KVRE455592301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230921.2bvr082523 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20230921 2 BvR 825/23 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1
Art. 104GG begründen.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 hat das Oberlandesgericht Haftfortdauer angeordnet und damit entschieden, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Für eine Rüge des Art. 2 Abs.
Art. 104
GG stellt allein der Haftfortdauerbeschluss den zutreffenden Anknüpfungspunkt für eine Verfassungsbeschwerde dar. Eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss entzöge dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft die Grundlage. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dahinter zurückbleibende Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtentscheidung des Oberlandesgerichts mit dem Ziel der bloßen Feststellung der Verletzung des Art. 2 Abs.
Art. 104GG ist weder dargetan noch ersichtlich.
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- b)Der Beschwerdeführer hat jedoch ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, dass ihn die überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Insoweit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 26. Juni 2023 hätte erheben können. Denn der Haftfortdauerbeschluss trifft keine Aussage über eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Dauer des Haftprüfungsverfahrens für sich genommen eine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu dessen Außervollzugsetzung begründet. Für den Fall einer verspäteten Aktenvorlage unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine solche Pflicht nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 <42>, 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, juris, Rn. 39; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn. 41). Das Bundesverfassungsgericht hat diese fachgerichtliche Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 42, 1 <9 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2023 - 2 BvR 1343/22 -, Rn. 5). Es ist nicht ersichtlich, weshalb verfassungsrechtlich etwas anderes gelten sollte, wenn die Verzögerung nicht bei der Vorlage der Akten, sondern bei deren Bearbeitung durch das Oberlandesgericht eingetreten ist, erst recht, wenn - wie hier - die Sechsmonatsfrist formell nicht überschritten wird, weil gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO der Fristenlauf bei einer fristgerechten Aktenvorlage ruht. Der Haftfortdauerbeschluss vom 26. Juni 2023 lässt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG unberührt. 25
- c)Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Oberlandesgericht mit seinem Beschluss vom 26. Juni 2023 den vom Beschwerdeführer beanstandeten Zustand einer unterbliebenen Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren beendet hat. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels besteht ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fort, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 10, 302 <308>; 53, 152 <157 f.>; 58, 208 <219>; 83, 24 <29 f.>; 104, 220 <230>). Das ist der Fall, wenn wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts eine Wiederholungsgefahr für die grundrechtliche Beeinträchtigung besteht (vgl. BVerfGE 69, 257 <266>; 81, 208 <213>; 104, 220 <233>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08 -, Rn. 15), die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 96, 27 <40>; 104, 220 <233>) oder der Grundrechtseingriff tiefgreifend ist (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 134, 33 <54 Rn. 52>; 149, 293 <316 Rn. 59>). Ob vorliegend eine Gefahr besteht, dass sich eine solche Verzögerung bei folgenden Haftprüfungsverfahren wiederholt, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht dadurch, dass es über Monate hinweg im Haftprüfungsverfahren des § 121 Abs. 1, § 122 StPO nicht entschieden hat, tiefgreifend in das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG eingegriffen, weil es um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Freiheitsentzugs geht, der seinerseits einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl. BVerfGE 53, 152 <157 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 -, Rn. 23). 26 3. Der Beschwerdeführer hat den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet. Fachgerichtliche Rechtsbehelfe gegen die Untätigkeit des Oberlandesgerichts standen ihm nicht zur Verfügung. Eine reine Untätigkeitsbeschwerde sieht die Strafprozessordnung nicht vor (vgl. Zabeck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 304 Rn. 3). Eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG kam nicht in Betracht, weil es sich bei dem besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO um ein bloßes Zwischenverfahren handelt, das einer isolierten Betrachtung unter Verzögerungsgesichtspunkten nicht zugänglich ist (vgl. Kreicker, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2018, § 198 GVG Rn. 24). Ein amtsgerichtlicher Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO schied ebenfalls aus, weil dem besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO grundsätzlich der Vorrang zukommt (vgl. Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 122 Rn. 11). Daher genügte der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität dadurch, dass er sich durch eine Sachstandsanfrage um die Vermeidung weiterer Verzögerungen bemüht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, Rn. 2). II. 27 Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. 28 Die überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. 29 1.
- a)Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur ein Individualgrundrecht; er enthält auch eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 58, 1 <40>). Sie verpflichtet den Gesetzgeber, einen wirkungsvollen Rechtsschutz unabhängig von individuellen Berechtigungen sicherzustellen. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt aber nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; 143, 216 <224 f. Rn. 20>; stRspr). Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 44, 302 <305>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>). Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch (vgl. BVerfGE 149, 346 <363 Rn. 34>). Der Bürger hat demnach einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle bezüglich des ihn betreffenden Handelns oder Unterlassens der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). 30
- b)Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erlangt im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs.
