BVerfG 1 BvR 1691/22
KVRE455312301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230905.1bvr169122 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20230905 1 BvR 1691/22 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 1 BGB, § 1696 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 Buchst b Alt 2 EUV 2019/1111, Art 2 Abs 2 Nr 7 EUV 2019/1111, Art 2 Abs 2 Nr 9 EUV 2019/1111 vorgehend OLG Bamberg, 11. Juli 2022, Az: 2 WF 125/22, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 8. Juli 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 6. Juli 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 2. Juni 2022, Az: 2 WF 85/22, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 28. April 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 28. April 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf Abänderung der (ausländischen) Herausgabeentscheidung I.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes gegen eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an dessen Vater nach Spanien.
2 1. Das betroffene Kind wurde im August 2013 in Madrid geboren, wo seine beiden nicht miteinander verheirateten Eltern zu diesem Zeitpunkt gemeinsam lebten. Im März 2014 nach der Trennung der Eltern reiste die Mutter mit dem betroffenen Kind ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland aus. Ein in Deutschland gestellter Antrag des Vaters auf Anordnung der sofortigen Rückführung des Kindes nach Spanien auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) blieb erfolglos. Familiengericht und Oberlandesgericht stützten ihre ablehnenden Entscheidungen dabei jeweils auf Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Auch spätere Anträge des Vaters auf Herausgabe des Kindes an ihn blieben vor deutschen Gerichten erfolglos.
3 2. Auf Antrag des Vaters ordnete ein Gericht in Madrid mit Beschluss vom 23. September 2021 die Rückführung des Kindes nach Spanien und die Herausgabe an den Vater an. Das Madrider Gericht stellte zudem am 8. Februar 2022 eine Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) über seine Entscheidung vom 23. September 2021 aus. Die Mutter beantragte bei dem Gericht in Madrid, die Bescheinigung zu berichtigen, weil die Interessen des Kindes bei der zugrunde liegenden Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Antrag hat das Gericht in Madrid mittlerweile zurückgewiesen.
4 3. Der Vater begehrt vor den in Deutschland zuständigen Gerichten die Vollstreckung der Entscheidung des Madrider Gerichts und hat dazu auch die erteilte Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 1 Brüssel IIa-VO vorgelegt. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. März 2022 stellte das Familiengericht fest, dass die Mutter des betroffenen Kindes verpflichtet sei, dieses an den Vater herauszugeben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 2. Juni 2022 zurück. Anträge der Mutter, die Vollstreckung der in Spanien ergangenen Rückführungs- und Herausgabeentscheidung bis zu einer Entscheidung über ihren dort gestellten Berichtigungsantrag auszusetzen, blieben aufgrund der angegriffenen Beschlüsse des Familiengerichts vom 6. Juli 2022 und des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2022 erfolglos.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2022 im Verfahren 1 BvQ 50/22 verwiesen, dem derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.
6 4. a) Die am 8. August 2022 zur Verfahrensbeiständin des Kindes bestellte Beschwerdeführerin rügt mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen, am 31. August 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 24 EU-Grundrechte Charta (GRCh). Das Kind sei im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht in Madrid nicht gehört und es sei dort nicht berücksichtigt worden, dass es seit nahezu achteinhalb Jahren und somit fast sein gesamtes Leben in Deutschland lebe, den Vater nicht kenne und dessen Muttersprache nicht spreche. Eine Trennung von seinen Hauptbezugspersonen, der Mutter und dem Stiefvater, würde für das Kind auch eine Trennung von seinem Verwandten- und Freundeskreis in Deutschland bedeuten und ihm würde dadurch abverlangt, sich auf ein völlig neues Leben in einem ihm fremden Land mit fremden Menschen einzustellen.
