BVerfG 2 BvR 1233/23
KVRE455292301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230907.2bvr123323 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20230907 2 BvR 1233/23 Einstweilige Anordnung Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 775 Nr 2 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG München I, 20. Juli 2023, Az: 14 T 8623/23, Beschlussnachgehend BVerfG, 14. Dezember 2023, Az: 2 BvR 1233/23, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Räumungsvollstreckung - einstweilige Aussetzung der Vollstreckung - Folgenabwägung Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 15. Juni 2022 - 461 C 6326/21 - sowie dem Endurteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2022 - 14 S 7692/22 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehabten Wohnung einschließlich zugehöriges Kellerabteil verurteilt worden ist.
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr).
3 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.
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8 Die Beschwerdeführerin hat gerügt, dass das Landgericht ihr Begehren auf Verlängerung des Räumungsschutzes vom 31. Mai 2023 als Änderungsantrag im Sinne des § 765a Abs. 4 ZPO ausgelegt habe und nicht als sofortige Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Räumungsschutz nur für drei Monate und nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, für sechs Monate gewährt worden sei. Mit einer solchen Begründung wäre eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen, denn es ist nicht erkennbar, wieso das Landgericht aufgrund der eindeutigen Formulierungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, wonach "die Abänderung des Beschlusses gemäß § 765a Abs. 4 ZPO" beantragt werde, von der Einlegung einer sofortigen Beschwerde hätte ausgehen müssen und hierdurch das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Landgericht zu einer inhaltlich anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es bereits das Begehren der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2023 und nicht erst den Schriftsatz vom 14. Juni 2023 als sofortige Beschwerde aufgefasst hätte.
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13 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung des Räumungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Beschwerdeführerin einträten. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich der Räumungstermin voraussichtlich nur um wenige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile.
14 3. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde wegen der besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf den kurzfristig bevorstehenden Räumungstermin davon abgesehen, den Begünstigten des Ausgangsverfahrens und weiteren Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu geben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE455292301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public