KVRE455332301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230915.2bvr108223 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20230915 2 BvR 1082/23 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, IGV DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen künftige Mitwirkung der Bundesrepublik an geplanten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 und an einem internationalen Pandemievertrag unzulässig - kein tauglicher Beschwerdegegenstand - zudem unzureichende Beschwerdebegründung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die zukünftige Zustimmung zu den geplanten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 und zu einem internationalen Pandemievertrag beziehungsweise gegen den zukünftigen Erlass eines entsprechenden Ratifikationsgesetzes. I. 2 1. Am 1. Dezember 2021 einigten sich die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) im Rahmen einer Sondersitzung auf den Beginn des Prozesses der Ausarbeitung und Aushandlung eines Übereinkommens, einer Vereinbarung oder eines anderen internationalen Instruments zur Stärkung der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion (WHO convention, agreement or other international instrument on pandemic prevention, preparedness and response - WHO CA+). Für die Durchführung der Verhandlungen wurde ein zwischenstaatliches Verhandlungsgremium (Intergovernmental Negotiating Body, im Folgenden: INB) eingesetzt. Dieses veröffentlichte auf seiner vierten Sitzung am 1. Februar 2023 einen ersten Entwurfstext für ein internationales Abkommen als Grundlage für die weiteren Verhandlungen (siehe Zero Draft of the WHO CA+ for the consideration of the Intergovernmental Negotiating Body at its fourth meeting, 1. Februar 2023, A/INB/4/3). Am 2. Juni 2023 gab das INB eine überarbeitete Entwurfsfassung (siehe Bureau's text of the WHO convention, agreement or other international instrument on pandemic prevention, preparedness and response <WHO CA+>, 2. Juni 2023, A/INB/5/6) heraus. Nach den Entwürfen sollen insbesondere bei zukünftigen Pandemien Forschungsmaßnahmen sowie die Verteilung von Impfstoffen koordiniert und Informationen unter den Vertragsstaaten rascher ausgetauscht werden. Auch sollen entsprechend einem Staatenberichtssystem die Implementierung der Konvention überwacht und Empfehlungen für eine verbesserte Umsetzung ausgesprochen werden können. Einzelne mögliche Sanktionen gegen Vertragsstaaten beziehungsweise die Einführung eines Sanktionssystems sind den Entwurfstexten nicht zu entnehmen. Der derzeitige Zeitplan sieht vor, dass bis Mai 2024 ein unterschriftsreifer Vertragstext ausgehandelt sein soll. Im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Pandemievertrags sollen auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO von 2005 ("International Health Regulation 2005") überarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten haben hierzu mehr als 300 Änderungsvorschläge eingereicht (siehe Report of the Review Committee regarding amendments to the International Health Regulations <2005>, 6. Februar 2023, A/WGIHR/2/5, S. 10). 3 2. Am 12. Mai 2023 nahm der Deutsche Bundestag einen Antrag der Koalitionsfraktionen vom 9. Mai 2023 (BTDrucks 20/6712) an, wonach die Bundesregierung aufgefordert wird, sich unter anderem bei der Ausarbeitung eines Pandemieabkommens oder -instruments sowie der Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften aktiv zu beteiligen und darauf hinzuwirken, dass die WHO im Bereich der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion eine zentrale Rolle einnimmt. 4 3. Mit der am 29. Juni 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die WHO aufgrund der derzeit verhandelten Regelungen legislative und exekutive Gewalt erhalten solle und hierdurch die Souveränität der Mitgliedstaaten aufgehoben werde. Die WHO und deren Generaldirektor könnten in selbst ausgerufenen Pandemien und Gesundheitsnotständen verbindliche Anordnungen treffen und Entscheidungen souveräner Staaten über Gesundheitsmaßnahmen außer Kraft setzen. Die geplanten Regelungen des Pandemievertrags und der reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften führten zur Einschränkung von Grund- und Menschenrechten und verletzten das Demokratieprinzip, das Wahlrecht der Beschwerdeführerin und die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Die Bundesregierung dürfe ihnen daher nicht zustimmen. 5 4. Beim Bundesverfassungsgericht sind zahlreiche nahezu identische Verfassungsbeschwerden eingegangen, deren Inhalt sich - wie hier - an einem im Internet frei zugänglichen Muster orientiert. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es liegt bereits kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor (1.). Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (2.). 7 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.