KVRE455812301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230925.1bvr221920 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20230925 1 BvR 2219/20 Nichtannahmebeschluss Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG vorgehend OLG München, 28. Juli 2020, Az: 8 St ObWs 5/20, Beschlussvorgehend OLG München, 23. Januar 2020, Az: OGs 19/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg staatlich erzwungene Preisgabe vertraulich erhobener Forschungsdaten - erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen - Auswirkungen der Zwangsmaßnahmen auf die Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) nicht angemessen berücksichtigt - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegungen zur Wahrung der Beschwerdefrist Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, ist Inhaber eines Lehrstuhls an einem Institut für Psychologie. Er forscht in Projekten der empirischen Sozialforschung. 2 Im Rahmen eines Forschungsprojekts zur "Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug" wurden im Justizvollzug Inhaftierte interviewt. Vorab wurden die Interviewpartner informiert, und es wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Im Informationsschreiben heißt es: "Vorab möchten wir Sie wissen lassen, dass das, was sie uns erzählen, keine Folgen auf Ihre Strafe oder Ihre Zeit im Gefängnis hat. Sie werden deswegen keine Probleme bekommen. Wir haben Schweigepflicht und dürfen der Gefängnisleitung oder anderen Bediensteten nichts von dem erzählen, was sie uns sagen. Nur wenn Sie uns von einer geplanten Straftat erzählen, müssen wir das melden." 3 Zu den mit den Inhaftierten einer Justizvollzugsanstalt (JVA) durchgeführten Interviews existierten - jeweils (noch) nicht anonymisiert beziehungsweise re-anonymisierbar - ein schriftliches Protokoll und ein elektronisch gesicherter Audiofile. 4 Die zuständige Ermittlungsrichterin am Oberlandesgericht ordnete mit einem Beschluss eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls des Beschwerdeführers nach Tonbandaufnahmen, schriftlichen Unterlagen, Computer- beziehungsweise Speicheranlagen sowie sonstigen Gegenständen, insbesondere einem Gesprächsprotokoll, mit Bezug zu einem Interviewten und dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Forschungsprojekt an. Zudem wurde die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet, sofern keine freiwillige Herausgabe erfolge. Begründet wurde der Beschluss damit, dass gegen eine im Rahmen des Projekts interviewte Person der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland bestünde. Ihr wird vorgeworfen, sich an einer Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord und Totschlag zu begehen, als Mitglied beteiligt zu haben. 5 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde. Die Ermittlungsrichterin half der Beschwerde nicht ab. Mit Beschluss wies das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Senat in der Beschwerdeentscheidung aus, dass dem Beschwerdeführer weder ein einfachgesetzliches noch ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Wissenschaftliche Tätigkeiten fielen nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO. Dies ergebe sich insbesondere aus dem der Gesetzesbegründung zu entnehmenden gesetzgeberischen Willen und aus teleologischen Gründen. So wäre etwa der Quellenschutz, auf den die Medien angewiesen seien, für die Wissenschaft angesichts des dort geltenden Transparenzgebots nicht gleichermaßen bedeutsam. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebiete weder eine andere Auslegung noch folge hieraus ein strafprozessuales Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Maßnahme rechtfertigendes kollidierendes Verfassungsrecht sei vorliegend die Verpflichtung des Staates zu einer funktionierenden Strafrechtspflege und zur Verfolgung schwerer Straftaten. Eine Ausweitung der strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte sei Sache des Gesetzgebers und erfolge grundsätzlich nicht durch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Selbst wenn dennoch eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und dem Strafverfolgungsauftrag andererseits geboten sein sollte, fiele die Abwägung zu Lasten der Forschungsfreiheit aus. Auf der Seite der Strafverfolgung stehe der Tatvorwurf eines Verbrechentatbestands. Auf Seiten des Beschwerdeführers sei zwar die Forschungsfreiheit zu berücksichtigen. Jedoch sei das Interview mit dem Beschuldigten bereits abgeschlossen gewesen, sodass die Forschungstätigkeit nicht behindert worden sei. Zum anderen seien allenfalls zukünftige, bisher nicht konkretisierte Projekte mit gleichartiger Forschungsmethodik gefährdet, falls potenzielle Interviewpartner nun ihre Teilnahme verweigerten. Dies stelle jedoch eine bloße nicht konkretisierte Erwartung dar. Die Forschungsfreiheit sei somit nur unerheblich beeinträchtigt worden und trete hinter dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse zurück. Zudem sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auch verhältnismäßig gewesen. II. 6 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Durch die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme sei zumindest mittelbar und faktisch in relevanter Weise in die Forschungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Das Forschungsprojekt beziehungsweise zukünftige, gleichgelagerte Projekte seien gefährdet. Interviewpartner könnten ihre Teilnahme aufkündigen beziehungsweise aus Angst davor verweigern, dass auch ihre Interviews beschlagnahmt werden könnten. Der Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt. Die Wissenschaftsfreiheit sei schrankenlos gewährleistet. Die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, die dem Rechtsstaatsprinzip zuzuordnen sei, sei nicht ohne Weiteres und voraussetzungslos geeignet, ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht einzuschränken. Der Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit erweise sich als unverhältnismäßig. Das Oberlandesgericht gehe von falschen Wertungen aus, indem einerseits auf die "Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts" abgestellt werde, während andererseits die Forschungsfreiheit "lediglich unerheblich beeinträchtigt" sei. Eine Fernwirkung des Eingriffs für vergleichbar forschende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sei auch zu berücksichtigen. III. 7 Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Justiz, der Bayerischen Staatskanzlei, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde auch der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), dem Wissenschaftsrat, der Kriminologischen Gesellschaft e.V. (KrimG), der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) sowie dem Max-Planck-Institut als sachkundigen Dritten gegeben. Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben jeweils keine Stellungnahme abgegeben. Die übrigen Äußerungsberechtigten haben eine Stellungnahme abgegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen und Fehlanzeigen sind dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers übermittelt worden. 8 Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor. IV. 9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen hinsichtlich der Fristwahrung. 10 1.
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