7
8 5. Nach Eingang der Verfassungsbeschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2023 eine vorangegangene Entscheidung eines Madrider Gerichts zum Sorgerecht abgeändert und der Mutter das Sorgerecht für das Kind zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Mutter habe eine Sorgerechtsübertragung im November 2022 begehrt. Für seit dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren seien gemäß Art. 9 b) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) die deutschen Gerichte zuständig, weil das Kind seit über einem Jahr in Deutschland lebe und der Antrag des Vaters nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) aus anderen Gründen als nach Art. 13 HKÜ zurückgewiesen worden sei. Da das Kind den Vater praktisch gar nicht kenne, in Deutschland seit vielen Jahren mit der Mutter lebe, hier zur Schule gehe, die besseren Bindungen zur Mutter habe, dies seinem Willen und auch den Empfehlungen der fachlich Beteiligten entspreche, sei das Sorgerecht in Abänderung der spanischen Entscheidung auf die Mutter zu übertragen.
9 Die Beschwerde des Vaters gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. August 2023 zurück, wodurch die Entscheidung des Amtsgerichts zum Sorgerecht mittlerweile bestandskräftig ist.
II.
10 Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach ihrer Einlegung unzulässig geworden ist. Die Beschwerdeführerin ist zum einen den auch während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestehenden Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht nachgekommen (1). Zum anderen wahrt die Verfassungsbeschwerde wegen der nach ihrer Erhebung eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr die materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (2).
11 1. Die Beschwerdeführerin ist den auch während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestehenden Darlegungsanforderungen nicht nachgekommen. Das führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
12
13
14
Nach den bisherigen Erkenntnissen in den vor den deutschen Gerichten geführten Verfahren über die Herausgabe des Kindes würde dessen Rückführung zu seinem Vater mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen. Zudem wurde durch den Beschluss des Familiengerichts vom 27. Februar 2023 das Sorgerecht auf die Mutter allein übertragen. Wegen dieser Verteilung des Sorgerechts dürfte dem Herausgabeverlangen des Vaters eine Einrede aus § 242 BGB entgegenzuhalten sein, weil der Vater aufgrund des mittlerweile bei der Mutter liegenden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltenden Sorgerechts das Kind sogleich wieder an die Mutter herausgeben müsste (vgl. zu dieser Einrede allgemein Kähler, in: BeckOGK-BGB, 1.
Juli 2023, § 242 Rn. 1393 m.w.N.). Diese Einrede könnte die Mutter nach dem maßgeblichen Fachrecht vorliegend wohl im Wege der Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB erheben und nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorbringen. Da § 95 Abs. 1 FamFG nur für bestimmte Verfahrensgegenstände und nur insoweit auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung verweist, als sich aus den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes ergibt, dürfte die hier fragliche Einrede nach § 242 BGB anders als im allgemeinen Zivilprozessrecht nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (für das allgemeine Zivilprozessrecht dazu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 -, Rn. 40), sondern durch Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB geltend zu machen sein.
Denn für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen gelten die §§ 88 bis 94 FamFG. Diese in Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 geregelten Vorschriften verweisen gerade nicht auf die Zivilprozessordnung und die Kindesherausgabe ist als Verfahrensgegenstand nicht in § 95 Abs. 1 FamFG genannt, so dass sich aus §§ 88 bis 94 FamFG etwas Abweichendes als die in § 95 Abs. 1 FamFG erfolgende Verweisung auf die Zivilprozessordnung ergeben dürfte.
15
16 2. Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch nicht mehr den Grundsatz der Subsidiarität und ist auch deshalb unzulässig geworden.
17
18
August 2022 dafür vorliegend deutsche Gerichte zuständig sind. Es kam ab dem 1. August 2022 wegen der Zuständigkeit deutscher Fachgerichte und entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage ein Verfahren zur Abänderung der spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes nach § 1696 Abs. 1 BGB, § 1632 Abs. 1 BGB in Betracht. In einem solchen Verfahren hätte gegebenenfalls auch ein Antrag gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem spanischen Herausgabetitel gestellt werden können (dazu Rn. 14). Damit hätte das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel nunmehr im fachgerichtlichen Verfahren grundsätzlich erreicht werden können.
19 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
20 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE455312301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public