Art. 104GG besondere Bedeutung.
Bei einem Haftprüfungsverfahren ist außerdem Art. 5 Abs. 4 EMRK zu berücksichtigen. 31
- aa)Die Europäische Menschenrechtskonvention ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; 149, 293 <328 Rn. 86>; 158, 1 <36 Rn. 70> - Ökotox-Daten). Eine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist allerdings nicht verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <366, 392 f.>; 156, 354 <397 Rn. 122> - Vermögensabschöpfung). Bei der Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind die Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, denn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; 128, 326 <368>; 148, 296 <351 f. Rn. 129>). 32
- bb)Im Sinne einer solchen, funktionsanalogen Adaption der Gewährleistungsgehalte der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt den aus Art. 5 Abs. 4 EMRK folgenden Verfahrensgarantien und der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Haftbeschwerdeverfahren besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 46). Dies hat nach Sinn und Zweck für das von Amts wegen stattfindende besondere Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO ebenso zu gelten, wenngleich der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 EMRK auf einen Antrag des Betroffenen Bezug nimmt. 33 Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährt jeder Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Wenngleich eine feste zeitliche Grenze nicht existiert, sondern die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die Schwierigkeit des Verfahrens, das Verhalten der innerstaatlichen Behörden und Gerichte sowie der festgenommenen Person und die Bedeutung der Rechtssache für den Betroffenen entscheidend sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EGMR, Patalakh v. Germany, Urteil vom 8. März 2018, Nr. 22692/15, § 33). Bei einem anhängigen Strafverfahren muss zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden werden, damit die festgenommene Person vollen Umfangs in den Genuss der Unschuldsvermutung kommt (vgl. EGMR, Patalakh v. Germany, Urteil vom 8. März 2018, Nr. 22692/15, § 33). 34 2. Diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden, indem es bis zum 26. Juni 2023 eine Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren unterlassen hat. 35
- a)Das Oberlandesgericht hat dadurch in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG eingegriffen. Die Verfahrensakten sind am 28. Dezember 2022 und damit vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zur Haftprüfung an das Oberlandesgericht gelangt. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 9. Januar 2023 vergingen bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haftfortdauer am 26. Juni 2023 mehr als fünf Monate. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO sieht demgegenüber vor, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiter vorliegen, spätestens nach drei Monaten zu wiederholen ist. Zwar ruht gemäß § 121 Abs. 3 StPO der Fristenlauf des § 121 Abs. 1 StPO bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts, sodass dem Beschwerdeführer formell keine der in §§ 121, 122 StPO vorgeschriebenen Prüfungen verwehrt worden ist. Indem die Entscheidung des Oberlandesgerichts aber erst knapp sechs Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO ergangen ist, hat das Oberlandesgericht durch die überlange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer faktisch nicht nur die gemäß § 121 Abs. 1, § 122 StPO vorgesehene Sechsmonatsprüfung, sondern auch die durch § 122 Abs. 4 StPO vorgeschriebene Nachprüfung nach neun Monaten genommen. 36
- b)Die vom Oberlandesgericht angeführten Gründe für die Verzögerung rechtfertigen den Eingriff in das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Bei den in der Antwort auf die Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers am 30. März 2023 angeführten und im Aktenvermerk vom 13. April 2023 festgehaltenen Gründen für die Nichtbearbeitung handelt es sich sämtlich um solche, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat und die nicht geeignet sind, eine Verzögerung der Entscheidung über mehrere Monate zu rechtfertigen. Das gilt für den Verweis der Richterin auf ihren bevorstehenden Urlaub und die Corona-Erkrankung in ihrer Familie ebenso wie für den Hinweis auf vorrangig zu bearbeitende "eigene" Haftsachen. Dass die Richterin erst am 24. März 2023 für das Verfahren vertretungsweise zuständig wurde, rechtfertigt die Verzögerung ebenfalls nicht, weil es in der gerichtsinternen Sphäre liegt, dass auf die seit November 2022 bestehende Erkrankung eines Beisitzers erst im März reagiert wurde. Unabhängig davon sind von der Zuweisung des Verfahrens an die neue Richterin am 24. März 2023 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts am 26. Juni 2023 noch einmal mehr als drei Monate vergangen. Damit hat das Oberlandesgericht versäumt, dem Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung der besonderen Haftprüfung nach § 122 StPO praktische Wirksamkeit zu verschaffen, weil es ihm den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz nicht innerhalb angemessener Zeit gewährt hat. III. 37 Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1 HEs 623-625/22 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. C. 38 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen. 39 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE455592301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public