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
II.
14 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
15 Zwar wurde sie binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben. Auch haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg erschöpft, da sie ein bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte beanstanden und die hiermit unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit gerügte Rechtsverletzung nicht ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler beinhaltet, für den es im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 - 1 BvR 1612/23 -, Rn. 13, 17 f.). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.
16 1. Eine diesen Vorschriften genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss nicht nur deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß auch in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>; 159, 223 <270 Rn. 89>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 -, Rn. 19).
17 2. Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 52, 131 <156 f.>; 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung auch in presse- und äußerungsrechtlichen Verfahren nur im Ausnahmefall (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 26 ff.; vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.). Da die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Absehen von einer Anhörung im Interesse der prozessualen Waffengleichheit kumulative Voraussetzungen bilden, ist es dem Gericht insbesondere verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt war (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 26). Auch ist der Antragsgegner unabhängig davon in das Verfahren einzubeziehen, ob er außergerichtlich für den Fall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergänzendes Vorbringen angekündigt hatte, dessen Erheblichkeit aus der - insoweit nicht maßgeblichen - Sicht des Gerichts zu verneinen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 28).
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26 (a) Während eine die Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit im Regelfall zu verneinen ist, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22), gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>; 15, 249 <256>; 15, 303 <307>; 21, 73 <77>; 25, 352 <357>; 36, 85 <87>; 60, 175 <210 f.>; 89, 381 <391>; 112, 185 <206>; stRspr). Verfassungsrechtlich relevant wird die unterbliebene Anberaumung einer mündlichen Verhandlung daher erst in Fällen, in denen die Fachgerichte den ihnen hierbei eingeräumten weiten Wertungsrahmen überschreiten.
27 (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6.
Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20). Ein zeitlicher Verlauf, der es in einem äußerungsrechtlichen Eilfall mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gestattet, von einer Anhörung des Gegners abzusehen, schließt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO somit nicht notwendig aus. Werden die Fachgerichte nachträglich veranlasst, die von ihnen zuvor bejahte Frage einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO erneut zu überdenken, haben sie überdies auch zu diesem Zeitpunkt angesichts des im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich bestehenden Erfordernisses einer schnellen Reaktion im Blick zu behalten, ob die nachträgliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine unstatthafte Verzögerung des Verfahrens in seinem gegenwärtigen Stadium besorgen lassen müsste.
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29 Das Verfahren betrifft eine aktuelle, im Internet abrufbare Berichterstattung. Weshalb es dem Landgericht nicht nur möglich, sondern es - nicht nur einfachrechtlich (§ 937 Abs. 2 ZPO), sondern von Verfassungs wegen - gehalten gewesen sei, statt der gewählten schriftlichen Verfahrensweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung noch auf einen Zeitpunkt vor Dienstag, den 18. Juli 2023, zu bestimmen, ist unter Berücksichtigung des den Fachgerichten in dieser Frage eingeräumten weiten Wertungsrahmens und zumal angesichts der durch am Mittwoch, 5. Juli 2023, abgesandte Schreiben eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Tage nicht dargetan. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführenden mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Fachgerichte davon ausgehen dürfen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO daher nicht selten sogar geboten ist, nicht hinlänglich auseinander.
30 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE455272301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public